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VG München M 7 K vom Kein waffenrechtliches Bedürfnis aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung für Sprengmeister REWIS: open. smart.

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VG München

M 7 K 15.24

vom 02.09.2015

Kein waffenrechtliches Bedürfnis aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung für Sprengmeister

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/rDg/

VG München None

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M 7 K 15.24 vom 02.09.2015

Urteil | VG München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Sprengmeister und Inhaber eines Unternehmens für Sprengtechnik, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins. Er ist Inhaber einer Sprengstofferlaubnis gem. § 7 SprengG, einer Lagergenehmigung gem. § 17 SprengG, eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG sowie der vom Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) am 8. Juni 2009 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ..., in die eine Pistole und ein Revolver eingetragen sind. Außerdem ist er aktives Mitglied eines Schützenvereins. Am 3. Mai 2013 legte er mit Erfolg die Waffensachkundeprüfung gem. § 7 Abs. 1 WaffG ab.

Am 9. Februar 2014 beantragte sein Bevollmächtigter bei der Waffenbehörde die Erteilung eines Unternehmenswaffenscheins für sein Unternehmen mit der Begründung, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die zu sprengenden Objekte bis zur Sprengung bewachen müsse. Ein Sicherheitsunternehmen könne nicht mit dem Transport des Sprengstoffs oder der Bewachung der Sprengstoffe beauftragt werden, weil diese Personen dann ebenfalls im Besitz von Sprengstofferlaubnissen sein müssten, was praktisch nie vorkomme. Außerdem hätten nichtsachkundige Personen einen Abstand von 25 m zum Sprengstofflager einzuhalten. Dieses liege derart abgeschieden im Wald, dass keinerlei Mobilfunkkontakt bestehe. Die verwendeten und verwahrten Gegenstände seien dringend gegen Wegnahme zu sichern, da bei Abhandenkommen eine hohe

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Missbrauchsgefahr bestehe. Es liege auf der Hand, dass Personen, die mit derart gefährlichen Sprengstoffen gewerblich umgingen, ein besonderes Interesse bei Kriminellen und Terroristen weckten. Der Erwerb von Industriesprengstoffen sei staatlich strengstens reglementiert. Ein Schwarzmarkt für hochwertige Industriesprengstoffe existiere, zumindest im Bundesgebiet, nicht. Sollten kriminelle Elemente versuchen, derartige Sprengstoffe zu erlangen, so müssten sie die wenigen Erlaubnisinhaber bzw. deren Lagerstätten angehen.

Die davon ausgehende unübersehbare Gefahr gelte es zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Anforderungen an das waffenrechtliche Bedürfnis nicht überspannt werden. Der Kläger habe aus persönlichen und beruflichen Gründen ein Bedürfnis. Als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei er sachkundig. Dem Antrag war eine Gefährdungsbeurteilung eines Sicherheitsdienstes vom 14. Dezember 2013 beigefügt, wonach der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei. Er führe in regelmäßigen Abständen zu Tages- und Nachtzeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gekennzeichnete Transporte von Sprengstoffen mit einem besonders zugelassenen EX/II-Fahrzeug durch. Auch müsse er die abseits gelegenen Sprengstofflager mit einem Fassungsvermögen bis zu 8 t Sprengstoff und 3000 Zündern regelmäßig kontrollieren. Durch ihre besondere Kennzeichnung seien die Transporte für Kriminelle erkennbar. Der Kläger transportiere und arbeite mit Stoffen, die laut ADR in die Kategorie mit hohem Gefahrenpotenzial fielen. Ein Missbrauch zu terroristischen Zwecken sei folglich möglich. Somit bestünden schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit. Es kämen weder eine bauliche Sicherung der Lager noch elektronische Sicherungsmaßnahmen in Betracht, weil an den abgelegenen Standorten meist kein Mobilfunknetz und GPS funktioniere. Der Kläger müsse, u. a. bedingt durch lange Anfahrten, auch nachts die Lager anfahren. Ferner müsse er die zu sprengenden Bauwerke teilweise bis zu mehrere Tage vor der Sprengung laden und die teilverladenen Objekte über Nacht bewachen. Der Bewachende müsse jedoch nach § 20 SprengG für Bauwerkssprengungen befähigt sein. Seines Wissens seien sie die einzige Firma in Deutschland, die solche Bewachungen durchführen könne. Bei kleineren Projekten sei dies jedoch unwirtschaftlich, weil die Kosten in keinem Verhältnis zum Auftragswert stünden.

Das gleiche gelte für Sprengstofftransporte. Der Kläger sei auch stets im Besitz der Bunkerschlüssel. Auch seine privaten Wohnräume und die Geschäftsräume befänden sich in einem Objekt, dessen Lage aus dem Handelsregister, den Branchenverzeichnissen und der Unternehmenswebsite ersichtlich sei. Damit sei es Dritten möglich, den Kläger auszuspionieren und die Bunkerschlüssel durch Raub oder Erpressung an sich zu bringen.

Auf die Ausführungen zur allgemeinen Gefährdung im Zusammenhang mit Sprengstoff und Präventionsstrategien wird Bezug genommen.

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Die vom Landratsamt um eine Gefährdungsbeurteilung gebetene Polizeiinspektion Landsberg schloss mit Schreiben vom 6. Mai 2014 nicht aus, dass in betrieblichem Zusammenhang für den Kläger eine erhöhte Gefährdung nach § 19 WaffG bestehe, konnte aber keine belegbaren Aussagen darüber treffen, ob sich diese Gefährdung als wesentlich einstufen lässt. Es ließen sich keine Sachverhalte oder Einsätze nachvollziehen, die sich aus möglichen Gefährdungslagen der Person oder der Tätigkeit des Klägers bzw. den Lagerorten der Sprengstoffe ergeben hätten.

Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Versagung des Waffenscheins änderte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2014 seinen Antrag dahingehend, dass nunmehr ausschließlich die Erteilung eines Waffenscheins für sich selbst beantragt wurde. Dazu wurde ausgeführt, die Sicherheitsbedenken des Klägers ergäben sich daraus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit und der dabei eingesetzten Materialien allgemein bekannt gemacht worden sei. Es bedürfe nur wenig Phantasie, sich auszumalen, was passieren könnte, wenn dem Kläger Sprengstoff geraubt oder er zur Preisgabe seines Fachwissens entführt würde. Dass keine konkreten Erkenntnisse vorlägen, spreche nicht gegen eine überdurchschnittliche Gefährdung. Denn es sei nicht zu erwarten, dass Verbrecher ihre Absichten im Vorbereitungsstadium bekannt machten. Es genüge nicht, dass der Kläger eine Waffe in seinem befriedeten Besitztum bei sich habe, da die größte Gefahr bestehe, wenn er seine abgelegenen Sprengstofflager im Außenbereich (Wald) aufsuche, um Material zu holen, und dieses transportiere sowie nach Anbringung der Sprengladung bis zur Sprengung. Ein Einbruch in die Sprengstofflager sei eher unwahrscheinlich, da diese gegen Einbruch geschützt seien.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 führte die Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck zur Gefährdung des Klägers aus, die Prüfung in der bundesweiten Gefährdungsdatei und im Verwaltungssystems der bayerischen Polizei habe zu keiner neuerlichen Einschätzung geführt. Für den Kläger sei auch keine melderechtliche Auskunftssperre eingerichtet, was nach Nr. 19.2.1 WaffVwV ein Indiz für die Anerkennung einer Gefährdung sei. In den letzten 10 Jahren seien bundesweit keine Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstoff, wie im Szenario dargestellt, bekannt geworden. Offensichtlich sei es dem Kläger in den letzten Jahren durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen immer sehr gut gelungen, den angeführten vermeintlichen Gefährdungsaspekten entgegenzuwirken. Die für den Transport von Sprengstoffen vorgeschriebene Kennzeichnung treffe auf eine sehr große Auswahl von Stoffen und Gegenständen zu. Bei der Sprengung des Frankfurter Universitätsturmes habe das Schweizer Bewachungsunternehmen ..., das in über 50 Ländern vertreten sei, den Ort nach Anbringung des Materials bis zur Sprengung gesichert.

Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines sei nur anzunehmen, wenn bei realistischer Betrachtung eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers vorhanden sei. Es lägen bislang keine konkreten Erkenntnisse vor, dass eine ernsthafte Bedrohung vorliege. Auch ein gewisser Bekanntheitsgrad vermöge keine herausgehobene generelle Gefährdung zu begründen. Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht

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erforderlich sei. Der Kläger übe seine Tätigkeit bereits über einen sehr langen Zeitraum aus, was bisher offensichtlich ohne Waffenschein möglich gewesen sei. Eine ausreichende Begründung für aktuell hinzugekommene Gefährdungsaspekte, die das Führen einer Waffe als alleiniges und geeignetes Mittel zur Reduzierung der Gefährdung belegten, könne der Begründung nicht entnommen werden.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt die Erteilung eines Waffenscheins für den Kläger ab. In den Gründen wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 WaffG - nämlich dass der Kläger wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen müsse, d. h. dass der Gefährdungsgrad sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheide - lägen nicht vor. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei der Beurteilung der persönlichen Gefährdung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, d. h. es müsse bei realistischer Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls nach vernünftiger Überlegung eine überdurchschnittliche Gefährdung bestehen. Einerseits genüge nicht die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung, andererseits sei nicht erforderlich, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- oder Personengruppe, z. B. als

„Schlüsselträger“, genüge nicht. Der Schutz von Sachen, so eines Sprengstofflagers, sei nicht von § 19 WaffG gedeckt. Abgesehen davon sei fraglich, wie weit hierzu eine Waffe geeignet sei, weil dies die ständige Anwesenheit des Klägers vor Ort voraussetzen würde. Die Polizeiinspektion Landsberg a. Lech habe zwar in einer ersten Stellungnahme eine erhöhte Gefahr für den Kläger gesehen, habe aber keine belegbaren Aussagen darüber treffen können, ob sich diese Gefährdung als „wesentlich“ erhöht im Sinne von § 19 WaffG einstufen lasse, sowie, ob das Führen einer Schusswaffe tatsächlich geeignet sei, eine solche Gefährdung zu mindern. In der zweiten Gefährdungsanalyse, die im Hinblick auf die terroristische oder kriminelle Gefährdung des Klägers eingeholt worden sei, habe die Polizei dies abschlägig entschieden. Ferner gebe es keine Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG für den Kläger. In den vergangenen zehn Jahren seien bundesweit keine Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstoffdelikten bekannt geworden. Die Kennzeichnungspflicht treffe auf eine sehr große Anzahl von Stoffen zu und es bestehe die Möglichkeit professionelle Sicherheitsfirmen zur Bewachung einzuschalten. Es lägen bislang keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte aktuelle Bedrohung des Klägers vor. Etwaige Drohanrufe oder -briefe oder die mediale Bekanntheit des Klägers reichten nicht aus, um ein waffenrechtliches Bedürfnis zu begründen. Da die Polizei schon die besondere Gefährdung des Klägers nicht bestätigt habe, entfalle die Prüfung, ob er wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet oder ob das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu mindern.

Gegen den am 3. Dezember 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am Montag, den 5.

Januar 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. November 2014 einen Waffenschein zum Führen einer Kurzwaffe zu erteilen.

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Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1975 wurde ausgeführt, der Eintritt des befürchteten Schadens brauche nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Es genüge, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen müsse. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis ihm oder einem Kollegen eine Gewalttat widerfahre. Über die Antragsbegründung hinaus wurde noch vorgetragen, dass keine Möglichkeit zur Gefahrenminderung durch eine Verlegung der Lager bestehe. Die Polizei übernehme weder für das Lager selbst noch für den Transport vom bzw. zum Lager eine Überwachung. Der Kläger sei der in den Medien präsenteste Sprengmeister in Deutschland. Er habe schon Gebäude auf der ganzen Welt gesprengt und gelte als Experte für Unterwassersprengungen. Für potentielle Diebe, insbesondere Terroristen oder Kriminelle, dürften die vom Kläger vorgehaltenen Schneidladungen und andere sprengstoffrechtliche Utensilien von größtem Interesse sein.

Aufgrund seiner speziellen Kenntnisse sei er ein potentielles Opfer für eine Entführung oder Erpressung. Er werde gerne von Bundesbehörden im Zusammenhang mit der Abwehr von möglichen terroristischen Anschlägen mit Sprengmitteln gehört. Andere Behörden hätten Kollegen des Klägers mit im Wesentlichen derselben Begründung Waffenscheine ausgestellt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2015 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid und die polizeilichen Stellungnahmen,

die Klage abzuweisen,

und nahm mit Schreiben vom 3. Juni 2015 noch dahingehend Stellung, dass in den vom Klägerbevollmächtigten genannten Bezugsfällen nur einmal, nämlich im Jahr 2012, ein Waffenschein erteilt worden sei. Dabei sei allerdings keine Gefährdungsanalyse gem. Nr.

19.2.1 WaffVwV erstellt worden. Aus der polizeilichen Stellungnahme sei nicht ersichtlich, weshalb die örtliche Polizeiinspektion im Gegensatz zu einer vorhergehenden negativen Stellungnahme eine abstrakte Gefährdung bescheinigt habe. Wenn dieser Waffenschein Ende 2015 ablaufe, werde laut Auskunft der zuständigen Behörde im Rahmen einer eventuellen Verlängerung eine Gefährdungsanalyse eingeholt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. August 2015 wurden die Beteiligten auf die kriminalpolizeiliche Gefährdungsanalyse vom 6. August 2014 im Klageverfahren - Au 4 K 14.316 - (juris) hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins, der ihn zum Führen einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Die Erteilung eines Waffenscheins setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des

§ 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Dabei ist im zu entscheidenden Fall allein streitig, ob der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979 - I C 38.77 - juris Rn. 13) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung nachgewiesen, d. h. glaubhaft gemacht (vgl. § 8 WaffG) hat.

Für die geltend gemachte berufsbedingte Gefährdung trägt der Kläger die materielle Beweislast (OVG Lüneburg, U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v.

18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13 u. U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 18). Bei der Bedürfnisprüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies folgt aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen (vgl. VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 13.

Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 14. November 2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29). Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 - 1 C 16/97 - juris Rn. 14 m. w. N.; N. Heinrich in:

Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 3).

Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe setzt zunächst voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG) oder dass besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interessen das Führen einer Schusswaffe erfordern (§ 8 Nr.

1 WaffG; dazu N. Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2, 5). Dabei ist nicht die besondere Gefährdung, sondern es sind Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger besonders gefährdet ist (BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 6). Ferner muss die Waffe geeignet und erforderlich sein, die Gefährdung zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und die Gefährdung und die Eignung der Waffe zur Verteidigung auch außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gegeben sein (§ 19 Abs. 2 WaffG). Dies vermochte der Kläger nicht glaubhaft zu machen.

Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass seine Person, noch dafür, dass seine Lager oder die zu sprengenden Objekte jemals konkret gefährdet waren. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Berufsgruppe angehört, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in erhöhtem Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt ist.

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Denn in den letzten zehn Jahren sind im Bundesgebiet keine Angehörigen seiner Berufsgruppe Opfer der von ihm befürchteten Straftaten bzw. von Straftaten geworden, die in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung standen. Auch er selbst ist bei seiner beruflichen Tätigkeit über drei Jahrzehnte unbehelligt geblieben, auch in den vergangenen eineinhalb Jahren, seit eine aufsehenerregende Sprengung Anfang Februar 2014 erhebliches mediales Interesse auf seine Tätigkeit gelenkt hatte. Dies liegt nicht etwa daran, dass es in der Vergangenheit zu keinen Sprengstoffattentaten gekommen wäre oder Sprengstoff nicht zur Begehung von Straftaten eingesetzt würde. Das Gegenteil ist der Fall.

So wird zum Beispiel Sprengstoff zunehmend zur Sprengung von Geldautomaten eingesetzt (vgl. Die Welt vom 16. August 2015). Auch liegt das Basteln von Sprengstoffen unter Jugendlichen im Trend (SPIEGEL vom 24. Juli 2006). Dabei bevorzugen Täter bzw.

Jugendliche offenkundig Sprengstoff, dessen Handhabung mit Allgemeinwissen aus dem Internet möglich ist, und aus Quellen, deren Erschließung mit weniger Risiken behaftet ist als eine die Sicherheitskräfte in Alarmbereitschaft versetzende Geiselnahme, deren Erfolg vom nicht sicher zu berechnenden Verhalten des Opfers abhängt. Dementsprechend hatte die Kriminalpolizei in ihrer Gefährdungsanalyse vom 6. August 2014, die das Verwaltungsgericht Augsburg in dem ähnlich gelagerten Klageverfahren - Au 4 K 14.316 - eines Berufskollegen des Klägers eingeholt hat, keine Erkenntnisse, dass Tätergruppierungen aus dem rechts- und linksextremistischen sowie islamistischen Spektrum Sprengstoff gezielt entwenden würden. Zudem wäre allein die Zugehörigkeit zu einer abstrakt erhöht gefährdeten Berufsgruppe nicht ausschlaggebend (vgl. OVG Nds., U.

v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 31; BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn.

7).

Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das Führen einer Schusswaffe zur Minderung einer Gefährdung erforderlich ist (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) ist. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit bereits über einen sehr langen Zeitraum ohne Waffenschein ausüben konnte und es nie zu ihn gefährdenden Vorfällen oder Drohungen gekommen ist, spricht nicht nur gegen eine wesentliche Mehrgefährdung, sondern auch gegen die Erforderlichkeit, eine Schusswaffe zu führen. Soweit ersteres nicht nur auf eine allgemein mäßige Gefährdungslage, sondern (auch) auf vom Kläger ergriffene Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen sein sollte, sind ihm derartige Maßnahmen als auch ggf. Verhaltensänderungen, die die Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß reduzieren und das Bedürfnis zum Führen einer Waffe entfallen lassen, ungeachtet dessen zumutbar, dass Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris 2. Ls, Rn. 30; vgl. BayVGH, B. v. 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 - GewA 1988, 393/394; BVerwG, U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 20, 25; Papsthart, a.

a. O., § 19 Rn. 3, 13). Ggf. sind Betriebsabläufe flexibel und der Transport hoher Warenwerte - bzw. hier gefährlicher Stoffe - unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Betriebsgebäuden und Fahrzeugen zu treffen (vgl. OVG NW, U. v.

23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 32 f.; OVG RP, B. v. 15. September 2008 - 7 A 10475/08 - juris Rn. 4). Dies ist ungeachtet der erforderlichen unspezifischen Gefahrgutkennzeichnung möglich. Desgleichen ist es dem Kläger zuzumuten, beim Transport von (besonders gefährlichen) Sprengstoffen oder großer Mengen ggf. die

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Dienstleistungen spezialisierter Dritter in Anspruch zu nehmen, wie des Schweizer Unternehmens ..., mit dem der Kläger bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet hat und das im Bundesgebiet etliche Niederlassungen hat. Soweit vorgetragen wurde, dass auf den Fahrten zu den Lagern und an den Lagerorten kein mobiler Telefonempfang bestehe, kommt in Betracht, auf ein satellitengestütztes Telefon auszuweichen.

Ferner ist ein Bedürfnis auch dann nicht anzuerkennen, wenn wie hier nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, - 20 A 321/07 - juris Rn. 39). In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird insoweit die Auffassung vertreten, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U. v.

23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 38; OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn. 38 vgl. auch OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, - 11 LB 234/09 - juris Rn. 39 und OVG RP, U. v. 23. Mai 2007 - 7 A 11492/06 - juris Rn. 4 ff. wegen fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten beim verteidigungsgemäßen Schusswaffengebrauch). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 37 a.E.; OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn.

38 a.E.). Dies deckt sich mit der aktuellen polizeilichen Einschätzung in der zitierten Gefährdungsanalyse im Klageverfahren - Au 4 K 14.316 -. Hier kam die Kriminalpolizei zu dem überzeugenden Schluss, dass ein Selbstverteidigungsversuch mittels einer Waffe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erhöhten Gefährdungsgrad für die angegangene Person und das unmittelbare Umfeld führt und eine hochwertige technische Sicherung der zu lagernden bzw. befördernden Sprengmittel zur Minimierung der Gefahr einer illegalen Übernahme vorzuziehen ist. Danach ist der durch den Überraschungseffekt auf Seiten des Angreifers vorhandene Vorteil gegenüber dem Verteidiger so gravierend, dass eine Abwehr des Angriffs fast nicht möglich erscheint, mit der Folge, dass eine Schusswaffe grundsätzlich als Abwehrmaßnahme ungeeignet ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

(10)

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Der Richter am VG ... ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V.

m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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