Kämmereiamt
Az.: 20.1;20.11-912.21-3679352
Sitzungsvorlage KT/43/2017
Änderung der Richtlinie zur Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe
TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
8 Kreistag 23.11.2017 öffentlich
1 Anlage Richtlinie zur Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe
Beschlussvorschlag
Der Kreistag beschließt die Richtlinie zur Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe gemäß der Anlage zur Sitzungsvorlage.
I.Sachverhalt
Eine Richtlinie zur Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe wurde erstmalig in der Kreis- tagssitzung am 22.01.2009 beschlossen.
Durch den Beschluss des Bundesverbandes deutscher Banken kam es zum Wegfall der freiwilligen Einlagensicherung für Gebietskörperschaften ab 01.10.2017. Damit sind Geldanlagen des Landkreises Karlsruhe bei Privatbanken nur noch im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung bis zu 100.000 € geschützt. Bei Banken, die dem Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören, besteht weiterhin die Einlagen- sicherung in unbegrenzter Höhe.
Hintergrund für diese Entscheidung des Bundesverbandes deutscher Banken Kommu- nen als „professionelle Investoren“ zu behandeln und damit als „nicht schutzbedürftig“
einzustufen, ist die Stärkung der Finanzkraft des Einlagenfonds.
Viele, vor allem kleine Kommunen werden voraussichtlich die Zusammenarbeit mit Pri- vatbanken einstellen, da sie entgegen der Auffassung des Bundesverbandes nicht auf ein umfassendes Wissen in diesem Bereich zurückgreifen können. Größere Kommu- nen wie z.B. die Stadt Stuttgart haben bereits angekündigt, auch weiterhin kurzfristige Geldanlagen zu tätigen. Allerdings wird hier dann die Ratingnote A- vorausgesetzt.
Diese Geldanlagen sind für größere Kommunen unerlässlich, um Strafzinsen zu ver- meiden.
Az.: 20.1;20.11 - 912.21 - 3679352
Seite 2 1. Geldanlagen des Landkreises Karlsruhe
Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Kassensicherheit daher vor, ab 01.01.2018 eine neue Richtlinie für Geldanlagen (Anlage 1) zu erlassen.
Im Privatbankensektor sollen dann keine Geldanlagen über die gesetzliche Einlagensi- cherung in Höhe von 100.000 € hinaus vorgenommen werden.
Die Richtlinie des Kreistages Karlsruhe zur „Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe“ vom 16.02.2009 wird mit In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie (Anlage 1) aufgehoben.
2. Geldanlagen der Stiftungen
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Stiftungen Großherzoglicher Unterstüt- zungsfonds und Fürst-Stirum-Hospitalfonds. Sie sind weiterhin durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken geschützt.
Außerdem dürfen Stiftungen nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungs- präsidium Karlsruhe) in der Regel 1/3 des Anlagevolumens in risikobehaftete Anlagen investieren.
Um die Stiftungen in der derzeitigen Zinslage nicht in ihrer Existenz zu gefährden schlägt die Verwaltung vor, bei Bedarf entsprechende Anlageformen für die Stiftungen vorzunehmen.
Der Verwaltungsausschuss hat am 26.10.2017 den Beschlussvorschlag vorberaten und einstimmig zugestimmt.
II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
Für den Landkreis Karlsruhe rechnet die Verwaltung aufgrund des derzeitigen Geld- marktes mit einem Zinsverlust von 250.000 €.
III. Zuständigkeit
Nach § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung des Landkreises erledigt der Landrat die Geschäf- te der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Insbesondere ist er nach § 6 Ab- satz 2 Nr. 11 der Hauptsatzung für Geldanlagen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen zuständig. Dem Kreistag obliegt gemäß § 1 Nr. 9 der Hauptsatzung der Erlass von Richtlinien zur Geldanlage beim Landkreis Karlsruhe.