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31.1.2012 1 Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.2011 und 26.01.2012, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden

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1 Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.2011

und 26.01.2012, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck LGBl. Nr.

53/1975, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.121/2011, wird verordnet:

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit

(1) Dem Stadtteilausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder den Stadtsenat unterliegen und die für den betreffenden Stadtteil von wesentlicher Bedeutung sind. Hievon ausgenommen sind Wahlen der Gemeindeorgane, Personal- und Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Stadt als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, und behördliche Entscheidungen oder Verfügungen. Dem Stadtsenat und dem Gemeinderat bleibt es unbenommen, Angelegenheiten unmittelbar in Behandlung zu nehmen.

(2) Die Antragstellung an den Innsbrucker Gemeinderat (Abs. 1) bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Stadtteilausschusses (§ 18).

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf die Wahl der Mitglieder des Stadtteilausschusses die Bestimmungen des Gesetzes über die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, sowie die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die Vergütung für die Beisitzer der Wahlbehörden geregelt wird, in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Stadtteilausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 2

Einrichtung und Auflösung

(1) Für Stadtteile (§ 2 Abs. 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) kann ein Stadtteilausschuss eingerichtet werden.

(2) Jeder nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigte Gemeindebürger, der seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil hat, kann schriftlich die Einrichtung eines

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Stadtteilausschusses anregen. Die Anregung muss von mindestens 15 v. H. der nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil mit eigenhändiger Unterschrift unterstützt werden.

(3) Auf Grund einer Anregung nach Abs. 2 hat der Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie in geeigneter Weise im betreffenden Stadtteil kundzumachen, dass es allen nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürgern mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil freisteht, sich dem Wunsch nach Einrichtung eines Stadtteilausschusses binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an, durch Eintragung ihres Vornamens, ihres Familien- bzw. Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse, in eine bei der Stadt aufgelegte Liste anzuschließen.

(4) Haben sich der Anregung innerhalb der vierwöchigen Frist 30 v. H. der nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil angeschlossen, hat der Gemeinderat binnen angemessener Frist die Wahl der Mitglieder des Stadtteilausschusses auszuschreiben.

(5) Ist bei der Wahl der von der wahlberechtigten Bevölkerung des Stadtteiles gewählten Mitglieder des Stadtteilausschusses zumindest eine Wahlbeteiligung von 75 v. H. der Wahlbeteiligung im betreffenden Stadtteil bei der zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck gegeben, so hat der Gemeinderat mit Beschluss festzulegen, dass für den betreffenden Stadtteil ein Stadtteilausschuss einzurichten und zu führen ist.

(6) Sollte bei einer der folgenden Wahlen der Mitglieder eines gemäß Abs. 5 eingerichteten Stadtteilausschusses nicht zumindest eine Wahlbeteiligung von 75 v. H. der Wahlbeteiligung im betreffenden Stadtteil bei der zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck gegeben sein, so hat der Gemeinderat mit Beschluss die Auflösung des betreffenden Stadtteilausschusses zu verfügen.

(7) Ein Stadtteilausschuss kann darüber hinaus durch den Gemeinderat dann aufgelöst werden, wenn durch eine Änderung der Einteilung des Gemeindegebietes nach § 2 Abs. 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die Grenzen des betreffenden Stadtteiles nicht nur unwesentlich geändert werden.

§ 3

Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Stadtteilausschusses (1) Jeder Stadtteilausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stadtteilausschusses werden zur Hälfte von den nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürgern mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes aus dem Kreis der nicht bereits im Gemeinderat vertretenen, aber für den

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Gemeinderat nach den Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wählbaren Personen mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil gewählt und zur Hälfte von den Gemeinderatsparteien nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke entsandt, wobei das Mandat des Bürgermeisters auf die Anzahl der durch seine Partei zu entsendenden Mitglieder des Stadtteilausschusses anzurechnen ist. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist gemäß § 81 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 zu ermitteln.

Machen die anspruchsberechtigten Parteien bis zum Wahltag (§ 4 Abs. 1) - wenn aber die Wahl des Stadtteilausschusses gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates durchgeführt wird, bis zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates - keine Vertreter namhaft, so hat der Bürgermeister diese aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestimmen.

(3) Die von der Bevölkerung des betreffenden Stadtteiles direkt gewählten Mitglieder des Stadtteilausschusses sind nach der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen zu reihen und erhalten die Wahlwerber nach ihrer Reihung ein Mandat zugewiesen.

II. Abschnitt: Bestimmungen über die Wahl der Stadtteilausschussmitglieder

§ 4

Wahlausschreibung

(1) Dem Gemeinderat obliegt die Festsetzung des Wahltages, der Wahlzeit sowie des Wahllokales.

(2) Die Wahl ist durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen gemäß § 40 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, idgF, sowie in geeigneter Weise im betreffenden Stadtteil kundzumachen.

(3) Die Kundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, dass der Wahl der von der Bevölkerung direkt zu wählenden Mitglieder des Stadtteilausschusses das Wählerverzeichnis für die zuletzt durchgeführte Gemeinderatswahl – wenn aber die Wahl des Stadtteilausschusses gemeinsam mit der Wahl des Gemeinderates durchgeführt wird, das Wählerverzeichnis für diese Gemeinderatswahl – zugrunde gelegt wird und keine Wahlpflicht besteht.

§ 5 Wahlbehörden

(1) Zur Entscheidung über alle Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Wahl ergeben, ist eine Sprengelwahlbehörde einzurichten.

(2) Insbesondere obliegt der Sprengelwahlbehörde die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses.

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(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörde sowie deren Beisitzer obliegt dem Bürgermeister.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, ist eine Sonderwahlbehörde gemäß § 13 Innsbrucker Wahlordnung 2011 einzurichten. Auf die Bestellung der Mitglieder sowie der Ersatzmitglieder einer Sonderwahlbehörde sind die Bestimmungen des Abs. 3 analog anzuwenden.

(5) Die Entscheidung der Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß Abs. 2 obliegt der Hauptwahlbehörde.

§ 6

Wählbarkeit und Wahlvorschläge

(1) Zum Stadtteilausschuss wählbar sind alle nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürger, die im betreffenden Stadtteil ihren Hauptwohnsitz haben und gemäß § 6 Abs. 1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 in den Gemeinderat wählbar sind.

(2) Ein Wahlvorschlag muss eine Person, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, unter Angabe ihres Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, ihres Geburtsjahres, ihres Berufes und ihrer Adresse bezeichnen und von einem nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil eigenhändig unterschrieben werden.

(3) Die in einem Wahlvorschlag nach Abs. 2 genannte Person muss, sofern sie den Wahlvorschlag nach Abs. 2 nicht selbst unterschrieben hat, dem Wahlvorschlag ausdrücklich zustimmen.

(4) Die Wahlvorschläge samt einer Zustimmungserklärung der jeweiligen Wahlwerber müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr der Wahlbehörde schriftlich vorgelegt werden. Die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge durch Kundmachung hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag zu ergehen.

(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil unterstützt werden. Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil kann so viele Wahlvorschläge unterstützen, als es der Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Stadtteilausschusses entspricht.

(6) Die Unterstützungserklärung darf nur von Personen unterfertigt werden, die am Tag der Wahlausschreibung wahlberechtigt waren und ihren Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil haben. Die Unterstützungserklärung muss die Angaben über Familien- bzw. Nachnamen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des unterstützenden Wahlberechtigten sowie den Namen des Wahlwerbers enthalten und vom unterstützenden Wahlwerber eigenhändig entweder

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vor der zuständigen Behörde der Stadt oder gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben werden. Für die Unterfertigung vor der zuständigen Behörde der Stadt ist neben dem persönlichen Erscheinen der Nachweis der Identität des unterstützenden Wahlberechtigten durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) erforderlich.

(7) Liegen der Wahlbehörde am 23. Tag vor dem Wahltag um 17:00 Uhr nicht mindestens 15 Wahlvorschläge samt den erforderlichen Unterstützungserklärungen vor, ist die Ausschreibung der Wahl (§ 4) zu widerrufen. Für die Kundmachung des Widerrufs gelten die Bestimmungen des

§ 4 Abs. 2 sinngemäß.

§ 7

Abstimmungsverfahren

(1) Der Stimmzettel hat die Nummern der Wahlvorschläge sowie Familien- bzw. Nachnamen, Vornamen, das Geburtsdatum und Beruf der Wahlwerber in alphabetischer Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis zu enthalten.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat die Möglichkeit, an 10 Wahlwerber je eine Stimme durch Ankreuzen zu vergeben. Stimmzettel, auf denen mehr als 10 Wahlwerber angekreuzt werden, sind ungültig. Die Vergabe von weniger als 10 Stimmen auf einem Stimmzettel ist hingegen zulässig.

(3) Den Wahlwerbern mit den meisten Stimmen ist je ein Mandat im Stadtteilausschuss zuzuweisen.

§ 8 Wahlergebnis

(1) Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der wichtigsten Vorgänge des Ermittlungsverfahrens

in einer Niederschrift festzuhalten. Die Sprengelwahl-

behörde hat die Namen der von der Bevölkerung des betreffenden Stadtteilausschusses direkt gewählten Mitglieder des Stadtteilausschusses in der ermittelten Reihenfolge unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmen zu verzeichnen.

(2) Das Wahlergebnis ist unter Anführung der Namen der gewählten Mitglieder des Stadtteilausschusses unverzüglich öffentlich kundzumachen.

(3) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jeder Wahlwerber gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch erheben. In der Kundmachung des Wahlergebnisses ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(4) Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtig zu stellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

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6 III. Abschnitt: Geschäftsordnung des Stadtteilausschusses

§ 9 Allgemeines

Sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf die Stadtteilausschüsse und ihre Unterausschüsse die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck in der geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.

§10

Funktionsperiode, Enden des Amtes

(1) Die Funktionsperiode des Stadtteilausschusses beträgt sechs Jahre. Sie endet jedenfalls mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates.

(2) Vor dem Ablauf von sechs Jahren endet das Amt des einzelnen Mitgliedes des Stadtteilausschusses durch

a) den Tod,

b) den Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates, c) die Auflösung des Gemeinderates,

d) den Verlust der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 3, e) den Verzicht,

f) bei den aus der Mitte des Gemeinderates namhaft gemachten Mitgliedern des Stadtteilausschusses durch die Abberufung durch jene Gemeinderatspartei, der nach § 3 Abs. 2 das Recht zur Entsendung zusteht.

(3) Scheidet ein durch die Bevölkerung des betreffenden Stadtteiles gewähltes Mitglied des Stadtteilausschusses aus, so ist der Wahlwerber, welcher anlässlich der letzten Wahl die meisten Stimmen, jedoch kein Mandat erhalten hat, auf das freigewordene Mandat zu berufen.

(4) Scheidet ein von einer im Gemeinderat vertretenen Partei in den Stadtteilausschuss entsandtes Mitglied aus, so hat diese Gemeinderatspartei, welche das ausgeschiedene Mitglied entsandt hat, das Recht, ein anderes Mitglied des Gemeinderates in den Stadtteilausschuss zu entsenden.

§ 11

Sitzungen und Vorsitz

(1) Der Stadtteilausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.

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(2) Den Vorsitz im Stadtteilausschuss führt der Bürgermeister oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des jeweiligen Stadtteilausschusses. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Stadtteilausschusses zu seinem Stellvertreter bestellen.

(3) Der Vorsitzende hat den Stadtteilausschuss binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Kompetenz des Stadtteilausschusses fallenden Gegenstandes schriftlich beantragen.

§ 12

Einladung zu den Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen des Stadtteilausschusses sind dessen Mitglieder durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes des Zusammentretens mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen.

(2) In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann diese Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.

§ 13

Pflicht zum Erscheinen

Die Mitglieder des Stadtteilausschusses sind verpflichtet, zu allen Sitzungen des Stadtteilausschusses pünktlich zu erscheinen und an ihnen bis zum Schluss teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Stadtteilausschusses an der Teilnahme verhindert, so hat es die Gründe

hiefür zeitgerecht dem Vorsitzenden bekannt zu geben.

§ 14 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Stadtteilausschusses sind öffentlich.

(2) Ausnahmsweise kann zu jedem Zeitpunkt der Sitzung auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Stadtteilausschusses hierüber die Verweisung eines Gegenstandes der Tagesordnung in eine nichtöffentliche Sitzung beschlossen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des Stadtteilausschusses sowie die der Stadtteilausschusssitzung gemäß § 20 beigezogenen Personen zum Stillschweigen über die Einzelheiten der Beratung und Abstimmung verpflichtet. Der Widerruf eines solchen Beschlusses ist jederzeit möglich.

§ 15

Teilnahme von nicht dem Stadtteilausschuss angehörenden Personen; Sitzungspolizei (1) Bei öffentlichen Sitzungen steht jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes der Zutritt zum Zuhörerraum offen. Die Zuhörer haben sich grundsätzlich jeder Äußerung zu

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enthalten. Der Vorsitzende kann jedoch zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzelnen Zuhörern das Wort für eine kurze Äußerung zur Sache erteilen.

(2) Vertreter der Presse und des Rundfunks können nach Maßgabe der für sie vorgesehenen Plätze an den öffentlichen Sitzungen teilnehmen.

(3) Wird die Beratung des Stadtteilausschusses von den Zuhörern gestört, so kann der Vorsitzende die Ruhestörer nach vorheriger Mahnung aus dem Sitzungssaal verweisen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

§ 16 Tagesordnung

Der Vorsitzende bestimmt in einer Tagesordnung für jede Sitzung des Stadtteilausschusses die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen.

§ 17

Änderung der Tagesordnung

(1) Vor dem Eingehen in die Tagesordnung kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtteilausschusses eine Umreihung der Verhandlungsgegenstände vornehmen.

(2) Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn dies der Stadtteilausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

§ 18

Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

(1) Der Stadtteilausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Bürgermeister oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(2) Die Abstimmungen sind mündlich durchzuführen. Der Stadtteilausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 19

Verlauf der Sitzungen, Obliegenheiten des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende erklärt die Sitzung des Stadtteilausschusses für eröffnet, sobald nach dem festgesetzten Sitzungsbeginn die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Stadtteilausschussmitgliedern anwesend ist.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat für die reibungslose Abwicklung der Tagesordnung Sorge zu tragen.

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(4) Anfragen, Anträge und Anregungen von Mitgliedern des Stadtteilausschusses können erst nach Erledigung der Tagesordnung zur Beratung kommen.

§ 20

Beiziehung sachkundiger Personen

Der Vorsitzende kann städtische Bedienstete und andere sachkundige Personen den Sitzungen des Stadtteilausschusses zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

§ 21 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Stadtteilausschusses ist von einem städtischen Bediensteten als Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

b) die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden, entschuldigten und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Stadtteilausschusses sowie die Namen der im Sinne des § 20 teilnehmenden Personen,

c) die Tagesordnung,

d) den wesentlichen Verlauf der Beratungen und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und zumindest durch sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrates in die Niederschrift Einsicht nehmen. Sofern der Stadtteilausschuss gemäß § 14 Abs. 2 die Verweisung eines Gegenstandes in eine nichtöffentliche Sitzung beschließt, ist das Recht der Einsichtnahme auf die Mitglieder des Stadtteilausschusses sowie die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.

§ 22

Schluss der Sitzungen

Nach Erledigung der Tagesordnung erklärt der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen.

§ 23

Behandlung im Gemeinderat

(1) Die Beschlüsse des Stadtteilausschusses sind vom Vorsitzenden unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen.

(2) Auf den Umstand, dass ein Beschluss im Stadtteilausschuss nur mit Mehrheit gefasst wurde, ist bei der Behandlung der betreffenden Angelegenheit im Gemeinderat hinzuweisen.

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§ 24

Befangenheit von Stadtteilausschussmitgliedern

Kommt in einer Sitzung des Stadtteilausschusses ein Gegenstand zur Verhandlung, in dem ein Mitglied in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, als befangen anzusehen ist, so hat es vor Beginn der Verhandlung dieses Gegenstandes für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen.

Es ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Stadtteilausschusses bzw. des Vorsitzenden zur Erteilung von Auskünften im Sitzungssaal zu erscheinen.

§ 25

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Stadtteilausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit, bekannt werden, soweit die vertrauliche Behandlung vorgeschrieben oder nach der Lage des Falles geboten ist.

IV. Abschnitt: Unterausschüsse

§ 26 Einrichtung

(1) Jeder Stadtteilausschuss kann zur Vorberatung der seiner Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten ständige und nicht ständige Unterausschüsse mit Beschluss einrichten.

(2) Die Unterausschüsse haben beratende Funktion und antragstellendes Beschlussrecht an den Stadtteilausschuss.

§ 27

Zusammensetzung und Vorsitz

(1) Die ziffernmäßige Stärke und Zusammensetzung der Unterausschüsse wird vom Bürgermeister auf Vorschlag des Stadtteilausschusses bestimmt.

(2) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des jeweiligen Unterausschusses führt den Vorsitz. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des jeweiligen Unterausschusses zu seinem Stellvertreter bestellen.

(2) Der Stadtteilausschuss kann die Unterausschüsse jederzeit mit Beschluss abberufen.

§ 28

Zuweisung der Geschäftsstücke

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(1) Die Geschäftsstücke sind vom Vorsitzenden des Stadtteilausschusses den Unterausschüssen zur Behandlung zuzuweisen.

(2) Die nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsstücke sind vom jeweiligen Vorsitzenden des Unterausschusses in die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Unterausschusses aufzunehmen.

§ 29 Sitzungen

(1) Die Unterausschüsse halten ihre Sitzungen auf Einberufung ihres Vorsitzenden oder, für den Fall dass der Bürgermeister nicht Vorsitzender ist, auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf ab.

(2) Der Bürgermeister kann auch an den Sitzungen der Unterausschüsse, denen er nicht angehört, beratend teilnehmen.

(3) Zu den Sitzungen der Unterausschüsse sind dessen Mitglieder und in jedem Fall auch der Bürgermeister durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes des Zusammentretens mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen.

§ 30

Verlauf der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende jedes Unterausschusses leitet die Sitzungen und hat für die reibungslose Abwicklung der Tagesordnung Sorge zu tragen.

(2) Anfragen, Anträge und Anregungen von Unterausschussmitgliedern können erst nach Erledigung der Tagesordnung zur Beratung kommen.

(3) Die Regelungen über die Befangenheit (§ 23) und über die Verschwiegenheit (§ 24) gelten für die Stadtteilausschussmitglieder auch im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Unterausschüssen.

§ 31 Beschlüsse

(1) Das Antragsrecht der Unterausschüsse setzt nach dem Ergebnis der Beratungen zu fassende Beschlüsse voraus, die in eine zur Abstimmung geeignete Formulierung zu bringen sind. Das Ergebnis der Abstimmung ist vor allem durch wörtliche Anführung des gefassten Beschlusses in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten.

(2) Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmungen sind mündlich durchzuführen. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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(3) Auf dem Umstand, dass ein Gegenstand im Unterausschuss nur mit Mehrheit angenommen wurde, ist in der Berichterstattung vor dem Stadtteilausschuss hinzuweisen.

§ 32

Charakter der Sitzungen, Niederschrift (1) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Stadtteilausschusses und des Gemeinderates beschränkt.

§ 33

Weiterleitung der Behandlungsunterlagen

Die in den Unterausschüssen behandelten Akten sind mit den auf ihnen vermerkten Beschlüssen dem Vorsitzenden des Stadtteilausschusses vorzulegen, der sie in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtteilausschusses aufnimmt oder einer weiteren Vorbehandlung zuführt.

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13 V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 34

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet werden.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die erste Wahl der Mitglieder eines Stadtteilausschusses nach § 2 Abs. 3 kann aber frühestens gemeinsam mit der ersten auf die Kundmachung folgenden Gemeinderatswahl durchgeführt werden.

(2) Bestehende Stadtteilausschüsse gelten mit der konstituierenden Sitzung des ersten Gemeinderates, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt wird, als aufgelöst.

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