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Arbeitsrechtsregelungzur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrechtfür den Verein Beratung und Projekte Velbert e. V.in Velbert

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Arbeitsrechtsregelung

zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht

für den Verein Beratung und Projekte Velbert e. V.

in Velbert

Vom 5. November 2014 (KABl. 2014 S. 291)

Inhaltsübersicht1

§ 1 Vorübergehende Maßnahmen

§ 2 Voraussetzungen

§ 3 Inkrafttreten

§ 1

Vorübergehende Maßnahmen

(1) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze wird bestimmt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beratung und Projekte Velbert e. V. in Velbert im Jahr 2014 die Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF2 nicht gezahlt wird.

(2) 1Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abge- schlossen worden ist. 2Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 5. November 2014 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung bis zum 30. November 2015 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.

§ 2 Voraussetzungen

(1) 1Der Beratung und Projekte Velbert e. V. in Velbert befindet sich in einer vorüber- gehenden wirtschaftlichen Notlage. 2Ihr Vorliegen wird durch das Testat einer Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft vom 15. September 2014 bestätigt.

(2) Bis zum 30. November 2015 dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausge- sprochen werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätig-

1Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Arbeitsrechtsregelung.

2Nr. 1100.

Abweichungs-ARR Verein Beratung und Projekte Velbert

ARRBeProVel 1680 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 05.11.2014 - 30.06.2014 EKvW 1

(2)

keit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber be- stehen kann, ab.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 5. November 2014 in Kraft.

1680 Archiv ARRBeProVel

Abweichungs-ARR Verein Beratung und Projekte Velbert

2 Archiv, Geltungszeitraum 05.11.2014 - 30.06.2014 EKvW

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