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Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Schaffung von Fahrradabstellplätzen (Fahrradstellplatzverordnung 2014) (Gemeinderatsbeschluss vom 22.01.2015)

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D Baurecht FAHRRADSTELLPLATZVERORDNUNG 2014 11

1 22.01.2015

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Schaffung von Fahrradabstellplätzen (Fahrradstellplatzverordnung 2014)

(Gemeinderatsbeschluss vom 22.01.2015)

Gemäß § 10 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 (WV), idF LGBl. Nr.

130/2013, wird wie folgt verordnet:

§ 1

Schaffung von Stellflächen für Fahrräder

Beim Neubau von Gebäuden und der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie beim Zu- und Umbau von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, sind soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellflächen für Fahrräder entsteht, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Stellflächen für Fahrräder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu schaffen.

§ 2

Größe der zu schaffenden Stellflächen

Die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist nach den in der Tabelle im Anhang festgelegten Richtwerten zu ermitteln.

§ 3

Ausgestaltung der zu schaffenden Stellflächen

(1) Bei Wohngebäuden gemäß Punkt 1 der Tabelle im Anhang sind bei Neu-, Zu- oder Umbau von mehr als zwei Wohneinheiten 90 % der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder in verschließbaren und beleuchteten Räumen unterzubringen. Die übrigen 10 % der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder sind in für Besucher frei zugänglicher Form zu errichten.

(2) Bei Gebäuden gemäß Punkt 7 der Tabelle im Anhang sind mindestens 50% der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder zu überdachen. Bei sonstigen Gebäuden sind mindestens 20% der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder zu überdachen.

(3) Stellflächen für Fahrräder, die nicht in verschließbaren Räumen untergebracht sind, müssen so ausgestaltet sein, dass Fahrradrahmen mit einem geeigneten Fahrradschloss an eine fest verankerte Vorrichtung angeschlossen werden können.

(2)

D Baurecht FAHRRADSTELLPLATZVERORDNUNG 2014 11

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§ 4

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Hinweis: Die Kundmachung erfolgte mit 26.01.2015.

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D Baurecht FAHRRADSTELLPLATZVERORDNUNG 2014 11

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Anhang 1: Richtwerttabelle: Mindestfläche für das Abstellen von Fahrrädern

Art der Nutzung Mindestfläche

1. Wohngebäude, inkl. Besucher bzw. Personal

1.1 Wohngebäude allgemein 3,0m² je Wohneinheit

1.2 Wohnheime für Schüler, Studierende, Lehrlinge 1,5m² je angefangene 2 Betten

1.3 sonstige Wohnheime 1,5m² je angefangene 5 Betten

2. Gebäude mit Nutzung als Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumlichkeiten, inkl. Besucher und Personal

1,5m² je angefangene 30m² Nutzfläche

3. Gebäude für Gewerbebetriebe mit Kundenflächen, inkl. Personal, wenn nicht anderweitig erfasst

3.1 Betriebstyp A1 1,5m² je angefangene 50 m²

Kundenfläche 3.2 Betriebstyp B1

1,5m² je angefangene 200 m² Kundenfläche

3.3 sonstige Gewerbebetriebe mit Kundenfläche 1,5m² je angefangene 100 m² Kundenfläche

4. Gebäude für Gastgewerbebetriebe, inkl. Personal

4.1 Gaststätten 1,5m² je angefangene 20

Verabreichungsplätze 4.2 Hotels, Pensionen, Jugendherbergen 1,5m² je angefangene 10

Betten

5. Gebäude für Industriebetriebe 1,5m² je angefangene 5 Arbeitsplätze

6. Gebäude für Veranstaltungs- und

Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, inkl. Personal

6.1 Veranstaltungsstätten (Theater, Konzerthäuser, Kinos, Vortragssäle, relig. Versammlungsstätten, Sportveranstaltungsstätten...)

1,5m² je angefangene 20 Besucherplätze

6.3 Jugendzentren 1,5m² je angefangene 10 m²

Nutzfläche

6.4 Museen, Galerien 1,5m² je angefangene 200 m²

Nutzfläche 7. Gebäude für Ausbildungsstätten und

Betreuungseinrichtungen, inkl. Personal

7.1 Vorschulalter 1,5m² je angefangene 75m²

Nutzfläche

7.2 Schulstufen 1-4 1,5m² je angefangene 50m²

Nutzfläche

7.3 Schulstufen 5-13, Fachschulen 1,5m² je angefangene 20m² Nutzfläche

7.4 Hochschulen 1,5m² je angefangene 50m²

Nutzfläche

7.5 Betreuungseinrichtungen (Horte…), alle Schulstufen 1,5m² je angefangene 20m² Nutzfläche

8. Gebäude für Krankenanstalten 1,5m² je angefangene 5 Betten

9. Gebäude für Sportstätten, inkl. Personal, exkl.

Besucher (siehe Pkt. 6)

1,5m² je angefangene 10 Nutzer

10. Verschiedenes

10.1 Kleingartenanlagen 1,5m² je Kleingarten

10.2 Friedhöfe 1,5m² je angefangene 200m²

Nutzfläche

1 im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 5672011, idF LGBl. Nr. 130/2013, Anlage zu §§ 8, 48a und 49

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