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Richtlinie der Landeshauptstadt Innsbruck für Grabungsarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen und den dazugehörenden Anlagen (Grabungsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2012- GrO)

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Richtlinie der Landeshauptstadt Innsbruck für

Grabungsarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen und den dazugehörenden Anlagen (Grabungsordnung der

Landeshauptstadt Innsbruck 2012- GrO)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 11.10.2012 nachstehende Richtlinie über die Vorgangsweise bei Grabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und den dazugehörenden Anlagen im Stadtgebiet von Innsbruck beschlossen (Grabungsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2012- GrO):

Mit dieser Grabungsordnung sollen die Grabungsarbeiten der verschiedenen Bewilligungswerber koordiniert, eine zweckmäßige Nutzung des unterirdischen Straßenraumes für Leitungen und sonstige Einbauten herbeigeführt und schließlich die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verkehrsflächen nach Aufgrabungen auf dem Stand der Technik sichergestellt werden.

Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist diese Grabungsordnung auf allen Verkehrsflächen, die in der Erhaltung der Stadtgemeinde Innsbruck liegen (unabhängig vom Grundeigentümer), anzuwenden.

A) ALLGEMEINER TEIL

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Grabungsordnung gilt für alle Eingriffe in den Straßenkörper wie zum Beispiel Aufgrabungen, Minierungen, Pressungen oder Bohrungen sowie für die Verlegung von Leitungen und Einbauten in oder unter öffentlichen Straßen im Sinne von § 13 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz), LGBl.Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für öffentliche Garten- und Grünanlagen, die im Eigentum oder in der Erhaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen, ist die Grabungsordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) Für Materiallagerungen und sonstige Benutzungen (wie Baustelleneinrichtungen, Containeraufstellung usw.) ist die Grabungsordnung ebenfalls sinngemäß anzuwenden.

(4) Sofern der Bewilligungsinhaber die nach der Grabungsordnung bewilligten Arbeiten nicht selbst durchführt, hat er seinen Bauführer zur Einhaltung der Bestimmungen der Grabungsordnung vertraglich zu verpflichten. Als Bauführer gilt jede physische oder juristische Person, die vom Bewilligungsinhaber mit der Durchführung der Grabungsarbeiten betraut wird und zu deren Vornahme befugt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere zur Einholung von nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen, sowie der Zustimmungserklärungen allfälliger weiterer Grundeigentümer (außer der Stadt Innsbruck) wird von dieser Grabungsordnung nicht berührt.

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§ 2

Zustimmung der Stadtgemeinde Innsbruck

(1) Alle Eingriffe in den Straßenkörper wie Aufgrabungen, Minierungen, Pressungen oder Bohrungen sowie das Verlegen von Leitungen und Einbauten in oder unter öffentlichen Gemeindestraßen in Innsbruck bedürfen im Sinne der § 5 und 14 des Tiroler Straßengesetzes der Zustimmung der Stadtgemeinde Innsbruck. Diese ist unterbesondere Bedachtnahme auf die Schutzinteressen der Straße in Form einer Grabungsbewilligung zu erteilen.

(2) Die Kosten aller Maßnahmen, die auf Grund der Grabungsordnung oder den Anordnungen des Straßenerhalters zur Erfüllung der Auflagen aus der Grabungsbewilligung anfallen, sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 3

Grabungsbewilligung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Grabungsbewilligung ist bei der Stadtgemeinde Innsbruck mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn schriftlich einzubringen.

(2) Für Bewilligungswerber, die auf Grund gesetzlicher Regelungen (Telekommunikationsgesetz) ein Leitungsrecht geltend machen können, und für Bewilligungswerber die auf Grund einer vertraglichen Regelung (IKB) bereits eine grundsätzliche Bewilligung zur Errichtung ihrer Anlagen im öffentlichen Gut haben, entfällt der Antrag auf Bewilligung. Das beabsichtigte Vorhaben ist allerdings mindestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde Innsbruck anzumelden. Alle übrigen Punkte der Grabungsordnung gelten sinngemäß.

(3) Dem Antrag sind Unterlagen betreffend Lage- und Größe der Aufgrabungen, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Grabungsarbeiten sowie die Planunterlagen gem. § 13 Abs. 2 beizulegen.

(4) Anträge im Sinne des Abs. 1 sind vom Bewilligungswerber zu unterfertigen.

(5) Sollen in einem Baufeld oder einer Baugrube gleichzeitig Arbeiten von mehreren Bauherren durchgeführt werden, hat jeder Bauherr gesondert um eine Grabungsbewilligung anzusuchen. Alternativ kann ein Bewilligungswerber federführend für alle weiteren Interessenten eine Grabungsbewilligung beantragen. Der Bewilligungswerber, der die Grabungsbewilligung beantragt, haftet in diesem Fall gemäß § 11 für alle beteiligten Bauherren.

(6) Die Bestimmungen des § 5 bleiben hiervon unberührt.

§ 4

Bewilligungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Grabungsbewilligung hat die Stadtgemeinde Innsbruck ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Wochen, schriftlich zu entscheiden.

(2) In der Grabungsbewilligung sind insbesondere die voraussichtliche Dauer und der Umfang der Arbeiten sowie die erforderlichen Bedingungen für deren technische Durchführung festzulegen.

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(3) Mit den Grabungsarbeiten darf erst nach Erteilung der Grabungsbewilligung bzw. nach dem im Ansuchen angegebenen Zeitpunkt sowie nach Vorliegen aller allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen und behördlichen Bewilligungen begonnen werden.

(4) Wenn es zur Koordinierung mit anderen Bau- oder Grabungsarbeiten erforderlich ist, kann von der Stadtgemeinde Innsbruck in der Grabungsbewilligung ein Termin festgelegt werden, zu dem die Grabungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

(5) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn übergeordnete Interessen (z.B. räumliche Interessen im Straßenkörper, Interessen der Verkehrsabwicklung, etc.) entgegenstehen.

Ebenso kann die Bewilligung versagt werden, wenn die Beanspruchung der öffentlichen Verkehrsfläche wirtschaftlich und technisch vermeidbar ist, insbesondere wenn geeignete Alternativen bestehen, welche die Beanspruchung der Verkehrsfläche vermeiden oder im Ausmaß verringern. Bestehende gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bleiben unberührt.

(6) Die Stadtgemeinde Innsbruck kann die Bewilligung unter Auflagen erteilen, welche eine zeitliche, räumliche (lagemäßige) oder technisch andere Ausführung als beantragt, vorschreiben.

(7) Während der Durchführung der Grabungsarbeiten ist die Grabungsbewilligung auf der Baustelle zu verwahren und auf Verlangen den Organen der Stadtgemeinde Innsbruck vorzuweisen.

(8) Sollen mehrere Grabungen gleichzeitig durchgeführt werden, haben die einzelnen Bewilligungswerber dafür Sorge zu tragen, dass eine Koordination der einzelnen Leitungsträger sowie eine Abstimmung mit der Stadt Innsbruck bezüglich zeitlicher, lagenmäßiger und finanzieller Optimierung stattfindet. Die Stadt Innsbruck kann die Namhaftmachung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson für jeden Bewilligungsinhaber verlangen. Änderungen der Ansprechperson sind von den jeweiligen Bewilligungsinhabern unaufgefordert und umgehend der bewilligenden Dienststelle zu melden.

(9) Der Stadt Innsbruck ist auf deren Verlangen von jedem Bewilligungswerber ein Termin für einen Ortsaugenschein in Anwesenheit einer entscheidungsbefugten Person zu gewähren.

§ 5

Behebung von Gebrechen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 dürfen zur Behebung von Gebrechen Grabungen, welche im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Sicherheitsgründen, unaufschiebbar sind, schon vor der Erteilung einer Grabungsbewilligung vorgenommen werden. In diesen Fällen ist der Straßenerhalter und, entsprechend der Lage der Grabungsstelle, die in § 17, § 18 und § 19 angeführten Dienststellen, von der betreffenden Maßnahme umgehend zu verständigen. Die eingegangene Meldung ist schriftlich festzuhalten.

(2) Für Grabungsarbeiten nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach deren Beginn, ein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Grabungsbewilligung zu stellen.

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§ 6

Grabungssperre

(1) Im Zeitraum von 01. Jänner bis 28. Feber sowie von 15. bis 31. Dezember eines jeden Jahres ist die Durchführung von Grabungsarbeiten untersagt.

(2) Während des im Zusammenhang mit dem Neubau, einer Sanierung bzw. der Neuherstellung der bituminösen Decke einer öffentlichen Verkehrsfläche vereinbarten Gewährleistungszeitraumes von 3 Jahren bzw. 5 Jahren bei Pflaster- und Plattenbelägen ist die Durchführung von Grabungsarbeiten ebenfalls untersagt.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Innsbruck eine Grabungsbewilligung für Grabungen auch während der Grabungssperre nach Abs. 1 und 2 erteilen. Der Bewilligungswerber hat hierbei die Gründe für die Ausnahme im Antrag darzulegen.

(4) Grabungen im Sinne des § 5 sind von der Grabungssperre nach Abs. 1 und 2 ausgenommen.

§ 7

Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Der Bewilligungsinhaber hat alle Arbeiten nach dem Stand der Technik, der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau), den technischen Normen (insbesondere ÖNORM B 2533 -Unterirdische Einbauten in Straßen; Planungsrichtlinien für deren Koordinierung) sowie nach den vom Straßenerhalter vorgeschriebenen Auflagen durchzuführen.

(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich über die Lage von vorhandenen Leitungen oder Einbauten zu informieren und für deren Sicherung bei der Ausführung der Arbeiten vorzusorgen.

(3) Funde von historischem oder kulturellem Wert sind zu sichern und unverzüglich der Stadtgemeinde Innsbruck zu melden.

(4) Bei der Durchführung von Arbeiten hat der Bewilligungsinhaber jede Gefährdung und jede vermeidbare Umweltbelästigung hintanzuhalten. Die Grabungsarbeiten sind zügig und unter größtmöglicher Vermeidung von Emissionen wie Lärm, Staub und Verunreinigungen der Luft, durchzuführen. Bei der Durchführung von Grabungsarbeiten dürfen die in der Verordnung der Landesregierung vom 13. Okt. 1998, Baulärmverordnung, LGBl. Nr. 91, festgesetzten Grenzwerte für den Schallpegel nicht überschritten werden.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen dürfen im nur schallgedämpfte Geräte zum Einsatz kommen.

(6) Baugruben vor Hauseingängen, Geschäftseingängen, Haus- und Grundstückszufahrten udgl. sind tragfähig zu überdecken, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benützung der Liegenschaft notwendig ist. Die Eigentümer von beeinträchtigten Liegenschaften sind rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren. Generell hat der Bewilligungsinhaber in Absprache mit den Eigentümern dafür zu sorgen, dass es zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Liegenschaft kommt.

(7) Die Grabungsarbeiten sind unter Einhaltung der bau- und straßenpolizeilichen und sonstigen Vorschriften von dazu befugten Personen durchzuführen.

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§ 8

Überwachung der Bauführung

Wird bei einer Überprüfung durch Organe der Stadtgemeinde Innsbruck festgestellt, dass Arbeiten unsachgemäß ausgeführt werden oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, kann dem Bewilligungsinhaber die unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel aufgetragen werden.

§ 9

Verkehrseinrichtungen

Die Bestimmungen des § 31 Abs.1 StVO 1960 i.d.g.F. wonach es verboten ist, Einrichtungen zur Regelung und Sicherheit des Verkehrs zu beschädigen, unbefugt anzubringen, zu entfernen, zu verdecken oder in ihrer Lage oder Bedeutung zu verändern, sind einzuhalten.

§ 10 Ersatzvornahme

(1) Kommt der Bewilligungsinhaber einer Verpflichtung nach der Grabungsordnung oder den darauf gegründeten Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, ist die Stadtgemeinde Innsbruck berechtigt, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen.

(2) Der Verpflichtete hat die Kosten der Ersatzvornahme der Stadtgemeinde Innsbruck binnen zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe zu ersetzen.

(3) Bei Gefahr in Verzug können durch die Stadtgemeinde Innsbruck die erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Bewilligungsinhabers veranlasst werden.

§ 11 Haftung

(1) Den Bewilligungsinhaber trifft die Verpflichtung, der Stadtgemeinde Innsbruck für alle Schäden an Personen und Sachen, insbesondere für Schäden am Straßenkörper selbst, an den verlegten Versorgungsleitungen, an den Verkehrsteilnehmern und deren Fahrzeugen, welche ihre Ursache in der gegenständlichen Bewilligung haben, vollen Ersatz zu leisten.

Weiters hat der Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber die Stadtgemeinde Innsbruck gegenüber sämtlichen Schadenersatzforderungen von Seiten Dritter, die sich in diesem Zusammenhang ergeben können, voll schad- und klaglos zu halten.

(2) Für allfällige notwendige Beweissicherungen gegenüber Dritten ist der Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber eigenständig verantwortlich. Haftungen die sich auf Grund fehlender Beweissicherungen ergeben sind vom Bewilligungswerber bzw.

Bewilligungsinhaber zu tragen.

(3) Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden an Personen oder Sachen, insbesondere an den bereits bestehenden Leitungsanlagen, die sich durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlagen ergeben.

(4) Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden an den vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber errichteten Anlagen, die aus dem Bestand, dem Betrieb und der Instandhaltung bzw. Erneuerung der Straße sowie durch den

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Verkehr entstehen können. Jede Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Fall, dass Grabungen bereits vor Erteilung einer Grabungsbewilligung oder überhaupt konsenslos vorgenommen werden.

§ 12

Besondere Bestimmungen für Einbauten

(1) Durch den Bestand der Leitungen und sonstigen Einbauten im Straßenkörper können dingliche Rechte nicht ersessen werden. Auch findet kein Eigentumserwerb am Straßengrund nach § 418 dritter Satz ABGB statt.

(2) Die Stadtgemeinde Innsbruck ist berechtigt, die Änderung bewilligter Leitungen und sonstiger Einbauten im Straßenkörper zu verlangen, wenn dies durch die Verlegung der Straße, deren Umbau oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist. Die Verfügungsberechtigten über die Leitungen und sonstigen Einbauten im Straßenkörper sind in einem solchen Falle verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Abänderungen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die aus der begehrten Änderung der Leitungen oder sonstigen Einbauten im Straßenkörper für die Verfügungsberechtigten entstehen bzw. eine Abgeltung der Restnutzungsdauer, kann gegen die Stadtgemeinde Innsbruck nicht geltend gemacht werden.

(3) Mehrkosten durch Einbauten im Straßenkörper, die bei Straßenbau- bzw.

Straßensanierungsarbeiten der Stadtgemeinde Innsbruck entstehen, sind vom Verfügungsberechtigten über die entsprechenden Leitungen und Einbauten zu tragen.

(4) Schachtdeckel, Wassereinlaufschächte, Schieberkappen, Hydranten, Schaltkästen Vermessungszeichen und dgl. dürfen im Zuge von Arbeiten nicht ohne die Zustimmung des jeweiligen Verfügungsberechtigten entfernt, abgedeckt oder blockiert werden. Zu Schaltkästen, Masten mit elektrischen Einrichtungen, etc. muss jederzeit ein entsprechender Zugang gewahrt bleiben.

B) TECHNISCHER TEIL

§ 13

Trassenfestlegung

(1) Die Anordnung und Bemessung der Einbauten oder Leitungen in der öffentlichen Verkehrsfläche hat entsprechend den einschlägigen Normen, betreffend unterirdische Einbauten in Straßen, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Es gilt das Prinzip der möglichst platzsparenden Anordnung der Leitungen und Nutzung des öffentlichen Gutes unter Berücksichtigung der Abstandserfordernisse entsprechend dem Stand der Normung.

(2) Vor Beantragung der Grabungsbewilligung hat der Bewilligungswerber bei der beabsichtigten Neuverlegung und/oder Auswechslung von Einbauten oder Leitungen das Einvernehmen mit den anderen Leitungsträgern zur Wahrung wesentlicher Interessen herzustellen. Er hat die vorgesehene Trasse bzw. den vorgesehenen Bauteil in einem Lageplan mind. Maßstab 1:1000 darzustellen, alle bereits bestehenden Einbauten einzutragen und diesen Lageplan mit ev. notwendigen Schnitten dem Antrag beizuschließen.

Bei Leitungen, die nicht dem Telekommunikationsgesetz unterliegen bzw. für welche keine gesonderten generellen Vereinbarungen mit der Stadtgemeinde Innsbruck bestehen (IKB)

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sind diese Unterlagen auch digital zu übermitteln. In allen anderen Fällen kann die Stadtgemeinde Innsbruck eine digitale Übermittlung dieser Unterlagen fordern.

(3) Die Stadtgemeinde Innsbruck kann die genaue Lage der Leitungen und Einbauten im Straßenkörper vorschreiben.

§ 14

Kennzeichnung der Baustelle

(1) Der Bewilligungswerber hat an der Baustelle den Firmennamen und den Auftraggeber in gut lesbarer Weise ersichtlich zu machen. Bei Baustellen, die Verkehrsbeeinträchtigungen verursachen oder länger als 5 Tage dauern, sind Tafeln mit dem Firmennamen, dem Auftraggeber, einer Kontaktperson, die Art und die Dauer der Arbeiten im Baustellenbereich auf Kosten des Bewilligungsinhabers aufzustellen, sofern sich aus behördlichen Vorschreibungen aufgrund der StVO nichts anderes ergibt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Grabungsstelle nach straßenverkehrsbehördlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.

(2) Darüber hinausgehende Ankündigungen oder Werbungen auf Bauzäunen etc. sind grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtgemeinde Innsbruck gestattet, auch wenn es sich dabei um Kurzbezeichnungen, Wort- oder Bildmarkern (Logo`s) handelt.

(3) Die Stadtgemeinde Innsbruck behält sich vor eine bestimmte Gestaltung von Bauzäunen, Schutzgerüsten, etc. vornehmen zu lassen. Solche Gestaltungen bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses und sind gesondert zu vereinbaren.

§ 15

Vermessungszeichen

Vermessungszeichen im Sinne des Vermessungsgesetzes sowie andere Vermessungselemente dürfen eigenmächtig nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden. Die Absicht einer gegebenenfalls erforderlichen Veränderung bzw. Entfernung von Vermessungszeichen oder anderer Vermarkungen ist dem Stadtmagistrat Innsbruck, Amt für Information und Organisation, GIS, nachweislich bekannt zu geben und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen.

§ 16

Durchführung der Bauarbeiten - Allgemeines

(1) Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) und die einschlägigen technischen Normen i.d.g.F. Falls in der Grabungsordnung nicht gesondert bzw. anders angeführt, sind bei allen Maßnahmen zur Instandsetzung nach Grabungsarbeiten die Vorschriften der RVS 13.01.43 i.d.g.F.

einzuhalten.

(2) Definitive Verkehrsleiteinrichtungen und Verkehrszeichen, Fahrradbügel udgl. sind ausschließlich im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter zu demontieren, entsprechend zu lagern und wieder aufzustellen.

(3) Die Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen, bedingt durch Bauarbeiten auf oder neben diesen Flächen, ist gemäß § 92 StVO verboten, d.h. es ist, wenn notwendig, für eine regelmäßige Reinigung zu sorgen. Wird dies nicht beachtet, wird unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften vom Straßenerhalter, von der Straßenpolizeibehörde bzw.

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von der Mobilen Überwachungsgruppe der Stadtgemeinde Innsbruck (MÜG) die Straßenreinigung nötigenfalls auch ohne vorherige Androhung auf Kosten des Bewilligungsinhabers veranlasst.

(4) Die Aufgrabung, Verlegung von Versorgungsleitungen oder die Herstellung sonstiger Einbauten sowie die Wiederverfüllung der Baugrube oder Künette und die Instandsetzung des Straßenkörpers hat Zug um Zug zu erfolgen (Minimierung der noch nicht instandgesetzten Grabungsflächen). Über Verlangen des Straßenerhalters ist ein, die Instandsetzung betreffender Bauzeitplan, vorzulegen.

(5) Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mindestens 100 cm in Fahrbahnen und mindestens 80 cm außerhalb von Fahrbahnen, gemessen von der Oberfläche der Verkehrsfläche über dem höchsten Leitungs- oder Einbauteil einzuhalten, sofern nicht in anderen Vorschriften größere Tiefen gefordert werden. Die Unterschreitung der o.a.

Überdeckungshöhen sind im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter möglich, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Filterwirksamkeit der unteren ungebundenen Tragschicht zu erhalten.

(6) Um eine optimale Verdichtung des Grabens bzw. Instandsetzung der Verkehrsfläche sicherzustellen, ist eine Mindestgrabenbreite von 0,40 m vorzusehen.

(7) Beim Einsatz schwerer Aufbruch- und Baugeräte ist mit gebotener Vorsicht vorzugehen, damit Beschädigungen von Fremdleitungen, angrenzenden Gebäuden usw. nach Möglichkeit vermieden werden. Jede durch die Bauarbeiten verursachte Beschädigung von Fremdleitungen, Einbauten, angrenzenden Gebäuden udgl. ist dem Eigentümer auf schnellstem Wege bekannt zu geben.

(8) Werden bei Grabungen oder sonstigen Baumaßnahmen Einbauten oder Bauwerke jeglicher Art (Fundamente, Masten, Einfriedungen, Sonden von Verkehrslichtsignalanlagen, taktile Leitsysteme, usw.) berührt, freigelegt, unterhöhlt usw., so hat der Bewilligungsinhaber alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei Beschädigungen ist im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter oder dem Verfügungsberechtigten der betroffenen Anlage der Schaden vom Bewilligungsinhaber zu beheben oder die Anlage zu erneuern.

(9) Stößt der Bauführer oder der Bewilligungswerber selbst im Zuge einer Aufgrabung, Minierung oder Bohrung auf Hohlräume im Straßenkörper, so sind diese nach den Anordnungen des Straßenerhalters auf Kosten des Straßenerhalters mit geeignetem Material aufzufüllen.

(10) Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Normen, die eine Pölzung der Baugrube bzw. Künette verpflichtend vorsehen, ist eine solche jedenfalls dann vorzunehmen, wenn das Material nicht ausreichend standsicher ist. Treten Schäden am angrenzenden Straßenkörper auf, so hat sich die Wiederherstellung auf Kosten des Bewilligungswerbers auf alle beschädigten bzw. unterhöhlten Teile zuzüglich einer Mehrbreite von 20 cm zu erstrecken.

(11) Bei Hohlräumen und durch Grabungsarbeiten verursachte Schäden am angrenzenden Belag (Ausbrüche, Rissbildungen, Setzungen, Aufwölbungen udgl.) sind diese Bereiche mit einer Mehrbreite von 20 cm nachzuschneiden, die gebundenen Schichten zu entfernen und entsprechend den Vorgaben zu Verfüllen und zu verdichten.

(12) Sämtliches Pölzungsmaterial, Anker etc. sind grundsätzlich zu entfernen. Es darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtgemeinde Innsbruck belassen werden, wenn dies aus zwingenden technischen Gründen erforderlich sein sollte.

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(13) Das Einschlagen oder Bohren von Eisenstangen zwecks Anbringung von Absperrungen, Tafeln udgl. in Oberflächen von Verkehrsflächen ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erlaubt.

(14) Wenn außerhalb des unmittelbaren Baustellenbereiches Schäden durch baustellenbedingte Maßnahmen (Verkehrsumleitung, Baustellenverkehr und/oder Baustellenfahrzeuge) verursacht werden, sind diese aufgetretenen Schäden nach den Anordnungen des Straßenerhalters zu beheben. Nötigenfalls ist die betroffene Straßenfläche (Fahrbahn, Gehsteig, udgl.), die Randleisten oder/und Pflasterflächen auf Kosten des Bewilligungsinhabers neu herzustellen. Diese Leistungen sind gleichzeitig mit den Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

(15) Bei Grabungen im Randleisten- und Entwässerungsbereich (Rigol, Entwässerungsmulde Spitzgraben, etc.) sind diese nach den Anordnungen des Straßenerhalters ordnungsgemäß wiederherzustellen. Bei Querungen sind diese Bauteile vorsichtig abzubrechen und neu zu versetzen (keine Unterminierung bei Künettenbreiten über 40 cm).

(16) Zerstörte oder durch die Grabung entfernte Bodenmarkierungen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach Anordnung des Straßenerhalters und auf Kosten des Bewilligungsinhabers binnen eines Zeitraumes von 14 Tagen aufzubringen.

Witterungsbedingt nicht mögliche Markierungen sind zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzubringen. Die Fertigstellungsmeldung der Markierungsarbeiten ist dem Straßenerhalter schriftlich (Fax, E-Mail) zu übermitteln.

(17) Die Überprüfung der Funktionalität der Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung im betroffenen Straßenabschnitt und der Nachweis über die Säuberung (Foto etc.) und Funktionstüchtigkeit (gegebenenfalls Kamera-Befahrung) ist auf Verlangen des Straßenerhalters durchzuführen.

(18) Der Bauführer hat die Baustelle nach Durchführung der Arbeiten unverzüglich zu räumen und zu säubern. Eventuell an der Verkehrsfläche haftende Beton- oder Asphaltreste sind vorsichtig zu entfernen und abzuführen.

(19) Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Straßenerhalter schriftlich (Fax, E-Mail) bekannt zu geben. Darüber hinaus ist unverzüglich ein Termin zur Abnahme bzw. zum Aufmaß der Abstattungsfläche zu vereinbaren.

§ 17

Durchführung der Bauarbeiten – Arbeiten im Nahbereich von Straßenbäumen, Grünflächen

(1) Grundsätzlich ist das Beschädigen von Bäumen (Schneiden von Ästen, Wurzeln, usw,) ausnahmslos verboten.

(2) Bei Grabungsarbeiten im Nahbereich von Bäumen und Grabungsarbeiten oder Lagerungen im Bereich von Sträuchern und Grünanlagen ist die für Grünanlagen zuständige Dienststelle der Stadt Innsbruck (Amt für Grünanlagen, Amt für Land- und Forstwirtschaft) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und deren Zustimmung einzuholen. Die zuständige Dienststelle kann erforderlichen Falls Maßnahmen, Auflagen und Ersatzleistungen vorschreiben, welche einzuhalten sind.

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§ 18

Durchführung der Bauarbeiten – Arbeiten auf Brücken, im Nahbereich von Stützmauern

Bei Grabungsarbeiten auf Brücken oder Grabungsarbeiten im Nahbereich von Stützmauern ist die für Tiefbau zuständige Dienststelle der Stadt Innsbruck (Amt für Tiefbau) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und deren Zustimmung einzuholen. Die zuständige Dienststelle kann erforderlichen Falls Maßnahmen, Auflagen und Ersatzleistungen vorschreiben, welche einzuhalten sind.

§ 19

Durchführung der Bauarbeiten – Arbeiten im Bereich der IVB - Gleiszone

Bei Grabungsarbeiten im Bereich der Gleiszone sind die Innsbrucker Verkehrsbetriebe rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ist deren Zustimmung einzuholen. Eventuell von den Innsbrucker Verkehrsbetrieben vorgeschriebene Maßnahmen und Auflagen sind einzuhalten.

Als Arbeiten in der Gleiszone gelten alle baulichen Maßnahmen innerhalb der Gleise einschließlich eines Streifens von 2,00 m beiderseits des äußeren Schienenstranges.

§ 20

Lagerung und Abfuhr von Aushubmaterial

(1) Lagerungen von Aushubmaterial, Baustoffen, Schutt udgl. dürfen nur innerhalb des verkehrsbehördlich genehmigten Arbeitsbereiches vorgenommen werden und sind gegen ein Abrutschen über diesen Bereich hinaus wirksam zu sichern.

(2) Schachtabdeckungen, Wassereinlaufschächte, Kanalgitter, Kanaldeckel, Schaltkästen, Hydranten, Schieberkappen, Kellerfenster, Vermessungszeichen udgl. sind von Materiallagerungen freizuhalten. Zu Schaltkästen, Masten mit elektrischen Einrichtungen, etc. muss jederzeit ein entsprechender Zugang gewahrt bleiben.

(3) Befinden sich im Grabungsbereich Pflasterungen, Randsteine, Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, usw. so sind diese gemäß den Anordnungen des Straßenerhalters auf Kosten des Bewilligungswerbers auf einen geeigneten Lagerplatz zu führen und dort bis zur Wiederverwendung geordnet zu lagern.

(4) Wenn es die Lage oder der Umfang der Grabung bzw. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich machen, ist das Aushubmaterial sofort abzuführen. Das Material ist ebenfalls sofort wegzuschaffen, wenn es den Anforderungen laut Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) nicht entspricht.

§ 21

Instandsetzung - Vorgangsweise

(1) Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der öffentlichen Verkehrsflächen wird in vorläufige und endgültige Instandsetzung unterschieden.

(2) Die Grabungsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck sieht für die Instandsetzung zwei unterschiedliche Vorgangsweisen vor:

a) Sofortige endgültige Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Bewilligungswerbers nach den Vorgaben des Straßenerhalters.

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Diese Form der Instandsetzung ist in folgenden Fällen anzuwenden:

• Bei Grabungen während der Gewährleistungsfrist von Verkehrsflächen.

• Bei Verkehrsflächen mit bes. Oberfläche (Pflaster, Plattenbeläge, usw.).

• Bei Längsgrabungen in Gehwegen, Radwegen und Geh-/Radwegen bis zu einer Gesamtbreite von 2,50 m (ausgenommen sind Punktgrabungen und Querungen).

• Bei Bauherrengemeinschaft mit der Stadtgemeinde Innsbruck.

• Wenn einvernehmlich schriftlich vereinbart.

In diesen Fällen hat die Instandsetzung entsprechend den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorgaben des Straßenerhalters zu erfolgen und es wird kein Abstattungsbetrag vorgeschrieben.

b) Vorläufige Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Bewilligungswerbers nach den Vorgaben des Straßenerhalters und Übernahme der Kosten für die endgültige Instandsetzung durch die Entrichtung des Abstattungsbetrages.

Diese Form der Instandsetzung ist in allen Fällen die nicht im Abs. 2a aufgezählt sind anzuwenden.

Der Abstattungsbetrag wird wie folgt ermittelt:

Basierend auf den Ergebnissen der Rahmenvereinbarung für Bauarbeiten einschließlich Herstellen von bituminösen Asphaltbelägen und Gussasphalt im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet von Innsbruck werden vom Straßenerhalter m² - Preise für die unterschiedlichen Ausführungen von Oberflächen von Verkehrsflächen bzw.

unterschiedliche Arten der Instandsetzung ermittelt und als Gebührenkatalog dem Stadtsenat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der jeweilige, vom Stadtsenat beschlossene, m² - Preis multipliziert mit den auf Grundlage der Grabungsordnung vorläufig instand gesetzten und in der Natur ermittelten Flächen vergrößert um den jeweils geltenden Übergriff zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt den Abstattungsbetrag. Zur Verrechnung gelangt jener m² - Preis der entsprechend der bestehenden Oberflächenausführung bzw. Lastklasse der Verkehrsfläche in welcher die Grabung liegt anzuwenden ist. Der Abstattungsbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der vorläufigen Instandsetzung der Verkehrsfläche vom Straßenerhalter vorzuschreiben und binnen 6 Wochen vom Bewilligungswerber zu entrichten. Die endgültige Instandsetzung erfolgt durch die Stadtgemeinde Innsbruck, die unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche Gesichtspunkte die Herstellung einer möglichst einheitlichen bzw. zusammenhängenden Oberfläche der Verkehrsfläche anzustreben hat.

(3) Die technische Ausführung der Instandsetzung von Grabungen hat gem. den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorgaben des Straßenerhalters zu erfolgen.

(4) Die von der Stadt Innsbruck nach den Bestimmungen der Grabungsordnung eingenommenen Abstattungsbeträge sind zweckentsprechend für endgültige Instandsetzungen im Sinne dieser Grabungsordnung zu verwenden.

§ 22

Instandsetzung - Allgemeines

(1) Sind mehrere Bewilligungswerber für ein Baufeld aufgetreten, so haften sie gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck solidarisch. Sind an einer Grabung mehrere Leitungsträger beteiligt, so werden ihnen die Kosten nach Maßgabe des sich aus der Aufmaßerstellung ergebenden Schlüssels anteilig vorgeschrieben.

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(2) Vor dem Verfüllen der Baugrube ist den betreffenden Leitungsinhabern ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre freigelegten Leitungen usw. auf Beschädigungen oder Schäden zu untersuchen. Den Beginn des Verfüllens hat der Bauführer bzw. der Bewilligungsinhaber den betroffenen Leitungsinhabern rechtzeitig bekannt zu geben. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann es nach sich ziehen, dass die Baugrube auf Kosten des Bewilligungsinhabers erneut geöffnet werden muss.

(3) Auf die entsprechend RVS verdichtete Grobplanumsfläche ist bei Fahrbahnen eine untere ungebundene Tragschicht in einer Stärke von 40 cm und eine obere ungebundene Tragschicht in einer Stärke von 20 cm sowie bei Geh- und Radwegen eine untere ungebundene Tragschicht in einer Stärke von 50 cm und eine obere ungebundene Tragschicht in einer Stärke von 10 cm aufzubringen. Die Höhenlage der Grobplanumsfläche ergibt sich aus der Gesamtstärke der ungebundenen Tragschichten von 60 cm zuzüglich der vorgeschriebenen Stärke der gebundene Schichten bezogen auf die Höhe Oberkante endgültiger Belag.

(4) Nach Abschluss der Bau- und Leitungsverlegearbeiten ist die Baugrube oder Künette unverzüglich lagenweise in einer Stärke von max. je 30 cm zu verfüllen und zu verdichten.

Das Füllmaterial muss für diesen Verwendungszweck geeignet sein und den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) entsprechen. Es darf weder durchnässt noch gefroren sein. Das Einschlämmen des Füllmaterials in die Baugrube ist unzulässig.

(5) Der Straßenerhalter ist berechtigt, an der Grabungsstelle die Eignung des einzubauenden Materials zu prüfen. Ergeben sich in Bezug auf die Eignung des Materials oder die Art des Einbaues Bedenken, so ist der Straßenerhalter berechtigt, eine fachgerechte Überprüfung auf Kosten des Bewilligungsinhabers zu verlangen.

(6) Die Verdichtung des eingebauten Füllmaterials hat derart zu erfolgen, dass die Mindestverdichtungswerte gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) oder die speziellen Vorschreibungen des Straßenerhalters erreicht werden. Zeigen Lastplattenversuche nach den einschlägig geltenden Normen, dass diese nicht erreicht werden, hat der Bauführer unverzüglich die notwendigen Maßnahmen (wie Nachverdichtung oder Auswechslung des eingebauten Füllmaterials) vorzunehmen. Die Kosten für die Prüfungen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.

(7) Aus Sicherheitsrücksichten, insbesondere bei Querungen von Straßenzügen mit besonderer Verkehrsbedeutung, ist auf Anordnung des Straßenerhalters die Baugrube oder Künette mit zementstabilisiertem Schotter der Körnung 0/32 mm mit einem Mindestzementanteil von 50 kg/m³ aufzufüllen.

(8) Die beim Aushub des Leitungsgrabens aufgelockerten Randzonen der alten Befestigung sind zu entfernen. Setzungen oder Schäden in angrenzenden Flächen, die als Folge der Aufgrabung entstanden sind, sind ebenfalls in die Instandsetzung einzubeziehen. Nach dem Verfüllen des Grabungsbereiches (Einbau der beiden ungebundenen Tragschichten) ist der bituminöse Aufbau allseitig auf eine Breite von 20 cm nachzuschneiden und zu entfernen.

Beim Entfernen der Abbruchränder ist ein geradliniger Anschluss herzustellen (Fräsen oder Schneiden), der parallel bzw. senkrecht zum Fahrstreifenrand verläuft. Bei Punktgrabungen ist in jedem Fall eine rechteckige Instandsetzungsfläche mit einer Mindestseitenlänge von 2,00 m herzustellen. Bei der Sanierung von Straßeneinbauten wie Schachtabdeckungen, Straßenkappen etc. ist, wenn technisch möglich, eine Methode anzuwenden bei der das Freilegen des schadhaften Einbauteiles durch kreisrundes, konisches Schneiden oder mit Hilfe einer Kanaldeckelfräse mit konischem Fräskopf erfolgt. Beim Wiedereinbau ist die Schnittfuge mit einem entsprechenden Fugenband abzudichten.

(13)

13

(9) Verbleiben von den lt. Abs.8 sich ergebenden Rändern bis zu den Begrenzungen (z.B.

Randsteine, Spitzgräben, anderen Künettenrändern, Einfassungen, Hausmauern udgl.) oder bis zum Rand der befestigten Fläche weniger als 100 cm Breite, dann sind diese bituminösen Schichten zur Gänze zu entfernen und zu erneuern.

(10) Die Schichtdicke des bituminösen Oberbaues bis zur Oberkante des angrenzenden Belages wird vom Straßenerhalter im Zuge der Grabungsbewilligung vorgeschrieben (lt.

Oberbaukatalog) und diese ist zwingend einzuhalten.

(11) Die ordnungsgemäße Vorbehandlung von Nähten, Rändern und Anschlüssen, sowie der Unterlage hat entsprechend den Arbeitspapieren Nr. 2 und Nr. 5 der RVS zu erfolgen.

(12) Vor dem Verschließen der Baugrube bzw. Künette kann vom Straßenerhalter eine Abnahme des Planums zur Feststellung der Wahrung der geforderten Asphalteinbaustärke verlangt werden. Das Ergebnis der Abnahme ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(13) Der Straßenerhalter kann zur Kontrolle der vorgeschriebenen Einbaustärke von bituminösem Heißmischgut Kernbohrungen in dem für diesen Zweck notwendigen Umfang durchführen. Bei festgestellten Minderstärken oder mangelndem Haftverbund zwischen den einzelnen Asphaltschichten sind die betroffenen Bauabschnitte abzutragen und den Bestimmungen der Grabungsordnung entsprechend herzustellen. In diesem Fall sind die Kosten derartiger Kernbohrungen und Laboruntersuchungen vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 23

Grabungen während der Grabungssperre nach § 6

(1) Bei Grabungen während der Gewährleistungszeit des Oberflächenbelages einer öffentlichen Verkehrsfläche (lt. § 6, Abs. 2 - Grabungssperre) ist grundsätzlich die endgültige Instandsetzung gem. § 24 durchzuführen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn die sofortige endgültige Instandsetzung nicht möglich ist, wird vom Straßenerhalter die vorläufige Instandsetzung gem. § 25 vorgeschrieben. In diesem Fall wird der Abstattungsbetrag gem.

den Vorgaben nach § 24 ermittelt.

(2) Bei Grabungen während der Winterpause (lt. § 6, Abs. 1 - Grabungssperre) die nicht sofort nach den Vorgaben der Grabungsordnung bzw. den Vorgaben des Straßenerhalters verschlossen werden können, ist der Graben mit Beton zu verschließen und eine ebene, verkehrssichere Oberfläche herzustellen und während des Winters aufrecht zu erhalten.

Sobald es die Temperaturen zulassen bzw. Mischgut lieferbar ist, muss seitens des Antragstellers ohne weitere Aufforderung die vorläufige, bzw. wenn vorgeschrieben die endgültige Instandsetzung durchgeführt werden und der Straßenerhalter schriftlich über die erfolgte Fertigstellung der Arbeiten informiert werden.

§ 24

Durchführung der endgültigen Instandsetzung

A) Hauptverkehrsstraßen (LK S)

(1) Als Hauptverkehrsstraßen gelten folgende Straßenzüge: Landesstraßen L und B, Kreisverkehre, Straßen mit öffentlichem Linienbusverkehr und die gelb markierten Straßenzüge in den in der Planbeilage 1, 2 und 3 dargestellten Gewerbegebieten.

(14)

14

(2) Bei schmalen Fahrbahnen (Richtwert bis 6,00 m Breite) ist die endgültige Instandsetzung über die gesamte Fahrbahnbreite, bei breiteren Fahrbahnen (über 6,00 m Breite) zumindest für jene durch die Arbeiten (einschließlich der Instandsetzungsarbeiten) betroffene Fahrbahnhälfte (bis zur Mittelnaht) in der gesamten Breite durchzuführen. Fällt der Randbereich in die Nähe einer „Herstellungsnaht“ ist die Neuherstellung jedenfalls bis zur Naht durchzuführen.

(3) Damit eine qualitativ hochwertige Instandsetzung sichergestellt ist, ist der 3-schichtige bituminöse Aufbau entsprechend „abgestuft“ im Grabungsbereich zu sanieren. Dies bedeutet, dass die obere bituminöse Tragschicht mit einem allseitigen Übergriff von 20 cm über die untere Tragschicht einzubauen ist. Der Einbau der Deckschicht hat gem. Abs. 2 zu erfolgen.

B) Übriges Straßennetz

(1) Bei schmalen Fahrbahnen (Richtwert bis 6,00 m Breite) ist die endgültige Instandsetzung über die gesamte Fahrbahnbreite, bei breiteren Fahrbahnen (über 6,00 m Breite) zumindest für die durch die Arbeiten (einschließlich der Instandsetzungsarbeiten) betroffene Fahrbahnhälfte (bis zur Mittelnaht) in der gesamten Breite durchzuführen. Fällt der Randbereich in die Nähe einer „Herstellungsnaht“ ist die Neuherstellung jedenfalls bis zur Naht durchzuführen.

(2) Die nach Abs. 1 betroffene Fläche ist in Deckschichtstärke abzufräsen und die Deckschicht entsprechend den Vorgaben des Straßenerhalters einzubauen.

C) Geh-, Radwege und Geh-/Radwege

Bei Längsgrabungen auf Gehsteigen, Radwegen und Geh-/Radwegen bis zu einer Gesamtbreite von 2,50 m ist die gesamte bituminöse Konstruktion (Tragschicht und Deckschicht) zu erneuern. Bei Grabungen während der Gewährleistungsfrist ist der gesamte betroffene Bereich unabhängig von der Breite zu erneuern.

D) Instandsetzung von Verkehrsflächen mit bes. Oberfläche (Pflaster, Plattenbeläge, etc.)

(1) Nach dem Entfernen von Hohlräumen und Schäden nach § 16 Abs. 11 bzw. dem Nachschneiden nach § 22 Abs. 8 ist der Oberflächenbelag mit einem Übergriff von mind. 50 cm (abhängig vom Steinformat, aber mind. 2 Steinreihen) abzutragen und gemäß den Vorgaben des Straßenerhalters wiederherzustellen.

(2) Bei Segmentpflaster mit Kleinsteinen ist immer die ganze Feldbreite zu erneuern.

(3) Der Konstruktionsaufbau ist in jedem Fall mit der zuständigen Dienststelle abzuklären.

(4) Der Zustand der Verkehrsfläche ist vor Baubeginn mittels Fotos und ggfl. Skizzen zu dokumentieren.

(5) Die Instandsetzung ist von Fachfirmen mit qualifizierten Arbeitskräften durchzuführen.

(15)

15

§ 25

Durchführung der vorläufigen Instandsetzung

A) Hauptverkehrsstraßen (LK S)

(1) Als Hauptverkehrsstraßen gelten folgende Straßenzüge: Landesstraßen L und B, Kreisverkehre, Straßen mit öffentlichem Linienbusverkehr und die gelb markierten Straßenzüge in den in der Planbeilage 1, 2 und 3 dargestellten Gewerbegebieten.

(2) Der Einbau des bituminösen Oberbaues hat mind. 2-lagig (untere/obere Tragschicht) gem. den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorschreibungen des Straßenerhalters zu erfolgen.

(3) Um eine qualitativ hochwertige Instandsetzung sicherzustellen, ist der 3-schichtige bituminöse Aufbau entsprechend „abgestuft“ zu sanieren. Dies bedeutet im Fall der endgültigen Instandsetzung, dass mittels einer Tiefenfräsung die obere Tragschicht im Bereich der vorläufigen Instandsetzung mit einem allseitigen Übergriff von 20 cm über die untere Tragschicht (ist Teil der vorläufigen Instandsetzung) zu erneuern und die Deckschicht mit einem weiteren allseitigen Übergriff von 20 cm einzubauen ist.

(4) Der Abstattungsbetrag wird gem. Abs. 3 ermittelt und ergibt sich damit aus der Fläche der vorläufigen Instandsetzung vergrößert um einen allseitigen Übergriff von 40 cm (20 cm + 20 cm) multipliziert mit dem m² - Preis lt. Gebührenkatalog, entsprechend der für die betroffene Verkehrsfläche geltenden Lastklasse und der im Abs. 3 beschriebenen Vorgangsweise.

B) Übriges Straßennetz

(1) Der Einbau des bituminösen Oberbaues hat mind. 2-lagig (untere/obere Tragschicht) gem. den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorschreibungen des Straßenerhalters zu erfolgen.

(2) Bei der endgültigen Instandsetzung ist als Mindestmaßnahme die Deckschichtstärke mit einem allseitigen Übergriff von 20 cm über die vorläufige Instandsetzungsfläche abzufräsen und einzubauen.

(3) Der Abstattungsbetrag wird gem. Abs. 2 ermittelt und ergibt sich damit aus der Fläche der vorläufigen Instandsetzung vergrößert um einen allseitigen Übergriff von 0,20 m multipliziert mit dem m² - Preis lt. Gebührenkatalog, entsprechend der für die betroffene Verkehrsfläche geltenden Lastklasse.

C) Geh-, Radwege und Geh-/Radwege

(1) Der Einbau des bituminösen Oberbaues hat mind. 2-lagig (Tragschicht/Deckschicht) gem. den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorschreibungen des Straßenerhalters zu erfolgen.

(2) Bei der endgültigen Instandsetzung ist als Mindestmaßnahme die Deckschichtstärke mit einem allseitigen Übergriff von 20 cm über die vorläufige Instandsetzungsfläche abzufräsen und einzubauen.

(3) Der Abstattungsbetrag wird gem. Abs. 2 ermittelt und ergibt sich damit aus der Fläche der vorläufigen Instandsetzung vergrößert um einen allseitigen Übergriff von 0,20 m multipliziert mit dem m² - Preis lt. Gebührenkatalog, entsprechend der betroffenen Oberfläche.

(16)

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D) Instandsetzung von Verkehrsflächen mit bes. Oberfläche (Pflaster, Plattenbeläge, etc.)

(1) Nur wenn die endgültige Instandsetzung nicht sofort möglich ist, ist eine vorläufige Instandsetzung nach den Regelungen der Grabungsordnung und den Vorgaben des Straßenerhalters mit bituminösem Mischgut durchzuführen und der Abstattungsbetrag zu entrichten.

(2) Der Abstattungsbetrag ergibt sich aus der Fläche der vorläufigen Instandsetzung vergrößert um einen allseitigen Übergriff von mind. 0,50 m multipliziert mit dem m² - Preis lt.

Gebührenkatalog (entsprechend der betroffenen Oberfläche).

§ 26

Anforderungen an Baustoffe, Prüfungen, Prüfverfahren

(1) Es gelten die Bestimmungen der RVS 13.01.43 i.d.g.F. Prüfungen sind vom Bewilligungsinhaber entsprechend dieser Richtlinie durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Es dürfen lediglich Produkte mit CE-Kennzeichen verwendet werden. Als Steinmaterialien sind Produkte die aus dem EWR-Raum stammen zu verwenden, der Herkunftsnachweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Kosten für Erst-, Konformitäts- und Identitätsprüfungen sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 27 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ende des laufenden Monats, in dem die Abnahme der fertig gestellten Arbeiten durch den Straßenerhalter erfolgt. Die Bestätigung der Abnahme geschieht durch die Unterfertigung der Aufmaß-Skizze oder des Abnahmeprotokolls. Wird die Verkehrsfläche ohne Beanstandung übernommen obliegt die weitere Verkehrssicherungspflicht dem Straßenerhalter.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der vorläufigen Instandsetzung 3 Jahre, bei der endgültigen Instandsetzung für bituminöse Oberflächen 3 Jahre, bei Pflaster- und Plattenbelägen 5 Jahre.

(3) Sollten während der Gewährleistungsfrist infolge von Setzungen im Grabungsbereich bzw. in den durch die Grabung in Mitleidenschaft gezogenen Bereichen Unebenheiten von mehr als 10 mm auftreten, so ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich die Wiederherstellung der Ebenflächigkeit durchzuführen. Ein verkehrssicherer Zustand ist in jedem Fall durch den Antragsteller sicherzustellen.

(4) Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sind alle offenen Fugen entsprechend den technischen Vorschriften bzw. nach Vorgabe des Straßenerhalters zu sanieren bzw. zu vergießen.

(5) Gewährleistungsansprüche werden vom Straßenerhalter beim Bewilligungsinhaber geltend gemacht und sind vom Bewilligungsinhaber gegenüber dem Bauführer durchzusetzen.

(17)

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§ 28

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Soweit in dieser Richtlinie für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet werden.

Bezugsnachweis: Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) Österreichische Forschungsgesellschaft

Straße – Schiene – Verkehr Karlsgasse 5

1040 Wien

Tel.: ++43(0)15855567 Fax: ++43(0)15855567-99 E-Mail: office@fsv.at Internet: www.fsv.at

Oberbaukatalog für den Straßenbau der Stadt Innsbruck Stadtmagistrat Innsbruck,

MA III, Tiefbau, Fallmerayerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: ++43(0)512/5360-3152

MA III, Straßenbetrieb, Rossaugasse 4, 6020 Innsbruck, Tel.: ++43(0)512/5360-7251

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