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Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichungvom kirchlichen Arbeitsrechtfür die Katharina-von-Bora – Ev. Altenzentrum gGmbHin Versmold

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Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht

für die Katharina-von-Bora – Ev. Altenzentrum gGmbH in Versmold

Vom 19. Februar 2014 (KABl. 2013 S. 35)

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) 1Die Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold befin- det sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. 2Das Vorliegen der wirt- schaftlichen Notlage wird durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestä- tigt.

(2) Zur Sicherung der Arbeitsplätze wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold bestimmt, dass im Jahr 2013 die Jahressonderzahlung um 70 vom Hundert der sich nach § 19 BAT-KF1 ergebenden Beträge reduziert wird.

(3) Bis zum 31. Oktober 2014 dürfen in der Katharina-von-Bora – Evangelisches Alten- zentrum gGmbH in Versmold keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen wer- den, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.

(4) 1Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abge- schlossen worden ist. 2Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 15. November 2013 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung in der Zeit bis zum 31. Oktober 2014 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt die Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold vom 15. November 2013.

1Nr. 1100.

2Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2014.

ARR Katharina-von-Bora-Altenzentrum Versmold

ARRKvBVers 1668 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 15.11.2013 - 31.12.2013 EKvW 1

(2)

(2) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. Februar 2014 in Kraft.

1668 Archiv ARRKvBVers

ARR Katharina-von-Bora-Altenzentrum Versmold

2 Archiv, Geltungszeitraum 15.11.2013 - 31.12.2013 EKvW

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