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Erlass über die Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten in geschlossenen Einsätzen

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Academic year: 2022

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DER SENATOR FÜR INNERES UND SPORT Erl.-Nr.: 04/2014 Referat 31-2

Erlass über die Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

in geschlossenen Einsätzen

(2)

Präambel

Die Polizeien im Lande Bremen sind bürgerorientierte und transparent agierende Organisati- onen. Die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns ist Grundvoraussetzung für das Vertrauen und die Akzeptanz in eine erfolgreiche polizeiliche Arbeit.

Zur Dokumentation dieser Offenheit und Transparenz wird die Individual-Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamtinnen (PVB) in geschlossenen Einheiten eingeführt. Dabei sind jedoch auch die Persönlichkeitsrechte der Polizeivollzugsbediensteten zu berücksichtigen.

Sinn und Zweck der nachfolgenden Regelungen ist die Möglichkeit der leichteren Identifizierung von Einsatzkräften in geschlossenen Einheiten unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind das Bremische Polizeigesetz, das Bremische Da- tenschutzgesetz und die Strafprozessordnung.

1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass gilt für die Behörden des Polizeivollzugsdienstes im Land Bremen.

Er regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen der personen- bezogenen Kennzeichnung von Polizeivollzugsbediensteten in Einsatzeinheiten bei ge- schlossenen Einsätzen. Einsatzeinheiten im Sinne dieses Erlasses sind Kräfte der unifor- mierten Polizei, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abtei- lung gegliedert sind.

2 Kennzeichnung von Einsatzkräften

In Einsatzeinheiten tragen die Polizeivollzugsbediensteten in geschlossenen Einsätzen an ihren Einsatzanzügen eine personenbezogene fünfstellige numerische Rücken- und Front- kennzeichnung, die die taktische und die individuelle Zuordnung ermöglicht.

3 Generierung, Verwaltung und Vergabe der personenbezogenen Kennzeichnung

Die Generierung, Verwaltung und Vergabe der personenbezogenen Kennzeichnungen ob- liegt den Behörden des Polizeivollzugsdienstes. Die Beschaffung der Kennzeichnung erfolgt durch die Polizeibehörden.

4 Schutz der Persönlichkeitsrechte

Die Erfassung der personenbezogenen Kennzeichnungen erfolgt in einer nicht öffentlichen Datei. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach §7 Abs. 4 BremDSG und die Verpflichtungen zu Verfahrensbeschreibungen und Meldepflichten nach § 8 BremDSG sind einzuhalten.

Die Kennzeichnungen sind regelmäßig, mindestens zum ersten eines jeden Kalendermo- nats, neu zu vergeben. Eine Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern konkrete An- zeichen einer Gefahr von Nachstellungen oder anderen Straftaten gegen einzelne Polizistin- nen und Polizisten oder ihre Angehörigen zu befürchten sind. Diese Neuvergabe ist mit An- gabe des Grundes zu dokumentieren.

Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation beginnt mit dem letzten Einsatz der Kennzeich- nung. Diese ist nach drei Monaten zu vernichten.

(3)

Die Einzelheiten zur Gewährleistung der o.g. datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vergabe und Dokumentation der personenbezogenen Kennzeichnungen regeln die Polizei Bremen und die Ortpolizeibehörde Bremerhaven in Dienstanweisungen.

Auskünfte dürfen nur anlässlich der Einleitung strafrechtlicher- oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, sowie unter den Voraussetzungen des §17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremDSG, durch den Polizeipräsidenten oder den Leiter der Ortspolizeibehörde an die zuständigen Stellen erteilt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbediensteten sind über den Empfänger, die übermittelten Daten und den Zweck der Übermittlung zu informieren.

Wenn eine konkrete Gefährdung durch Nachstellungen oder anderer Straftaten zum Nachteil einzelner Polizistinnen und Polizisten oder ihren Angehörigen besteht, insbesondere im Rahmen der Bekämpfung der Schwerstkriminalität und der Terrorismusbekämpfung, kann im Einzelfall von einer Kennzeichnung abgesehen werden. Diese Ausnahmen können die jewei- ligen Einsatzleiter festlegen. Der Senator für Inneres und Sport ist über die Entscheidung nachträglich in Kenntnis zu setzen, die Entscheidung ist mit Angabe des Grundes zu doku- mentieren.

5 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft.

Bremen, den 19.06.2014 gez.

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Dierk Schittkowski Abteilungsleiter 3

- Öffentliche Sicherheit und Ordnung -

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