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Anträge des Regierungsrates und der Kommission

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Academic year: 2022

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(1)

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Gesetz

über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 620.0 Gesetz über die Steue- rung von Finanzen und Leistungen vom 26.03.2002 (FLG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt geändert:

Art. 9

Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der unselbstständigen An- stalten mit eigener Rechnung.

1 Die Jahresrechnung umfasst die Rech- nungen des Grossen Rates, des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwal- tung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung, der Arbeitslosenkas-

se (ALK) und der Regionalen Arbeitsver- mittlungszentren (RAV).

2 Sie beinhaltet a die Bilanz,

(2)

b die Erfolgsrechnung, c die Investitionsrechnung, d die Geldflussrechnung, e den Eigenkapitalnachweis, f den Anhang.

Art. 11

Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjähri- gen Nutzungsdauer, die im Verwal- tungsvermögen aktiviert werden.

1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsver- mögen aktiviert werden. Davon ausge- nommen sind Public-Private-Partnership- Finanzierungen (PPP-Finanzierungen) und Baurechte als Dienstbarkeitsberech- tigung, wenn der Kanton Leasingnehmer ist.

Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungs- dauer, die im Verwaltungs- vermögen aktiviert werden.

Davon ausgenommen sind Public-Private-Partnership- Finanzierungen (PPP- Finanzierungen) und Bau- rechte als Dienstbarkeits- berechtigung, wenn der Kanton Leasingnehmer ist.

Antrag Kommissions- mehrheit

2 Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Akti- ven im Verwaltungsvermögen der Bi- lanz.

Art. 16

Bewertungsgrundsätze

(3)

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2 Positionen des Verwaltungsvermö- gens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilan- ziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt.

2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert

Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tie- fer liegt., wobei die beiden folgenden Sonderfälle zu beachten sind:

a Entstehen keine Kosten bzw. fand keine monetäre Abgeltung statt, wird der Ver- kehrswert als Anschaffungskosten bi- lanziert.

b Ist kein Verkehrswert vorhanden, kann eine alternative Bewertungsmethode zur Ermittlung der Anschaffungskosten ver- wendet werden.

Art. 17

Abschreibungen

1 Die Entwertung des Verwaltungs- vermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer be- rücksichtigt.

2 Ist auf einer Position des Verwal- tungsvermögens eine dauernde Wert- minderung absehbar, wird deren bilan- zierter Wert berichtigt.

(4)

2a Aus Spezialfinanzierungen sowie Fonds und Vorfinanzierungen vergütete Investiti- onen werden mit Ausnahme von Darle- hen nach der Erfassung sofort abge- schrieben.

3

4Art. 18

Funktion und Elemente der Betriebsbuchhaltung 1 Die Betriebsbuchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ohne den nicht be- triebsnotwendigen Aufwand und Er- trag. Sie zeigt auf, welche Kosten und Erlöse beim Erstellen einer bestimm- ten Leistung entstehen.

1 Die Betriebsbuchhaltung erfasst chrono- logisch und systematisch die Geschäfts- vorfälle ohne den nicht betriebsnotwendi- gen Aufwand und Ertrag. Sie zeigt zeigt unter Berücksichtigung der sachlichen Abgrenzung auf der Basis der Finanz- buchhaltung auf, welche Kosten und Erlöse beim Erstellen einer bestimmten Leistung entstehen.

2 Sie besteht aus der betrieblichen Erfolgsrechnung (Art. 19), der Kosten- und Erlösrechnung (Art. 21), der De- ckungsbeitragsrechnung (Art. 22), der Kalkulation (Art. 23) und den Hilfs- rechnungen (Art. 26 bis 28).

Art. 20

Betriebliche Bilanz

Art. 20 Aufgehoben.

1 Die betriebliche Bilanz gliedert sich nach der Bilanzstruktur der Finanz- buchhaltung.

(5)

2

3

4

5

6

7Art. 26

Anlagenbuchhaltung

1 Die Anlagenbuchhaltung umfasst den detaillierten Ausweis aller Vermö- genswerte, die über mehrere Voran- schlags- und Rechnungsperioden ge- nutzt und bilanziert werden.

2 Ausgehend von den Werten der An- lagegüter werden Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und als Kosten in die Betriebsbuchhaltung einfliessen.

3 Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammelob- jekte geführt werden, sofern der Detail- nachweis pro Sammelobjekt anderweitig erbracht werden kann.

Art. 79

Finanzdirektion

(6)

1 Der Finanzdirektion obliegen nament- lich

a die Leitung und Koordination der Haushalts- und Rechnungsführung, b die Organisation des Rechnungswe-

sens,

c die Organisation der Belegaufbewah- rung,

d der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen, e die Antragstellung an den Regie-

rungsrat für den Aufgaben- und Fi- nanzplan, den Voranschlag und den Geschäftsbericht,

f die Abgabe eines Mitberichts zu Ent- würfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,

g die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, h die Führung der Konzernbuchhaltung

und der Tresorerie,

h die Führung der Konzernbuchhaltung Konzernrechnung und der Tresorerie, i die Aufnahme der Finanzierungsmittel

und das Festsetzen der Konditionen,

(7)

k die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermö- gens inklusive der Fondsmittel, l das Erstellen der Finanzstatistik, die

Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung, m der Erlass von Weisungen über die Bewertung der Darlehen und Beteili- gungen des Verwaltungsvermögens sowie der Vorräte,

n die Weiterentwicklung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung, o die Formulierung von Anforderungen

an Finanzinformationssysteme, p die Ausbildung der Finanzverantwort-

lichen der Direktionen, Anstalten und Amtsstellen.

Art. T1-1

(8)

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. November 2013 dieses Gesetzes wird eine Aufwer- tungsreserve im Umfang der Aufwer- tung der fondsfinanzierten Vermö- genswerte gebildet. Sie wird innerhalb von 15 Jahren in jährlichen Tranchen von 1/15 aufgelöst.

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. November 2013 dieses Gesetzes wird eine Aufwertungsreserve im Umfang der Aufwertung der fondsfi- nanzierten Vermögenswerte gebildet. Sie wird innerhalb von 15 Jahren in jährlichen Tranchen von 1/15auf den 1. Januar 2020 erfolgsneutral aufgelöst.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2020 in

Kraft.

Bern, 24. April 2019 Bern, 4. Juli 2019 Bern, 14. August 2019

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

Im Namen der Kommission Der Präsident: Bichsel

Im Namen des Regie- rungsrates

Der Präsident: Am- mann

Der Staatsschreiber:

Auer

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