• Keine Ergebnisse gefunden

2 Institutionen. Organe der Gemeinschaft. Das Europäische Parlament. Der Europäische Rat (Art. 4 EUV) Der Rat (der Europäischen Gemeinschaft)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2 Institutionen. Organe der Gemeinschaft. Das Europäische Parlament. Der Europäische Rat (Art. 4 EUV) Der Rat (der Europäischen Gemeinschaft)"

Copied!
30
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

2 Institutionen

Das Europäische Parlament

Der Europäische Rat (Art. 4 EUV) Der Rat (der Europäischen

Gemeinschaft) Die Kommission

Der Gerichtshof

(Das Gericht erster Instanz) Der Rechnungshof

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 7 Abs. 2

Der Ausschuß der Regionen EGV)

Die Europäische Investitionsbank (Art. 9 EGV) Die Europäische Zentralbank (Art. 8 Das Europäische System der Zentralbanken EGV)

Organe der Gemeinschaft (Art. 7

Abs. 1 EGV)

(2)

2.1 Das Europäische Parlament

(Art. 189-201 EGV)

• seit 1979 Direktwahl alle 5 Jahre

• Sitz in Straßburg; dort einmal monatlich Plenartagung

• Zusätzliche Plenartagungen und Ausschußsitzungen in Brüssel

• Sekretariat in Luxemburg

• Bürgerbeauftragter (Art. 195 EGV) Funktionen

• Abgabe von Stellungnahmen (Art. 192 1. Abs. EGV)

• Aufforderung an die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten (Art. 192 2. Abs. EGV)

• Verfahren der Zusammenarbeit nach Art. 252 EGV

• Verfahren der Mitentscheidung nach Art. 251 EGV

• Zustimmung

• Zustimmung zum Haushalt, Durchsetzung von Änderungen in manchen Ausgabenbereichen

• Bestätigung (Art. 214 Abs. 2, 3. Unterabs. EGV) der Kommission und Mißtrauensantrag (Art. 201

(3)

2.2 Der Europäische Rat und der Ministerrat

Zusammensetzung des europäischen Rates Die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister jedes Mitgliedstaates;

der Präsident der Kommission;

ein Kommissionsmitglied

Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Aufgaben:

• Festlegung der allgemeinen politischen Ziel- vorstellungen für die Entwicklung der Union (Art. 4 Abs. 1 EUV)

• Festlegung der Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP (Art. 13 Abs. 1 EUV)

• Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Art. 99 Abs. 2, 2. Unterabs. EGV)

(4)

Der Rat (der EG; der Ministerrat)

(Art. 202-210 EGV)

Aufgaben:

• Art. 202 EGV

– Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

– Entscheidungsbefugnis

• Entscheidungen werden i.d.R. auf Vorschlag der Kommission getroffen,

aber:

Der Rat kann die Kommission auffordern, Vorschläge zu unterbreiten (Art. 208 EGV) Zusammensetzung:

• je ein Vertreter jedes Mitgliedstaaten auf Ministerebene, der befugt ist, verbindlich zu handeln (Art. 203 EGV)

• Es gibt einen (Minister-) Rat für jedes Sachgebiet

(5)

Organisation und Arbeitsweise:

• Sitz: Brüssel, manche Tagungen in Luxemburg;

• Vorsitz (Art. 203 Abs. 2 EGV) – abwechselnd für je 6 Monate – Einberufung des Rates

– Tagesordnung – Prioritäten

• Unterstützende Institutionen

– Generalsekretariat (Art. 207 Abs. 2 EGV) – Ausschuß der ständigen Vertreter

Beschlußfassung:

• grundsätzlich Mehrheitsentscheidung;

(Art. 205 Abs. 1 EGV)

Tatsächlich wird dies fast nur für Verfahrens- fragen angewandt

• meist mit qualifizierter Mehrheit

(6)

Stimmengewichtung ab 01.11.2004:

29 Stimmen für Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich

27 Stimmen für Spanien, Polen 13 Stimmen für Niederlande

12 Stimmen für Belgien, Tschechien, Griechenland, Ungarn, Portugal 10 Stimmen für Österreich, Schweden

7 Stimmen für Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei, Finnland

4 Stimmen für Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien

3 Stimmen für Malta 321 Stimmen insgesamt

• Qualifizierte Mehrheit:

Qualifizierte Mehrheit ab 01.11.2004:

– 232 von 321 (= 72,3%) der Stimmen und die Mehrheit der Mitglieder nach Vorschlag der Kommission

(7)

– 232 von 321 Stimmen und 2/3 der Mitglieder sonst

Auf Verlangen eines Mitgliedes wird überprüft, ob zustimmende Länder mindestens 62 % der

Bevölkerung repräsentieren. Falls das nicht der Fall ist, kommt der Beschluss nicht zustande.

Einstimmigkeit in wichtigen oder sensiblen Bereichen, z. B.

– GASP (Art. 23 Abs. 1 EUV)

– Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der

Rechts-und Verwaltungsvorschriften (Art. 34 Abs. 2 EUV)

– Harmonisierung der indirekten Steuern (Art. 93 EGV)

– Grundsätzlich: Wettbewerbspolitik (Art. 94 EGV),

einschließlich Steuern, aber Ausnahmen (Art. 95 EGV), z. B. für Umwelt, Gesundheit – Finanzierung des EG-Haushalts

(Art. 269 2. Abs EGV)

(8)

2.3 Die Europäische Kommission

(Art. 211-219 EGV)

Zusammensetzung ab 01.11.2005:

• – je 1 Mitglied pro Mitgliedstaat

– sobald die EU 27 Mitgliedstaaten umfaßt,

„weniger Mitglieder als Mitgliedstaaten“, Rotation.

• Der Präsident vertritt die Kommission nach außen.

• Jedes Kommissionsmitglied hat einen Geschäfts- bereich.

• Mitglieder der Kommission sind i.d.R. hoch- stehende Politiker.

(9)

• Ernennungsverfahren (Art. 214 EGV)

Die Regierung der Mitgliedstaaten benennen mit qualifizierter Mehrheit den Präsidenten, der der Zustimmung des europäischen Parlaments bedarf.

Nach Absprache mit dem Präsidenten benennen sie die übrigen Mitglieder der Kommission. Das europäische Parlament muß der Kommission zustimmen.

Beschlußfassung (Art. 219 Abs. 2 EGV) Mehrheit der Mitglieder

Organisation

Sitz: Brüssel, manche Dienststellen in Luxemburg.

Jedes Mitglied der Kommission hat ein Kabinett (30-40 Personen, meist aus demselben Land).

(10)

Aufbau der Bürokratie der Kommission

Kabinette General-

sekretariat und andere Dienste

Die Kommission beschäftigt ca. 16.000 Mitarbeiter.

Auswahl und Aufstieg erfolgen „streng nach Eignung“, aber es wird „eine größtmögliche Ausgewogenheit unter den Nationalitäten“ gefordert.

Präsident

Mitglieder der Kommission

Generaldirektionen Direktionen

Abteilungen Referate

(11)

Aufgaben und Funktionen

• Vertretung der Gemeinschaftsinteressen – Art. 213 Abs. 2 EGV

Die Mitglieder sind unabhängig, sie handeln

„zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften“.

Sie dürfen keine Anweisungen von Regierungen entgegennehmen.

– Vermittlung zwischen den Mitgliedstaaten.

• Motor der Gemeinschaft – Politische Initiative:

langfristige politische Strategien und Perspek- tiven, z.B.

∗ Weißbuch über den Binnenmarkt 1985

∗ Wirtschafts- und Währungsunion

∗ Grünbuch über die europäische Sozialpolitik

∗ Verhaltenskodex gegen „unfairen“

Steuerwettbewerb

∗ Agenda 2000

(12)

– Legislative Initiative:

alleiniges Vorschlagsrecht für Rechtsvorschriften, Änderungen durch den Rat nur einstimmig

(Art. 250 Abs. 1 EGV),

Änderungen durch das EP nur mit absoluter Mehrheit (Art. 251 Abs. 2 EGV),

Recht auf Anhörung zu jeder Zeit

• Exekutive

– Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu europäischen Gesetzen

(Art. 202, 3. Spiegelstrich EGV) – Ausführung des Haushalts

Einzelanträge bei der Kommission;

Globalzahlungen an die Mitgliedstaaten – Anwendung des EU-Rechts auf Einzelfälle:

delegiert auf nationale Behörden

(13)

• Hüterin der Verträge

(Art. 211, 1. Spiegelstrich EGV)

Ex post-Kontrolle der Einhaltung des Vertrages Informationen über Vertragsverletzungen:

– Mitteilungen der Staaten selbst.

Die Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht muß gemeldet werden.

Auch andere Rechtsakte müssen gemeldet werden, z.B. Notifizierungspflicht bei Beihilfen (Art. 88, Abs. 3 EGV)

– Beschwerden anderer Mitgliedstaaten oder von Privaten (natürliche Personen und Unternehmen) Verfahren (Art. 226 EGV)

Kommission vermutet Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat → Anhörung des Mitgliedstaats →

Stellungnahme der Kommission → Fristsetzung → Klage der Kommission vor dem Europäischen

(14)

Bei Beihilfen (Art. 88, Abs. 2, 2. Unterabsatz EGV):

Keine Anhörung, sondern sofort Fristsetzung und Klage.

Die Kontrolle von Vertragsverletzungen wird „politisch sensibel“ ausgeübt.

Vertretung der EU nach außen

• Die Kommission führt die Verhandlungen der EU mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, insbesondere

• WTO (Art. 133, Abs. 3 EGV) Japan, USA.

• Die Kommission führt Beitrittsverhandlungen.

• Abkommen werden vom Rat (und ggf. dem Parlament) beschlossen.

• Die Kommission vertritt die EU in internationalen Organisationen wie UN (und Unterorganisationen), OECD,...

(15)

2.4 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(Art. 220 - 245 EGV)

Zusammensetzung

• ein Richter Richter je Mitgliedstaat (Art. 221, 1. Abs. EGV)

• 8 Generalanwälte

• Ernennung im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten

(Art. 223, 1. Abs. EGV)

• Amtszeit 6 Jahre mit der Möglichkeit der Wieder- ernennung; alle 3 Jahre teilweise Neubesetzung

• Unabhängigkeit;

Voraussetzung für das höchste Richteramt im Heimatstaat müssen erfüllt sein

(16)

Verfahrensarten

Aufgabe des EuGH: „Wahrung des Rechts bei der

Auslegung und Anwendung“ des EGV. (Art. 220 EGV)

• Vertragsverletzungsverfahren

– Kommission ruft EuGH an (Art. 226 EGV) – Anrufung durch einen Mitgliedstaaten nach

Einschaltung der Kommission (Art. 227 EGV) – Durchsetzung mittels Strafe oder Zwangsgeld,

wenn die Kommission feststellt, dass ein Urteil nicht befolgt wird (Art. 228 Abs. 2 EGV)

- Beispiel: Reinheitsgebot für Bier, Rechtssache 178/84

(17)

• Nichtigkeitsklage Art. 230 EGV:

Mitgliedstaaten, Rat, Kommission können gegen verbindliche Rechtsakte der Gemeinschaft klagen.

Gründe für Nichtigkeit eines Rechtsaktes:

Unzuständigkeit, Formfehler,

Vertragsverletzung, Ermessensmißbrauch.

Der Europäische Rechnungshof und die

Europäische Zentralbank können klagen, wenn ihre Rechte verletzt sind.

Bürger und Unternehmen können nur gegen Entscheidungen klagen, die individuell an sie

gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell binden → Gericht erster Instanz.

Beispiel: Richtlinie zur Arbeitszeitregelung C-84/94

(18)

• Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)

Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft, EZB können gegen Kommissionen, Rat, EP, EZB klagen, wenn diese rechtswidrig keinen Rechtsakt erlassen haben.

Natürliche und juristische Personen können klagen, wenn ein an sie gerichteter Rechtsakt unterlassen wurde.

• Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV) Gerichte der Mitgliedstaaten können bei Zweifel über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht den EuGH anrufen.

Pflicht zur Anrufung für letztinstanzliche Gerichte.

Beispiel: Versandhandel mit Arzneimitteln, C-322/01

(19)

Rechtsfortbildung durch den EuGH

• auslegungsbedürftige Vorschriften des EGV

• Beispiel: Cassis de Dijon 120-78

Das Gericht erster Instanz (Art. 225 EGV)

• zuständig für alle Klagen von natürlichen und juristischen Privatpersonen

• Gegen Entscheidungen des Gerichts erster

Instanz kann vor dem EuGH Berufung eingelegt werden.

• Möglichkeit, gerichtliche Kammern einzurichten (Art. 225a EGV)

(20)

Ziele und Interessen der wichtigen Organe

Parlament:

– Stärkung der eigenen Mitspracherechte – Integration/Harmonisierung

– Sozialpolitik/Verteilung Kommission:

– „Funktionieren“ der Gemeinschaft – Integration/Harmonisierung

– gegen diskriminierende nationale Regelungen – für europäische Regelungen

Rat:

– nationale Interessen – Kooperation

EuGH:

– Integration/Harmonisierung

(21)

2.5 Entscheidungsverfahren

Arten von Rechtsakten der EU (Art. 249 EGV)

• Verordnungen

– allgemeine Regeln

– gleiches Recht in der ganzen Gemeinschaft – unmittelbar gültig (ohne Umsetzung in

nationales Recht) (Agrarpolitik, Stahl)

Richtlinien

– allgemeine Regeln

– bindend nur in Bezug auf das Ziel

– Umsetzung in nationales Recht ist notwendig;

wenn die Umsetzung nicht erfolgt, können Bürger sich auf die Richtlinie berufen.

(Arbeitszeitrichtlinie)

(22)

• individuelle Entscheidungen

– gültig für einzelne Personen/Unternehmen – in allen Teilen verbindlich

– unmittelbar bindend

Empfehlungen und Stellungnahmen – unverbindlich

– politisch „bindend“

Das Vorschlagsverfahren

legt vor

Stellungnahme

Kommission

erarbeitet Vorschlag

Entscheidung (einstimmig oder

qualifizierte Mehrheit) Rat

Änderungen EP

(23)

Die Bedeutung des Vorschlagsrechts

• Zweidimensionale Politikentscheidung

• Jedes Organ hat Präferenzen bzgl. aller Punkte im Raum der Politiken

• Optimale Entscheidungen K Kommission

R Rat

• E Status Quo

Politik 2

Politik 1 Ind.kurve des Rates

Ind.kurve der Kommission

Entscheidung

R

K E

(24)

Das Verfahren der Institutionellen Zusammenarbeit (Art. 252 EGV)

Kommission Vorschlag

Europäisches Parlament (1) Stellungnahme

Ministerrat

gemeinsamer Standpunkt Europäisches Parlament (2)

Annahme oder Abänderung mit Ablehnung mit keine Äußerung absoluter Mehrheit absoluter Mehrheit

Ministerrat Kommission Ministerrat Annahme des übernommene nicht über- Annahme gemeinsamen Abänderung nommene nur mit

Standpunktes des EP Abänderung Einstimmigkeit

mit qualifizierter des EP

Mehrheit

Ministerrat

Annahme mit Annahme nur qualifizierter mit

Mehrheit Einstimmigkeit ________

(25)

DAS VERFAHREN DER MITENTSCHEIDUNG (Art.251 EGV)

Kommission Vorschlag

Europäisches Parlament (1) Stellungnahme

Annahme gemäß Ministerrat Stellungnahme

gemeinsamer Standpunkt Europäisches Parlament (2)

Annahme oder Abänderung mit Ablehnung mit keine Äußerung absoluter Mehrheit absoluter Mehrheit

Ministerrat Kommission

Annahme des übernommene nicht übernom- gemeinsamen Abänderung mene Abänderung Standpunktes des EP des EP

mit qualif. Mehrheit

Ministerrat

Annahme mit Annahme nur qualifizierter mit

Mehrheit Einstimmigkeit Ablehnung

Einberufung des Vermittlungsausschusses durch Rat und Europäisches Parlament

Einigung Keine Einigung

Erlaß des Rechtsaktes durch Europäisches

(26)

Das Zustimmungsverfahren

Kommission schlägt vor

Rat nimmt

den Vorschlag an

Parlament stimmt zu:

Rechtsakt kommt zustande

Parlament stimmt nicht zu:

Rechtsakt kommt nicht zustande

(27)

Anwendungsgebiete der Entscheidungsverfahren

Zustimmungsverfahren

Beitritt neuer Mitglieder (Art. 49 EUV)

Art. 251 EGV (Mitentscheidung) z. B.

• Art. 40 EGV Freizügigkeit

• Art. 44 Abs. 2 EGV Art. 46 Abs. 2 EGV

• Art. 47 Abs. 2 EGV Anerkennung von Diplomen

• Art. 95 Abs. 1 EGV Binnenmarkt,

Ausnahme: Steuern, Art. 95 Abs. 1 EGV

• Art. 149 Abs. 4 EGV,

Art. 150 Abs. 4 EGV Berufliche Bildung

• Art. 162 EGV Strukturfonds

• Art. 166 EGV Forschung und Technologie

• Art. 175 Abs. 3 EGV Umwelt

Niederlassungsfreiheit

(28)

Art. 252 EGV (Zusammenarbeit)

• Art. 99 Abs. 5 EGV Koordinierung der Art. 103 Abs. 2 EGV Wirtschafts- und

Währungspolitik

Vorschlagsverfahren / Anhörung des Europäischen Parlaments

• Art. 37 Abs. 2 EGV Landwirtschaft

• Art. 93 EGV Harmonisierung der indirekten Steuern

• Art. 132 Abs. 1 EGV Ausfuhrbeihilfen (ohne

Anhörung des Europäischen Parlaments)

• Art. 269, 2. Abs. EGV System der Eigenmittel

(29)

Entwicklung der Entscheidungs- verfahren

(EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza, Verfassungsentwurf)

• Mehr Kompetenz für das EP – Zusammenarbeit (EEA)

– Mitentscheidung (Maastricht)

– Verlagerung von Sachgebieten hin zum Mitentscheidungsverfahren (Amsterdam)

• Mehr Ratsentscheidung mit qualifizierter Mehrheit (Nizza)

• Möglichkeit der „verstärkten Zusammenarbeit“

(Titel VII EUV)

• „doppelte Mehrheit“ (Nizza):

qualifizierte Mehrheit im Rat und

Mehrheit bei der Bevölkerung (62 %)

• Abkehr von der Stimmengewichtung im Rat

(30)

Qualifizierte Mehrheit vs. Einstimmigkeit

• Verhandlungskosten bei größerer Zahl von Ratsmitgliedern

• Ausbeutung der Minderheit durch die Mehrheit

• geringe Berücksichtigung nationaler Besonderheiten

• grundsätzlich sind Kompensationen denkbar, die Einstimmigkeit ermöglichen

• Blockade bei anderen, einstimmig zu treffenden Entscheidungen

• Austrittsmöglichkeit (Art. 59 Verfassungsentwurf)

Beteiligung des Europäischen Parlaments

• Demokratisierung der EU, weil das Europäische Parlament direkt gewählt ist

• Transparenz

• Das Europäische Parlament ist ein zentralstaatliches Organ

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei diesem vorgeschlagenen Rahmen handelt es sich somit um eine Absicherungsstrategie, durch die ein Teil des Risikos von der Industrie auf die Behörden

Ministerrat Kommission Ministerrat Annahme des übernommene nicht über- Annahme gemeinsamen Abänderung nommene nur mit. Standpunktes des EP Abänderung

Dieses Verfahren bestätigt die zentrale Rolle, die dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und ihrem Verwaltungsrat bei der Verwaltung des ATM- Generalplans zukommt, und stellt

Derzeit hält die Kommission einen Fortbestand der durch den Indikator ausgewiesenen Tendenzen in beiden genannten Sektoren (d. Mehrverbrauch) für möglich und geht davon aus, dass

305/2011 angenommenen delegierten Rechtsakt die Möglichkeit, die Frist für Einwände zu verlängern, um die Antworten der Kommission auf die Fragen zu dieser

Alle Mitgliedstaaten haben Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses umgesetzt, der den Europäischen Haftbefehl als eine justizielle Entscheidung 36 definiert, die in

Mehrere Mitgliedstaaten konnten 2016 keine Hilfeleistungen anbieten oder begannen verspätet mit der Verteilung. Die meisten Verzögerungen sind nach wie vor auf die

3 State of Food and Agriculture in the World (Weltzustandsbericht zu Landwirtschaft und Ernährung) (2019).. Im Berichtszeitraum leisteten die EU und ihre Mitgliedstaaten