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Schwierige 3-Millionen-Euro-Grenze gelockert Finanzminister Schröder: „Mehr Finanzsicherheit für die Vorhabenträ

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Magdeburg, 4. Januar 2019

STARK III in ländlichen Gebieten:

Schwierige 3-Millionen-Euro-Grenze gelockert

Finanzminister Schröder: „Mehr Finanzsicherheit für die Vorhabenträger!“

Seit Jahren sanieren und modernisieren viele Gemeinden und Landkreise ihre Schulen oder Kitas über das Förderprogramm STARK III. Zunehmend machen aber die steigenden Baukosten den kleineren Städten und Gemeinden Probleme, weil über etliche Jahre in den Regularien für STARK III in Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern stand: „Wenn die Baukosten für eine Kita oder eine Schule die 3-Millionen-Euro-Grenze (netto) überschreiten, muss das gesamte Bauvorhaben aus der Förderung herausfallen, es fließt also kein einziger Fördercent.“ Die Vorhabenträger, meist die Kommunen, blieben dann auf den bis dahin ausgegebenen Kosten sitzen. Aus diesem Grunde verhandelten die Spezialisten aus dem Finanzministerium mit der EU diesen Passus neu und mit einem für die Vorhabenträger sehr guten Ergebnis: Die Europäische Kommission hat Mitte November 2018 die 5. Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen-Anhalt (EPLR 2014-2020) genehmigt - die 3- Millionen-Euro-Investitions-Grenze wurde wesentlich gelockert.

„Diese Änderung hat große Bedeutung für den gesamten EU-Förderbereich ELER und hier insbesondere für STARK III ELER-Vorhaben, denn damit ist die bislang gültige Gesamt-Investitionsgrenze von 3 Millionen Euro netto für kleine Infrastrukturprojekte wesentlich gelockert worden“, erklärte Finanzminister André Schröder. „Unsere Bemühungen in Brüssel waren erfolgreich. Vor allem für Investitionen im ländlichen Raum wird sich dies positiv auswirken!“

Laut Entwicklungsplan für den Ländlichen Raum Sachsen-Anhalt (EPLR) gilt nunmehr: „Investitionen, die u. a. technische Einrichtungen und sonstige Systeme im Rahmen der Daseinsvorsorge bzw. Primärproduktion sowie Ökosystemleistungen umfassen und zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens ein Gesamtinvestitionsvolumen von drei Millionen Euro netto nicht übersteigen, sind kleine Infrastrukturmaßnahmen.“

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Dementsprechend ist die Einhaltung der 3-Millionen-Grenze Nettogesamtinvestitionsvolumen zum Zeitpunkt der Bewilligung für das Vorhaben maßgeblich. Wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens die 3-Millionen-Grenze Nettogesamtinvestitionsvolumen überschritten, ist dies nach der neuen Regelung unschädlich, das Vorhaben bleibt aus dem ELER förderfähig.

Die Möglichkeit von Nachbewilligungen von ELER-Mitteln bei Überschreitungen der 3-Millionen-Grenze Nettogesamtinvestitionsvolumen ist jedoch ausgeschlossen. Die entstehenden Mehrkosten sind also durch den Zuwendungsempfänger zu tragen.

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