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Anträge des Regierungsrates und der Kommission

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(1)

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Regie- rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Steuergesetz (StG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2018) wird wie folgt geän- dert:

Art. 2

Einfache Steuer und Steueranlage

Art. 2 Abs. 3 (geändert), Abs. 3a (neu), Abs. 4 (geändert)

3 Die Steueranlage ist für alle betroffe- nen Steuern gleich und findet Anwen- dung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme

3 Die Steueranlage istwird für alle betroffenen Steuern gleich und findet Anwendung für die Be- rechnung aller Steuern ange- wendet, mit Ausnahme a der Einkommenssteuer auf Lotte-

riegewinnen,

a (geändert) der Einkommens- steuer auf Lotteriegewinnen Geldspielgewinnen, b der Quellensteuern, b (geändert) der Quellensteu-

ern,.

c der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften.

c Aufgehoben.

(2)

3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristi- schen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abwei- chende Steueranlage beschlos- sen werden.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksab- stimmung, sofern sie 3.26 übersteigt.

4 Der Beschluss über die Steuer- anlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3.,26 übersteigt.

Art. 2a (neu)

Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden

1 Der Kanton überweist den Ge- meinden (Art. 247 Abs.

1) jeweils 1,4 Prozent der einge- gangenen Steuerbeträge, Bus- sen und Zinsen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di- rekte Bundessteuer (DBG)1).

2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamt- steuerertrag in der Gemein- de. Zur Bestimmung des Ge-

1) SR 642.11

(3)

meindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt.

3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinn- steuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Ka- pitalsteuern am Gesamtsteuerer- trag in der Gemeinde mit 25 Pro- zent gewichtet.

4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskir- chen [Landeskirchengesetz, LKG]1)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Arti- kel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinn- gemäss.

Art. 5

Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Art. 5 Abs. 1

1 Natürliche Personen ohne steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirt- schaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich-

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zuge-

1) BSG 410.11

(4)

tig, wenn sie hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie c an Grundstücken und Wasserkräf-

ten im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nut- zungsrechte haben.

c (geändert) an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche o- der diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben., d (neu) mit im Kanton Bern ge-

legenen Grundstücken han- deln.

Art. 6

2 Übrige Fälle

Art. 6 Abs. 1

1 Natürliche Personen ohne steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftli- cher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit steuerpflichtig, wenn sie d im Kanton Bern gelegene Grund-

stücke vermitteln oder damit han- deln,

d (geändert) im Kanton Bern gelegene Grundstücke ver- mitteln oder damit handeln, Art. 7

Umfang der Steuerpflicht

Art. 7 Abs. 2 (aufgehoben)

2 Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn mindes- tens 80 Prozent der Erträge aus aus- ländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrages zur Leistungserstellung im

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Ausland erbracht wird.

Art. 16

Besteuerung nach dem Aufwand

Art. 16 Abs. 3 (geändert)

3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungspe- riode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuer- pflichtigen Person und der von ihr un- terhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge be- messen:

3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Be- messungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebens- haltungskosten der steuerpflichti- gen Person und der von ihr un- terhaltenen, in der Schweiz le- benden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der fol- genden Beträge bemessen:

Aufzählung unverändert.

Art. 20

Einkünfte aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit

Art. 20 Abs. 4 (neu)

4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis ver- bundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfin- dungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert.

Art. 21b (neu)

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge- schäftsvermögens

1 Dividenden, Gewinnanteile, Li- quidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien,

1 Dividenden, Gewinnantei- le, Liquidationsüberschüs- se und geldwerte Vorteile

Antrag Regierungsrat I

(6)

Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos- senschaftsanteilen und Partizipa- tionsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Ab- zug des zurechenbaren Auf- wands im Umfang von 50 Pro- zent steuerbar, wenn diese Betei- ligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft darstellen.

aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, Ge- nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen so- wie Gewinne aus der Ver- äusserung solcher Beteili- gungsrechte sind nach Ab- zug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs- rechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapi- talgesellschaft oder Ge- nossenschaft darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Ver- äusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer- pflichtigen Person oder der Per- sonenunternehmung waren.

Art. 21c (neu)

Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Für das Einkommen aus Paten- ten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätig- keit sind Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.

(7)

Art. 24

Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Art. 24 Abs. 1, Abs. 1a (neu), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)

1 Steuerbar sind die Erträge aus be- weglichem Vermögen, insbesondere

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere

c Dividenden, Gewinnanteile, Liqui- dationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra- tisnennwerterhöhungen u.dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteili- gungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13.

Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer (VStG 1)) an die Kapi- talgesellschaft oder Genossen- schaft erzielter Liquidationsüber- schuss gilt in dem Jahre als reali- siert, in dem die Verrechnungs- steuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;

c (geändert) Dividenden, Ge- winnanteile, Liquidations- überschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen al- ler Art (einschliesslich Gratis- aktien, Gratisnennwerterhö- hungen u. dgl.). Ein , wobei ein bei der Rückgabe von Be- teiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs- steuer (VStG

(Verrechnungssteuergesetz, ) VStG)2) an die Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüber- schuss gilt in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Ver- rechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;

1) SR 642.21

2) SR 642.21

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1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos- senschaftsanteilen und Partizipa- tionsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter- höhungen u. dgl.) sind im Um- fang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft darstellen.

1a Dividenden, Gewinnan- teile, Liquidationsüber- schüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Antei- len an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge- nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisak- tien, Gratisnennwerterhö- hungen u. dgl.) sind im Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Be- teiligungsrechte mindes- tens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft dar- stellen.

Antrag Regierungsrat I

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Auf- geldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re- serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen

und Inhabern der Beteiligungs- rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück- zahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

4 Schüttet eine Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung

(9)

von Reserven aus Kapitaleinla- gen nach Absatz 3 nicht mindes- tens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rück- zahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzah- lung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungs- fähigen übrigen Reserven.

5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinla- gen,

a die bei fusionsähnlichen Zu- sammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapi- talgesellschaft oder Genos- senschaft nach Artikel 88 Ab- satz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschrei- tende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell- schaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24.

Februar 2008 entstanden sind,

b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusi- on oder einer Umstrukturie-

(10)

rung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sit- zes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.

Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft vorhanden waren,

c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft ausgeschüttet werden.

6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft, die an einer schweize- rischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui- dationsüberschusses, so vermin- dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah- lung, höchstens aber im Umfang

(11)

der in der Gesellschaft vorhan- denen Reserven aus Kapitalein- lagen, die auf diese Beteiligungs- rechte entfallen.

Art. 24a

Besondere Fälle

Art. 24a Abs. 1

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermö- gen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

b der Erlös aus der Übertragung ei- ner Beteiligung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Ge- schäftsvermögen einer Personen- unternehmung oder einer juristi- schen Person, an welcher der Ver- äusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung über- steigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Über- tragung gemeinsam vornehmen.

b (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteili- gung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapital- gesellschaft oder Genossen- schaft aus dem Privatvermö- gen in das Geschäftsvermö- gen einer Personenunter- nehmung oder einer juristi- schen Person, an welcher der Veräusserer oder Ein- bringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Ge- genleistung den die Summe aus dem Nennwert der über- tragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinla- gen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinnge- mäss auch, wenn mehrere

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Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Art. 28

Übrige Einkünfte

Art. 28 Abs. 1

1 Steuerbar sind auch 1 Steuerbar sind auch e Einkünfte aus Lotterien und lotte-

rieähnlichen Veranstaltungen,

e Aufgehoben.

g Kostgelder für die im Haushalt ei- ner steuerpflichtigen Person le- benden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von sol- chen Angehörigen, soweit sie ei- nen durch den Regierungsrat fest- gesetzten Freibetrag übersteigen.

g (geändert) Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im glei- chen Haushalt einer steuer- pflichtigen Person lebenden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von solchen Angehörigen, pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.

Art. 29

Steuerfreie Einkünfte

Art. 29 Abs. 1

1 Steuerfrei sind 1 Steuerfrei sind m die bei Glücksspielen in Spielban-

ken im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken1) er- zielten Gewinne.

m (geändert) die bei Glücks- spielenGewinne, die in Spiel- banken im Sinne des Bun- desgesetzes mit Spielban- kenspielen erzielt werden, die

1) SR 935.52

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nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 199829. Sep- tember 2017 über Glücks- spiele und Spielbanken Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1) erzielten zugelassen sind, sofern diese Gewinne.

nicht aus selbstständiger Er- werbstätigkeit stammen, n (neu) die einzelnen Gewinne

bis zum Betrag von einer Mil- lion Franken aus der Teil- nahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online- Teilnahme an Spielbanken- spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

o (neu) die Gewinne aus Klein- spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

p (neu) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschick- lichkeitsspielen zur Verkaufs- förderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterste- hen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht über- schritten wird.

1) SR 935.51

(14)

Art. 30 Grundsatz

Art. 30 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

2 Beim Lotteriegewinn können als Ge- winnungskosten fünf Prozent vom Er- lös abgezogen werden. Als Erlös gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbe- trag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.

2 Beim Lotteriegewinn können als Gewinnungskosten Von den ein- zelnen Gewinnen aus der Teil- nahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buch- staben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent vom Erlös , jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen werden. Als Erlös gilt bei Barge- winnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.

3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto ab- gebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken, abgezogen.

Art. 32

Geschäftsmässig begründeter Auf- wand

Art. 32 Abs. 4 (neu)

4 Für den Abzug von For- schungs- und Entwicklungsauf- wand bei selbstständiger Er- werbstätigkeit ist Artikel 90 Ab- sätze 3 bis 6 sinngemäss an-

(15)

wendbar.

Art. 33

Abschreibungen

Art. 33 Abs. 1 (geändert)

1 Geschäftsmässig begründete Ab- schreibungen von Aktiven sind zuläs- sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsge- mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehltbei vereinfach- ter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1), in besonderen Abschrei- bungstabellen ausgewiesen sind.

Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

Art. 36

Grundstücksunterhalt und -verwaltung

Art. 36 Abs. 1a (neu),

Abs. 1b (neu), Abs. 4 (geändert)

1a Abziehbar sind auch Investiti- onskosten, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz die- nen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

1b Investitionskosten gemäss Ab- satz 1a sind in den zwei nachfol- genden Steuerperioden abzieh- bar, soweit sie in der laufenden

1) SR 220

(16)

Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be- rücksichtigt werden können.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und bestimmt die Höhe des Pauscha- labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, den Unterhaltskosten gleichstellen.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauscha- labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Un- terhaltskosten gleichstellen.

Art. 38

Allgemeine Abzüge

Art. 38 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1

1 Von den Einkünften werden abgezo- gen

1 Von den Einkünften werden abgezogen

1 Von den Einkünften wer- den abgezogen

l die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 8000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht voll- endet hat und mit der steuerpflich- tigen Person, die für seinen Unter- halt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direk- tem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steu- erpflichtigen Person stehen,

l (geändert) die nachgewiese- nen Kosten bis höchstens 8000 16 000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, daswelches das 14. Alters- jahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter- halt sorgt, im gleichen Haus- halt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zu- sammenhang mit der Er- werbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste- hen,

l (geändert) die nachge- wiesenen Kosten bis höchstens 1612 000 Franken für die Drittbe- treuung jedes Kindes, welches das 14. Alters- jahr noch nicht vollen- det hat und mit der steuerpflichtigen Per- son, die für seinen Un- terhalt sorgt, im glei- chen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zu- sammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus- bildung oder Erwerbs-

Antrag Regierungsrat I

(17)

unfähigkeit der steuer- pflichtigen Person ste- hen,

Art. 40

Ordentliche Abzüge

Art. 40 Abs. 6, Abs. 7

6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1000 Franken ab- ziehen, sofern ihr anrechenbares Ein- kommen 15'000 Franken nicht über- steigt. Für jedes Kind, für das der Ab- zug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermin- dert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und

b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.

6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen kön- nen 1000 1500 Franken abziehen, sofern ihr anre- chenbares Einkommen 15'000 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 250 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus a dem steuerbaren Ein-

kommen ohne den Ab- zug und

b zehn Prozent des steu-

Geltendes Recht

(18)

erbaren Vermögens.

7 Bei rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe können 2000 Franken abgezogen werden, sofern das anre- chenbare Einkommen 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehrein- kommen wird der Abzug um 300 Fran- ken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.

7 Bei rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe kön- nen 2000 3000 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Ein- kommen 20'000 30’000 Franken nicht übersteigt.

Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zu- lässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken.

Pro 2000 Franken Mehr- einkommen wird der Abzug um 300 250 Franken ver- mindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.

Geltendes Recht

Art. 42

Regelmässig fliessende Einkünfte

Art. 42 Abs. 3 (aufgehoben)

3 Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossen- schaften wird der für das steuerbare

(19)

Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindes- tens zehn Prozent beträgt.

Art. 44

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Art. 44 Abs. 1

1 Einer separaten Besteuerung unter- liegen ohne Berücksichtigung von So- zialabzügen

1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichti- gung von Sozialabzügen b Zahlungen bei Tod sowie für blei-

bende körperliche und gesundheit- liche Nachteile,

b (geändert) Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör- perliche und gesundheitliche Nachteile,.

c Kapitalabfindungen aus einem Ar- beitsverhältnis, die wegen Invalidi- tät oder nach dem vollendeten 55.

Altersjahr ausgerichtet werden.

c Aufgehoben.

Art. 45

Lotteriegewinne

Art. 45 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert),

Abs. 3 (geändert)

LotteriegewinneGewinne aus Geldspielen (Überschrift geän- dert)

1 Gewinne aus Lotterien und lotterie- ähnlichen Veranstaltungen werden zum festen Satz von zehn Prozent be- steuert.

1 Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und lotte- rieähnlichen Veranstaltungen Geschicklichkeitsspielen zur Ver- kaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum

(20)

festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind.

2 Der um den Pauschalabzug (Art. 30 Abs. 2) reduzierte Gewinn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug mindestens 5200 Franken beträgt.

Restbeträge unter 100 Franken wer- den nicht berücksichtigt.

2 Der um den Pauschalabzug (Art. 30 Abs. 2) reduzierte Ge- winn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug mindestens 5200 Franken beträgt. Restbe- träge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

3 Ein sich aus den übrigen Einkom- mensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriege- winn des gleichen Steuerjahres ange- rechnet.

3 Ein sich aus den übrigen Ein- kommensbestandteilen ergeben- der Verlust wird an den steuerba- ren Lotteriegewinn

Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet.

Art. 56

5 Bewertungsgrundsätze

Art. 56 Abs. 1

1 Die Bewertung erfolgt 1 Die Bewertung erfolgt

d für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berück- sichtigung von Ertrags- und Real- wert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festle- gung erfolgt massvoll unter Be- rücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbil-

d (geändert) für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Kon- zessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Be- rücksichtigung von Er- trags- und Realwert, so- weit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die

Geltendes Recht Antrag Kommissions- mehrheit

(21)

dung. Festlegung erfolgt mass- voll unter Berücksichti- gung der Förderung der Vorsorge, undder Eigen- tumsbildung und der Be- lastung durch die Liegen- schaftssteuer.

Art. 74 Art. 74 Abs. 1

1 Der Regierungsrat kann Ausfüh- rungsbestimmungen erlassen über

1 Der Regierungsrat kann Aus- führungsbestimmungen erlassen über

b Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen Angehöri- ger (Art. 28 Abs.1 Bst. g),

b (geändert) Freibeträge für Kostgelder und Pflegeent- schädigungen Angehöriger (Art. 28 Abs.1 Bst. g), Art. 77

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Art. 77 Abs. 1, Abs. 2

1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie

1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern ha- ben, sind aufgrund wirtschaftli- cher Zugehörigkeit steuerpflich- tig, wenn sie

a Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind

a (geändert) Teilhaber an Ge- schäftsbetrieben im Kanton Bern sind,

c an Grundstücken und Wasserkräf- ten im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich

c (geändert) an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche o-

(22)

gleichkommende persönliche Nut- zungsrechte haben.

der diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben., d (neu) mit im Kanton Bern ge-

legenen Grundstücken han- deln.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuer- pflichtig, wenn sie

b im Kanton Bern gelegene Grund- stücke vermitteln oder damit han- deln.

b (geändert) im Kanton Bern gelegene Grundstücke ver- mitteln oder damit handeln.

Art. 79

Umfang der Steuerpflicht

Art. 79 Abs. 2 (aufgehoben)

2 Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn mindes- tens 80 Prozent der Erträge aus aus- ländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrags zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird.

Art. 85 Reingewinn

Art. 85 Abs. 2

2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus c den der Erfolgsrechnung nicht gut- c (geändert) den der Erfolgs-

(23)

geschriebenen Erträgen ein- schliesslich der Kapital-, Aufwer- tungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133. Der Liquidation ist die Verle- gung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleich- gestellt,

rechnung nicht gutgeschrie- benen Erträgen einschliess- lich der Kapital-, Aufwer- tungs- und Liquidationsge- winne unter Vorbehalt der Ar- tikel 89 und 133. Der Liquida- tion ist die Verlegung des Sit- zes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt,

Art. 85a (neu)

Patente und vergleichbare Rech- te

1. Begriffe

1 Als Patente gelten

a Patente nach dem Europäi- schen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revi- diert in München am 29. No- vember 2000 (EPÜ 2000)1), b Patente nach dem Bundes-

gesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)2), c ausländische Patente, die

den Patenten nach den Buchstaben a oder b ent-

1) SR 0.232.142.2

2) SR 232.14

(24)

sprechen.

2 Als vergleichbare Rechte gelten a ergänzende Schutzzertifikate

nach dem Patentgesetz, b Topographien, die nach dem

Bundesgesetz vom 9. Okto- ber 1992 über den Schutz von Topographien von Halb- leitererzeugnissen (Topogra- phiengesetz, ToG)1) ge- schützt sind,

c Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20.

März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)2) ge- schützt sind,

d Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. De- zember 2000 über Arzneimit- tel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)3) ge- schützt sind,

e Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 29.

1) SR 231.2

2) SR 232.16

3) SR 812.21

(25)

April 1998 über die Landwirt- schaft (Landwirtschaftsge- setz, LwG)1) ein Bericht- schutz besteht,

f ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchsta- ben a bis e entsprechen.

Art. 85b (neu) 2. Besteuerung

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifi- zierenden Forschungs- und Ent- wicklungsaufwands zum gesam- ten Forschungs- und Entwick- lungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquo- tient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, er- mittelt sich, indem der Reinge- winn aus diesen Produkten je- weils um sechs Prozent der die- sen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Marken-

1) SR 910.1

(26)

entgelt vermindert wird.

3 Wird der Reingewinn aus Pa- tenten und vergleichbaren Rech- ten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), wird der in ver- gangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Pro- zent gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Prozent.

4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 88

Umstrukturierungen

Art. 88 Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (aufgehoben)

3 Zwischen inländischen Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften, wel- che nach dem Gesamtbild der tatsäch- lichen Verhältnisse durch Stimmen- mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft zu- sammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Ge-

3 Zwischen inländischen Kapital- gesellschaften und Genossen- schaften, welche nach dem Ge- samtbild der tatsächlichen Ver- hältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter ein- heitlicher Leitung einer Kapital- gesellschaft oder Genossen- schaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehal- tene Beteiligungen von mindes- tens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Ka-

(27)

genstände des betrieblichen Anlage- vermögens zu den bisher für die Ge- winnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten blei- ben

pitalgesellschaft oder Genossen- schaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieb- lichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mas- sgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben bleibt

a die Übertragung auf eine Tochter- gesellschaft nach Absatz 1 Buch- stabe d,

a (geändert) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d,.

b die Übertragung von Gegenstän- den des betrieblichen Anlagever- mögens auf eine Gesellschaft, die nach Artikel 98 oder 99 besteuert wird.

b Aufgehoben.

5 Über stille Reserven, die im Rahmen einer Umstrukturierung (Abs. 1) oder einer Vermögensübertragung (Abs. 3) in eine Holdinggesellschaft oder Domi- zilgesellschaft überführt werden, wird steuerlich abgerechnet. Ausgenom- men sind stille Reserven auf Beteili- gungen (Art. 96) und auf Liegenschaf- ten. Für diese gilt:

a Die Besteuerung der stillen Reser- ven auf Beteiligungen wird aufge- schoben. Sie unterliegen der Be- steuerung nach Artikel 98 Absatz 3.

b Die stillen Reserven auf Liegen-

(28)

schaften unterliegen der Besteue- rung nach Artikel 98 Absätze 2 und 4.

Art. 88a (neu)

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die steuerpflichtige Per- son bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr- werts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer ande- ren Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten

a die Verlegung von Vermö- genswerten, Betrieben, Teil- betrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Be- triebsstätte,

b das Ende einer Steuerbefrei- ung nach Artikel 83,

(29)

c die Verlegung des Sitzes o- der der tatsächlichen Verwal- tung aus dem Ausland in den Kanton Bern.

3 Die aufgedeckten stillen Reser- ven sind jährlich zum Satz abzu- schreiben, der für Abschreibun- gen auf den betreffenden Ver- mögenswerten steuerlich ange- wendet wird.

4 Der aufgedeckte selbst ge- schaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 88b (neu)

Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht, so wer- den die zu diesem Zeitpunkt vor- handenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr- werts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gel- ten

a die Verlegung von Vermö- genswerten, Betrieben, Teil- betrieben oder Funktionen in einen ausländischen Ge- schäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,

(30)

b der Abschluss der Liquidati- on,

c der Übergang zu einer Steu- erbefreiung nach Artikel 83, d die Verlegung des Sitzes o-

der der tatsächlichen Verwal- tung ins Ausland.

Art. 90

Geschäftsmässig begründeter Auf- wand

Art. 90 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

1 Zum geschäftsmässig begrün- deten Aufwand gehören auch:

e die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eige- nen Personals, einschliesslich Umschulungskosten.

e (geändert) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten., f (neu) der Forschungs- und

Entwicklungsaufwand.

3 Der Forschungs- und Entwick- lungsaufwand, welcher der steu- erpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den ge- schäftsmässig begründeten For- schungs- und Entwicklungsauf- wand hinaus zum Abzug zuge-

(31)

lassen.

4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche For- schung und die wissenschaftsba- sierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14.

Dezember 2012 über die Förde- rung der Forschung und der In- novation (FIFG)1).

5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für For- schung und Entwicklung, zu- züglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal- aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person, b 80 Prozent des Aufwands für

durch Dritte in Rechnung ge- stellte Forschung und Ent- wicklung.

6 Ist der Auftraggeber der For- schung und Entwicklung abzugs- berechtigt, so steht dem Auftrag- nehmer dafür kein Abzug zu.

7 Der Regierungsrat erlässt die

1) SR 420.1

(32)

Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 90a (neu)

Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Er- mässigung nach Artikel 85b Ab- sätze 1 und 2 und Artikel 90 Ab- sätze 3 ff. darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei

der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenomme- nen Ermässigungen.

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 ff. darf nicht höher sein als 70 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustver- rechnung, wobei

der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausge- klammert wird, und vor Ab- zug der vorgenommenen Ermässigungen.

Antrag Regierungsrat I

2 Es dürfen weder aus den ein- zelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Er- mässigung Verlustvorträge resul- tieren.

Art. 91

Abschreibungen

Art. 91 Abs. 1 (geändert)

1 Geschäftsmässig begründete Ab- schreibungen von Aktiven sind zuläs- sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsge-

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehltbei vereinfach- ter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Ab-

(33)

mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

schreibungstabellen ausgewie- sen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsge- mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

Art. 97

Nettoertrag aus Beteiligungen

Art. 97 Abs. 7 (neu)

7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bun- desgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. Novem- ber 1934 (Bankengesetz, BankG)1) werden für die Berech- nung des Nettoertrags nach Ab- satz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebe- nen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

a Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsver- zicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG,

b Schuldinstrumente zur Ver- lusttragung bei Insolvenz- massnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.

Art. 98 Art. 98

1) SR 952.0

(34)

Holdinggesellschaften Aufgehoben.

1 Die im Kanton Bern niedergelasse- nen Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften und Gesellschaften im Sinne von Artikel 75 Absatz 3, die hauptsäch- lich die Beteiligung an andern Unter- nehmungen zum Zwecke haben, ent- richten an Stelle der Gewinnsteuer eine besondere Kapitalsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge da- raus längerfristig mindestens zwei Drit- tel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

2 Erträge aus bernischem Grundeigen- tum solcher Gesellschaften unterliegen der Gewinnsteuer. Dabei ist der ge- schäftsmässig begründete Aufwand (Unterhalts-, Betriebs- und Verwal- tungsaufwand des Grundeigentums sowie die Schuldzinsen einer üblichen hypothekarischen Belastung) zu be- rücksichtigen.

3 Innert zehn Jahren realisierte stille Reserven auf Beteiligungen, deren Besteuerung bei der Umstrukturierung (Art. 88 Abs. 1) oder bei einer Vermö- gensübertragung (Art. 88 Abs. 3) auf- geschoben worden ist (Art. 88 Abs. 5), unterliegen der Gewinnsteuer, jedoch höchstens im Ausmass des tatsächlich realisierten oder verbuchten Gewin- nes. Bei Kapitalgewinnen auf Beteili- gungen im Sinne von Artikel 97 Absatz

(35)

4 erfolgt die Besteuerung nur im Um- fang von früher steuerwirksam vorge- nommenen Abschreibungen.

4 Die Erhebung der Grundstückge- winnsteuer sowie der Liegenschafts- steuer der Gemeinde bleibt vorbehal- ten.

5 Auf Gesellschaften, die bisher zum Tarif nach Artikel 95 besteuert worden sind und neu die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach der vorliegen- den Bestimmung erfüllen, findet Artikel 88 Absatz 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 99

Domizilgesellschaften

Art. 99 Aufgehoben.

1 Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften und Stiftungen sowie deren Zweigniederlassungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:

a Erträge aus Beteiligungen im Sin- ne von Artikel 96 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf sol- chen Beteiligungen sind steuerfrei.

b Die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert.

c Einkünfte aus dem Ausland wer-

(36)

den nach der Tatsache des Sitzes im Kanton Bern und dessen Be- deutung im Rahmen der gesamten Tätigkeit zum ordentlichen Tarif besteuert. Einkünfte aus dem Aus- land unterliegen der Besteuerung im Kanton Bern nicht, wenn sie im Ausland besteuert werden oder besteuert werden könnten.

d Bei der Berechnung der steuerba- ren Einkünfte ist der damit verbun- dene geschäftsmässig begründete Aufwand zu berücksichtigen. Ver- luste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a ver- rechnet werden.

2 Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine unterge- ordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buch- stabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.

3 Artikel 75 Absatz 3 und Artikel 98 Absätze 2 bis 5 sind sinngemäss an- wendbar.

Art. 106 Art. 106 Abs. 1 (geändert),

(37)

Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert)

1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,3 Promille.

1 Die einfache Steuer der Kapi- talsteuer beträgt 0,305 Promille.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

3 Holding- und Domizilgesellschaften entrichten eine Kapitalsteuer zum fes- ten Satz von

a 0,20 Promille für die ersten CHF 1'000'000 b 0,15 Promille

für weitere CHF 10'000'000 c 0,10 Promille

für weitere CHF 100'000'000

d 0,05 Promille für das übrige Eigen- kapital.

4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapi- talsteuer angerechnet. Bei Holding- und Domizilgesellschaften findet keine Anrechnung statt.

4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Bei Holding- und Domizilgesellschaf- ten findet keine Anrechnung statt.

Art. 112

Quellenbesteuerte Personen

Art. 112 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert),

Abs. 3 (aufgehoben)

1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche

1 Ausländische Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer ohne

(38)

Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wer- den für ihr Einkommen aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Steuerabzug an der Quelle unterstellt.

fremdenpolizeiliche Niederlas- sungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden unterliegen für ihr Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Er- satzeinkünfte dem Steuerabzug an einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Quelle unterstellt

Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Arti- kel 115a unterstehen.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, wer- den im ordentlichen Verfahren veran- lagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie- derlassungsbewilligung besitzt.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- ben, werden im ordentlichen Ver- fahren veranlagtunterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlas- sungsbewilligung besitzt.

3 An Stelle der Quellenbesteuerung findet für das ganze Steuerjahr, unter zinsloser Anrechnung der abgezoge- nen Quellensteuer, eine ordentliche Veranlagung statt, wenn eine bisher an der Quelle besteuerte Person a das Schweizer Bürgerrecht oder

die Niederlassungsbewilligung er- wirbt,

b heiratet und der Ehegatte das

(39)

Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, c verheiratet ist und der Ehegatte

das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung er- wirbt,

d im Kanton Bern Grundbesitz er- wirbt.

Art. 113

Steuerbare Leistungen

Art. 113 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis einschliesslich der Entschädigungen für Sonderleistun- gen, Provisionen, Zulagen (insbeson- dere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschen- ke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tanti- emen, geldwerter Vorteile aus Mitar- beiterbeteiligungen und anderer geld- werter Vorteile sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis einschliess- lich der Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstal- ters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tan- tiemen, geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und an- derer geldwerter Vorteile sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Ar- beitslosenversicherung.

a (neu) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit nach Artikel 112 Ab- satz 1,

b (neu) die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitar-

(40)

beiterbeteiligungen sowie Na- turalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getrage- nen Kosten der berufsorien- tierten Aus- und Weiterbil- dung nach Artikel 20 Absatz 2,

c (neu) die Ersatzeinkünfte.

3 Für die Ermittlung der Bruttoeinkünfte sind Bar- und Naturalleistungen zu- sammenzurechnen.

Art. 114 Steuertabellen

Art. 114 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 2a (neu), Abs. 2b (neu)

SteuertabellenBerechnung des Quellensteuerabzugs (Überschrift geändert)

1 Der in jeder Lohnabrechnungsperio- de von den Bruttoeinkünften vorzu- nehmende Steuerabzug wird in Steu- ertabellen mit gerundeten Prozenten aufgeführt.

1 Der in jeder Lohnabrechnungs- periode von den Bruttoeinkünften vorzunehmende Steuerabzug Quellensteuerabzug wird in Steuertabellen mit gerundeten Prozenten aufgeführtauf der Grundlage der für die Einkom- menssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festge- setzt; er umfasst die eidgenössi- schen, kantonalen und kommu- nalen Steuern.

2 In den Steuertabellen werden be- rücksichtigt

2 In den Steuertabellen Bei der Berechnung des Abzugs werden

(41)

Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versiche- rungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst.

d, f und g) sowie die Sozialabzü- ge gemäss Artikel 40 berücksich- tigt. Die kantonale Steuerverwal- tung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.

a das auf zwölf Monate umgerechne- te Bruttoeinkommen,

a Aufgehoben.

b die Abzüge für Berufskosten, Vor- sorgebeiträge (ohne Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge) und Versiche- rungsbeiträge,

b Aufgehoben.

c Kinderabzüge und der Abzug für geringe Einkommen (Art. 40),

c Aufgehoben.

d der nach dem Zivilstand anwend- bare Einkommenssteuertarif (Art.

42),

d Aufgehoben.

e das Erwerbseinkommen des an- dern Ehegatten durch Zurechnung eines Einkommensbetrags sowie der Zweiverdienerabzug.

e Aufgehoben.

2a Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamtein- kommen (Art. 10 Abs. 1), die

(42)

Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegat- ten (Art. 38 Abs. 2) berücksichti- gen.

2b Die Eidgenössische Steuer- verwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monats- lohn, Gratifikationen, unregel- mässige Beschäftigung, Stun- denlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satz- bestimmenden Elemente zu be- rücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rück- wirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistun- gen vor Beginn und nach Been- digung einer Anstellung zu ver- fahren ist.

Art. 114a (neu)

Obligatorische nachträgliche or- dentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer un- terliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a ihr Bruttoeinkommen in ei- nem Steuerjahr einen be- stimmten Betrag erreicht oder

(43)

übersteigt oder

b sie über Vermögen und Ein- künfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird

vom Eidgenössische Finanzde- partement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt.

3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebt.

4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buch- stabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31.

März des auf das Steuerjahr fol- genden Jahres bei der kantona- len Steuerverwaltung verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 114b (neu)

Nachträgliche ordentliche Veran- lagung auf Antrag

(44)

1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer un- terliegen und keine der Voraus- setzungen nach Artikel 114a Ab- satz 1 erfüllen, werden auf An- trag hin nachträglich im ordentli- chen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antrag- steller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz ver- lassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.

4 Erfolgt keine nachträgliche or- dentliche Veranlagung auf An- trag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbsein- kommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge ge- währt.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

(45)

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 115

Vorbehalt der ordentlichen Veranla- gung

Art. 115 Aufgehoben.

1 Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Da- bei ist das gesamte Einkommen und Vermögen satzbestimmend zu berück- sichtigen.

2 Eine nachträgliche ordentliche Veran- lagung kann durchgeführt werden, wenn

a zusätzliche, in den Steuertabellen nicht berücksichtigte gesetzliche Abzüge bis am 31. März des fol- genden Jahres schriftlich geltend gemacht werden,

b die der Quellensteuer unterworfe- nen Bruttoeinkünfte einer quellen- besteuerten Person oder ihres in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebenden Ehegatten in einem Kalenderjahr einen vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen.

3 In besonderen Fällen kann die kan-

(46)

tonale Steuerverwaltung die nachträg- liche ordentliche Veranlagung einlei- ten.

4 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betref- fenden Steuerjahres.

5 Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden ohne Vergütung eines Zinses angerechnet. Zu wenig bezo- gene Steuern werden zinslos nachge- fordert, zu viel bezogene Steuern zins- los zurückerstattet.

4.2 Natürliche und juristische Perso- nen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Titel nach Art. 115a (geändert) 4.2 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Perso- nen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz Art. 116

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 116 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu),

Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben)

1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kur- ze Dauer, als Grenzgänger oder Grenzgängerin bzw. als Wochenauf- enthalter oder Wochenaufenthalterin im Kanton Bern in unselbstständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet am Arbeitsort für sein Erwerbseinkommen

1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer, als GrenzgängerKurzaufenthalterin oder

Kurzaufenthalter, Grenzgängerin bzw. als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger

(47)

die Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114.

bzw. Wochenaufenthalterin im Kanton Bern in oder Wochenauf- enthalter Einkommen

aus unselbstständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet am Arbeitsort für sein Erwerbsein- kommen die Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür

der Quellensteuer nach den Arti- keln 112 bis 114. Davon ausge- nommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfach- ten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen.

1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhaf- te Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer, die für Arbeit im in- ternationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahr- zeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder ande- re Vergütungen von einer Arbeit- geberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteu- erung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.

2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können besondere, in den Steuertabellen nicht berücksichtigte

(48)

gesetzliche Abzüge bis am 31. März des folgenden Jahres schriftlich gel- tend machen.

3 Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden ohne Vergütung eines Zinses angerechnet. Zu wenig bezo- gene Steuern werden zinslos nachge- fordert, zu viel bezogene Steuern zins- los zurückerstattet.

Art. 117

Künstler, Sportler und Referenten

Art. 117 Abs. 3 (geändert)

3 Als Tageseinkünfte gelten die Brutto- einkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.

3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskos- ten. Diese betragen

a (neu) 50 Prozent der Brutto- einkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,

b (neu) 20 Prozent der Brutto- einkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referen- tinnen und Referenten.

Art. 118

Organe juristischer Personen

Art. 118 Abs. 1 (geändert)

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton

1 Im Ausland wohnhafte Mitglie- der der Verwaltung oder der Ge- schäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächli-

(49)

Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgel- der, feste Entschädigungen, Mitarbei- terbeteiligungen und ähnliche Vergü- tungen steuerpflichtig.

cher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgel- der, feste Entschädigungen, Mit- arbeiterbeteiligungen und ähnli- che Vergütungen steuerpflichtig.

Dies gilt auch, wenn diese Vergü- tungen einer Drittperson zuflies- sen.

Art. 122

Internationale Transporte

Art. 122 Aufgehoben.

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütun- gen von Arbeitgebern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhal- ten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 112 bis 114 besteuert.

Art. 123

Begriffsbestimmung

Art. 123 Aufgehoben.

1 Als im Ausland wohnhafte Steuer- pflichtige im Sinne der Artikel 117 bis 122a gelten

a natürliche Personen ohne steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz,

b juristische Personen ohne Sitz o- der tatsächliche Verwaltung in der

(50)

Schweiz.

Art. 123a (neu) Abgegoltene Steuer

1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfah- ren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen.

Nachträglich werden keine zu- sätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 123b (neu)

Nachträgliche ordentliche Veran- lagung auf Antrag

1 Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veran- lagung beantragen, wenn a der überwiegende Teil ihrer

weltweiten Einkünfte, ein- schliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,

b ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohn- haften steuerpflichtigen Per- son vergleichbar ist oder c eine solche Veranlagung er-

(51)

forderlich ist, um Abzüge gel- tend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkom- men vorgesehen sind.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 123c (neu)

Nachträgliche ordentliche Veran- lagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzü- gen, kann die kantonale Steuer- verwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 124

Aufteilung des Steuerertrages

Art. 124 Abs. 1 (geändert)

1 Die für an der Quelle besteuerte Per- sonen im Sinne der Artikel 117 bis 121 und 122a abgelieferten Steuern wer- den zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde im Verhältnis zwei zu eins geteilt.

1 Die für an der Quelle besteuerte quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 121 und 122a abgelieferten Steuern wer- den zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Ge- meinde gemäss Artikel 251 Ab- satz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt.

(52)

Art. 125

Ausführungsbestimmungen

Art. 125 Abs. 1

1 Der Regierungsrat erlässt die erfor- derlichen Ausführungsbestimmungen.

Insbesondere bestimmt er

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen. Insbesondere be- stimmt er

b die Berücksichtigung des Einkom- mens des andern Ehegatten (Art.

114 Abs. 2 Bst. e),

b (geändert) die bei der Be- rechnung des Quellensteuer- abzugs zu berücksichtigen- den pauschalen Abzüge (Art.

114 Abs. 2) und die Berück- sichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdie- nerabzugs (Art. 114 Abs. 2 Bst. e)2a),

d die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Art.

115),

d Aufgehoben.

f Minimalbeträge für den Quellen- steuerabzug (Art. 124).1)

f (geändert) die Minimalbeträ- ge für den Quellensteuerab- zug (Art. 124).,2)

g (neu) die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel

1) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e

2) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e

(53)

116 der Quellensteuer unter- liegen (Art. 123b),

h (neu) die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes we- gen bei stossenden Verhält- nissen (Art. 123c).

Art. 126 Steuerpflicht

Art. 126 Abs. 1

1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die

1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die b ein Recht an einem Grundstück

oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern,

b (geändert) ein Recht an ei- nem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern, oder

c als Miterben oder nach öffentli- chem Recht an einem Grund- stückgewinn beteiligt sind oder

c (geändert) als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn be- teiligt sind oder.

d ein ausserkantonales Ersatzobjekt veräussern, das beim Erwerb zu einem Steueraufschub im Kanton Bern wegen Ersatzbeschaffung ge- führt hat.

d Aufgehoben.

Art. 136 Besteuerung

Art. 136 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (neu)

(54)

1 Grundstückgewinne, deren Besteue- rung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Er- satzgrundstückes bzw. des übernom- menen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbe- stand vorliegt.

1 Grundstückgewinne, deren Be- steuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiter- veräusserung des Ersatzgrund- stückesErsatzgrundstücks bzw.

des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vor- liegt.

3 Wird ein ausserkantonales Ersatz- grundstück, dessen Erwerb zu einem Steueraufschub geführt hat, ohne er- neute Ersatzbeschaffung veräussert, beschränkt sich die Besteuerung auf die im Kanton Bern aufgeschobenen Rohgewinne.

4 Steht ein ausserkantonaler auf- geschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusse- rung des bernischen Ersatz- grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschub vorliegt.

Art. 140

2 Bei Veräusserung nach Steuerauf- schub

Art. 140 Abs. 1

1 Als Erwerbspreis bei der Weiter- veräusserung gelten

1 Als Erwerbspreis bei der Wei- terveräusserung gelten b nach erfolgtem Steueraufschub

gemäss Artikel 132 Buchstabe b

b (geändert) nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Arti-

(55)

der Erwerbspreis des abgegebe- nen Grundstücks,

kel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des ab- gegebenen Grundstücks, c nach erfolgtem Steueraufschub

gemäss Artikel 132 Buchstabe a, Artikel 133 Buchstabe a und Artikel 134 Buchstabe a die um den auf- geschobenen Rohgewinn gekürz- ten Anlagekosten des Ersatz- grundstücks,

c (geändert) nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Arti- kel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buch- stabe a und Artikel 134 Ab- satz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Roh- gewinn gekürzten Anlagekos- ten des Ersatzgrundstücks, d nach erfolgtem Steueraufschub

gemäss Artikel 133 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massge- bend war,

d (geändert) nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Arti- kel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war,

e nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Buchstabe b der Erwerbspreis des Rechtsvor- gängers.

e (geändert) nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Arti- kel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers.,

f (neu) nach erfolgtem ausser- kantonalem Steueraufschub, der dem Kanton Bern zur Be- steuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufge- schobenen Rohgewinn ge- kürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks.

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