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Anträge des Regierungsrates und der Kommission

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Academic year: 2022

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Anträge des Regierungsrates und der Kommission RRB Nr. 128

2019_04_BKD_Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuen- burg_G Konkordat HEP-BEJUNE_4800.600.060.14/2018

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

Gesetz

über den Beitritt zum Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (G Kon- kordat HEP-BEJUNE)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Art. 1

Beitritt

1 Der Kanton Bern tritt dem unter der BAG-Nummer [xxx.xx] veröffentlichten Konkordat vom 14. Novem- ber 2019 über die gemeinsame Pädagogische Hoch- schule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Kon- kordat HEP-BEJUNE) bei.

Art. 2

Beiträge

1 Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kan- tons an die HEP-BEJUNE abschliessend.

2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

(2)

- 2 -

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

Art. 3

Leistungsvertrag

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über den Leistungsvertrag gemäss Artikel 21 des Konkor- dats HEP-BEJUNE.

Art. 4

Kantonale Aufträge

1 Der Kanton kann der HEP-BEJUNE Leistungsauf- träge gemäss Artikel 23 des Konkordats HEP- BEJUNE erteilen.

2 Der Regierungsrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion über- tragen.

Art. 5

Änderungen des Konkordats

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats HEP-BEJUNE zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 6

Austritt

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 67 des Konkordats HEP-BEJUNE zu kündigen.

Art. 7

Aufhebung eines Erlasses

(3)

- 3 -

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

1 Das Gesetz vom 23. November 2000 über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Kon- kordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogi- schen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neu- enburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE)1) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Der Erlass 439.28 Gesetz über den Beitritt des Kan- tons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaf- fung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschu- le der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) vom 23.11.2000 (Stand 01.09.2005) wird aufgehoben.

IV.

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 18. November 2020 Bern, 26. Januar 2021 Bern, 3. Februar 2021

1) BSG 439.28

(4)

- 4 -

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Blum Im Namen des Regierungs-

rates

Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer

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