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Beteiligungszeitraum: bis Stellungnahmen der Behörden, hier: des Kreises und der angeschlossenen Behörden

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Academic year: 2022

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Beteiligungszeitraum: 29.10.2020 bis 30.11.2020

I Stellungnahmen der Behörden, hier: des Kreises und der angeschlossenen Behörden

l.1 Landkreis Harburg, der Landrat (Herr Ziel, Winsen (Luhe) – 27.11.2020

Empfehlung Der Landkreis Harburg hat von den eingereichten Unterlagen der oben genannten Bauleit-

pläne Kenntnis genommen und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

Untere Landesplanung und Regionalplanung

Gem. §15 Abs. 1 ROG in Verb. M. §1 Nr. 15 RoV soll für die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeher- bergung sowie von großen Freizeitanlagen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wer- den. Nach §16 Abs. 2 Satz 1 ROG in Verb. m. §9 Abs. 2 NROG unter bestimmten Voraus- setzungen verzichtet werden. Hier sind insbesondere zu nennen:

Von einem ROV kann insbesondere abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnah- me

1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ent- spricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Plan- feststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Plan- feststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt.

Nach Auffassung der Unteren Landesplanung liegen beide o.g. Verzichtsgründe vor, so dass auf die Einleitung eines ROV zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden kann.

Zu 1.:

Das Vorhabengebiet ist als VRG Regionalbedeutsame Sportanlage Golfsport im Regiona- len Raumordnungsprogramm 2025 enthalten. Des Weiteren ist in Winsen ein Mittelzentrum vorgesehen, welches u.a. auch die Förderung des Tourismus und der Erholung zur Aufga- be hat. Dabei ist nachvollziehbar, dass sich touristische Einrichtungen nicht vollständig innerhalb des abgegrenzten Zentralen Siedlungsbereiches konzentrieren lassen. Vielmehr entfalten diese Anlagen, genau wie abgesetzte Gewerbegebiete, trotz ihrer Lage außer- halb des eigentlichen Zentrums eine zentralörtliche Wirkung.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen der planrechtlichen Verfahren sichergestellt werden.

(2)

l.1 Landkreis Harburg, der Landrat (Herr Ziel, Winsen (Luhe) – 27.11.2020

Empfehlung Zu 2.:

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt mittels eines Bebauungsplans. Aus den bisherigen Unterlagen ist ersichtlich, dass eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfolgen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die spätere pla- nungsrechtliche Umsetzung und der planungsrechtliche Zulässigkeitsrahmen sich an dem Vorentwurf orientiert. Dementsprechend ist von einer der zentralörtlichen Bedeutung an- gemessenen Realisierung des Vorhabens auszugehen.

Untere Naturschutz- und Waldbehörde

Über das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche liegen der Unteren Naturschutzbe- hörde (UNB) zahlreiche Daten aus dem Landschaftsrahmenplan und aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) vor. Diese Daten belegen die Wertigkeit des Ände- rungsbereichs, stehen ihnen jedoch nicht entgegen.

Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des ca. einen km entfernt liegenden FFH- Gebietes sind durch das geplante Bauvorhaben mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht zu erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen kann somit ausgeschlossen werden.

Nach Kenntnis der UNB wurde auch das Vorkommen von Biber und Fischotter betrachtet.

Wenn dem so ist, sollten entsprechende Unterlagen der Planung beigefügt werden.

Die Waldbehörde weist darauf hin, dass der südwestlich angrenzende Gehölzbestand eine Breite von mehr als 40 Metern hat. Es ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei um Wald im Sinne des NWaldLG handelt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Im Rahmen der faunistischen Potenzialabschätzung wird das Vorkom- men von Fischotter und Biber betrachtet. Kartierungen von Fischotter und Biber wurden für die Nord- und Süderweiterung des Golfplatzes durchgeführt. Diese Ergebnisse fließen in die faunistische Potenzialab- schätzung mit ein.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Untere Bodenschutz und Wasserbehörde

Aufgrund der Lage in einem Grundwasserversalzungsgebiet ist bei einem Einsatz von Erdwärmeanlagen die Tiefe für Erdwärmesonden auf 60 Meter begrenzt.

Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung ist derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich. Zuvor muss eine Fachplanung zur Oberflächenentwässerung zur Prüfung vorge- legt werden.

Bezüglich der Flächennutzungsplan-Änderung bestehen keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das Entwässerungskonzept wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(3)

l.1 Landkreis Harburg, der Landrat (Herr Ziel, Winsen (Luhe) – 27.11.2020

Empfehlung Betrieb Kreisstraßen

Eine abschließende Stellungnahme seitens des Betriebs Kreisstraßen kann zurzeit nicht abgegeben werden, da ein Verkehrsgutachten fehlt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass eine Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt wird.

Es wird bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:

Die Verkehrsuntersuchung ist im Vorwege mit dem Betrieb Kreisstraßen abzustimmen, damit alle für die Erschließung relevanten Sachverhalte beachtet werden und es zu keiner zeitlichen Verzögerung der Bauleitplanung durch eventuelle Nachforderungen seitens des Betriebs Kreisstraßen kommt.

Es ist davon auszugehen, dass gemäß RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen) für die Erschließung des Vorhabens ein Linksabbiegestreifen erforderlich wird. Gemäß RAL kann lediglich für gering belastete Grundstückszufahrten auf einen Linksabbiegestreifen verzichtet werden. Dies ist hier nicht gegeben, die Zufahrt kann bereits im heutigen Zu- stand nicht mehr als gering belastet angesehen werden.

Für jede Änderung einer Kreisstraße ist gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz Baurecht zu schaffen. Dies kann auch durch einen Bebauungsplan erfolgen (§ 38 Abs. 4 NStrG). Sofern Baurecht für die Kreisstraße 78 durch den Bebauungsplan Nr. 7 „Golfplatz“

zu schaffen ist, sind im Verfahren Planunterlagen in der Qualität einer Planfeststellungsun- terlage (RE-Entwurf) vorzulegen und diese müssen Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Damit wären auch diese Unterlagen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffent- licher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB mit in die Beteiligung zu geben.

Das Bebauungsplangebiet ist entsprechend zu erweitern.

Es wird gebeten, die Hinweise bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Verkehrsuntersuchung wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß §§3(2) und 4(2) BauGB vorgelegt.

Innerhalb dessen Aussagen werden zu zusätzlichen Verkehren, deren Abwicklung auf der Kreisstraße sowie möglicherweise notwendig wer- denden Ertüchtigungen der Einmündungssituation zum Golfplatz getrof- fen. Möglicherweise sich hieraus ergebende Planungsschritte werden rechtzeitig mit dem Landkreis abgestimmt.

Die gewünschte Abstimmung wird im Vorwege zur öffentlichen Ausle- gung vorgenommen.

Dieser Aspekt wird Gegenstand des in Erarbeitung befindlichen Gut- achtens sein.

Im Falle der Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens wird dieser entsprechend der Hinweise geplant, abgestimmt und realisiert.

Es wird um Übersendung der beschlossenen Abwägung der Stellungnahme in elektroni- scher Form an raumordnung@lkharburg.de gebeten.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Einwender wird nach Abschluss der Verfahren über den Umgang mit seiner Stellungnahme informiert.

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II Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange

Il.1 Archäologisches Museum Hamburg

(Bodendenkmalpflege Landkreis Hamburg, Winsen (Luhe)) – 04.11.2020 Empfehlung Der Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans wird von bodendenk-

malpflegerischer Seite zugestimmt. Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt.

Aufgrund der für eine prähistorische Besiedlung ungünstigen Lagebedingungen in der Luheniederung und der bestehenden weitreichenden Geländemodellierungen besteht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich im Plangebiet bislang noch unbekannte Denkmalsubstanz erhalten haben könnte. Ein Hinweis auf die Gültigkeit des § 14 NDSchG wird daher als ausreichend erachtet.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Il.2 Deutsche Telekom Technik GmbH

(PTI 23, Lüneburg) – 03.11.2020 Empfehlung

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baube- ginn, schriftlich angezeigt werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger wird sich rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten mit der Deutsche Telekom Technik GmbH in Verbindung setzen.

Il.3 Landwirtschaftskammer Niedersachsen

(Bezirksstelle Uelzen, Uelzen) – 17.11.2020 Empfehlung

Gegen die Planungen am Golfplatz bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Beden- ken. Bzgl. sich ggf. ergebender externer Kompensationsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteiligung.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Kompensationsflächen werden voraussichtlich im Umfeld der Golf- anlage liegen.

Il.4 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

(Lüneburg) – 20.11.2020 Empfehlung

Den mit Schreiben (Mail) vom 28.10.2020 übersandten Vorentwurf über die o. g. Bauleit- planung der Stadt Winsen (Luhe) habe ich aus straßenbau- und verkehrlicher Sicht ge- prüft. Bundes- oder Landesstraßen, die im Zuständigkeitsbereich der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Geschäftsbereich Lüneburg) liegen, werden nicht berührt.

Für die Kreisstraßen, hier die Kreisstraße ,K 78`, ist der Landkreis Harburg zuständig. Eine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(5)

Il.4 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

(Lüneburg) – 20.11.2020 Empfehlung

Beteiligung des Geschäftsbereiches Lüneburg am weiteren Verfahren ist somit nicht erfor- derlich.

Il.5

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

(Regionaldirektion Hameln - Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Hannover) – 19.11.2020

Empfehlung Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst

Niedersachsen die folgenden

Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden voll- ständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Hinweise:

Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmuni- tion, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN.

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflos- sen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotz- dem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

(6)

III Stellungnahmen der Nachbargemeinden

Es liegen keine Stellungnahmen der Nachbargemeinden vor.

IV Stellungnahmen der Öffentlichkeit

IV.1 Privater Einwender 1 (Herr Klaus Heidbrook, Dipl.-Ing.)

Winsen – 30./31.05.2021 (Außerhalb des Beteiligungszeitraumes) Empfehlung Ich nehme Bezug auf Ihre Veröffentlichungen im Winsener Anzeiger vom Mittwoch, den

5.4.2021, aus denen hervorgeht, dass das „Green Eagle, Luhdorf in der Hauptsache ein Hotel und im weiteren Verlauf zusätzliche Bahnen zu errichten gedenkt. Hiergegen möchte ich Widerspruch einlegen.

Pkt. 1. Im Wesentlichen geht es beim Hotel um den Standort, der im jetzigen Eingangsbe- reich vom „Green Eagle oder in dessen Umgebung errichtet werden soll. Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass seinerzeit, z.Zt. des Stadtdirektors Herrn Volkquardtsen durch die Firmen Heiner Twesten GmbH & Co KG, WHW-Bau Heidbrook GmbH, Baustoffhändler Emst Mahnke OHG und den Architekten Claus Juraschek ein vielgeschossiges Hotelge- bäude mit Anbindung an die vorhandene Stadthalle im Einzelnen geplant wurde und die- ses Vorhaben letztendlich von der Stadt, vertreten von Herm Vollquardtsen, abgelehnt wurde, obwohl die Stadt mit eingebunden war und ein Betreiber (eine bekannte Brauerei) zur Verfügung stand. So ein Hotel gehört m.E. eher an die Stadthalle, stadtnah und ver- kehrsgünstig gelegen, wo die Auslastung ganzjährig sicherer gestellt werden kann, als am Golfplatz, der in der Winterzeit zum größten Teil nicht bespielbar ist und die ländliche Um- gebung dann unattraktiv ist. Es sind ohnehin auf dem Golfplatz vornehmlich Gäste zu er- warten, die mit dem Golfsport liiert sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Winsen (Luhe) hat bereits vor einigen Jahren eine Markt- und Standortanalyse für ein Hotel (ift GmbH, 24.10.2016) erstellen lassen.

Im Vergleich zu einer Auswahl vergleichbarer Orte im Hamburger Um- land entwickelt sich die Nachfrage nach Übernachtungsmöglichkeiten in der Stadt Winsen (Luhe) durchschnittlich; aufgrund der sehr geringen Bettenkapazitäten vor Ort übersteigt die Nachfrage jedoch das Ange- bot.

Eine Deckung dieses Nachfrageüberschusses wäre durch ein Hotel mit 100 bis 140 Betten oder ein kleineres Haus plus Erweiterungen beste- hender Angebote möglich. Hierfür sind verschiedene Standorte in der Stadt und ihrer Umgebung analysiert worden. Auch der Standort Golf- platz Green Eagle wurde dabei untersucht und als sehr gut geeignet eingestuft. Golfplätze sind potentielle Kristallisationspunkte für Angebo- te der Gastronomie oder Beherbergung (gehobene Hotellerie).

Pkt. 2. Die Süderweiterung des Golfplatzes um 9 Golfbahnen in Richtung 1. Abbiegung in Richtung Bahlburg (rechter Hand) ist abzulehnen! Dieses Gebiet ist z.Zt. komplett mit Kie- fernbestand bewachsen, welcher zum überwiegenden Teil den Golfbahnen bis nahe dieser Abbiegung weichen müsste, wobei eine Änderung des vorhandenen Flächennutzungspla- nes, der landwirtschaftliche Flächen ausweist, in private Flächen mit Zweckbestimmung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Süderweiterung des Golfplatzes ist nicht Gegenstand dieses Be- bauungsplanes. In der Begründung zu dieser 2. Änderung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 wird auf den vorh.-bez. B-Plan Nr. 16 hingewiesen, innerhalb dessen die angesprochene Nutzung

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IV.1 Privater Einwender 1 (Herr Klaus Heidbrook, Dipl.-Ing.)

Winsen – 30./31.05.2021 (Außerhalb des Beteiligungszeitraumes) Empfehlung Golfplatz umgeplant werden soll; die bestehenden Waldflächen sollten lt. Gutachten zwar

erhalten bleiben, aber man strebt jetzt an, dieses zu ändern, da man meint, dass in diesem Fall ein Golfplatz vor den Interessen der Landwirtschaft Vorrang bekommen soll. Das ist nicht hinnehrnbar und verstößt außerdem gegen den RROP. Der vorhandene Wald ist heute so wichtig für Mensch und Tier, er sollte erhalten, weiterhin gepflegt, in der Folge als Mischwald weiterentwickelt und ggfs. unter Naturschutz gestellt werden, wie bereits ur- sprünglich vorgesehen.

behandelt wird.

Pkt. 3. Die vorgenannte Umnutzung des Waldbereiches führt weiterhin zu der Notwendig- keit, dass die von uns favorisierte Umgehung durch die Osttangente 2.1-L nicht möglich ist, sondern nur die Trasse 1-L übrig bleibt, die ich und viele Luhdorfer ablehnen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Trassenführung der Ortsumgehung Luhdorf ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens, sondern des entsprechenden Plan- feststellungsverfahrens.

Pkt.4. Außerdem sollen im nördlichen Bereich weitere Grundstücke erworben werden, um einen weiteren künstlichen See anzulegen, den ich ablehne. „Green Eagle hat genug Was- serlandschaften errichtet und es besteht kein weiterer Bedarf, außer dass die Stadt Winsen den Sand für die enge Umgehung um Luhdorf nächstliegend dort einbauen kann. Diese Maßnahme scheint mir ein „Kuhhandel" mit der Stadt Winsen zu sein, wo die Stadt Winsen eventuell günstig beste Füllsande gewinnen kann und „Green Eagle zum eigenen Nutzen ebenfalls gute Gewinne herausziehen kann.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Norderweiterung des Golfplatzes ist nicht Gegenstand dieses Be- bauungsplanes. In der Begründung zu dieser 2. Änderung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 wird auf den vorh.-bez. B-Plan Nr. 16 hingewiesen, innerhalb dessen die angesprochene Nutzung behandelt wird.

Wenn die Stadt bzw. Ihre Vertreter wirkliches Interesse haben, dem Gemeinwohl ihrer Bürger zu dienen, mache ich den Vorschlag, die amtlichen Bürger von Winsen in einem Referendum darüber abstimmen zu lassen, ob dieser See, der nicht ihrer Erholung dient, sondern nur den Nutzern des Golfplatzes, gewünscht wird oder entfallen soll.

Zusammenfassend lehne ich die Erweiterung des Golfplatzes ab und bitte um eine Emp- fangsbestätigung meines Schreibens.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Einwender wird nach Abschluss der Verfahren über den Umgang mit seiner Stellungnahme informiert.

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