Voranschlag
der Landeshauptstadt
Innsbruck für das Jahr 2020
Bezirk
Gemeindekennziffer Fläche
Einwohneranzahl
Statutarstadt Innsbruck 70101 10.491,00 ha 131.891
Inhaltsverzeichnis:
A Haushaltssatzung
I. Voranschlag
II. Dienstpostenplan und Stellenplan III. Gemeindeabgaben
IV. Tarife
V. Risikoaverse Finanzgebarung
VI. Kassenstärker, Vermögensverwaltung VII. Gliederung
VIII. Abschlussbuchungen
B Gemeindeabgaben
1. Abfallgebühren
2. Gehwegreinigungsgebühren 3. Friedhofsgebühren
4. Marktgebühr 5. Gehsteigbeitrag 6. Erschließungsbeitrag 7. Ausgleichsabgabe 8. Hundesteuer
9. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe Gebührenverordnungen:
- Abfallgebührenverordnung - Gebrauchsabgabeverordnung - Gehwegreinigungsgebühren
Verordnung
- Grundsteuerverordnung
- Friedhofsgebühren Verordnung
- Hundesteuerordnung
- Marktgebührenverordnung - Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe
Verordnung
- Verkehrsaufschliessungs- und Ausgleichsabgabenverordnung - Vergnügungssteuer Verordnung
C Tarife
1. Volks- und Hauptschulen, Benützungsentgelt
2. Elternbeiträge in städt. Kindergärten und Schülerhorten 3. Benützungsentgelt Kindergärten/Horte
4. Städt. Sportplätze, Turn- und Sporthallen und Kunsteislaufplätze 5. Stadtbücherei
6. Tarife für die Leistungen der Desinfektionsanstalt 7. Wasenmeistereigebühren
8. Veranstaltungsräume – Vermietung
9. Stadtarchiv, Stadtmuseum und Maximilianeum
D Voranschlag
1. Gesamthaushalt
1.1. Ergebnisvoranschlag – Gesamthaushalt 1.2. Finanzierungsvoranschlag – Gesamthaushalt 2. Voranschlagsquerschnitt
3. Bereichsbudgets Gruppen 0-9
3.1. Ergebnisvoranschlag – Bereichsbudgets Gruppen 0-9 3.2. Finanzierungsvoranschlag – Bereichsbudgets Gruppen 0-9 4. Detailnachweis auf Kontenebene
5. Beilagen
5.1. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen
Rechts
5.2. Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen
5.3. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen
5.4. Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden
6. Dienstposten- und Stellenplan (Vorlage nach Beschlussfassung im Stadtsenat) 7. Mittelfristiger Finanzplan
8. Nachweis für Vorhaben
E Wirtschaftspläne
1. Wirtschaftsplan Gestellungsbetrieb
2. Dienstpostenplan Gestellungsbetrieb (Vorlage nach Beschlussfassung im Stadtsenat) 3. Wirtschaftsplan Heime Westendorf
F Sammelnachweise
1. Versicherung 2. Personalaufwand
3. EDV
4. Schuldendienst
5. Subventionen Soziales und Gesundheit 6. Sondersubvention Soziales und Gesundheit 7. Subvention Kultur
8. Sondersubvention Kultur
9. Subvention Unterricht und Erziehung
10. Sondersubvention Unterricht und Erziehung 11. Subvention Kinder- und Jugendbetreuung
12. Sondersubvention Kinder- und Jugendbetreuung 13. Subvention Sport
14. Sondersubvention Sport
15. Fahrzeuge
12.11.2019 (aktualisiert) IV - 6796/2019
A. HAUSHALTSSATZUNG 2020
genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019
I. Voranschlag
Gemäß § 57 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, in der gelten- den Fassung, setzt der Gemeinderat den Voranschlag für das Finanzjahr 2020 wie folgt fest:
Ergebnisvoranschlag:
Erträge: 407.626.200,00
Aufwendungen: 440.837.100,00
Nettoergebnis: - 33.210.900,00
Finanzierungsvoranschlag:
Summe Einzahlungen operative Gebarung 404.741.700,00 Summe Auszahlungen operative Gebarung 379.628.000,00 Geldfluss aus der operativen Gebarung (Saldo1) 25.113.700,00
Summe Einzahlungen investitive Gebarung 838.100,00 Summe Auszahlungen investitive Gebarung 70.890.200,00 Geldfluss aus der investitiven Gebarung (Saldo2) - 70.052.100,00
Nettofinanzierungssaldo (Saldo3) - 44.938.400,00
Summe Einzahlungen a. d. Finanzierungstätigkeit 40.358.000,00 Summe Auszahlungen a. d. Finanzierungstätigkeit 9.750.900,00
Geldfluss a. d. Finanzierungstätigkeit (Saldo4) 30.607.100,00 Geldfluss aus VA-wirksamer Gebarung(Saldo5) - 14.331.300,00
Die Aufgliederung dieser Mittelaufbringungen und –verwendungen gemäß § 6 Abs. 3 VRV 2015 und auf die einzelnen Haushaltsstellen ist in Teil D ausgewiesen.
II. Dienstpostenplan und Stellenplan
Gemäß § 57 des Innsbrucker Stadtrechtes genehmigt der Gemeinderat den Dienstpostenplan und
Stellenplan für das Finanzjahr 2020 mit einer Gesamtanzahl von 1.645, welcher gemäß § 54 Abs.
6 Innsbrucker Stadtrecht dem Voranschlag (Teil D) beigegeben ist.
III. Gemeindeabgaben
Gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlages beschließt der Gemeinderat gemäß § 57 Abs.
4 Innsbrucker Stadtrecht, für das Finanzjahr 2020 die in Teil B beigeschlossenen Gemeindeab- gaben in der dort angeführten Höhe zu erheben.
IV. Tarife
Der Gemeinderat beschließt für das Finanzjahr 2020 die in Teil C beigeschlossenen Tarife für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen in der dort angeführten Höhe.
V. Risikoaverse Finanzgebarung
Der Voranschlag 2020 entspricht den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 6. No- vember 2013 über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeinde- verbände, sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/213, als strategische Jahresplanung und als Bericht über Finanzgeschäfte sowie über das Schulden- und Liquiditäts- management.
VI. Kassenstärker, Vermögensverwaltung
Der Bürgermeister ist ermächtigt, Kassenstärker im Sinne des § 67 Abs. 3 Innsbrucker Stadtrecht zur Liquiditätsvorsorge aufzunehmen und Veranlagungen der Zahlungsmittelreserven gemäß § 65 Abs. 2 Innsbrucker Stadtrecht sowie auch des weiteren ertragsfähigen Vermögens der Stadt im Sinne des § 63a Abs. 2 Innsbrucker Stadtrecht vorzunehmen.
VII. Gliederung
Um eine haushaltsrechtlich sachgerechte Zuordnung der Mittelverwendungsansätze zu erreichen, werden diese nach den folgenden Kriterien gegliedert:
1. Gebundene Mittel (GM):
durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen festgelegte Mittel; deren Zweckbestimmungen sind im Einzelnen in Teil D festgelegt
2. Subventionen: Jahressubventionen (SU), Sondersubventionen (SO)
3. Deckungsringe: Mittelverwendungsansätze innerhalb einer Finanzstelle; diese unterglie- dern sich in
a. Deckungsklassen (DK): laufende, der Höhe nach in der Regel beeinflussbare Be- triebs-Mittelverwendungen
b. Sammelnachweise (SN) - zusammengefasste, einheitlich bewirtschaftete Betriebs- Mittelverwendungen
c. Infrastrukturmittel (IM) - Mittelverwendungen für die Infrastruktur, das sind Investi-
tionen, Ersatzbeschaffungen, Ergänzungen und Instandhaltungen gemäß den je-
weiligen Anmeldungen im Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling
Gemäß § 60 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes werden die einzelnen Haushaltsstellen innerhalb eines Deckungsringes (DK, SN, IM) jeweils gegenseitig für deckungsfähig erklärt.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Deckungsringe nach politischer Zuständigkeit entsprechend der Ressortführung nach den §§ 35a und 35b des Innsbrucker Stadtrechtes festzulegen. Die Über- tragung der Anordnungsbefugnis bleibt davon unberührt. Das Referat Budgetabwicklung und Fi- nanzcontrolling ist ermächtigt, innerhalb der Deckungsringe sowie bei Mittelaufbringungsansätzen nach buchhalterischer Notwendigkeit Haushaltsstellen im Rahmen der nicht überschreitbaren Höchstbeträge zur sachgerechten Verrechnung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen zu eröffnen.
VIII. Abschlussbuchungen
Im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung sind die nach den Bestimmungen der VRV 2015 zu tätigenden Abschlussbuchungen, wie die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen, die Zu- weisung und Entnahme von Rücklagen, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, Wertberichtigungen von Forderungen und Abgrenzungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt anzuordnen und mit Vorlage des Entwurfes des Rechnungsabschlusses dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Innsbruck, am 27.11.2019
Der Bürgermeister:
Georg Willi e.h.
B Gemeindeabgaben
Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechtes werden im Finanzjahr 2020 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben:
1. Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 vom 30.11.1993, in der geltenden Fassung.
2. Die Parkabgabe aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. Nr. 116/2016, in der geltenden Fassung, des Tiroler Parkabgabe-gesetzes 2006, LGBl.Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, und der Innsbrucker Parkabga- beverordnung 2014, Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, in der geltenden Fassung.
3. die Verwaltungsabgaben aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwal- tungsabgabenverordnung.
Darüber hinaus werden die in den beiliegenden Verordnungen festgelegten weiteren Gemeindeabgaben nach den darin angeführten Rechtsgrundlagen erhoben.
1. ABFALLGEBÜHREN (HH-Ansatz 813000)
2019 2020
Grundgebühr pro Wohnraum- und Nutzflächen-
einheit, je Woche 0,2438 0,2487 2,01%
Weitere Gebühr, je Liter (Einheitssatz) 0,0367 0,0374 2,00%
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne des § 6 Abs. 1 3,35 3,40 1,49%
Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
2. GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN (HH-Ansatz 814000)
Für bebaute Grundstücke je m²: 2019 2020
Klasse I 12,40 12,70 2,42%
Klasse II 9,10 9,30 2,20%
Klasse III 7,30 7,50 2,74%
Für unbebaute Grundstücke je m²
Klasse I 4,90 5,00 2,04%
Klasse II 3,80 3,90 2,63%
Klasse III 3,20 3,30 3,12%
3. FRIEDHOFSGEBÜHREN ( HH - Ansatz 817010 )
1.0.0 GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN 2019 2020 1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab - normal 349,40 356,40 2,00%
1.1.2 Reihengrab - Kinder (inkl. Sammelgrab) 226,60 231,10 1,99%
1.1.3 Wandgrab 524,20 534,70 2,00%
1.1.4 Arkadengrab 611,60 623,80 1,99%
1.1.5 Urnengrab 308,20 314,40 2,01%
1.1.6
Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen 417,30 425,60 1,99%
1.2.2 Nische für 3 Urnen 521,10 531,50 2,00%
1.2.3 Nische für 4 Urnen 625,70 625,70 2,00%
1.2.4 Nische für 6 Urnen 728,80 743,40 2,00%
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische 728,80 743,40 2,00%
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft 5.266,50 5.371,80 2,00%
1.4.2 Sammelgruft - je Gruftnische 526,70 537,20 1,99%
1.4.3 Sonstige Gruft 5266,50 5.371,80 2,00%
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Einsamen 137,00 139,70 1,97%
1.6.0 Notgruft
1.6.1
Benützungsgebühr je angefangenen Mo-
nat 51,90 52,90 1,93%
1.6.2 Sicherstellungsgebühr 698,90 712,90 2,00%
1.7.0
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die vor dem In- krafttreten der Gemeindesanitätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr.
13/1968) auf Friedhofdauer eingeräumt wurden
1.7.1
bei Grüften juristischer Personen nach je-
weils 50 Jahren 519,30 529,70 2,00%
1.7.2
bei Grüften natürlicher Personen nach je-
weils 50 Jahren 259,50 264,70 2,00%
1.7.3
bei sonstigen Benützungsrechten nach je- weils 10 Jahren anteilig von der betreffen- den Grabbenützungsgebühr
10,00% 10,00 -
1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
1.8.1
Änderungsgebühr für die Übertragung des
Grabbenützungsrechtes unter Lebenden 105,30 107,40 1,99%
2.0.0
FRIEDHOFSBENÜTZUNGSGEBÜHREN (10 Jahre)
2.1.0 Einfachgräber, Urnengräber 163,80 167,10 2,01%
2.2.0 Mehrfachgräber und Grüfte 245,30 250,20 2,00%
2.3.0 Kindergräber und Anatomiegräber 81,80 83,40 1,96%
2.4.0
Armengräber, Urnensammelgräber, Not- gruft und Sammelgräber für Priester, Pfar- reien und Klöster
Keine Keine -
3.0.0 ADMINISTRATIONSGEBÜHREN (Verwaltungskosten) 3.1.0 Beisetzungsanmeldung
3.1.1 für Erdgräber, Urnennischen und Grüfte 105,30 107,40 1,99%
3.1.2
für Armengräber und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster 10,50 10,70 1,90%
3.1.3 für Anatomiegräber 21,00 21,40 1,90%
3.1.4
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben (gilt nicht für Kindersam- melbeisetzungen)
52,70 53,80 2,09%
3.1.5
für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung
52,70 53,80 2,09%
3.1.6 für Urnensammelgräber 52,70 53,80 2,09%
3.2.0 Enterdigungsanmeldung
3.2.1 Exhumierung 105,30 107,40 1,99%
3.2.2 Gebeineenterdigung und Urnenentnahme 69,90 71,30 2,00%
3.3.0 Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen
3.3.1 an Samstagen 105,30 107,40 1,99%
3.3.2
an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-
gen 210,60 214,80 1,99%
> für Körperbestattungen aus sanitätspolizeilichen Gründen
3.3.3 an Samstagen 210,60 214,80 1,99%
3.3.4
an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-
gen 421,30 429,70 1,99%
> für sonderbewilligte Körperbestattungen
3.3.5 an Samstagen 315,80 322,10 1,99%
3.3.6
an Sonntagen und gesetzlichen Feierta-
gen 631,50 644,10 2,00%
3.4.0 Bewilligungsgebühren
3.4.1 Nachbelegung 52,60 53,70 2,09%
3.4.2 Aufstellung einer Urne 26,30 26,80 1,90%
3.4.3 Umlegung 52,60 53,70 2,09%
3.4.4 temporäre Einstellung einer Leiche 26,30 26,80 1,90%
3.4.5 gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes 105,30 107,40 1,99%
4.0.0 GEBÜHREN für AUFBAHRUNGSHALLE
4.1.0 Hallenbenützung 51,50 52,50 1,94%
4.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 71,50 72,90 1,96%
4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 157,40 160,50 1,97%
4.4.1 Gebühren gesamt (4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
280,40 286,00 2,00%
4.4.2 Sozialtarif 28,00 28,60 2,14%
4.4.3
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben 140,40 143,20 1,99%
4.5.0
Beistellung von Topfblumen (16/12/8/4) je
Stück 7,20 7,30 1,39%
5.0.0 GEBÜHREN für EINSEGNUNGSHALLE
5.1.0 Hallenbenützung 10,30 10,50 1,94%
5.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 15,50 15,80 1,94%
5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 21,00 21,40 1,90%
5.4.1 Gebühren gesamt (5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
46,70 47,60 1,93%
5.4.2
Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für
Priester, Pfarreien u. Klöster 4,80 4,90 2,08%
5.4.3
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben 23,40 23,90 2,14%
6.0.0 GRABÖFFNUNGSGEBÜHREN
6.1.0. Körperbestattungen und Enterdigungen
6.1.1 Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m) 343,30 511,00 48,85%
6.1.2 Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m) 466,80 628,00 34,53%
6.1.3 Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m) 652,00 745,00 14,26%
6.1.4
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute
Erdgräber 274,80 315,00 14,63%
6.1.5
Nachlass auf 6.1.1 - 6.1.4 bei Armengrä- bern, Anatomiegräbern,bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben undSammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster
50% 50% -
6.2.0 Urnenbeisetzungen und Entnahmen
6.2.1 Urnennischen und Urnensammelgräber 39,90 45,00 12,78%
6.2.2 Erdgräber 85,70 100,00 16,69%
6.2.3
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute
Erdgräber 274,80 315,00 14,63%
6.2.4
Nachlass auf 6.2.1 - 6.2.3 bei Kindern, die
das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 50% 50%
6.3.0 dringliche Nebenarbeiten
6.3.1
Beseitigung von Fundamenten, Grabein-
richtungen, Bepflanzungen 19,90 29,00 45,73%
je angefangene halbe Stunde und Arbeiter
7.0.0 SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN 7.1.0 Gebeineenterdigung (Entnahme)
7.1.1 Einsatz eines Grabarbeiters 80,10 - -
7.2.0 Exhumierung7.2.1 1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt) 40,10 40,10 - 7.2.2 1 Organ der Friedhofsbehörde 40,10 40,10 - 7.2.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter 343,30 343,30 - 7.2.4 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung 308,80 308,80 -
8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN8.1.0 Dauerfundament je Einzelgrab
233,20 233,20 -
8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung8.2.1 Einzelerdgrab 339,50 339,50 -
8.2.2 Doppelerdgrab 452,80 452,80 -
8.2.3 Urnenerdgrab 169,90 169,90 -
8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab 84,80 84,80 -
8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten8.3.1 Einzelerdgrab 120,00 120,00 -
8.3.2 Doppelerdgrab 139,90 139,90 -
8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.4.1 Größe 1 293,40 293,40 -
8.4.2 Größe 2 347,90 347,90 -
8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
99,80 99,80 -
8.6.0sonstige Arbeitseinsätze je angefange-
nen ½ h und Arbeiter
19,90 29,00 45,73%
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke
8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück 7,90 7,90 - 8.7.2
bei Verabschiedungen und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stück 3,20 3,20 -
9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE 9.1.0 auf die Grabgebühren
9.1.1
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis
1.5.0 50% 50% -
9.1.2
bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0
bis 2.2.0 50% 50% -
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
9.2.1
bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Bei- setzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3
50% 50% -
Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre fallen die
Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils
zu 50% der oben angeführten Beträge an.“
4. MARKTGEBÜHR (HH-Ansatz 828000)
2019 2020
Überlassung von Marktflächen gem. §8 Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangenen lfm Verkaufsfläche
4,50 4,60 2,22%
5. GEHSTEIGBEITRAG (HH-Ansatz 612000)
Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemein- derat für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitrags- satz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von 1 m
2zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.
Ab 2020 wird der Gehsteigbeitragssatz mit EUR 3,17 (bisher EUR 3,17) festgestzt.
6. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG (HH-Ansatz 612000)
Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein- den ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbei- trag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und darf 5 % des Erschließungs- kostenfaktors nicht übersteigen.
Mit 16. Dezember 2014 wurden von der Tiroler Landesregierung aktualisierte Er- schließungskostenfaktoren veröffentlicht. Für Innsbruck Stadt beträgt dieser seit- her EUR 220,00.
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2020 mit 4,32% des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festge- setzt. Auf Basis des aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt damit der Er- schließungsbeitragssatz ab 2020 EUR 9,50.
7. AUSGLEICHSABGABE (HH-Ansatz 612000)
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein- den ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bau- ordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
Die Ausgleichsabgabe beträgt für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,-- und für Parkdecks oder unterirdische Garagen EUR 13.200,--.
Gemäß § 23 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemein-
den ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12
Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsab-
gabe zu erheben.
Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,--
13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,-- 25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,-- Mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,--
8. HUNDESTEUER (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer wird ab 01.01.2020 wie folgt festgesetzt:
2019 2020
Pro Hund (Jahrestarif) 103,20 105,60 2,30%
Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung ei- nes Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung), je Hund
43,20 44,40 2,80%
Ermäßigter Steuersatz gem §3 Abs. 2 der Hunde-
steuerordnung, je Hund 43,20 44,40 2,80%
Ersatzhundemarke (inkl. Porto) 2,00 -
1-
9. Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe
Mit 01.01.2020 tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Kraft, das die Einhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe durch die Gemeinden ab 2020 vorsieht.
Die Freizeitwohnsitzabgabe für Freizeitwohnsitze im Gemeindegebiet von Inns- bruck wird wie folgt festgesetzt:
2020
Freizeitwohnsitze bis 30 m² 240,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 30 m² bis 60 m² 480,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 60 m² bis 90 m² 700,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 90 m² bis 150 m² 1.000,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 150 m² bis 200 m² 1.400,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 200 m² bis 250 m² 1.800,00
Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m² 2.200,00
1
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 (Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2015, 07.12.2017 und
22.11.2019)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, und des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Erhebung von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBl. Nr. 36/1991, wird verordnet:
§ 1
Abgabenerhebung
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2
Gebührenarten Die Abfallgebühren werden
a) als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und b) als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen
Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erhoben.
§ 3
Gebührenanspruch
(1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.
(2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen und Anlagen.
§ 4 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume wie Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume sowie Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m
2sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken dienen, wird die Grundgebühr nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw. Nutzflächeneinheiten bemessen.
(3) Eine Nutzfläche bis zu 16 m
2bildet eine Nutzflächeneinheit. Darüberhinausgehende Nutzflächen bilden nur dann Nutzflächeneinheiten, wenn sie jeweils 16 m
2Nutzfläche umfassen.
(4) Dient die Gesamtnutzfläche aller auf einem Grundstückbefindlichen Räumlichkeiten
überwiegend der Produktion, der Be- oder Verarbeitung oder der Lagerung von Waren und
übersteigt sie 800 m
2, ist die darüberhinausgehende Nutzfläche mit 50 v.H. bei der Ermittlung
der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen. Übersteigt die Gesamtnutzfläche 4.000 m
2, ist die
2 darüberhinausgehende Nutzfläche mit 25 v.H. bei der Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.
(5) Die Gesamtnutzfläche von Schulen, Kindergärten und Horten ist mit 50 v.H. bei der Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.
(6) Bei der Ermittlung von Nutzflächeneinheiten sind Räumlichkeiten nicht zu berücksichtigen, die:
a) ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, wie Ställe, Städel oder Gewächshäuser (hierzu zählt auch die Produktion von Pflanzen jeglicher Art in gärtnerischen Betrieben);
b) ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Abstellen von Flugzeugen dienen, wie Garagen, Flugzeughangars u.ä.;
c) überwiegend der Präsentation von Gegenständen mit künstlerischem, historischem oder volksbildendem Wert dienen, wie Museen und Galerien;
d) dem Gottesdienst in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sowie e) öffentliche und der schulischen oder universitären Ausbildung dienende Turn-, Sport- und
Schwimmhallen.
(7) Werden auf einem Grundstück neue Räumlichkeiten errichtet oder bestehende so verändert, dass sich deren Zuordnung als Wohnraum oder Nutzflächeneinheit ändert, hat der Gebührenschuldner dies dem Stadtmagistrat Innsbruck nach Fertigstellung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr besteht ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die der Entstehung des Grundgebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 1 folgt, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden. Bei der Neuerrichtung von Räumlichkeiten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die dem Tag, an dem die baurechtliche Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, folgt. Werden Räumlichkeiten früher benützt, oder unterliegt die Neuerrichtung der betreffenden Räumlichkeiten nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung maßgeblich.
§ 5
Weitere Gebühr
(1) Die weitere Gebühr ist durch Vervielfachung des gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehältervolumens in Litern mit dem Einheitssatz, mit der Anzahl der jährlichen Leerungen und mit den Abschlagszahlen (Abs.
4) zu errechnen.
(2) Der Einheitssatz erhöht sich
a) um 20 %, wenn der Transportweg zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m beträgt oder mehr als 10 Stufen aufweist (§ 14 Abs. 4 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF);
b) um 30 %, wenn Restmüll in Sammelbehälter unter Verwendung eines Müllverdichtungsgerätes eingebracht wird (§ 10 Abs. 11 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF).
c) aufgrund einer zwischen der Abgabenbehörde und dem Gebührenschuldner schriftlich getroffenen Vereinbarung nach dem tatsächlichen Verdichtungsgrad, wenn Presscontainer (§
10 Abs. 7 lit. i Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF.) verwendet werden,
(3) Anträge auf Änderung des Sammelbehältervolumens, der Größe der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der wöchentlichen Leerungen sind schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck
3 einzubringen. Sollten die tatsächlichen Gegebenheiten den Vorgaben des § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF nicht entsprechen, so besteht die Möglichkeit, schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck die Anwendung von Abschlagszahlen bei der Berechnung der zu entrichtenden Abfallgebühr (Abs. 4) zu beantragen.
(4) Die Abschlagszahl beträgt für Sammelbehälter, die gemäß § 14 Abs. 5 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF unmittelbar an der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche zur Abholung bereitgestellt werden, 0,8.
Die Abschlagszahl gemäß Abs. 3 letzter Satz ist bescheidmäßig in Höhe von 0,75, 0,5 oder 0,25 festzusetzen. Die Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, auf welche sich die festgelegte Abschlagszahl bezieht, sind mit einer Klebevignette gemäß § 9 Abs. 3 zu kennzeichnen.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr besteht ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die der Entstehung des Gebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 2 folgt.
(6) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr entfällt, wenn der Gebührenschuldner nachweist, dass auf seinem Grundstück in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat keine Abfälle anfallen, welche an Einrichtungen bzw.
Anlagen zur Abholung oder Sammlung gemäß den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu übergeben sind. Dies trifft insbesondere auf Grundstücke mit gänzlich unbewohnten oder unbenützten Räumlichkeiten zu.
§ 6 Sonderfälle
(1) Findet der auf einem Grundstück anfallende Restmüll aus besonderen Umständen ausnahmsweise in gemäß § 10 Abs. 7 lit. a bis f der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF angeforderten Sammelbehältern aus dauerhaftem Material nicht Platz, kann der Eigentümer des Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) gemäß § 10 Abs. 7 lit. g der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF verwenden.
(2) Werden Sammelbehälter in der Weise überfüllt, dass ihr Deckel nicht ordnungsgemäß geschlossen werden kann, erhöht sich die weitere Gebühr für den betreffenden Sammelbehälter um einen Zuschlag, der sich durch Vervielfachung des Einheitssatzes mit einem Drittel des jeweiligen Behältervolumens in Litern ergibt.
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund, ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
(4) Wurden den Eigentümern mehrerer Grundstücke gemäß § 10 Abs. 9 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF die Bewilligung zur Benützung
gemeinsamer Sammelbehälter erteilt, sind diese Gesamtschuldner.
4
§ 8
Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Der Jahresbetrag der Abfallgebühr ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(2) Die Abfallgebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Abweichend davon wird die Abfallgebühr am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser den Betrag von Euro 30,- nicht übersteigt.
(3) Die weitere Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 und der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 sind mit Bescheid gesondert vorzuschreiben.
(4) Bei der Vorschreibung der Abfallgebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 9
Besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern
(1) Sammelbehälter für Restmüll- und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle aus dauerhaftem Material gemäß § 10 Abs. 6 lit. a und b bzw. Abs 7 lit a bis f der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF sind mit Klebevignetten zu kennzeichnen.
(2) Klebevignetten (Abs. 1) haben der Anzahl und dem Volumen der gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehälter und der Anzahl der beantragten wöchentlichen Leerungen zu entsprechen.
(3) Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, für welche eine besondere Gebührenberechnung auf Grund der beantragten Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgt, ist das Kürzungsverhältnis (¼, ½, ¾) mit besonderen Vignetten zu kennzeichnen.
(4) Die Klebevignetten (Abs. 1) sind bis 31. März des der Vorschreibung zugrunde liegenden Kalenderjahres entsprechend dem jeweiligen Sammelbehältervolumen und der Anzahl der wöchentlichen Leerungen an der Vorderseite der Sammelbehälter gut sichtbar anzubringen.
(5) Klebevignetten dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren Auftrag hergestellt und ausgegeben werden. Der Verlust oder die Beschädigung der Klebevignetten ist dem Stadtmagistrat Innsbruck unverzüglich zu melden.
§ 10 Restmüllsäcke
(1) Die Bestimmungen über die besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern (§ 9) gelten nicht für Restmüllsäcke.
(2) Für Restmüllsäcke, in welche der aus besonderen Umständen ausnahmsweise anfallende Restmüll (§ 6 Abs. 1) eingebracht werden soll, ist die entsprechende weitere Gebühr bei der Ausgabe der Restmüllsäcke beim Stadtmagistrat zu entrichten.
(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Restmüllsäcke sind vom Liegenschaftseigentümer
oder eines von diesem Bevollmächtigten beim Stadtmagistrat Innsbruck zu beziehen.
§ 11
Gebührensätze
Grundgebühr pro Wohnraum- und Nutzflächeneinheit, je Woche EUR 0,2487
Weitere Gebühr, je Liter (Einheitssatz) EUR 0,0374
Restmüllsack (60 Liter/je Abfuhr) im Sinne des § 6 Abs 1 EUR 3,4000 Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
Angeschlagen am:
Abgenommen am:
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Gebrauchsabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)
Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 78/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, wird für die Stadt Innsbruck nachstehende Steuerordnung für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes erlassen:
§ 1
Abgabengegenstand
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde Innsbruck und des darüber befindlichen Luftraums durch
a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,
b) gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,
c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und
d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen
wird eine Gebrauchsabgabe erhoben.
§ 2
Höhe der Abgabe
Die Gebrauchsabgabe beträgt 6 v. Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 3 Fälligkeit
Jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ist eine Vorauszahlung in der Höhe von 25 v. Hundert des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu leisten. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu entrichten.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
VORSCHRIFT ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHREN (GEHWEGREINIGUNGSGEBÜHRENORDNUNG)
(Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)
§ 1 Erhebung
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, für die Reinigung der an die städtische Straßenreinigung angeschlossenen Gehwege Gebühren nach den Bestimmungen dieser Vorschrift.
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
(1) Entsprechend dem durch die Verkehrsbedeutung bedingten Umfang der Straßenreinigung wird dieses Reinigungsgebiet in 3 Klassen eingeteilt:
Unter Klasse I fallen alle Straßen, die in dem Gebiet liegen, welches von folgenden Straßenzügen umschlossen wird: Herzog- Otto-Straße, Innrain, Bürgerstraße, Andreas-Hofer-Straße, Maximilianstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Ing.-Etzel-Straße, Universitätsstraße, Rennweg, einschließlich dieser Straßenzüge, soweit sie die Grenze der Zone I bilden; außerdem die Andreas-Hofer-Straße bis zur Schöpfstraße und die Leopoldstraße bis
zum Kaiserschützenplatz.
Zu Klasse II gehören alle nicht in Klasse I aufgeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, wie Asphalt, Betonplatten etc. versehen sind oder Sandgehwege, die zwi- schen Gehwegen mit Hartdecken liegen.
Zu Klasse III gehören die Sandgehwege mit und ohne
Randstein.
(2) Je nachdem, ob das Grundstück, vor dem sich der Gehsteig befindet, bebaut oder unbebaut ist, beträgt die jährliche Gebühr pro m2 reinigungspflichtiger Gehwegfläche in
der
für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke
Klasse I EUR 12,70 EUR 5,00
Klasse II EUR 9,30 EUR 3,90 Klasse III EUR 7,50 EUR 3,30
Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
Das Ausmaß der anrechenbaren Gehwegfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der an den öffentlichen Gehweg angrenzenden Grundstückslänge mit der jeweiligen Gehsteigbreite. Die für die Gebührenberechnung maßgebende Fläche ist bis einschließlich 0,50 m2 abzurunden, ab 0,51 m2 auf volle m2 aufzurunden.
(3) Bei der Errichtung eines nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 28/2018 i.d.g.F. (TBO), bewilligungspflichtigen Bauwerkes auf einem bisher unbebauten Grundstück ist mit Beginn des auf die erstmalige Benützung des Bauwerkes folgenden Monates die Gebühr für bebaute Grundstücke zu entrichten.
(4) Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Gehwegfläche oder der Benützung des Gehweges zu verkehrsfremden Zwecken die Durchführung von Gehwegreinigungsarbeiten auf der ganzen oder auf Teilen der anrechenbaren Gehwegfläche vorübergehend nicht möglich ist, wird hiedurch die Gebührenpflicht nur dann beeinflusst, wenn dieser Zustand länger als 3 Monate andauert. In diesem Fall ist die Gebühr anteilmäßig nur für jene Zeit des Jahres bzw.
jenen Teil des Gehweges zu bezahlen, in der bzw. auf dem
eine Gehwegreinigung tatsächlich möglich war. Der
Gebührenpflichtige hat die Gebührenfreiheit nach Ablauf der
3-monatigen Frist,
spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Arbeiten und Freigabe des Gehweges für den öffentlichen Verkehr, beim Stadtmagistrat schriftlich geltend zu machen;
ein allenfalls zu viel entrichteter Betrag ist nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.
194/1961 i.d.g.F., gutzuschreiben bzw. zurückzuzahlen.
§ 3
Sondergebühren
Werden von der Stadtgemeinde über Verlangen eines Grundstückseigentümers Leistungen erbracht, die über das normale Ausmaß der Gehwegreinigung hinausreichen, ist hiefür eine Gebühr in Höhe der durch die Mehrleistung tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten. Hierunter fällt insbesondere die Reinigung der Gehwege von Schnee- und Eismengen, die von den Hausdächern abgerutscht sind oder abgeschöpft werden.
§ 4
Gebührenpflicht
Bei erstmaliger Herstellung eines Gehweges vor einem bebauten oder unbebauten Grundstück innerhalb des Reinigungsgebietes entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monates, der dem Abschluss der Bauarbeiten folgt.
§ 5
Gebührenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gehwegreinigungsgebühr ist der Eigentümer des an den öffentlichen Gehweg angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes verpflichtet, bei Miteigentum jeder Eigentümer zur ungeteilten Hand. Der jeweilige Eigentümer haftet hiebei auch für Gebührenrückstände des Vorbesitzers.
§ 6
Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Der für jedes Anwesen zu entrichtende Jahresbetrag der
Gebühr wird nach den Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung mit Abgabenbescheid festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre so lange, bis der Bescheid infolge eingetretener Änderungen in den Bemessungsgrundlagen, Gebührensätzen u.ä. durch einen neuen ersetzt wird.
(2) Die Gebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(3) Abweichend von der im Abs. 2 getroffenen Regelung wird die Gehwegreinigungsgebühr am 15. Mai mit dem Jahresbetrag fällig, wenn dieser für sich oder für den Fall, dass die Vorschreibung gemeinsam mit der Müllabfuhrgebühr erfolgt, die Summe beider Abgaben EUR 30,00 nicht übersteigt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Vorschrift tritt am 1.1.2020 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 22.11.2019 über die Änderung der
Friedhofsgebührenordnung und Marktgebührenordnung
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, wird durch den Gemeinderat der Stadt Innsbruck verordnet:
Artikel I
Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 10.10.2019, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2019 geändert wie folgt:
Die Friedhofsgebühren nach dem II. Abschnitt der Friedhofsgebührenordnung werden wie folgt festgelegt:
1.0.0 GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN 2020
1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab - normal 356,40
1.1.2 Reihengrab - Kinder (inkl. Sammelgrab) 231,10
1.1.3 Wandgrab 534,70
1.1.4 Arkadengrab 623,80
1.1.5 Urnengrab 314,40
1.1.6 Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)1.2.1 Nische für 2 Urnen 425,60
1.2.2 Nische für 3 Urnen 531,50
1.2.3 Nische für 4 Urnen 625,70
1.2.4 Nische für 6 Urnen 743,40
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische 743,40
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft 5.371,80
1.4.2 Sammelgruft - je Gruftnische 537,20
1.4.3 Sonstige Gruft 5.371,80
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Einsamen 139,70
1.6.0 Notgruft
1.6.1 Benützungsgebühr je angefangenen Monat 52,90
1.6.2 Sicherstellungsgebühr 712,90
1.7.0 Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die vor dem In- krafttreten der Gemeindesanitätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr.
13/1968) auf Friedhofdauer eingeräumt wurden
1.7.1 bei Grüften juristischer Personen nach jeweils 50 Jahren 529,70 1.7.2 bei Grüften natürlicher Personen nach jeweils 50 Jahren 264,70 1.7.3 bei sonstigen Benützungsrechten nach jeweils 10 Jahren anteilig von
der betreffenden Grabbenützungsgebühr
10,00
1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr1.8.1 Änderungsgebühr für die Übertragung des Grabbenützungsrechtes un- ter Lebenden
107,40
2.0.0 FRIEDHOFSBENÜTZUNGSGEBÜHREN (10 Jahre)2.1.0 Einfachgräber, Urnengräber 167,10
2.2.0 Mehrfachgräber und Grüfte 250,20
2.3.0 Kindergräber und Anatomiegräber 83,40
2.4.0 Armengräber, Urnensammelgräber, Notgruft und Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster
Keine
3.0.0 ADMINISTRATIONSGEBÜHREN (Verwaltungskosten)3.1.0 Beisetzungsanmeldung
3.1.1 für Erdgräber, Urnennischen und Grüfte 107,40
3.1.2 für Armengräber und Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster 10,70
3.1.3 für Anatomiegräber 21,40
3.1.4 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben (gilt nicht für Kindersammelbeisetzungen)
53,80 3.1.5 für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruch-
nahme der städt. Friedhofsverwaltung
53,80
3.1.6 für Urnensammelgräber 53,80
3.2.0 Enterdigungsanmeldung
3.2.1 Exhumierung 107,40
3.2.2 Gebeineenterdigung und Urnenentnahme 71,30
3.3.0 Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen
3.3.1 an Samstagen 107,40
3.3.2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 214,80
> für Körperbestattungen aus sanitätspolizeilichen Gründen
3.3.3 an Samstagen 214,80
3.3.4 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 429,70
> für sonderbewilligte Körperbestattungen
3.3.5 an Samstagen 322,10
3.3.6 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 644,10
3.4.0 Bewilligungsgebühren
3.4.1 Nachbelegung 53,70
3.4.2 Aufstellung einer Urne 26,80
3.4.3 Umlegung 53,70
3.4.4 temporäre Einstellung einer Leiche 26,80
3.4.5 gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes 107,40
4.0.0 GEBÜHREN für AUFBAHRUNGSHALLE
4.1.0 Hallenbenützung 52,50
4.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 72,90
4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 160,50
4.4.1 Gebühren gesamt (4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
286,00
4.4.2 Sozialtarif 28,60
4.4.3 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 143,20 4.5.0 Beistellung von Topfblumen (16/12/8/4) je Stück 7,30
5.0.0 GEBÜHREN für EINSEGNUNGSHALLE5.1.0 Hallenbenützung 10,50
5.2.0 Benützung von Einrichtungen (inkl. Strom) 15,80
5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung 21,40
5.4.1 Gebühren gesamt (5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
47,60
5.4.2 Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für Priester, Pfarreien u. Klöster 4,90 5.4.3 für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 23,90
6.0.0 GRABÖFFNUNGSGEBÜHREN6.1.0 Körperbestattungen und Enterdigungen
6.1.1 Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m) 511,00
6.1.2 Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m) 628,00
6.1.3 Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m) 745,00
6.1.4 Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 315,00 6.1.5 Nachlass auf 6.1.1 - 6.1.4 bei Armengräbern, Anatomiegräbern,bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben undSammelgrä- ber für Priester, Pfarreien und Klöster
50%
6.2.0 Urnenbeisetzungen und Entnahmen
6.2.1 Urnennischen und Urnensammelgräber 45,00
6.2.2 Erdgräber 100,00
6.2.3 Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 315,00 6.2.4 Nachlass auf 6.2.1 - 6.2.3 bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben
50%
6.3.0 dringliche Nebenarbeiten
6.3.1 Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen je angefangene halbe Stunde und Arbeiter
29,00
7.0.0 SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN7.1.0 Gebeineenterdigung (Entnahme)
7.1.1 Einsatz eines Grabarbeiters -
7.2.0 Exhumierung
7.2.1 1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt) 40,10
7.2.2 1 Organ der Friedhofsbehörde 40,10
7.2.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter 343,30
7.2.4 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung 308,80
8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN
8.1.0 Dauerfundament je Einzelgrab
233,20
8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
8.2.1 Einzelerdgrab 339,50
8.2.2 Doppelerdgrab 452,80
8.2.3 Urnenerdgrab 169,90
8.2.4 kombiniertes Urnenerdgrab 84,80
8.3.0 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten
8.3.1 Einzelerdgrab 120,00
8.3.2 Doppelerdgrab 139,90
8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.4.1 Größe 1 293,40
8.4.2 Größe 2 347,90
8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
99,80
8.6.0 sonstige Arbeitseinsätze je angefangenen ½ h und Arbeiter
29,00
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück 7,90
8.7.2 bei Verabschiedungen und Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück 3,20
9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE9.1.0 auf die Grabgebühren
9.1.1 bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0 50%
9.1.2 bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0 50%
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
9.2.1 bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung) ausge- nommen 3.1.2 und 3.1.3
50%
Artikel II
Die Marktgebührenordnung der Stadt Innsbruck, in Kraft getreten am 01.01.2001, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2018, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2019 geändert wie folgt:
Die Marktgebühr nach § 3 der Marktgebührenordnung für die Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs.
1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung beträgt je angefangenen Laufmeter Verkaufsfläche Euro 4,60.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister