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Runderlass vom 10.08.2016

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Niedersächsisches Ministerium

Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Postfach 221, 30002 Hannover für Inneres und Sport

Dienstgebäude/ Telefon E-Mail Überweisung an Niedersächsische Landeshauptkasse Hannover

Paketanschrift (05 11) 1 20-0 Poststelle@mi.niedersachsen.de Konto-Nr. 106 035 355

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S:\Ref-14\12230. 1 - 8 (§§) AufenthG\00 Aufenthaltsgesetz\§ 012a Wohnsitzregelung\20160810 RdErl. 10.08.2016, Wohnsitzauflage § 12a Abs. 1 AufenthG - neu.docx

Nur per E-Mail:

Ausländerbehörden in Niedersachsen Nachrichtlich:

MK, MS, MW, MWK und StK

Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe Arbeitsgemeinschaft

der Kommunalen Spitzenverbände Niedersächsische Verwaltungsgerichte, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Innenministerien und

Innensenatsverwaltungen der Länder

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) 1 20- Hannover

14.11 - 12230/ 1-8 (§ 12a) 64 70 10.08.2016

Aufenthaltsrecht;

Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Niedersachsen bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) wurde das Aufent- haltsgesetz um Regelungen zur Wohnsitzbeschränkung anerkannter und aufgenommener Flücht- linge ergänzt (§ 12a AufenthG). Die Vorschrift wird am 06.08.2019 außer Kraft treten.

Nach höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung sind Wohnsitzzuweisungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen allein zum Zweck angemessener Verteilung öffentlicher Soziallasten nicht zulässig, wohl aber dann, wenn die Wohnsitzzuweisung aus integrationspolitischen Zielen er- forderlich ist.

Zu diesen Zwecken eröffnet die Vorschrift eine maximal dreijährige Wohnsitzzuweisung

1. kraft Gesetz auf das Land der im Asylverfahren ergangenen Erstzuweisung auf Basis des Königsteiner Schlüssels (Absatz 1),

2. gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die sich noch in einer Aufnahmeeinrichtung oder an- deren vorübergehenden Unterkünften befinden (Absatz 2),

3. gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die bereits auf die Kommunen verteilt worden sind (Absatz 3), und

4. im Sinne einer negativen Wohnsitzauflage, das heißt, dass anerkannten Flüchtlingen ver- boten wird, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen (Absatz 4).

Bearbeitet von Werner Ibendahl

E-Mail: werner.ibendahl@mi.niedersachsen.de

(2)

- 2 -

Ob Niedersachsen von den unter Nummern 2 und 3 eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen wird, ist noch nicht entschieden. Der Bedarf für eine negative Wohnsitzauflage nach Nummer 4 wird für Niedersachsen nicht gesehen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher allein auf die kraft Gesetz bestehende Wohnsitzzuweisung nach Nummer 1 (§ 12a Abs. 1 AufenthG).

Ausländerinnen und Ausländer, die

 als asylberechtigt, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär schutzberechtigt im Sinne der § 2, 3 oder 4 Asylgesetz anerkannt worden sind oder

 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten haben,

sind für einen dreijährigen Zeitraum verpflichtet, ihren Wohnsitz in dem Land beizubehalten, dem sie im Rahmen ihres Asylverfahrens oder Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.

Dies gilt nicht, wenn sie, deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind

 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stun- den/Woche mit einem Gehalt von zurzeit mindestens 712,- Euro nachgehen oder

 einer Berufsausbildung nachgehen oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Hiervon umfasst sind auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorberei- tende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs).

Liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AufenthG vor, ist eine entsprechende Nebenbestim- mung in der Aufenthaltserlaubnis zu vermerken („Zur Wohnsitznahme im Land Niedersachsen bis längstens [TT.MM.JJJJ] verpflichtet“).

Da das Gesetz die rückwirkende Anwendung der Wohnsitzverpflichtung auf Ausländerinnen und Ausländer vorsieht, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach

§ 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem 31.12.2015 erfolgte, sind auch insoweit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen.

Ob und ggf. wie die Wohnsitzauflage verfahrensmäßig bei dem Personenkreis umgesetzt werden soll, der vor Inkrafttreten des § 12a AufenthG in gutem Glauben seinen Wohnsitz in einem anderen Land begründet hat, bedarf allerdings noch weiterer Absprachen zwischen Bund und Ländern. Ich bitte deshalb zunächst insoweit von weiteren Maßnahmen abzusehen.

Hinweisen möchte ich auch auf die in Absatz 5 der Vorschrift aufgezählten Gründe, die zur Auf- hebung der Wohnsitzbeschränkung auf Antrag führen.

(3)

- 3 -

Unter Nummer 1 erfasst werden dabei Fälle, in denen bereits wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration geschaffen wurden sowie familiäre Bindungen an die Kernfamilie.

Nummer 2 beinhaltet eine Härtefallregelung. Gründe für einen Härtefall können insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen vorliegen. Insbesondere ist eine Verpflichtung zur Wohn- sitznahme aufzuheben, sofern diese dem Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicher- heit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft. Auch kann eine Härte in diesem Sinne mit Blick auf den besonderen Betreuungsbedarf bei Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen. Eine unzumutbare Be- schränkung durch eine Wohnortbindung besteht beispielsweise auch dann, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung einen gewalttätigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz entgegensteht, oder sons- tigen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegensteht. Im Übrigen sind die Aus- führungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (siehe Nr. 12.2.5.2.4) entspre- chend anwendbar.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Im Auftrage

gez. Andreas Ribbeck

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