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VG München M 10 K vom Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung REWIS: open. smart. lega

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VG München

M 10 K 13.3026

vom 29.10.2015

Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/MML/

VG München None

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M 10 K 13.3026 vom 29.10.2015

Urteil | VG München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung durch die Beklagte.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... 1 in ..., Flur-Nr. ..., Gemarkung ...

Die Beklagte betreibt eine gemeindliche Entwässerungsanlage aufgrund ihrer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten (Entwässerungssatzung -EWS-) vom ... November 2013. Mit Inkrafttreten der Satzung ist die vorherige Entwässerungssatzung der Beklagten vom ... September 2007 außer Kraft getreten. Gebühren und Beiträge erhebt die Beklagte auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS-EWS) vom ... Mai 2014, rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Satzung ist die vorherige BGS- EWS vom ... Dezember 2011 außer Kraft getreten.

Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung vom ... Dezember 2011 beschlossen, unter anderem den Ortsteil ..., in dem der Kläger wohnt, an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 2012 begonnen

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und abgeschlossen. Im Zuge dieser Baumaßnahmen wurde auch eine Abwasserentsorgungsleitung auf dem klägerischen Grundstück Flur-Nr. ... verlegt. Da der Kläger der Verlegung nicht zugestimmt hatte, wurde diese im Februar 2013 wieder entfernt.

Die Abwasserentsorgungsleitung wurde dann stattdessen auf der Straße des Ortsteils ...

verlegt.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 setzte die Beklagte einen Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten für das auf dem Grundstück ... 1 in ... befindliche Anwesen in Höhe von 5.904,51 € fest.

Dagegen legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. Januar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Erhebung der Herstellungsbeiträge unverhältnismäßig sei. Die Kosten fielen nur deshalb in veranschlagter Höhe an, weil die Abwasserleitung unverhältnismäßig lang ausfiele. Es wäre sinnvoller und gleichwertig, die beim Kläger vorhandene 3-Kammer-Kleinkläranlage zuzulassen bzw. zu ertüchtigen.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn mit Schreiben vom 8. April 2013 der Widerspruchsbehörde vor. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 wurde der Widerspruch des Klägers durch das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Gemeinden bei der Entscheidung, wie sie ihre Verpflichtung zur Abwasserentsorgung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfüllten, einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum hätten. Die Ausführungen des Klägers würden sich überwiegend auf Ungereimtheiten bei der Kanalisation des Ortsteiles ... beziehen, die in keinem Zusammenhang mit der Kanalisation des Ortsteiles ... stünden. Unverhältnismäßig hohe Kosten für den Kläger seien nicht ersichtlich.

Am 8. Juli 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers schließlich Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Kanalplanungen nicht berücksichtigt worden sei, dass auf dem Grundstück des Klägers keine Grunddienstbarkeit für den Verlauf eines Abwasserkanals eingetragen worden sei. Bei den Planungen der Beklagten sei im Rahmen der Kalkulationen und Planungen fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass eine Verlegung der Rohrleitungen über das Grundstück des Klägers möglich sei. Da der Kläger hierzu seine Zustimmung nicht gegeben hätte, hätte dann ein Umweg über die Straße des Ortsteils genommen werden müssen. Hierdurch seien erhebliche weitere Kosten verursacht worden, da die Straße habe aufgebrochen werden müssen. Die so entstandenen Kosten von schätzungsweise 40.000,- € seien jedoch dann bei der Abwägung zwischen einer zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung nicht in Ansatz gebracht bzw. nicht bei den Berechnungen der Planungen berücksichtigt worden.

Auch bei der Vergabe seien die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nicht angesetzt worden. Weiterhin sei der Umstand, dass für die Abwasserleitung auf dem Grundstück des

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Klägers dieser seine Erlaubnis nicht erteilt hätte, seinerzeit dem Gemeinderat nicht offengelegt worden. Es sei im Gegenteil sogar in der Gemeinderatssitzung vom ...

Dezember 2011 für die Kanallösung mit dem Argument geworben worden, dass zwischen ..., ... und ... die bestehende Druckwasserleitung genutzt werden könne. Laut dem Sitzungsprotokoll vom ... Dezember 2011 sei dies ein entscheidender Grund dafür gewesen, für die Kanallösung zu stimmen. Überdies seien die zentrale Abwasserentsorgung und die hiermit verbundenen Anschlusskosten für den Ortsteil ... unverhältnismäßig hoch im Gegensatz zu dem weiteren Betrieb der ortsansässigen Kleinkläranlagen bzw. der Kleinkläranlage des Klägers. Die Kosten für eine Aufrüstung bzw. einen Weiterbetrieb der Kleinkläranlage des Klägers wären lediglich mit ca. 2.000,- bis 2.500,- € anzusetzen gewesen, wobei anzumerken sei, dass der Kläger hiervon auch befreit gewesen wäre, da er seine alte Güllegrube weiterbenützen hätte können. Insbesondere sei der Kläger schon alleine durch die Herstellungsbeiträge in Höhe von 5.904,51 € unverhältnismäßig hoch belastet. Für die Anschlusskosten sei gemäß der Ausschreibung .../... vom 9. März 2012 ein Meterpreis von 253,88 € zugrunde gelegt worden. Anzustellende Vergleichsrechnungen und zugrunde zu legende Projektkostenbarwerte nach LAWA würden indes zeigen, dass bei der bereits realisierten Kanalbaumaßnahme ... nicht die wirtschaftlichste Ausführungsvariante von der Beklagten gewählt worden sei. Schon allein der Umstand, dass keine entsprechenden Vergleichsrechnungen durchgeführt und Projektkostenbarwerte im Sinne der vorgeschriebenen LAWA-Richtlinien errechnet worden seien, begründe die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Herstellungsbescheids. Es hätte daher nur ein dezentrales Abwasserentsorgungskonzept gewählt werden können.

Der Kläger sei auch gemäß § 6 EWS von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Entwässerungseinrichtung zu befreien, da dem Kläger dies wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Herstellungsbescheides vom ... Dezember 2012 auch daraus, dass eine rechtswirksame BGS-EWS erst zum 1. Januar 2014 Kraft getreten sei.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt dagegen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das klägerische Grundstück einer Beitragspflicht unterliege, da es unstreitig durch den Abwasserkanal der Beklagten leitungsmäßig erschlossen sei. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 im Einzelnen aufgeführt, stehe der Gemeinde nach der Rechtsprechung insoweit ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Planungs- und Gestaltungspielraum zu. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass diese Grenzen hier überschritten worden wären, seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe auch der Umstand, dass das Anwesen des Klägers über eine 3-Kammer-Kläranlage verfüge, einem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserversorgung nicht entgegen. In Bezug auf die Beitragskalkulation seien angesichts eines Aufwand von über 13 Mio. € die vom Kläger angeführten Kosten irrelevant. Es sei

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jedoch zu erwähnen, dass die tatsächlichen Kosten für den Anschluss des Ortsteils ... in die der BGS-EWS vom ... Dezember 2011 zugrundeliegende Beitragskalkulation gar nicht eingeflossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Mit Einverständnis der Parteien kann über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entwässerungseinrichtung der Beklagten ist mit der EWS 2013 wirksam gewidmet (1.), die Entscheidung der Beklagten, das klägerische Grundstück durch die Verlängerung des Kanals (§ 1 Abs. 2 EWS 2013) an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, ist nicht zu beanstanden (2.), mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2014 ist die Beitragspflicht entstanden und auch die Höhe des festgesetzten Beitrages ist nicht zu beanstanden (3.).

1. Eine wirksame Widmung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung ist erst durch die EWS 2013 erfolgt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigen erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen. Voraussetzung für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz ist, dass der Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung öffentlich-rechtlich und das Benutzungsverhältnis durch eine sogenannte Stamm- oder Benutzungssatzung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) geregelt ist.

Denn nur wer auf ortsrechtlicher Grundlage das Recht hat, eine dem öffentlichen Recht unterstellte, also gewidmete Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kann die Vorteile nutzen, welche die Einrichtung bietet (BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 16).

1.1. Die Vorgängersatzung der EWS 2013, die EWS vom ... September 2007, war jedoch insoweit nichtig, als in § 5 Abs. 5 EWS ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers angeordnet wurde. Diese Satzungsregelung sah für die zum Anschluss Berechtigten einen Anschluss- und Benutzungszwang selbst dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Versickerung auf dem Grundstück möglich ist. Dem Wortlaut nach ist gemäß § 5 Abs. 5 EWS 2007 auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser - und damit gemäß § 3 EWS 2007 auch das Niederschlagswasser - in die öffentliche Entwässerungsanlage

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einzuleiten. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - jedoch einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH, U. v.

28.10.1994 - 23 N 90.2272 - juris Rn. 44 f.). Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (BayVerfGH, E. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGH 61, 262). Solche Gründe hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Damit verstößt der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EWS 2007 gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

1.2. Aufgrund der Nichtigkeit der EWS 2007 stellt die EWS 2013, in welcher nunmehr verfassungskonform in § 5 Abs. 6 geregelt wird, dass kein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser gilt, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist, die erstmals wirksame Satzung dar. Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres Abwasserentsorgungskonzepts auch für den außerhalb des Hauptorts gelegenen Ortsteil ..., in dem sich das klägerische Anwesen befindet, den Anschluss an die zentrale gemeindliche Entwässerungsanlage vorsehen und die dortigen bebauten Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfen (§

5 EWS) sowie deren Eigentümer zur Stilllegung der bestehenden dezentralen Entwässerungsanlagen verpflichten (§ 13 EWS).

a. Der Kläger rügt zwar, dass die Entscheidung der Beklagten für eine zentrale Entwässerungsanlage abwägungsfehlerhaft gewesen sei und somit auch das Abwägungsergebnis rechtswidrig gewesen sei.

Bei der Abwasserbeseitigung unterliegen die Gemeinden jedoch - anders als im Bauplanungs- oder Fachplanungsrecht -keinen spezifisch verfahrensrechtlichen Anforderungen. Die gerichtliche Überprüfung der Entwässerungssatzung als einer untergesetzlichen Norm erstreckt sich daher mangels gesetzlich vorgegebener Abwägungsdirektiven nicht auf den vom Satzungsgeber vorgenommenen Abwägungsvorgang und die dabei zutage getretenen Motive, sondern allein auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2007 - 6 BN 3/06 - juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, U. v. 18.12.2007 - 4 B 541/05 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann auch der Abwägungsvorgang bei den Gemeinderatssitzungen vom ... Oktober 2011 und vom ... Dezember 2011 nicht beanstandet werden, da der Beschluss über den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung auch des Ortsteils ... im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Die Gemeinden haben im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichtaufgabe (Art. 34 Abs. 1 BayWG; Art. 57 Abs. 1 GO; Art. 83 Abs. 1 BV) dafür zu sorgen, dass das in ihrem Gebiet

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anfallende Abwasser so beseitigt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Bei der Frage, wie sie diese Verpflichtung erfüllen und welcher der technisch in Betracht kommenden Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung sie den Vorzug geben, haben sie einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, U. v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn.

26). Dass dessen Grenzen hier überschritten worden wären, lässt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen Umständen erkennen.

Die Beklagte durfte sich vornehmlich aus wasserwirtschaftlichen Gründen für eine zentrale Abwasserentsorgung entscheiden und alle durch Entwässerungskanäle erschlossenen Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfen. Die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 - juris Rn. 2).

Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Der durch Ortssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, dient der Sicherung dieses Schutzguts. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzguts (vgl. VG München, U. v.

18.12.2008 - M 10 K 07.5543 - juris Rn. 64 ff; BayVerfGH, E. v. 11.5.2004 - Vf. 44-VI-02 - juris Rn. 26).

Auch kann der Einwand einer Falschinformation oder gar Täuschung durch den Bürgermeister der Beklagten bei der Entscheidung über den Anschluss des Ortsteils ... nur durch die einzelnen Gemeinderatsmitglieder selbst geltend gemacht werden. Insoweit ist der Kläger nicht klagebefugt. Im Übrigen lässt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom ...

Dezember 2011 eine beabsichtigte Täuschung der Gemeinderatsmitglieder durch den Bürgermeister nicht erkennen. Dort stellt der Bürgermeister heraus, dass unter anderem im Ortsteil ... eine Abwasserdruckleitung verlegt worden sei. Es sei unsinnig, Ortsteile beim Anschluss an die Entwässerungsanlage auszulassen, die unmittelbar auf der Leitungstrasse lägen. Dieser Aussage lässt sich keine Fehlinformation entnehmen und bezieht sich darauf, ob auch andere Ortsteile außer ..., wo der Kläger wohnhaft ist, noch an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden sollen.

b. Weiterhin greift der von der Klagepartei erhobene Einwand, dass die Beklagte mit ihrer Entscheidung für den Anschluss an die zentrale Kläranlage der Beklagten gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen habe, nicht durch.

Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine zentrale Wasserversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang hängt entgegen der Auffassung des Klägers weder von vorherigen intensiven Kostenvergleichen und -analysen noch von einer objektbezogenen Einzelkalkulation hinsichtlich der betroffenen Grundstücke ab.

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Laut unwidersprochenem Vortrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Konzept der zentralen Abwasserentsorgung erfolgt und vom Wasserwirtschaftsamt ... geprüft und genehmigt worden (vgl. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom ... Dezember 2011, Bl. 42 der Gerichtsakte).

Selbst wenn nach den Angaben des Klägers für die auf seinem Grundstück vorhandene Kleinkläranlage durch eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Aufrüstung lediglich Kosten in Höhe von 2.000,- bis 2.500,- € anzusetzen wären und daher dann hätte weiterbetrieben werden können, hinderte dies die Beklagte nicht an dem flächendeckenden Ausbau ihres gemeindlichen Kanalsystems auch für den Ortsteil ... Hat sich eine Gemeinde für die Schaffung einer zentralen Entwässerungseinrichtung in Form einer öffentlichen Einrichtung entschieden, so darf sie daher einen sog. Vollanschluss grundsätzlich auch für solche Grundstücke verlangen, die über funktionsfähige Kleinkläranlagen verfügen. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 BV) ist sachlich gerechtfertigt. Die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers erübrigt es, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung sicherzustellen; dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient (vgl. OVG NW, B. v.

2.11.2010 - 15 A 1904/10 - juris Rn. 8). Das Eigentumsrecht des Inhabers einer privaten Kläranlage ist insofern von vornherein dahin eingeschränkt, dass er die Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen; sofern sich daraus im Einzelfall unzumutbare Härten ergeben, kann dem durch die in der Satzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 - juris Rn. 2; BayVerfGH, E. v. 11.5.2004 - Vf. 44-VI-02 - juris Rn.

26; BayVGH, U. v. 13.8.1998 - 23 B 96.328 - juris Rn. 20). Auf einen unveränderten Fortbestand der bisherigen Satzungsrechtslage können die Betreiber privater Kleinkläranlagen demgemäß nicht vertrauen (vgl. BayVGH, U. v. 29.6.2011 - 4 N 10.2009, 4 N 10.2011, 4 N 10.2017 - juris Rn. 13 ff.).

c. Weiterhin ist auch die Entscheidung der Verlegung eines Abwasserkanals auf öffentlichen Grund statt auf dem privaten Grundstück des Klägers nicht zu beanstanden, wegen der leichteren Zugänglichkeit und dem schnellerem Eingreifen bei Problemen. Es liegt auf der Hand, dass vorhandene Leitungen in Privatgrund aufgrund der schwierigeren Zugänglichkeit nur unter Erschwernissen gewartet und unterhalten werden können. Im Falle von Schäden, die eine kurzfristige Beseitigung von Verstopfungen oder anderen technischen Problemen erforderlich machen, wird ein schnelles Eingreifen aufgrund zu beseitigender Hindernisse schwierig sein und möglicherweise auch Haftungsfragen aufwerfen (vgl. BayVGH, U. v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 29).

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d. Der Einwand des Klägers, dass die Kosten für den Verlauf des Kanals über die öffentliche Straße des Ortsteils anstatt über ein Grundstück des Klägers nicht bei der Berechnung der Planungen des zentralen Abwasserentsorgungskonzepts berücksichtigt worden seien, geht auch insoweit fehl, als der Kläger damit die Kalkulation der Höhe der Herstellungsbeiträge rügt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln. Sofern eine Klagepartei die Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation rügt, genügt es nicht, wenn sie ohne jeglichen konkreten Beleg behauptet, die Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.

Der Kläger muss, unter Umständen mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen und nach Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung überprüfbare und dem Beweis zugängliche Tatsachen vortragen. Dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beitragskalkulation (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 59 m. w. N.).

Die Rüge des Klägers, die erhöhten Kosten von 40.000,- € seien nicht in die Beitragskalkulation eingeflossen, ist insoweit nicht nachvollziehbar, da die Nichteinstellung des höheren Betrages in die Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den Kläger zu einem geringeren Herstellungsbeitrag für ihn geführt hat, sowie auch nicht hinreichend substantiiert.

3. Eine Beitragspflicht für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Beklagten ist erst mit Inkrafttreten der BGS-EWS 2014 entstanden (§ 16 Abs. 1 BGS-EWS 2014 i. V. m. Art.

26 Abs. 1 Satz 2 GO), obwohl der Beitragstatbestand bereits vor dem Inkrafttreten der EWS 2013 und BGS-EWS 2014 durch den Anschluss des klägerischen Anwesens an den öffentlichen Kanal im Jahr 2012 erfüllt war.

3.1. Die teilweise Nichtigkeit des § 5 EWS 2007 bedingte die Nichtigkeit der §§ 5 und 6 BGS- EWS 2011. Aufgrund des Fehlens wirksamer Benutzungsregelungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung kommt die Erhebung eines Herstellungsbeitrags, welche den Vorteil für die Niederschlagswasserbeseitigung abgelten soll (§ 5 Abs. 1 BGS-EWS) nicht in Betracht. Das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bewirkte die Nichtigkeit der BGS- EWS 2011 im fraglichen Zeitraum (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 17 und 19; BayVerfGH, E. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGH 61, 262).

Deshalb hat die Beklagte zu Recht nach dem Erlass der neuen EWS auch eine neue BGS- EWS in Kraft gesetzt. Rechtsfehler beim Erlass der BGS-EWS sind nicht erkennbar. Die Kalkulationsrüge des Klägers (s.o.) wurde nicht hinreichend substantiiert.

3.2. Der angefochtene Bescheid vom ... Dezember 2012 findet dann seine Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2014.

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Nach § 2 BGS-EWS wird der Beitrag u. a. für bebaute Grundtücke erhoben, für die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht oder die tatsächlich an die Anlage angeschlossen sind. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude ermittelt (§ 5 Abs. 1 BGS-EWS). Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln, § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS.

Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Geschossfläche fehlerhaft erfolgt ist, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Beitrag entsteht nach

§ 3 Abs. 1 BGS-EWS mit der Erschließung bzw. dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks oder wie hier mit dem Inkrafttreten der erstmals wirksamen Satzung, § 3 Abs.

2 BGS-EWS.

4. Zuletzt befreit ein Antrag oder geltend gemachter Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 EWS nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen. Sie zählen nicht zu den Anschlusskosten, weil die Beitragspflicht allein aufgrund des Anschlussrechts, also auch dann besteht, wenn die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt würde (vgl. BayVGH, B. v.

15.10.2008 - 4 ZB 08.483 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Klage ist daher unbegründet.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§

708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

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einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.904,51 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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