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Kühlhaltungspflich­ tige Arzneimittel

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Kühlhaltungspflich­

tige Arzneimittel

Handlungsempfehlung der Säch­

sischen Landesapothekerkammer zur Abgabe von kühl zu lagernden beziehungsweise kühl­

kettenpflichtigen Arzneimitteln an Patienten (Informationsblatt 2/2017)

Die Sächsische Landesapotheker- kammer hat uns um die Veröffentli- chung folgender Handlungsempfeh- lung an ihre Mitglieder gebeten, damit auch Ärzte über die Transport- möglichkeiten kühl zu lagernder Arz- neimittel umfassend informiert sind.

In der täglichen Praxis kann es mit- unter zu Problemen beim Transport gekühlter Arzneimittel durch Patien- ten kommen.

„Häufig erreichen uns Anfragen zur Abgabe von kühl zu lagernden bezie- hungsweise kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln, wie Antikörper (zum Beispiel Lucentis®), Impfstoffe und Hormone, an Patienten, die durch den Arzt zu einem vereinbarten Ter- min in dessen Praxis appliziert wer- den. Dabei wird um Auskunft gebe- ten, ob diese Arzneimittel direkt in die Arztpraxis geliefert werden dür- fen oder ob dies als unzulässige Rezeptzuweisung gemäß § 11 Apo- thekengesetz (ApoG) anzusehen ist.

In der Vergangenheit musste durch die Landesdirektion des Öfteren gegen unzulässige Rezeptzuweisun- gen vorgegangen werden. Die Ein- schränkung des Apothekenwahl- rechts wäre in solchen Fällen auch bei Gefahr eines fehlerhaften Trans- portes durch den Patienten nicht gestattet. Einer der jüngsten Patien- tenbeschwerden zeigt jedoch, dass diese strikte Handlungsvorgabe nicht immer dem Interesse des Patienten dient. In diesem Fall ergaben sich vor allem dadurch Probleme, dass der Arzt die Anwendung des Arzneimit- tels verweigerte, weil die hochbe- tagte Patientin das Arzneimittel ohne Kühltasche mitbrachte.

Wir nahmen dies zum Anlass, eine einheitliche Handlungsempfehlung zur Abgabe kühl aufzubewahren der

Medikamente durch Apotheken mit der Landesdirektion Sachsen sowie der Sächsischen Landesärztekammer abzustimmen, die sowohl den Inter- essen der behandelnden Ärzte als auch dem arzneimittelabgebenden Apothekenpersonal gerecht wird:

Kein Verstoß gegen das Rezeptzu- weisungsverbot liegt danach vor, wenn die Apotheke das Medikament fachgerecht direkt an den behan- delnden Arzt ausliefert, vorausge- setzt, der Patient legt das Rezept in einer Apotheke seiner Wahl vor. Der Arzt kann damit eine fehlerhafte Lagerung des Arzneimittels durch den Patienten ausschließen.

Die Belieferung der Arztpraxis durch die Apotheke ist hierbei keine Pflicht.

Sollten Sie sich gegen diese option entscheiden, sollte aber Ihrerseits vor der Abgabe eines solchen Arzneimit- tels zunächst erfragt werden, an wel- chem Tag der Arzt das Arzneimittel anwendet. Es empfiehlt sich, das Arzneimittel erst am Behandlungstag dem Patienten auszuhändigen. Län- gere Lagerzeiten im Kühlschrank des Patienten und weitere mögliche Fehlerquellen, die die Qualität des Arzneimittels negativ beeinflussen können, werden so vermieden. Lage- rung und Transport haben auch außerhalb der Apotheke immer so zu erfolgen, dass der vom Hersteller vorgegebene Temperaturbereich ein- gehalten wird. Auch wenn laut Fach- information kurze Unterbrechungen der Kühllagerung eines Arzneimittels möglich sind (das heißt wenn keine Kühlkettenpflicht besteht), sollten diese auf dem Weg zur Arztpraxis nicht in Anspruch genommen wer- den, da dieses zeitintervall vom Arzt nicht verifiziert werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, die Abgabe von kühl zu lagernden beziehungs- weise kühlkettenpflichtigen Arznei- mitteln an Patienten zur nachfolgen- den Anwendung durch den Arzt in einem QMS-Prozess zu beschreiben.

Achten Sie dabei auf folgende wei- tere Details:

■ Akkus bei der für sie vorgeschrie- benen zeit und Temperatur kon- ditionieren

■ Berührung Akku – Arzneimittel in der Box ausschließen (Gefahr des Gefrierens)

■ Medikament mit dünner Plastik- tüte vor Feuchtigkeit schützen

■ Box eng mit Kunststoffchips/

Schaumpolystyrol bepacken (Re - duzieren des Luftvolumens)

■ Bei Bedarf garantiertes Aufrecht- erhalten der Transporttemperatur beim Hersteller der Box erfragen oder selbst evaluieren

■ Besteht für ein Arzneimittel Kühl- kettenpflicht, muss die durchge- hende Kühlung zwingend garan- tiert sein.

Eine umfassende Aufklärung des Patienten über die korrekten Trans- port- und Lagerungsmodalitäten sind in jedem Fall unerlässlich.“

Sächsische Landesapothekerkammer sekretariat@slaek.de Ärzteblatt Sachsen 5 / 2017 197

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Apothekerin am Kühlschrank. © ABDA

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