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für das Jahr 2020 der Landeshauptstadt Innsbruck Voranschlag

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Voranschlag

der Landeshauptstadt

Innsbruck für das Jahr 2020

Bezirk

Gemeindekennziffer Fläche

Einwohneranzahl

Statutarstadt Innsbruck 70101 10.491,00 ha 131.891

(2)
(3)

Inhaltsverzeichnis:

A Haushaltssatzung

I. Voranschlag

II. Dienstpostenplan und Stellenplan III. Gemeindeabgaben

IV. Tarife

V. Risikoaverse Finanzgebarung

VI. Kassenstärker, Vermögensverwaltung VII. Gliederung

VIII. Abschlussbuchungen

B Gemeindeabgaben

1. Abfallgebühren

2. Gehwegreinigungsgebühren 3. Friedhofsgebühren

4. Marktgebühr 5. Gehsteigbeitrag 6. Erschließungsbeitrag 7. Ausgleichsabgabe 8. Hundesteuer

9. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe Gebührenverordnungen:

- Abfallgebührenverordnung - Gebrauchsabgabeverordnung - Gehwegreinigungsgebühren

Verordnung

- Grundsteuerverordnung

- Friedhofsgebühren Verordnung

- Hundesteuerordnung

(4)

- Marktgebührenverordnung - Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe

Verordnung

- Verkehrsaufschliessungs- und Ausgleichsabgabenverordnung - Vergnügungssteuer Verordnung

C Tarife

1. Volks- und Hauptschulen, Benützungsentgelt

2. Elternbeiträge in städt. Kindergärten und Schülerhorten 3. Benützungsentgelt Kindergärten/Horte

4. Städt. Sportplätze, Turn- und Sporthallen und Kunsteislaufplätze 5. Stadtbücherei

6. Tarife für die Leistungen der Desinfektionsanstalt 7. Wasenmeistereigebühren

8. Veranstaltungsräume – Vermietung

9. Stadtarchiv, Stadtmuseum und Maximilianeum

D Voranschlag

1. Gesamthaushalt

1.1. Ergebnisvoranschlag – Gesamthaushalt 1.2. Finanzierungsvoranschlag – Gesamthaushalt 2. Voranschlagsquerschnitt

3. Bereichsbudgets Gruppen 0-9

3.1. Ergebnisvoranschlag – Bereichsbudgets Gruppen 0-9 3.2. Finanzierungsvoranschlag – Bereichsbudgets Gruppen 0-9 4. Detailnachweis auf Kontenebene

5. Beilagen

5.1. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen

Rechts

(5)

5.2. Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen

5.3. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen

5.4. Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden

6. Dienstposten- und Stellenplan (Vorlage nach Beschlussfassung im Stadtsenat) 7. Mittelfristiger Finanzplan

8. Nachweis für Vorhaben

E Wirtschaftspläne

1. Wirtschaftsplan Gestellungsbetrieb

2. Dienstpostenplan Gestellungsbetrieb (Vorlage nach Beschlussfassung im Stadtsenat) 3. Wirtschaftsplan Heime Westendorf

F Sammelnachweise

1. Versicherung 2. Personalaufwand

3. EDV

4. Schuldendienst

5. Subventionen Soziales und Gesundheit 6. Sondersubvention Soziales und Gesundheit 7. Subvention Kultur

8. Sondersubvention Kultur

9. Subvention Unterricht und Erziehung

10. Sondersubvention Unterricht und Erziehung 11. Subvention Kinder- und Jugendbetreuung

12. Sondersubvention Kinder- und Jugendbetreuung 13. Subvention Sport

14. Sondersubvention Sport

15. Fahrzeuge

(6)
(7)

12.11.2019 (aktualisiert) IV - 6796/2019

A. HAUSHALTSSATZUNG 2020

genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019

I. Voranschlag

Gemäß § 57 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, in der gelten- den Fassung, setzt der Gemeinderat den Voranschlag für das Finanzjahr 2020 wie folgt fest:

Ergebnisvoranschlag:

Erträge: 407.626.200,00

Aufwendungen: 440.837.100,00

Nettoergebnis: - 33.210.900,00

Finanzierungsvoranschlag:

Summe Einzahlungen operative Gebarung 404.741.700,00 Summe Auszahlungen operative Gebarung 379.628.000,00 Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo1) 25.113.700,00

Summe Einzahlungen investitive Gebarung 838.100,00 Summe Auszahlungen investitive Gebarung 70.890.200,00 Geldfluss aus der investitiven Gebarung (Saldo2) - 70.052.100,00

Nettofinanzierungssaldo (Saldo3) - 44.938.400,00

Summe Einzahlungen a. d. Finanzierungstätigkeit 40.358.000,00 Summe Auszahlungen a. d. Finanzierungstätigkeit 9.750.900,00

Geldfluss a. d. Finanzierungstätigkeit (Saldo4) 30.607.100,00 Geldfluss aus VA-wirksamer Gebarung(Saldo5) - 14.331.300,00

Die Aufgliederung dieser Mittelaufbringungen und –verwendungen gemäß § 6 Abs. 3 VRV 2015 und auf die einzelnen Haushaltsstellen ist in Teil D ausgewiesen.

II. Dienstpostenplan und Stellenplan

Gemäß § 57 des Innsbrucker Stadtrechtes genehmigt der Gemeinderat den Dienstpostenplan und

Stellenplan für das Finanzjahr 2020 mit einer Gesamtanzahl von 1.645, welcher gemäß § 54 Abs.

(8)

6 Innsbrucker Stadtrecht dem Voranschlag (Teil D) beigegeben ist.

III. Gemeindeabgaben

Gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlages beschließt der Gemeinderat gemäß § 57 Abs.

4 Innsbrucker Stadtrecht, für das Finanzjahr 2020 die in Teil B beigeschlossenen Gemeindeab- gaben in der dort angeführten Höhe zu erheben.

IV. Tarife

Der Gemeinderat beschließt für das Finanzjahr 2020 die in Teil C beigeschlossenen Tarife für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen in der dort angeführten Höhe.

V. Risikoaverse Finanzgebarung

Der Voranschlag 2020 entspricht den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 6. No- vember 2013 über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeinde- verbände, sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/213, als strategische Jahresplanung und als Bericht über Finanzgeschäfte sowie über das Schulden- und Liquiditäts- management.

VI. Kassenstärker, Vermögensverwaltung

Der Bürgermeister ist ermächtigt, Kassenstärker im Sinne des § 67 Abs. 3 Innsbrucker Stadtrecht zur Liquiditätsvorsorge aufzunehmen und Veranlagungen der Zahlungsmittelreserven gemäß § 65 Abs. 2 Innsbrucker Stadtrecht sowie auch des weiteren ertragsfähigen Vermögens der Stadt im Sinne des § 63a Abs. 2 Innsbrucker Stadtrecht vorzunehmen.

VII. Gliederung

Um eine haushaltsrechtlich sachgerechte Zuordnung der Mittelverwendungsansätze zu erreichen, werden diese nach den folgenden Kriterien gegliedert:

1. Gebundene Mittel (GM):

durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen festgelegte Mittel; deren Zweckbestimmungen sind im Einzelnen in Teil D festgelegt

2. Subventionen: Jahressubventionen (SU), Sondersubventionen (SO)

3. Deckungsringe: Mittelverwendungsansätze innerhalb einer Finanzstelle; diese unterglie- dern sich in

a. Deckungsklassen (DK): laufende, der Höhe nach in der Regel beeinflussbare Be- triebs-Mittelverwendungen

b. Sammelnachweise (SN) - zusammengefasste, einheitlich bewirtschaftete Betriebs- Mittelverwendungen

c. Infrastrukturmittel (IM) - Mittelverwendungen für die Infrastruktur, das sind Investi-

tionen, Ersatzbeschaffungen, Ergänzungen und Instandhaltungen gemäß den je-

weiligen Anmeldungen im Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling

(9)

Gemäß § 60 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes werden die einzelnen Haushaltsstellen innerhalb eines Deckungsringes (DK, SN, IM) jeweils gegenseitig für deckungsfähig erklärt.

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Deckungsringe nach politischer Zuständigkeit entsprechend der Ressortführung nach den §§ 35a und 35b des Innsbrucker Stadtrechtes festzulegen. Die Über- tragung der Anordnungsbefugnis bleibt davon unberührt. Das Referat Budgetabwicklung und Fi- nanzcontrolling ist ermächtigt, innerhalb der Deckungsringe sowie bei Mittelaufbringungsansätzen nach buchhalterischer Notwendigkeit Haushaltsstellen im Rahmen der nicht überschreitbaren Höchstbeträge zur sachgerechten Verrechnung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen zu eröffnen.

VIII. Abschlussbuchungen

Im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung sind die nach den Bestimmungen der VRV 2015 zu tätigenden Abschlussbuchungen, wie die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen, die Zu- weisung und Entnahme von Rücklagen, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, Wertberichtigungen von Forderungen und Abgrenzungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt anzuordnen und mit Vorlage des Entwurfes des Rechnungsabschlusses dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Innsbruck, am 27.11.2019

Der Bürgermeister:

Georg Willi e.h.

(10)
(11)

B Gemeindeabgaben

Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechtes werden im Finanzjahr 2020 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben:

1. Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 vom 30.11.1993, in der geltenden Fassung.

2. Die Parkabgabe aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. Nr. 116/2016, in der geltenden Fassung, des Tiroler Parkabgabe-gesetzes 2006, LGBl.Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, und der Innsbrucker Parkabga- beverordnung 2014, Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, in der geltenden Fassung.

3. die Verwaltungsabgaben aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwal- tungsabgabenverordnung.

Darüber hinaus werden die in den beiliegenden Verordnungen festgelegten weiteren Gemeindeabgaben nach den darin angeführten Rechtsgrundlagen erhoben.

1. ABFALLGEBÜHREN (HH-Ansatz 813000)

2019 2020

Grundgebühr pro Wohnraum- und Nutzflächen-

einheit, je Woche 0,2438 0,2487 2,01%

Weitere Gebühr, je Liter (Einheitssatz) 0,0367 0,0374 2,00%

Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne des § 6 Abs. 1 3,35 3,40 1,49%

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.

2. GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN (HH-Ansatz 814000)

Für bebaute Grundstücke je m²: 2019 2020

Klasse I 12,40 12,70 2,42%

Klasse II 9,10 9,30 2,20%

Klasse III 7,30 7,50 2,74%

Für unbebaute Grundstücke je m²

Klasse I 4,90 5,00 2,04%

Klasse II 3,80 3,90 2,63%

Klasse III 3,20 3,30 3,12%

(12)

3. FRIEDHOFSGEBÜHREN ( HH - Ansatz 817010 )

1.0.0 GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN 2019 2020 1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)

1.1.1 Reihengrab - normal 349,40 356,40 2,00%

1.1.2 Reihengrab - Kinder (inkl. Sammelgrab) 226,60 231,10 1,99%

1.1.3 Wandgrab 524,20 534,70 2,00%

1.1.4 Arkadengrab 611,60 623,80 1,99%

1.1.5 Urnengrab 308,20 314,40 2,01%

1.1.6

Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster sowie Armengräber

1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)

1.2.1 Nische für 2 Urnen 417,30 425,60 1,99%

1.2.2 Nische für 3 Urnen 521,10 531,50 2,00%

1.2.3 Nische für 4 Urnen 625,70 625,70 2,00%

1.2.4 Nische für 6 Urnen 728,80 743,40 2,00%

1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)

1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische 728,80 743,40 2,00%

1.4.0 Grüfte (25 Jahre)

1.4.1 Familiengruft 5.266,50 5.371,80 2,00%

1.4.2 Sammelgruft - je Gruftnische 526,70 537,20 1,99%

1.4.3 Sonstige Gruft 5266,50 5.371,80 2,00%

1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)

1.5.1 Grab der Einsamen 137,00 139,70 1,97%

1.6.0 Notgruft

1.6.1

Benützungsgebühr je angefangenen Mo-

nat 51,90 52,90 1,93%

1.6.2 Sicherstellungsgebühr 698,90 712,90 2,00%

1.7.0

Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die vor dem In- krafttreten der Gemeindesanitätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr.

13/1968) auf Friedhofdauer eingeräumt wurden

1.7.1

bei Grüften juristischer Personen nach je-

weils 50 Jahren 519,30 529,70 2,00%

1.7.2

bei Grüften natürlicher Personen nach je-

weils 50 Jahren 259,50 264,70 2,00%

1.7.3

bei sonstigen Benützungsrechten nach je- weils 10 Jahren anteilig von der betreffen- den Grabbenützungsgebühr

10,00% 10,00 -

1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr

1.8.1

Änderungsgebühr für die Übertragung des

Grabbenützungsrechtes unter Lebenden 105,30 107,40 1,99%

(13)

2.0.0

FRIEDHOFSBENÜTZUNGSGEBÜHREN (10 Jahre)

2.1.0 Einfachgräber, Urnengräber 163,80 167,10 2,01%

2.2.0 Mehrfachgräber und Grüfte 245,30 250,20 2,00%

2.3.0 Kindergräber und Anatomiegräber 81,80 83,40 1,96%

2.4.0

Armengräber, Urnensammelgräber, Not- gruft und Sammelgräber für Priester, Pfar- reien und Klöster

Keine Keine -

3.0.0 ADMINISTRATIONSGEBÜHREN (Verwaltungskosten) 3.1.0 Beisetzungsanmeldung

3.1.1 für Erdgräber, Urnennischen und Grüfte 105,30 107,40 1,99%

3.1.2

für Armengräber und Sammelgräber für

Priester, Pfarreien und Klöster 10,50 10,70 1,90%

3.1.3 für Anatomiegräber 21,00 21,40 1,90%

3.1.4

für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben (gilt nicht für Kindersam- melbeisetzungen)

52,70 53,80 2,09%

3.1.5

für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung

52,70 53,80 2,09%

3.1.6 für Urnensammelgräber 52,70 53,80 2,09%

3.2.0 Enterdigungsanmeldung

3.2.1 Exhumierung 105,30 107,40 1,99%

3.2.2 Gebeineenterdigung und Urnenentnahme 69,90 71,30 2,00%

3.3.0 Beisetzungszuschläge

> für Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen

3.3.1 an Samstagen 105,30 107,40 1,99%

3.3.2

an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-

gen 210,60 214,80 1,99%

> für Körperbestattungen aus sanitätspolizeilichen Gründen

3.3.3 an Samstagen 210,60 214,80 1,99%

3.3.4

an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-

gen 421,30 429,70 1,99%

> für sonderbewilligte Körperbestattungen

3.3.5 an Samstagen 315,80 322,10 1,99%

3.3.6

an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-

gen 631,50 644,10 2,00%

3.4.0 Bewilligungsgebühren

3.4.1 Nachbelegung 52,60 53,70 2,09%

3.4.2 Aufstellung einer Urne 26,30 26,80 1,90%

3.4.3 Umlegung 52,60 53,70 2,09%

3.4.4 temporäre Einstellung einer Leiche 26,30 26,80 1,90%

3.4.5 gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes 105,30 107,40 1,99%

(14)

4.0.0 GEBÜHREN für AUFBAHRUNGSHALLE

4.1.0 Hallenbenützung 51,50 52,50 1,94%

4.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 71,50 72,90 1,96%

4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 157,40 160,50 1,97%

4.4.1 Gebühren gesamt (4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)

280,40 286,00 2,00%

4.4.2 Sozialtarif 28,00 28,60 2,14%

4.4.3

für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht

vollendet haben 140,40 143,20 1,99%

4.5.0

Beistellung von Topfblumen (16/12/8/4) je

Stück 7,20 7,30 1,39%

5.0.0 GEBÜHREN für EINSEGNUNGSHALLE

5.1.0 Hallenbenützung 10,30 10,50 1,94%

5.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 15,50 15,80 1,94%

5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 21,00 21,40 1,90%

5.4.1 Gebühren gesamt (5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)

46,70 47,60 1,93%

5.4.2

Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für

Priester, Pfarreien u. Klöster 4,80 4,90 2,08%

5.4.3

für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht

vollendet haben 23,40 23,90 2,14%

6.0.0 GRABÖFFNUNGSGEBÜHREN

6.1.0. Körperbestattungen und Enterdigungen

6.1.1 Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m) 343,30 511,00 48,85%

6.1.2 Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m) 466,80 628,00 34,53%

6.1.3 Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m) 652,00 745,00 14,26%

6.1.4

Gruftnischen und gruftartig ausgebaute

Erdgräber 274,80 315,00 14,63%

6.1.5

Nachlass auf 6.1.1 - 6.1.4 bei Armengrä- bern, Anatomiegräbern,bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben undSammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster

50% 50% -

6.2.0 Urnenbeisetzungen und Entnahmen

6.2.1 Urnennischen und Urnensammelgräber 39,90 45,00 12,78%

6.2.2 Erdgräber 85,70 100,00 16,69%

6.2.3

Gruftnischen und gruftartig ausgebaute

Erdgräber 274,80 315,00 14,63%

6.2.4

Nachlass auf 6.2.1 - 6.2.3 bei Kindern, die

das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 50% 50%

6.3.0 dringliche Nebenarbeiten

6.3.1

Beseitigung von Fundamenten, Grabein-

richtungen, Bepflanzungen 19,90 29,00 45,73%

je angefangene halbe Stunde und Arbeiter

(15)

7.0.0 SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN 7.1.0 Gebeineenterdigung (Entnahme)

7.1.1 Einsatz eines Grabarbeiters 80,10 - -

7.2.0 Exhumierung

7.2.1 1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt) 40,10 40,10 - 7.2.2 1 Organ der Friedhofsbehörde 40,10 40,10 - 7.2.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter 343,30 343,30 - 7.2.4 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung 308,80 308,80 -

8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN

8.1.0 Dauerfundament je Einzelgrab

233,20 233,20 -

8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung

8.2.1 Einzelerdgrab 339,50 339,50 -

8.2.2 Doppelerdgrab 452,80 452,80 -

8.2.3 Urnenerdgrab 169,90 169,90 -

8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab 84,80 84,80 -

8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten

8.3.1 Einzelerdgrab 120,00 120,00 -

8.3.2 Doppelerdgrab 139,90 139,90 -

8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte

8.4.1 Größe 1 293,40 293,40 -

8.4.2 Größe 2 347,90 347,90 -

8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung

99,80 99,80 -

8.6.0

sonstige Arbeitseinsätze je angefange-

nen ½ h und Arbeiter

19,90 29,00 45,73%

8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke

8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück 7,90 7,90 - 8.7.2

bei Verabschiedungen und Einsegnungen

(8/6/4/2) je Stück 3,20 3,20 -

9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE 9.1.0 auf die Grabgebühren

9.1.1

bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis

1.5.0 50% 50% -

9.1.2

bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0

bis 2.2.0 50% 50% -

9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren

9.2.1

bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Bei- setzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

50% 50% -

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)

„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre fallen die

Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils

zu 50% der oben angeführten Beträge an.“

(16)

4. MARKTGEBÜHR (HH-Ansatz 828000)

2019 2020

Überlassung von Marktflächen gem. §8 Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangenen lfm Verkaufsfläche

4,50 4,60 2,22%

5. GEHSTEIGBEITRAG (HH-Ansatz 612000)

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemein- derat für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitrags- satz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von 1 m

2

zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.

Ab 2020 wird der Gehsteigbeitragssatz mit EUR 3,17 (bisher EUR 3,17) festgestzt.

6. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG (HH-Ansatz 612000)

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein- den ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbei- trag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und darf 5 % des Erschließungs- kostenfaktors nicht übersteigen.

Mit 16. Dezember 2014 wurden von der Tiroler Landesregierung aktualisierte Er- schließungskostenfaktoren veröffentlicht. Für Innsbruck Stadt beträgt dieser seit- her EUR 220,00.

Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2020 mit 4,32% des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festge- setzt. Auf Basis des aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt damit der Er- schließungsbeitragssatz ab 2020 EUR 9,50.

7. AUSGLEICHSABGABE (HH-Ansatz 612000)

Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein- den ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bau- ordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.

Die Ausgleichsabgabe beträgt für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,-- und für Parkdecks oder unterirdische Garagen EUR 13.200,--.

Gemäß § 23 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein-

den ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12

Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsab-

gabe zu erheben.

(17)

Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,--

13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,-- 25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,-- Mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,--

8. HUNDESTEUER (HH-Ansatz 920000)

Die Hundesteuer wird ab 01.01.2020 wie folgt festgesetzt:

2019 2020

Pro Hund (Jahrestarif) 103,20 105,60 2,30%

Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung ei- nes Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung), je Hund

43,20 44,40 2,80%

Ermäßigter Steuersatz gem §3 Abs. 2 der Hunde-

steuerordnung, je Hund 43,20 44,40 2,80%

Ersatzhundemarke (inkl. Porto) 2,00 -

1

-

9. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe

Mit 01.01.2020 tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Kraft, das die Einhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe durch die Gemeinden ab 2020 vorsieht.

Die Freizeitwohnsitzabgabe für Freizeitwohnsitze im Gemeindegebiet von Inns- bruck wird wie folgt festgesetzt:

2020

Freizeitwohnsitze bis 30 m² 240,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 30 m² bis 60 m² 480,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 60 m² bis 90 m² 700,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 90 m² bis 150 m² 1.000,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 150 m² bis 200 m² 1.400,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 200 m² bis 250 m² 1.800,00

Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m² 2.200,00

(18)

1

Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 (Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2015, 07.12.2017 und

22.11.2019)

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, und des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Erhebung von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBl. Nr. 36/1991, wird verordnet:

§ 1

Abgabenerhebung

Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2

Gebührenarten Die Abfallgebühren werden

a) als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und b) als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen

Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erhoben.

§ 3

Gebührenanspruch

(1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

(2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen und Anlagen.

§ 4 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume wie Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume sowie Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m

2

sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken dienen, wird die Grundgebühr nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw. Nutzflächeneinheiten bemessen.

(3) Eine Nutzfläche bis zu 16 m

2

bildet eine Nutzflächeneinheit. Darüberhinausgehende Nutzflächen bilden nur dann Nutzflächeneinheiten, wenn sie jeweils 16 m

2

Nutzfläche umfassen.

(4) Dient die Gesamtnutzfläche aller auf einem Grundstückbefindlichen Räumlichkeiten

überwiegend der Produktion, der Be- oder Verarbeitung oder der Lagerung von Waren und

übersteigt sie 800 m

2

, ist die darüberhinausgehende Nutzfläche mit 50 v.H. bei der Ermittlung

der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen. Übersteigt die Gesamtnutzfläche 4.000 m

2

, ist die

(19)

2 darüberhinausgehende Nutzfläche mit 25 v.H. bei der Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.

(5) Die Gesamtnutzfläche von Schulen, Kindergärten und Horten ist mit 50 v.H. bei der Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.

(6) Bei der Ermittlung von Nutzflächeneinheiten sind Räumlichkeiten nicht zu berücksichtigen, die:

a) ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, wie Ställe, Städel oder Gewächshäuser (hierzu zählt auch die Produktion von Pflanzen jeglicher Art in gärtnerischen Betrieben);

b) ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Abstellen von Flugzeugen dienen, wie Garagen, Flugzeughangars u.ä.;

c) überwiegend der Präsentation von Gegenständen mit künstlerischem, historischem oder volksbildendem Wert dienen, wie Museen und Galerien;

d) dem Gottesdienst in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sowie e) öffentliche und der schulischen oder universitären Ausbildung dienende Turn-, Sport- und

Schwimmhallen.

(7) Werden auf einem Grundstück neue Räumlichkeiten errichtet oder bestehende so verändert, dass sich deren Zuordnung als Wohnraum oder Nutzflächeneinheit ändert, hat der Gebührenschuldner dies dem Stadtmagistrat Innsbruck nach Fertigstellung unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr besteht ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die der Entstehung des Grundgebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 1 folgt, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden. Bei der Neuerrichtung von Räumlichkeiten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die dem Tag, an dem die baurechtliche Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, folgt. Werden Räumlichkeiten früher benützt, oder unterliegt die Neuerrichtung der betreffenden Räumlichkeiten nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung maßgeblich.

§ 5

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr ist durch Vervielfachung des gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehältervolumens in Litern mit dem Einheitssatz, mit der Anzahl der jährlichen Leerungen und mit den Abschlagszahlen (Abs.

4) zu errechnen.

(2) Der Einheitssatz erhöht sich

a) um 20 %, wenn der Transportweg zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m beträgt oder mehr als 10 Stufen aufweist (§ 14 Abs. 4 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF);

b) um 30 %, wenn Restmüll in Sammelbehälter unter Verwendung eines Müllverdichtungsgerätes eingebracht wird (§ 10 Abs. 11 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF).

c) aufgrund einer zwischen der Abgabenbehörde und dem Gebührenschuldner schriftlich getroffenen Vereinbarung nach dem tatsächlichen Verdichtungsgrad, wenn Presscontainer (§

10 Abs. 7 lit. i Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF.) verwendet werden,

(3) Anträge auf Änderung des Sammelbehältervolumens, der Größe der Sammelbehälter

sowie der Anzahl der wöchentlichen Leerungen sind schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck

(20)

3 einzubringen. Sollten die tatsächlichen Gegebenheiten den Vorgaben des § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF nicht entsprechen, so besteht die Möglichkeit, schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck die Anwendung von Abschlagszahlen bei der Berechnung der zu entrichtenden Abfallgebühr (Abs. 4) zu beantragen.

(4) Die Abschlagszahl beträgt für Sammelbehälter, die gemäß § 14 Abs. 5 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF unmittelbar an der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche zur Abholung bereitgestellt werden, 0,8.

Die Abschlagszahl gemäß Abs. 3 letzter Satz ist bescheidmäßig in Höhe von 0,75, 0,5 oder 0,25 festzusetzen. Die Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, auf welche sich die festgelegte Abschlagszahl bezieht, sind mit einer Klebevignette gemäß § 9 Abs. 3 zu kennzeichnen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr besteht ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die der Entstehung des Gebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 2 folgt.

(6) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr entfällt, wenn der Gebührenschuldner nachweist, dass auf seinem Grundstück in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat keine Abfälle anfallen, welche an Einrichtungen bzw.

Anlagen zur Abholung oder Sammlung gemäß den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu übergeben sind. Dies trifft insbesondere auf Grundstücke mit gänzlich unbewohnten oder unbenützten Räumlichkeiten zu.

§ 6 Sonderfälle

(1) Findet der auf einem Grundstück anfallende Restmüll aus besonderen Umständen ausnahmsweise in gemäß § 10 Abs. 7 lit. a bis f der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF angeforderten Sammelbehältern aus dauerhaftem Material nicht Platz, kann der Eigentümer des Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) gemäß § 10 Abs. 7 lit. g der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF verwenden.

(2) Werden Sammelbehälter in der Weise überfüllt, dass ihr Deckel nicht ordnungsgemäß geschlossen werden kann, erhöht sich die weitere Gebühr für den betreffenden Sammelbehälter um einen Zuschlag, der sich durch Vervielfachung des Einheitssatzes mit einem Drittel des jeweiligen Behältervolumens in Litern ergibt.

§ 7

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund, ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(4) Wurden den Eigentümern mehrerer Grundstücke gemäß § 10 Abs. 9 der

Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF die Bewilligung zur Benützung

gemeinsamer Sammelbehälter erteilt, sind diese Gesamtschuldner.

(21)

4

§ 8

Vorschreibung und Fälligkeit

(1) Der Jahresbetrag der Abfallgebühr ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(2) Die Abfallgebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15.

August und 15. November fällig. Abweichend davon wird die Abfallgebühr am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser den Betrag von Euro 30,- nicht übersteigt.

(3) Die weitere Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 und der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 sind mit Bescheid gesondert vorzuschreiben.

(4) Bei der Vorschreibung der Abfallgebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 9

Besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern

(1) Sammelbehälter für Restmüll- und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle aus dauerhaftem Material gemäß § 10 Abs. 6 lit. a und b bzw. Abs 7 lit a bis f der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF sind mit Klebevignetten zu kennzeichnen.

(2) Klebevignetten (Abs. 1) haben der Anzahl und dem Volumen der gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehälter und der Anzahl der beantragten wöchentlichen Leerungen zu entsprechen.

(3) Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, für welche eine besondere Gebührenberechnung auf Grund der beantragten Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgt, ist das Kürzungsverhältnis (¼, ½, ¾) mit besonderen Vignetten zu kennzeichnen.

(4) Die Klebevignetten (Abs. 1) sind bis 31. März des der Vorschreibung zugrunde liegenden Kalenderjahres entsprechend dem jeweiligen Sammelbehältervolumen und der Anzahl der wöchentlichen Leerungen an der Vorderseite der Sammelbehälter gut sichtbar anzubringen.

(5) Klebevignetten dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren Auftrag hergestellt und ausgegeben werden. Der Verlust oder die Beschädigung der Klebevignetten ist dem Stadtmagistrat Innsbruck unverzüglich zu melden.

§ 10 Restmüllsäcke

(1) Die Bestimmungen über die besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern (§ 9) gelten nicht für Restmüllsäcke.

(2) Für Restmüllsäcke, in welche der aus besonderen Umständen ausnahmsweise anfallende Restmüll (§ 6 Abs. 1) eingebracht werden soll, ist die entsprechende weitere Gebühr bei der Ausgabe der Restmüllsäcke beim Stadtmagistrat zu entrichten.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Restmüllsäcke sind vom Liegenschaftseigentümer

oder eines von diesem Bevollmächtigten beim Stadtmagistrat Innsbruck zu beziehen.

(22)

§ 11

Gebührensätze

Grundgebühr pro Wohnraum- und Nutzflächeneinheit, je Woche EUR 0,2487

Weitere Gebühr, je Liter (Einheitssatz) EUR 0,0374

Restmüllsack (60 Liter/je Abfuhr) im Sinne des § 6 Abs 1 EUR 3,4000 Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.

§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Angeschlagen am:

Abgenommen am:

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

(23)

Gebrauchsabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)

Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 78/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, wird für die Stadt Innsbruck nachstehende Steuerordnung für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes erlassen:

§ 1

Abgabengegenstand

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde Innsbruck und des darüber befindlichen Luftraums durch

a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,

b) gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,

c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und

d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen

wird eine Gebrauchsabgabe erhoben.

§ 2

Höhe der Abgabe

Die Gebrauchsabgabe beträgt 6 v. Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 3 Fälligkeit

Jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ist eine Vorauszahlung in der Höhe von 25 v. Hundert des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu leisten. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu entrichten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

(24)

VORSCHRIFT ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN (GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHRENORDNUNG)

(Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)

§ 1 Erhebung

Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, für die Reinigung der an die städtische Straßenreinigung angeschlossenen Gehwege Gebühren nach den Bestimmungen dieser Vorschrift.

§ 2

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

(1) Entsprechend dem durch die Verkehrsbedeutung bedingten Umfang der Straßenreinigung wird dieses Reinigungsgebiet in 3 Klassen eingeteilt:

Unter Klasse I fallen alle Straßen, die in dem Gebiet liegen, welches von folgenden Straßenzügen umschlossen wird: Herzog- Otto-Straße, Innrain, Bürgerstraße, Andreas-Hofer-Straße, Maximilianstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Ing.-Etzel-Straße, Universitätsstraße, Rennweg, einschließlich dieser Straßenzüge, soweit sie die Grenze der Zone I bilden; außerdem die Andreas-Hofer-Straße bis zur Schöpfstraße und die Leopoldstraße bis

zum Kaiserschützenplatz.

Zu Klasse II gehören alle nicht in Klasse I aufgeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, wie Asphalt, Betonplatten etc. versehen sind oder Sandgehwege, die zwi- schen Gehwegen mit Hartdecken liegen.

Zu Klasse III gehören die Sandgehwege mit und ohne

Randstein.

(25)

(2) Je nachdem, ob das Grundstück, vor dem sich der Gehsteig befindet, bebaut oder unbebaut ist, beträgt die jährliche Gebühr pro m2 reinigungspflichtiger Gehwegfläche in

der

für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke

Klasse I EUR 12,70 EUR 5,00

Klasse II EUR 9,30 EUR 3,90 Klasse III EUR 7,50 EUR 3,30

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.

Das Ausmaß der anrechenbaren Gehwegfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der an den öffentlichen Gehweg angrenzenden Grundstückslänge mit der jeweiligen Gehsteigbreite. Die für die Gebührenberechnung maßgebende Fläche ist bis einschließlich 0,50 m2 abzurunden, ab 0,51 m2 auf volle m2 aufzurunden.

(3) Bei der Errichtung eines nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 28/2018 i.d.g.F. (TBO), bewilligungspflichtigen Bauwerkes auf einem bisher unbebauten Grundstück ist mit Beginn des auf die erstmalige Benützung des Bauwerkes folgenden Monates die Gebühr für bebaute Grundstücke zu entrichten.

(4) Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Gehwegfläche oder der Benützung des Gehweges zu verkehrsfremden Zwecken die Durchführung von Gehwegreinigungsarbeiten auf der ganzen oder auf Teilen der anrechenbaren Gehwegfläche vorübergehend nicht möglich ist, wird hiedurch die Gebührenpflicht nur dann beeinflusst, wenn dieser Zustand länger als 3 Monate andauert. In diesem Fall ist die Gebühr anteilmäßig nur für jene Zeit des Jahres bzw.

jenen Teil des Gehweges zu bezahlen, in der bzw. auf dem

eine Gehwegreinigung tatsächlich möglich war. Der

Gebührenpflichtige hat die Gebührenfreiheit nach Ablauf der

3-monatigen Frist,

(26)

spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Arbeiten und Freigabe des Gehweges für den öffentlichen Verkehr, beim Stadtmagistrat schriftlich geltend zu machen;

ein allenfalls zu viel entrichteter Betrag ist nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.

194/1961 i.d.g.F., gutzuschreiben bzw. zurückzuzahlen.

§ 3

Sondergebühren

Werden von der Stadtgemeinde über Verlangen eines Grundstückseigentümers Leistungen erbracht, die über das normale Ausmaß der Gehwegreinigung hinausreichen, ist hiefür eine Gebühr in Höhe der durch die Mehrleistung tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten. Hierunter fällt insbesondere die Reinigung der Gehwege von Schnee- und Eismengen, die von den Hausdächern abgerutscht sind oder abgeschöpft werden.

§ 4

Gebührenpflicht

Bei erstmaliger Herstellung eines Gehweges vor einem bebauten oder unbebauten Grundstück innerhalb des Reinigungsgebietes entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monates, der dem Abschluss der Bauarbeiten folgt.

§ 5

Gebührenpflichtiger

Zur Entrichtung der Gehwegreinigungsgebühr ist der Eigentümer des an den öffentlichen Gehweg angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes verpflichtet, bei Miteigentum jeder Eigentümer zur ungeteilten Hand. Der jeweilige Eigentümer haftet hiebei auch für Gebührenrückstände des Vorbesitzers.

§ 6

Vorschreibung und Fälligkeit

(1) Der für jedes Anwesen zu entrichtende Jahresbetrag der

Gebühr wird nach den Bestimmungen der

(27)

Bundesabgabenordnung mit Abgabenbescheid festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre so lange, bis der Bescheid infolge eingetretener Änderungen in den Bemessungsgrundlagen, Gebührensätzen u.ä. durch einen neuen ersetzt wird.

(2) Die Gebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(3) Abweichend von der im Abs. 2 getroffenen Regelung wird die Gehwegreinigungsgebühr am 15. Mai mit dem Jahresbetrag fällig, wenn dieser für sich oder für den Fall, dass die Vorschreibung gemeinsam mit der Müllabfuhrgebühr erfolgt, die Summe beider Abgaben EUR 30,00 nicht übersteigt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Vorschrift tritt am 1.1.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

(28)

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 22.11.2019 über die Änderung der

Friedhofsgebührenordnung und Marktgebührenordnung

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, wird durch den Gemeinderat der Stadt Innsbruck verordnet:

Artikel I

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 10.10.2019, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2019 geändert wie folgt:

Die Friedhofsgebühren nach dem II. Abschnitt der Friedhofsgebührenordnung werden wie folgt festgelegt:

1.0.0 GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN 2020

1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)

1.1.1 Reihengrab - normal 356,40

1.1.2 Reihengrab - Kinder (inkl. Sammelgrab) 231,10

1.1.3 Wandgrab 534,70

1.1.4 Arkadengrab 623,80

1.1.5 Urnengrab 314,40

1.1.6 Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster sowie Armengräber

1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)

1.2.1 Nische für 2 Urnen 425,60

1.2.2 Nische für 3 Urnen 531,50

1.2.3 Nische für 4 Urnen 625,70

1.2.4 Nische für 6 Urnen 743,40

1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)

1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische 743,40

1.4.0 Grüfte (25 Jahre)

1.4.1 Familiengruft 5.371,80

1.4.2 Sammelgruft - je Gruftnische 537,20

1.4.3 Sonstige Gruft 5.371,80

1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)

1.5.1 Grab der Einsamen 139,70

1.6.0 Notgruft

1.6.1 Benützungsgebühr je angefangenen Monat 52,90

1.6.2 Sicherstellungsgebühr 712,90

1.7.0 Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die vor dem In- krafttreten der Gemeindesanitätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr.

13/1968) auf Friedhofdauer eingeräumt wurden

1.7.1 bei Grüften juristischer Personen nach jeweils 50 Jahren 529,70 1.7.2 bei Grüften natürlicher Personen nach jeweils 50 Jahren 264,70 1.7.3 bei sonstigen Benützungsrechten nach jeweils 10 Jahren anteilig von

der betreffenden Grabbenützungsgebühr

10,00

1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr

1.8.1 Änderungsgebühr für die Übertragung des Grabbenützungsrechtes un- ter Lebenden

107,40

2.0.0 FRIEDHOFSBENÜTZUNGSGEBÜHREN (10 Jahre)

2.1.0 Einfachgräber, Urnengräber 167,10

2.2.0 Mehrfachgräber und Grüfte 250,20

2.3.0 Kindergräber und Anatomiegräber 83,40

2.4.0 Armengräber, Urnensammelgräber, Notgruft und Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster

Keine

3.0.0 ADMINISTRATIONSGEBÜHREN (Verwaltungskosten)

(29)

3.1.0 Beisetzungsanmeldung

3.1.1 für Erdgräber, Urnennischen und Grüfte 107,40

3.1.2 für Armengräber und Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster 10,70

3.1.3 für Anatomiegräber 21,40

3.1.4 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben (gilt nicht für Kindersammelbeisetzungen)

53,80 3.1.5 für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruch-

nahme der städt. Friedhofsverwaltung

53,80

3.1.6 für Urnensammelgräber 53,80

3.2.0 Enterdigungsanmeldung

3.2.1 Exhumierung 107,40

3.2.2 Gebeineenterdigung und Urnenentnahme 71,30

3.3.0 Beisetzungszuschläge

> für Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen

3.3.1 an Samstagen 107,40

3.3.2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 214,80

> für Körperbestattungen aus sanitätspolizeilichen Gründen

3.3.3 an Samstagen 214,80

3.3.4 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 429,70

> für sonderbewilligte Körperbestattungen

3.3.5 an Samstagen 322,10

3.3.6 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 644,10

3.4.0 Bewilligungsgebühren

3.4.1 Nachbelegung 53,70

3.4.2 Aufstellung einer Urne 26,80

3.4.3 Umlegung 53,70

3.4.4 temporäre Einstellung einer Leiche 26,80

3.4.5 gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes 107,40

4.0.0 GEBÜHREN für AUFBAHRUNGSHALLE

4.1.0 Hallenbenützung 52,50

4.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 72,90

4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 160,50

4.4.1 Gebühren gesamt (4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)

286,00

4.4.2 Sozialtarif 28,60

4.4.3 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 143,20 4.5.0 Beistellung von Topfblumen (16/12/8/4) je Stück 7,30

5.0.0 GEBÜHREN für EINSEGNUNGSHALLE

5.1.0 Hallenbenützung 10,50

5.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 15,80

5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 21,40

5.4.1 Gebühren gesamt (5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)

47,60

5.4.2 Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für Priester, Pfarreien u. Klöster 4,90 5.4.3 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 23,90

6.0.0 GRABÖFFNUNGSGEBÜHREN

6.1.0 Körperbestattungen und Enterdigungen

6.1.1 Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m) 511,00

6.1.2 Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m) 628,00

6.1.3 Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m) 745,00

6.1.4 Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 315,00 6.1.5 Nachlass auf 6.1.1 - 6.1.4 bei Armengräbern, Anatomiegräbern,bei

Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben undSammelgrä- ber für Priester, Pfarreien und Klöster

50%

6.2.0 Urnenbeisetzungen und Entnahmen

6.2.1 Urnennischen und Urnensammelgräber 45,00

6.2.2 Erdgräber 100,00

6.2.3 Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 315,00 6.2.4 Nachlass auf 6.2.1 - 6.2.3 bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht

vollendet haben

50%

6.3.0 dringliche Nebenarbeiten

(30)

6.3.1 Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen je angefangene halbe Stunde und Arbeiter

29,00

7.0.0 SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN

7.1.0 Gebeineenterdigung (Entnahme)

7.1.1 Einsatz eines Grabarbeiters -

7.2.0 Exhumierung

7.2.1 1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt) 40,10

7.2.2 1 Organ der Friedhofsbehörde 40,10

7.2.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter 343,30

7.2.4 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung 308,80

8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN

8.1.0 Dauerfundament je Einzelgrab

233,20

8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung

8.2.1 Einzelerdgrab 339,50

8.2.2 Doppelerdgrab 452,80

8.2.3 Urnenerdgrab 169,90

8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab 84,80

8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten

8.3.1 Einzelerdgrab 120,00

8.3.2 Doppelerdgrab 139,90

8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte

8.4.1 Größe 1 293,40

8.4.2 Größe 2 347,90

8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung

99,80

8.6.0 sonstige Arbeitseinsätze je angefangenen ½ h und Arbeiter

29,00

8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke

8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück 7,90

8.7.2 bei Verabschiedungen und Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück 3,20

9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE

9.1.0 auf die Grabgebühren

9.1.1 bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0 50%

9.1.2 bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0 50%

9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren

9.2.1 bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung) ausge- nommen 3.1.2 und 3.1.3

50%

Artikel II

Die Marktgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 01.01.2001, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2018, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2019 geändert wie folgt:

Die Marktgebühr nach § 3 der Marktgebührenordnung für die Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs.

1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung beträgt je angefangenen Laufmeter Verkaufsfläche Euro 4,60.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

(31)

Hundesteuerordnung 2020 für die Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012, 13.07.2017 und 22.11.2019)

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, sowie des § 1 Abs. 1 des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl. Nr. 03/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 26/2017, wird für die Stadt Innsbruck nachstehende Steuerordnung erlassen:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Wer in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.

(2) Als Halter eines Hundes gilt unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Tiroler

Hundesteuergesetz, LBGl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 26/2017, derjenige, der zur Anmeldung des Hundes nach § 8 Abs. 1 verpflichtet ist.

(3) Die Steuer ist auch zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege oder auf Probe gehalten wird.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Steuer.

§ 2

Steuervorschreibung

Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat

festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist. Wird ein Hund vor Ablauf des

Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet und der Nachweis erbracht, dass der Hund nicht mehr gehalten wird, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat nach der Abmeldung, gerechnet ab Erbringung des Nachweises, gutzuschreiben.

§ 3

Festsetzung der Höhe der Steuer und ermäßigte Steuersätze

(1) Die Höhe der Steuer wird in Form eines jährlichen Steuersatzes je Hund festgesetzt.

(2) Für die in § 2 Tiroler Hundesteuergesetz, LBGl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 26/2017, angeführten Hunde, das sind Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, wird der Steuersatz mit einem gegenüber dem nach Abs. 1 festgesetzten jährlichen Steuersteuersatz ermäßigten

Steuersatz festgesetzt. Als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGl. Nr. 144/2018.

(3) Für Hunde, die von Personen gehalten werden, welche die Ausgleichszulage nach § 293

Abs. 1 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, StF. BGBl. I. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019, oder eine Mindestsicherung nach

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LBGl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.

(32)

15/2019, oder ein Arbeitslosengeld oder eine Pensionsbevorschussung unterhalb der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beziehen, wird ein ermäßigter Steuersatz festgesetzt. Um diesen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können, darf in dem Haushalt, in dem der Hund gehalten wird, kein weiterer Hund gehalten werden, und darf außerdem keine gemeinschaftliche Haltung mit einer Person mit höherem Einkommen vorliegen.

(4) Steuersätze:

Pro Hund (Normalsatz) EUR 105,60 Ermäßigter Satz gemäß Abs 2 EUR 44,40 Ermäßigter Satz gemäß Abs 3 EUR 44,40

§ 4 Steuerfreiheit Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für

1. Hunde des Polizeidienstes und Diensthunde von Organen der öffentlichen Aufsicht;

2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;

3. Diensthunde von Forstbeamten in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl, sowie Diensthunde derjenigen im Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich beeidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen Behörde bestätigt ist, ebenfalls in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl;

4. Diensthunde der Berufsjäger und Jagdaufseher, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gehalten werden. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung bzw. eine Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist über Verlangen vorzulegen;

5. Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes;

6. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7. Assistenzhunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.

283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;

8. Therapiehunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;

9. Therapiehunde, die der Halter in Ausübung des Berufes als Ergo-, Logo-, Physio-,

Psychotherapeut oder einem anderen entsprechenden Beruf benötigt, solche Hunde müssen die Ausbildung durch den Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) bzw. nach dessen Richtlinien absolviert haben und deren regelmäßiger Einsatz (mindestens 1x monatlich) muss vom Leiter der Einrichtung, in der er verwendet wird (z.B. Krankenhäuser,

Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Sonderschulen etc.) bestätigt werden.

§ 5

Gewährung von Steuerermäßigungen und -befreiungen

(1) Steuerermäßigungen oder -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Ein solcher Antrag ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder

Befreiungstatbestandes zu stellen und bis spätestens Jänner eines jeden neuen

Rechnungsjahres zu wiederholen.

(33)

(2) Die Steuerermäßigung oder die -befreiung von der Hundesteuer nach §§ 3 und 4 ist nur hinsichtlich jener Hunde zu gewähren, die für den angegebenen Verwendungszweck

aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Rasse und ihres Alters hinlänglich geeignet sind. Außerdem darf der Halter des Hundes nicht wegen eines Vergehens nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), StF. BGBl. I. Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2018, rechtskräftig bestraft worden sein. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall, oder dgl.) vorhanden ist.

(3) Steuerermäßigungen oder -befreiungen werden ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen, insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem die jeweilige Ausbildung des Hundes abgeschlossen ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) Die Steuerermäßigung oder -befreiung erlischt, wenn

1. der Hund nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich zu dem Zweck gehalten wird, für den die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist,

2. der Besitz an dem Hund auf eine andere Person übergeht oder

3. die Unterbringung und Haltung des Hundes den Anforderungen des Tierschutzgesetzes nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), StF. BGBl.

I. Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2018, widerspricht.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung nicht mehr vor, so ist dies binnen zwei Wochen dem Stadtmagistrat anzuzeigen.

§ 6

Anrechnung und Betreibung der Steuer

Wer einen bereits in einer Gemeinde Österreichs oder in einem Mitgliedsland der

Europäischen Union versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgegebenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen Vorlage des Zahlungsnachweises die Anrechnung der für das laufende

Rechnungsjahr anteilig bereits entrichteten Steuer verlangen. Die Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der für den gleichen Zeitraum in Innsbruck zu entrichtenden Steuer.

§ 7

Rückständige Steuern

(1) Rückständige Steuern werden im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben.

(2) Hunde, für welche die Steuer nicht restlos eingetrieben werden kann und deren

Abschaffung nicht binnen einer dem Hundehalter gesetzten Frist erfolgt, kann die Gemeinde

einziehen und versteigern. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld

und die Unkosten des Verfahrens steht dem Eigentümer des Hundes 3 Monate lang zur

Verfügung und verfällt nach Ablauf dieser Frist der Stadtkasse; bleibt die Versteigerung

erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

(34)

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Jeder im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck gehaltene Hund ist binnen 14 Tagen ab Beginn der Haltung beim Stadtmagistrat unter Angabe des Vorbesitzers und der

Chipnummer des Hundes anzumelden. Zur Anmeldung des Hundes ist verpflichtet, wer im Gemeindegebiet einen Hund erwirbt oder mit einem Hund neu zuzieht. Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monates nach dem Wurf als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der städtischen Wasenmeisterei übergeben werden. Im Zweifel ist der Verfügungsberechtigte über die Räumlichkeiten, in denen der Hund gehalten wird, zur Anmeldung verpflichtet.

(2) Jeder Hund, welcher abhanden gekommen, zu Tode gekommen, abgegeben worden ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr in Innsbruck gehalten wird, muss innerhalb von 14 Tagen nach dessen Abgang abgemeldet werden. Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung Name und Adresse des Erwerbers anzugeben.

(3) Wird ein Hund vorübergehend länger als 2 Monate nachweislich nicht im Stadtgebiet von Innsbruck gehalten, kann auf Antrag die anteilige Steuer vergütet werden. Der Nachweis, dass der Hund länger als 2 Monate nicht im Stadtgebiet gehalten wird, ist vom

Steuerpflichtigen zu erbringen.

(4) Werden Hunde beispielsweise von Tierheimen, sonstigen Institutionen oder Privatpersonen zur Weitervermittlung über einen Zeitraum von weniger als 2 Monaten gehalten, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder sonstige Unterlagen (z.B.

Pflegeverträge, sonstige Vereinbarungen) vorzulegen, aus denen die Dauer und der Ort des Aufenthaltes des Hundes nachvollzogen werden können. Im Zweifel gelten alle gehaltenen Hunde als steuerpflichtig.

(5) Hunde, die auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten ohne Aufsicht angetroffen werden, können durch städtische Organe eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, sofern ihre Namen und ihre Wohnung festgestellt werden können, vom Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb eines in der Bekanntmachung festgesetzten Zeitraumes oder unterlässt er es, den Hund durch Zahlung der jeweiligen Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für jeden Tag der Verpflegung des Hundes durch die Gemeinde und der etwa rückständigen Hundesteuerbeträge auszulösen, so ist nach § 7 Abs. 2 zu verfahren.

§ 9

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

(1) Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Stadtmagistrat über die auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Die gleiche Verpflichtung trifft die Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten, in denen ein Hund gehalten wird.

(2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte über die Räumlichkeiten, in denen ein Hund gehalten wird, zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Stadtmagistrat übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die

Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 8) nicht berührt.

(35)

§ 10

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils

geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Steuerordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Soweit Hunde bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gehalten wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften für diese Zeiträume weiterhin anzuwenden.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

(36)

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