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Beteiligungszeitraum Stellungnahmen der Behörden, hier: des Kreises und der angeschlossenen Behörden

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Beteiligungszeitraum 30.07.2019 - 20.09.2019

I Stellungnahmen der Behörden, hier: des Kreises und der angeschlossenen Behörden

I.1 Landkreis Harburg, Städtebau und Raumplanung

Winsen (Luhe) – 12.09.2019 Empfehlung

Der Landkreis Harburg hat von den eingereichten Unterlagen der oben genannten Ände- rung des Bebauungsplanes Kenntnis genommen und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

Untere Landesplanung und Regionalplanung

Das LROP 2017 und das RROP 2025 sind zu beachten. Das RROP 2025 ist seit dem 04.04.2019 in Kraft. Es wird insbesondere auf die Regelungen in RROP 2025 Ziffer 2.1.3 02 hingewiesen.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

In der Begründung wird näher auf die Regelungen des RROP 2025 (Ziffer 2.1.3 02) eingegangen.

Untere Naturschutz- und Waldbehörde (UNB)

Grundsätzlich bestehen naturschutzfachlich keine Bedenken gegen die vorliegende vorbe- reitende Bauleitplanung, solange die noch ausstehenden Erhebungen (Biotoptypenkartie- rung, artenschutzrechtliche Prüfung) nichts Gegenteiliges bescheinigen.

Andere umweltrelevante Daten, als die, die bereits aus angrenzenden Planungen vorlie- gen, liegen der UNB nicht vor.

Im weiteren Verfahren sind Aussagen über mögliche Beeinträchtigungen des nördlich ge- legenen FFH-Gebietes („Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“) erforderlich.

Insbesondere im Hinblick auf den direkt an das FFH-Gebiet angrenzenden Bau des Re- genrückhaltebeckens.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Im Rahmen des Verfahrens wird ein Umweltbericht, welcher Aussagen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, zum aktuellen Biotopbe- stand (Pflanzen- und Tierwelt) sowie zum besonderen Artenschutz trifft, erstellt und im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zur Ver- fügung gestellt.

Der besonderen Bedeutung des Gebietes im Sinne NATURA 2000 wird zudem durch die Erarbeitung einer FFH-Vorprüfung Rechnung getra- gen.

Betrieb Abfallwirtschaft

Eine Stellungnahme ist nicht möglich, da in den Planunterlagen keine Angaben zur Er- schließung des Bebauungsplangebiets enthalten sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planzeichnung zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- planes Nr. 9 wird erstellt und im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt.

Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde

Derzeit kann noch keine abschließende Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben werden. Zuvor ist eine Fachplanung für die Oberflächenentwässerung zur Prüfung vorzu- legen.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Die Fachplanung für die Oberflächenentwässerung befindet sich in Bearbeitung und wird rechtzeitig mit der Unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde abgestimmt.

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I.1 Landkreis Harburg, Städtebau und Raumplanung

Winsen (Luhe) – 12.09.2019 Empfehlung

Untere Denkmalschutzbehörde

Im Geltungsbereich sowie in dessen Umgebung befinden sich keine Baudenkmale. Die Belange der Baudenkmalpflege werden daher nicht berührt.

Jedoch verläuft ein archäologisches Bodendenkmal (Oldershausen 7, Deich) durch das Plangebiet. Eine Beteiligung des Archäologischen Museums Hamburg, Dr. Brandt, ist zwingend erforderlich.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das Archäologische Museum Hamburg ist gemäß § 4 (1) BauGB betei- ligt worden.

Untere Bauaufsicht

Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:

- Zur „Höhe baulicher Anlagen“ wäre eine klarere Definition des Höhenbezugspunktes als in den Vorgängerversionen wünschenswert bzw. eine besser erkennbare Darstellung in der Planzeichnung.

- Sind auch Gebäude, die teilweise (oder ganz?) aus den ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bestehen, mit zwei Vollgeschossen zulässig?

- Sind mit dem Satz „PKW- und LKW-Parkplätze werden im öffentlichen Raum unterge- bracht.“ auch baurechtlich notwendige Stellplätze gemeint?

- Wünschenswert wären Festsetzungen -oder zumindest Hinweise- zur vorgesehenen Oberflächenentwässerung (auch im Hinblick auf un-/versiegelte Lagerplatzflächen)…

Bei Bebauungsplänen bleibt bei der Berechnung der GRZ I ein Dachvorsprung einschließ- lich Regenrinne bis 50 cm grundsätzlich unberücksichtigt. Ab 50 cm erfolgt eine Anrech- nung des Dachvorsprunges als Differenz zwischen voller Länge und der „freien“ 50 cm.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Die Definition des Bezugspunktes wird ausschließlich textlich dargelegt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sollen im Gewerbegebiet nicht zugelassen werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im öffentlichen Raum sollen ausschließlich öffentliche Parkplätze unter- gebracht werden, baurechtlich notwendige Stellplätze entsprechend auf dem eigenen Grundstück.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Seitens des Betriebes Kreisstraßen werden keine Anregungen und Hinweise vorge- bracht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wird um Übersendung der beschlossenen Abwägung der Stellungnahme in elektroni- scher Form an raumordnung@lkharburg.de gebeten.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

I.2 Landkreis Harburg, Archäologisches Museum Hamburg

Winsen (Luhe) – 15.08.2019 Empfehlung

dem Bebauungsplan wird von Seiten der Bodendenkmalpflege zugestimmt. Wie bereits im Entwurf angeführt, sind im Bereich des geplanten Gewerbeparkes keine Bodendenkmale

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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I.2 Landkreis Harburg, Archäologisches Museum Hamburg

Winsen (Luhe) – 15.08.2019 Empfehlung

bekannt. Zwei Korrekturen bzw. Ergänzungen sind jedoch notwendig:

1. Der Hinweis auf die Meldepflicht archäologischer Funde ist nach § 14 NDSchG geregelt, nicht nach § 15.

2. Über das Flurstück 7 der Flur 15 der Gemarkung Oldershausen, d. h. im Bereich des in den Planunterlagen ausgewiesenen Regenrückhaltebeckens, verlief nach meinen Unterla- gen ehemals ein Teilstück des Hörstendeiches. Dieser ist im Plangebiet abgetragen, aber es ist möglich, dass im Untergrund noch Reste des Deichstumpfes erhalten geblieben sind.

Daher unterliegt der Bau des Regenrückhaltebeckens selbst einer denkmalrechtlichen Ge- nehmigungspflicht gemäß § 13 NDSchG. Der Bau wird mit konkreten Nebenbestimmungen zu beauflagen sein, die auf Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens im Detail festzule- gen sind. Sollte der Bau des Regenrückhaltebeckens nicht über ein Baugenehmigungsver- fahren abgewickelt werden, so ist dafür eine separate denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Das Ergebnis der Abwägung dieser Stellungnahme ist mir bitte mitzuteilen.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Die textlichen Festsetzungen werden angepasst.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

In der Begründung wird auf die möglichen Reste des Deichstumpfes im Untergrund verwiesen.

Die Samtgemeinde Elbmarsch wird sich rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Archäologischen Museum in Verbindung setzten.

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II Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange

II.1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Lüneburg – 07.08.2019 Empfehlung

Der geringste Abstand zwischen der Südgrenze des Erweiterungsgebietes und dem Orts- teil Oldershausen als schutzbedürftiges Gebiet i.S. § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz beträgt ca. 500 m. Im Norden beträgt der Abstand zum OT Eichholz ca. 1 km. Aufgrund dessen halte ich Einschränkungen zum Schutz vor den Auswirkungen von schweren Unfäl- len für erforderlich. Der präventive Unfallschutz lässt sich bei der Planung im Rahmen der betriebstypischen Beurteilung durch Einhaltung eines Achtungsabstandes gewährleisten.

Für die Planungspraxis wurde hierzu der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit der Störfallkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- cherheit entwickelt „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Um- setzung § 50 BImSchG“, KAS – 18, verabschiedet im November 2010. Dieser steht kosten- frei als Download im Internet unter https://www.kas-bmu.de/kas-leitfaeden-arbeits-und- vollzugshilfen zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Abstände zu schutzbedürftigen Gebieten halte ich Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S. von § 3 Abs. 5 a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären und die aufgrund der dort vorhandenen Stoffe den Klassen III und IV gemäß der Tabelle in Anhang 1 des o.g. Leitfadens zuzuordnen sind, im Gewerbegebiet für grundsätzlich unzulässig.

Folgende textliche Festsetzung schlage ich vor: „Ausgeschlossen sind alle Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S. von § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären oder aufgrund der dort vorhandenen Stoffe den Klassen III und IV gemäß der Tabelle in Anhang 1 des Empfehlungen für Ab- stände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“, KAS – 18, verab- schiedet im November 2010 zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Anlagen die auf- grund des Gefahrenindexes der dort vorhandenen Stoffe der Abstandklasse III und IV zu- zuordnen sind.“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Eine entsprechende textliche Festsetzung wird im Rahmen der Aufstel- lung in die 3. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen.

Im Übrigen besteht gegen die Festsetzungen aufgrund der von mir zu vertretenden Belan- ge des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken. Zu gegebener Zeit bitte ich um Vorlage von einer Ausfertigung des rechtswirksamen Bebauungsplanes.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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II.2 Avacon Netz GmbH

Lüneburg – 25.09.2019 Empfehlung

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes grundsätzlich keine Einwände erheben.

Die Avacon Netz GmbH betreibt im benannten Bereich Gas- und Stromverteilungsanlagen.

Die Versorgung der Gebiete mit Strom und Erdgas kann ggf. durch den Bau einer Trafosta- tion, Erweiterungen oder Verstärkung der bestehenden Netze erfolgen.

Aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an die elektrische Energieversorgung durch die Elektromobilität sind im geplanten Gebiet ggf. der Bau zusätzlicher Trafostationen erforder- lich. Der genaue Standort kann im Rahmen der Detailplanung abgestimmt werden.

Für den Bau einer Trafostation wird Fläche von ca. 4 x 5 m im öffentlichen Bereich als Standort benötigt. Bitte beteiligen Sie uns an den weiteren Planungen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Standort für eine Trafostation wird im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes im öffentlichen Bereich konkretisiert.

Für die Planung und den rechtzeitigen Ausbau unseres Versorgungsnetzes sowie die Ko- ordination mit dem Straßenbau ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsmaßnahmen im Planbereich so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Zwecks Festlegung der Leitungstrassen halten wir im Zuge der Erschließungsplanung ein gemeinsames Koordinierungsgespräch mit allen Ver- und Entsorgern für erforderlich. De- tails zu unserem Anlagenbestand entnehmen Sie bitte aus den beigefügten Plänen. Die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitskriterien sowie weiteren Anweisungen entnehmen Sie bitte der ebenfalls beigefügten "Avacon Leitungsschutzanweisung". Die Zustimmung zum Bauprojekt entbindet die bauausführende Firma nicht von ihrer Erkundigungspflicht vor Beginn der Tiefbauarbeiten. Hierbei ist eine Bearbeitungszeit von ca. 10 Tagen zu be- rücksichtigen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger wird sich rechtzeitig vor Baubeginn mit Avacon Netz GmbH in Verbindung setzen.

II.3 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

Lüneburg – 05.09.2019 Empfehlung

Ihr Schreiben zum genannten Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die Planunterlagen wur- den in unserem Hause geprüft. Aus handwerklicher Sicht bestehen derzeit unter Berück- sichtigung der uns vorgelegten Unterlagen keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

II.4 IHK Lüneburg-Wolfsburg

Lüneburg – 08.08.2019 Empfehlung

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II.4 IHK Lüneburg-Wolfsburg

Lüneburg – 08.08.2019 Empfehlung

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 31.07.2019, mit dem Sie der IHK Lüneburg-Wolfsburg Gelegenheit geben, zur o.g. Planung Stellung zu nehmen.

Generell begrüßen wir die Bemühungen der Gemeinde Marschacht zur Schaffung pla- nungsrechtlicher Voraussetzungen für zusätzliche Gewerbeflächen. Die Erfahrungen im Umgang mit der Ausweisung von Gewerbegebieten zeigen allerdings, dass die Einschrän- kung zulässiger Nutzungen in den Gewerbe- und Industriegebieten vor allem hinsichtlich des Einzelhandels sinnvoll sein kann. Wir empfehlen deshalb, zur Stärkung des produzie- renden Gewerbes, den allgemein nach § 8 BauNVO zulässigen Einzelhandel durch textli- che Festsetzungen auszuschließen. In Gewerbe- und Industriegebieten sollte die Ansied- lung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben nach Möglichkeit ausgeschlossen wer- den, denn

• zum einen können solche Vorhaben die Vorrangstandorte gefährden, wenn sich Einzel- handelsbetriebe außerhalb des Ortskerns ansiedeln können. Zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sollten derartige Entwicklungsmöglichkeiten deshalb nach Möglich- keit ausgeschlossen werden,

• zum anderen hat die Chance zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbege- bieten oftmals eine drastische Erhöhung der Bodenpreise im betroffenen Gebiet und somit einen Wettbewerbsnachteil insbesondere für mittelständische Handwerks- und Gewerbe- betriebe zur Folge.

• Außerdem kann ein Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet das knappe Flä- chenpotenzial für solche Nutzungen sichern, die z.B. aufgrund ihrer Emissionen auf Stand- orte mit einer größeren Entfernung zu Wohngebieten angewiesen sind.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Eigenständige Einzelhandelsbetriebe sollen im Rahmen der 3. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 9 ausgeschlossen werden. Die zulässi- gen Ausnahmen werden in der nachfolgenden Abwägung definiert.

Angemessene Ausnahmen sollten bei derartigen Einzelhandelsausschlüssen allerdings bezüglich des sog. Annex-Handels ermöglicht werden. Mit einer diesbezüglichen Formulie- rung in den Festsetzungen der Bauleitplanungen können untergeordnete Verkaufsstätten von produzierenden sowie weiterverarbeitenden Gewerben oder Handwerksbetrieben in GE- und GI-Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Einzelhan- delsnutzungen zählen zu dem Bereich Annex-Handel, wenn

• es sich bei den angebotenen Produkten primär um auf dem jeweiligen Baugrundstück hergestellte Produkte, Waren und Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen funk- tionalen Zusammenhang zu diesen stehen, handelt. Die lokalen Verkaufsräume stehen demnach im Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Ver- kaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusam- menhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

Als Begründung dient § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine solche Festsetzung. Dabei dient die Begrenzung der Größe von Einzel- handelsbetrieben, die nur als Nebeneinrichtung von Gewerbebetrieben ausnahmsweise zugelassen werden, nicht der Beschreibung des Be-

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II.4 IHK Lüneburg-Wolfsburg

Lüneburg – 08.08.2019 Empfehlung

vor Ort,

• sich die Verkaufsflächen den sonstigen Produktions- bzw. Nutzflächen eindeutig in ihrer Dimension unterordnen.

Falls Sie trotz der o. g. Gründe keinen generellen Ausschluss des Einzelhandels im Ge- werbegebiet durchsetzen, sollten Sie im Interesse der zentralen Lagen zumindest einen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in den von Ihnen geplanten Gewerbegebieten prüfen. Eine Übersicht der Sortimente, die in der Regel zentrenrelevant sind, bietet die Begründung zur Änderungsverordnung des LROP 2017 (Seite 27).

Bitte informieren Sie uns über das Ergebnis der Abwägung.

triebstyps, sondern lediglich der Rechtsklarheit, indem sie von vornhe- rein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl.

BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 4 C 16/07). Unter funktionaler Zuord- nung ist zu verstehen, dass allein solche Produkte erfasst sind, die in dem betreffenden Betrieb selbst hergestellt oder zumindest - etwa im Rahmen eines Handwerks - selbst bearbeitet worden sind. Zu fordern ist mindestens eine eigene Wertschöpfung in dem Betrieb. Das Erfor- dernis der räumlichen Zuordnung stellt sicher, dass die

Verkaufsstätten dem Betrieb auch äußerlich erkennbar angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sind. Die Verkaufsfläche des

„Annex-Handels" muss dabei der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe- oder Handwerkbetriebs untergeordnet sein. Zur hinreichen- den Bestimmtheit der textlichen Festsetzung wird die notwendige Un- terordnung des Annex-Handels durch eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche in der Festsetzung abschließend bestimmt. Hierdurch wird der Gefahr hinreichend begegnet, dass sich der „Annex-Handel" zu einem eigenständigen Einzelhandel mit beachtlichem städtebaulichem Gewicht entwickelt und so der Zielsetzung des Einzelhandelsaus- schlusses zuwiderläuft. (vgl. Kuschernus et al., Der standortgerechte Einzelhandel 2018, Rd-Nr. 574-575)

II.5 Wasserverband der Ilmenau – Niederung

Echem – 17.09.2019 Empfehlung

Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme für das o.g. Vorhaben. Die Unterlagen wurden zur Kenntnis genommen.

Der Wasserverband der Ilmenau-Niederung ist in dem vorgesehenen Bereich für die Un- terhaltung der Gewässer zuständig. Nördlich an das Plangebiet grenzt der "Hauptkanal Ilau - Schneegraben", östlich grenzt der Graben „137 (Oldershausen)" und westlich der Graben ,,136 (Oldershausen)" an. Unsere satzungsmäßigen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Aus Sicht der regelmäßigen Unterhaltung vor allem die Zugänglichkeit, das Frei- halten sowie die Befahrbarkeit der Räumstreifen beidseitig entlang unserer Verbandsge- wässer.

Der Räumstreifen (5 Meter von Böschungsoberkannte abgemessen) muss von jeglicher

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Im Rahmen des Bebauungsplanes wird eine Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Unterhaltungspflege im östlichen Bereich des Plangebie- tes festgelegt. Dieser ist von der Bebauung freizuhalten.

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II.5 Wasserverband der Ilmenau – Niederung

Echem – 17.09.2019 Empfehlung

Bebauung, Bäumen, Sträucher und dgl. freigehalten werden. Im Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens ist die 5 Meter breite Befahrbarkeit an dem Verbandsgewässer ebenfalls zu gewährleisten.

Der Notüberlauf des geplanten Regenrückhaltebeckens muss so gestaltet werden, dass er schweren Kettenfahrzeugen standhält, der Bereich der Einleitung muss böschungsgleich abgeschrägt werden und ist auch gegen Erosion zu sichern.

Bitte nehmen Sie unsere Verbandssatzung zur Kenntnis, u.a. erhältlich auf unserer lnter- netseite www.ilmenauverband.de. unter "Satzung und Rechtliches"

II.6 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Hannover – 16.09.2019 Empfehlung

Aus Sicht des Fachbereiches Landwirtsch./Bodenschutz wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und fokussiert sich dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei Einwirkungen sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Boden- funktionen und der Archivfunktionen vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG).

Zur fachgerechten Berücksichtigung des Schutzguts Boden sollte dieses in dem zu erar- beitenden Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes- Bodenschutz-gesetz (vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden.

Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für schutzwürdige Bö- den entsprechend GeoBerichte 8(Stand: 2019, www.lbeg.niedersachsen.de /download/1133/ GeoBerichte_8.pdf). Dabei handelt es sich allgemein um Böden mit be- sonderer Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion. In diesem Fall handelt es sich um Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Die ausgewiesenen Suchräume für schutz-würdige Böden sind zudem auf dem NIBIS Kartenserver zu finden (http://nibis.lbeg.de/ cardomap3/#).

Die Böden im Plangebiet sind laut unseren Datengrundlagen verdichtungsempfindlich.

Eine Karte zur Gefährdung der Bodenfunktionen durch Bodenverdichtung ist auf unserem Kartenserver im Internet unter http://nibis.lbeg.de/cardomap3/# eingestellt.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Im Rahmen des Verfahrens wird ein Umweltbericht erstellt, der auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetztes eine Bewertung der Bodenfunktionen durchführt. Daten des LBEG zum Thema schutzwür- dige Böden werden entsprechend berücksichtigt.

Der Umweltbericht wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt.

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung ge- nommen:

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II.6 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Hannover – 16.09.2019 Empfehlung

Wasserlösliche Gesteine liegen im Planungsgebiet in so großer Tiefe (> 500 m), dass bis- her kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzu- führen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefährdung (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Ge- bieten" vom 23.2.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Planungsbereich verzich- tet werden.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit mittle- rer bis großer Setzungsempfindlichkeit aufgrund sehr geringer Steifigkeit (fluviatile, bracki- sche, marine Sedimente wie z. B. Klei) und anthropogene Auffüllungen mit geringer bis großer Setzungsempfindlichkeit und geringen bis großen Setzungsdifferenzen aufgrund wechselnder Steifigkeiten.

Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrun- derkundung zu prüfen und festzulegen.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und natio- nalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010- 12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.

Vorabinformationen zum Baugrund können dem Niedersächsischen Bodeninformations- system NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezug- nahme auf unsere Belange nicht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein Bodengutachten hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden auf Ebene des Bebauungsplanes wurde bereits erstellt.

Eine Baugrunderkundung im Sinne der Gründungsbeurteilung wird im Zuge der Hochbauplanungen von künftigen Grundstückserwerbern durchgeführt.

II.7 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Lüneburg – 11.09.2019 Empfehlung

Den mit o.g. Schreiben (Mail) übersandten Vorentwurf der 3. Änderung des o.g. Bebau- ungsplanes der Gemeinde Marschacht habe ich aus straßenbau- und verkehrlicher Sicht geprüft. Die Bundesstraße ,B 404', die im Zuständigkeitsbereich der Nieders. Landesbe- hörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich Lüneburg- liegt, wird von der 3. Än- derung nicht direkt berührt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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II.7 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Lüneburg – 11.09.2019 Empfehlung

Für die Kreisstraße ,K 81' ist der Landkreis Harburg zuständig.

II.8 Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Uelzen - 11.09.2019 Empfehlung

Vielen Dank für die Aufforderung zur Stellungnahme. Nach Durchsicht der Unterlagen tei- len wir Ihnen folgende Bedenken mit:

Aus Sicht des Bodenschutzes und aufgrund des ohnehin schon erheblichen Verbrauchs von Boden für Bauvorhaben wird die weitere Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutz- fläche im Umfang von 11,67 ha durch Erweiterung des Gewerbegebietes kritisch gesehen.

Der Boden stellt den unverzichtbaren und unvermehrbaren Produktionsfaktor der landwirt- schaftlichen Produktion dar. Die Versiegelung führt zu einem dauerhaften Entzug der Flä- chen aus der landwirtschaftlichen Produktion und beschränkt die Einkommens- und Ent- wicklungspotentiale bestehender landwirtschaftlicher Betriebe. Bei den überplanten Flä- chen handelt es sich um Flächen mit äußerst hoher Ertragsfähigkeit (vgl. NIBIS Kartenser- ver).

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Fläche handelt es sich um eine Erweiterung eines vorhandenen Gewerbegebietes. Insofern werden zwar landwirtschaftliche Flächen beansprucht, allerdings handelt es sich um eine Flächenarrondierung.

Die Erweiterung entspricht den Vorgaben des RROP 2025.

Es besteht ein großer Bedarf an Gewerbeflächen in der Samtgemeinde Elbmarsch, auch und insbesondere von aussiedlungswilligen Betrieben aus dem Siedlungsbereich. Im Rahmen der Abwägung entscheidet sich die Gemeinde Marschacht, der Schaffung von Arbeitsstätten den Vor- zug gegenüber dem Erhalt dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen zu geben.

Nach Konkretisierung der geplanten Kompensationsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteiligung. Im Zuge der Maßnahmenfestlegung möchten wir anregen, dass Maßnahmen gewählt werden, durch die ein weiterer Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ein Minimum reduziert wird. Es sollten Maßnahmen zum Waldumbau, zur Waldaufwertung auf vorhandenen Forstflächen oder zur produktionsintegrierte Kompensation bevorzugt be- trachtet werden. Zu dem regen wir an Auflagen zur Begrünung absehbar großer Dachflä- chen als Baustein zur flächensparsamen gebietsinternen Kompensation in Ihre Überlegun- gen mit einzubeziehen. Ein hohes Maß an Ausgleich sollte innerhalb der Planungsfläche angestrebt werden.

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Die geplanten Kompensationsmaßnahmen werden im Rahmen des Umweltberichtes konkretisiert. Der Umweltbericht wird im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt.

Das Einverständnis der Flächeneigentümer setzen wir als gegeben voraus. Wird zur Kenntnis genommen.

II.9 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH

Lüneburg – 01.08.2019 Empfehlung

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG -: hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahr- zunehmen sowie alle planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger wird sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Deut- schen Telekom in Verbindung setzen.

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II.9 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH

Lüneburg – 01.08.2019 Empfehlung

erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stel- lung:

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baube- ginn, schriftlich angezeigt werden.

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