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Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B(Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

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Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

KfzVersBehStatAnO

Ausfertigungsdatum: 18.07.1968 Vollzitat:

"Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung vom 18.

Juli 1968 (BAnz. 1968 Nr. 135)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25. 7.1968 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Abschnitts VIII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der

Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird folgendes angeordnet:

Art 1  

Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom

Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§

10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.

Art 2  

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen

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