• Keine Ergebnisse gefunden

Text EinbeckerEmpfehlungenderDGMRzuaktuellenRechtsfragenderPalliativversorgung:16.EinbeckerWorkshopderDGMRimOktober2014

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Text EinbeckerEmpfehlungenderDGMRzuaktuellenRechtsfragenderPalliativversorgung:16.EinbeckerWorkshopderDGMRimOktober2014"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Einbecker Empfehlungen der DGMR zu aktuellen Rechtsfragen der Palliativversorgung: 16. Einbecker Workshop der DGMR im Oktober 2014

Zusammenfassung

Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht hat vom 17. bis 19. Oktober 2014 ihren 16. Einbecker Workshop unter dem Titel "Aktuelle

Albrecht Wienke

1

Rechtsfragen der Palliativversorgung" durchgeführt. Als Tagungsergeb-

nis wurden die nachstehenden Empfehlungen verabschiedet. 1 Wienke & Becker - Köln

Text

Aktuelle Rechtsfragen der Palliativversorgung

1. Die Palliativversorgung in Deutschland ist mittlerwei- le eine im System der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) fest verankerte Versorgungsform und dient in ihren stationären und ambulanten Struktu- ren der Versorgung der Versicherten bei nicht heilba- ren, fortschreitenden Erkrankungen bei einer zu- gleich begrenzten Lebenserwartung. Die Aufnahme der Palliativversorgung in den Leistungskatalog der GKV und die damit verbundene solidarische Finan- zierung sind zu begrüßen.

2. Daher sollte die Palliativversorgung als eine die ku- rative Krankenversorgung ergänzende Versorgungs- form gleichermaßen im Bereich der privaten Kran- kenversicherung (PKV) verankert sein. Derzeit noch bestehende Leistungs- bzw. Abrechnungslücken in der PKV sollten geschlossen werden.

3. Palliativversorgung sollte als intermittierende Behand- lung nicht nur am Lebensende, sondern frühzeitig und parallel zur kurativen Therapie einsetzen und als sektorübergreifende Versorgung den Versicherten zur Verfügung stehen. Lebenserhaltende Maßnah- men stehen einer Palliativversorgung nicht entgegen.

Eine sektorale oder zeitliche Abgrenzung der verschie- denen Versorgungsformen ist dem Wesen einer notwendigen medizinischen, pflegerischen, psycho- sozialen und spirituellen Palliativversorgung fremd.

4. Die in jedem Einzelfall erforderlichen ethischen Ab- wägungen sollten bei allen kurativen und palliativen Behandlungsmaßnahmen gewährleistet werden.

5. Im Vordergrund derzeitiger Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Versorgungsangebots und der Versorgungsqualität sollte die allgemeine Aufklä-

rung und Information über die Möglichkeiten der hospizlich-palliativen Versorgung bei gleichzeitigem Auf- und Ausbau der notwendigen Strukturen stehen.

Eine Neuregelung zum Themenkreis ärztlich assis- tierter Suizid sollte sinnvoller Weise erst nach aus- reichender Umsetzung vorgenannter Voraussetzun- gen erfolgen.

6. Die ärztliche und pflegerische Behandlung der Pal- liativpatienten sollte sich an den dazu in der medizi- nischen und Pflegewissenschaft etablierten und in der Praxis bewährten Behandlungsstandards orien- tieren. Dabei sollte wegen der eingeschränkten Möglichkeit der Einbeziehung der schwerstkranken, sterbenden Patienten in Studien auch eine nieder- gradige Evidenz zur Anerkennung bestimmter Verfah- ren ausreichen. Dies gilt in besonderem Maße für die Einführung neuer Behandlungsmethoden und die Verordnung von Fertig- und Rezepturarzneimitteln im off label und no label use.

7. Darüber hinaus sollte auch eine für den Einzelfall maßgebliche Entscheidungsmöglichkeit und –zustän- digkeit für nicht zugelassene Leistungen, Methoden und Verfahren in der Palliativversorgung in § 2 SGB V geschaffen werden.

8. Die Vorhaltung, Anwendung und Überlassung not- wendiger Arzneimittel, einschließlich Betäubungsmit- teln, in Hospizen, Pflegeeinrichtungen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf einer rechtssicheren Normierung und Finanzierung. Zu denken ist z.B. an eine spezifizierte Vereinbarung im Sinne einer besonderen Sprechstun- denbedarfsregelung.

9. Die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der Vorlage des Originalrezepts in der Apotheke vor Abgabe oder Auslieferung von Betäubungsmitteln an den Patien- ten kann zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung

1/3 GMS Mitteilungen aus der AWMF 2014, Vol. 11, ISSN 1860-4269

Mitteilung

OPEN ACCESS

(2)

und Erschwernis der erforderlichen und zeitnahen Arzneimittelanwendung führen. Daher empfiehlt es sich, in begründeten Ausnahmefällen die elektroni- sche Übermittlung und nachträgliche Vorlage des Originalrezeptes ausreichen zu lassen.

10. Die Durchsetzung sozialrechtlicher Leistungsansprü- che von Palliativpatienten ist unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidungs- findung zu ermöglichen. Insoweit muss für die Betrof- fenen ein effektiver Rechtsschutz bestehen. Dieser ist in der derzeitigen Form eines Widerspruchs- und Klagerechts nicht ausreichend gewährleistet. Es empfiehlt sich insoweit die Einrichtung einer beson- deren, fachspezifisch besetzten Clearing- oder Schiedsstelle auf Landesebene, die über streitige Leistungsansprüche der Versicherten mit Wirkung für und gegen die Beteiligten ausreichend zeitnah und sofort vollziehbar entscheidet.

11. Die Verordnung von SAPV auf Muster 63 erfolgt derzeit durch den zuständigen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt. Diesen obliegt die Aufgabe, die Notwendigkeit der SAPV festzustellen. Der spezifi- sche Inhalt der Palliativversorgung im Einzelfall kann dabei indes erst nach der Einschätzung des Hilfe- und Behandlungsbedarfs (sog. Assessment) durch das SAPV-Team konkretisiert werden. Aufgabe des Vertragsarztes oder Krankenhausarztes sollte daher allein die Feststellung der Notwendigkeit der SAPV sein. Die Konkretisierung des im Einzelfall notwendi- gen Behandlungs- und Hilfebedarfs sollte durch das vom Patienten ausgewählte SAPV-Team auf Grund- lage der vom Vertragsarzt oder Krankenhausarzt ausgestellten Verordnung erfolgen. Für eine im Notfalleinsatz erforderliche und vom Notarzt veran- lasste SAPV sollten ergänzende Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

12. Zur Wirksamkeit eines flächendeckenden, nachhal- tigen palliativen Versorgungsangebotes im statio- nären und ambulanten Bereich empfiehlt es sich, eine verbindliche und transparente Bedarfsermitt- lung und Bedarfsplanung durchzuführen. Aufgrund des in der Palliativversorgung den gesetzlichen Krankenkassen zugewiesenen Sicherstellungsauf- trages ist dies Aufgabe der gesetzlichen Krankenkas- sen. Dabei sollten die maßgeblichen Fachverbände und Selbstverwaltungskörperschaften eingebunden werden.

13. Die vom Gesetzgeber in § 132d SGB V intendierten vertragswettbewerblichen Strukturen der SAPV ha- ben in der Praxis zu einer unterschiedlichen, die Versorgungsqualität beeinträchtigenden Ausgestal- tung der SAPV geführt. Daher sollten diese wettbe- werblichen Elemente durch eine einheitliche Versor- gungsstruktur abgelöst werden. Insbesondere sollten

Inhalt, Strukturqualität, Vergütung, Funktion und Aufgaben der Beteiligten der SAPV in allgemeinver- bindlichen Verträgen oder Richtlinien festgelegt werden. In diesem Sinne sollte z.B. die Ruf- und Einsatzbereitschaft der SAPV als alleinige Leistung anerkannt und vergütet werden.

14. Die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zur Verordnung von SAPV vorgesehenen Versorgungsformen der Beratungsleistung, der Ko- ordination der Versorgung, der additiv unterstützen- den Teilversorgung und der vollständigen Versorgung sollten inhaltlich verbindlich konkretisiert werden, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

15. Im Rahmen der stationären Hospizversorgung beste- hen keine überzeugenden Gründe dafür, die Leis- tungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf einen Zuschuss von 90% bzw. 95% zu beschränken.

Die Notwendigkeit einer ergänzenden Spendenfinan- zierung sollte daher durch eine Vollfinanzierung seitens der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt werden.

16. Eine Übertragung ärztlicher Leistungen an nicht- ärztliches Personal und die Einbindung der Angehö- rigen in die häusliche Versorgung der Patienten spielen für die Palliativversorgung naturgemäß eine zentrale Rolle. Die dabei bestehenden Unsicherhei- ten und engen rechtlichen Grenzen behindern indes eine sinnvolle Kooperation und Teamarbeit in der SAPV. Es empfiehlt sich daher, eine Weiterentwick- lung der bestehenden gesetzlichen und berufsrecht- lichen Regelungen zur Delegation und Substitution zu veranlassen, die über die Modellvorhaben des § 63 Abs. 3c SGB V hinausgehen.

Einbeck im Oktober 2014, das Präsidium der DGMR e.V.

Korrespondenzadresse:

Dr. iur. Albrecht Wienke

Wienke & Becker - Köln, Sachsenring 6, 50677 Köln Awienke@Kanzlei-WBK.de

Bitte zitieren als

Wienke A. Einbecker Empfehlungen der DGMR zu aktuellen Rechtsfragen der Palliativversorgung: 16. Einbecker Workshop der DGMR im Oktober 2014. GMS Mitt AWMF. 2014;11:Doc7.

DOI: 10.3205/awmf000296, URN: urn:nbn:de:0183-awmf0002968

Artikel online frei zugänglich unter

http://www.egms.de/en/journals/awmf/2014-11/awmf000296.shtml

Eingereicht:30.10.2014 Veröffentlicht:31.10.2014

2/3 GMS Mitteilungen aus der AWMF 2014, Vol. 11, ISSN 1860-4269

Wienke: Einbecker Empfehlungen der DGMR zu aktuellen Rechtsfragen ...

(3)

Copyright

©2014 Wienke. Dieser Artikel ist ein Open Access-Artikel und steht unter den Creative Commons Lizenzbedingungen

(http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/deed.de). Er darf vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt dass Autor und Quelle genannt werden.

3/3 GMS Mitteilungen aus der AWMF 2014, Vol. 11, ISSN 1860-4269

Wienke: Einbecker Empfehlungen der DGMR zu aktuellen Rechtsfragen ...

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diesbezüglich nennt Schnell vier Krieterien, die als zentrale Elemente für das Empfinden einer Sinnerfüllung angesehen werden und eng miteinander korrelieren:

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen- Anhalt

6.8 Der allgemeine Unterricht endet am durch Runderlass nach Nummer 1.2 festgesetzten Termin. Während des Zeitraumes für die schriftliche Prüfung sind prüfungsfreie

1.2 Klassenbildungen im jeweiligen Jahrgang eines Bildungsganges oder einer Schulform sind nur dann möglich, wenn grundsätzlich die durchschnittliche Klassenstärke

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungs- blatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt