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2 Institutionen. Organe der Gemeinschaft. Das Europäische Parlament. Der Europäische Rat (Art. 4 EUV) Der Rat (der Europäischen Gemeinschaft)

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(1)

2 Institutionen

Das Europäische Parlament

Der Europäische Rat (Art. 4 EUV) Der Rat (der Europäischen

Gemeinschaft) Die Kommission

Der Gerichtshof

(Das Gericht erster Instanz) Der Rechnungshof

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 7 Abs. 2

Der Ausschuß der Regionen EGV)

Die Europäische Investitionsbank (Art. 9 EGV) Die Europäische Zentralbank (Art. 8

Organe der Gemeinschaft

(Art. 7

Abs. 1 EGV)

(2)

2.1 Das Europäische Parlament

(Art. 189-201 EGV)

seit 1979 Direktwahl alle 5 Jahre

• Sitz in Straßburg; dort einmal monatlich Plenartagung

• Zusätzliche Plenartagungen und Ausschußsitzungen in Brüssel

Funktionen

Abgabe von Stellungnahmen (Art. 192 1. Abs. EGV)

• Aufforderung an die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten (Art. 192 2. Abs. EGV)

• Das Parlament ist an der Gesetzgebung der EU beteiligt (Æ Abschnitte 2.5, 3.1)

• Bestätigung (Art. 214 Abs. 2, 3. Unterabs.

EGV) der Kommission und Mißtrauensantrag (Art. 201 EGV)

(3)

2.2 Der Europäische Rat und

der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Zusammensetzung des Europäischen Rates Die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister jedes Mitgliedstaates;

der Präsident der Kommission;

ein Kommissionsmitglied Aufgaben:

• Festlegung der allgemeinen politischen Ziel- vorstellungen für die Entwicklung der Union (Art. 4 Abs. 1 EUV)

• Festlegung der Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP (Art. 13 Abs. 1 EUV)

• Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Art. 99 Abs. 2, 2. Unterabs. EGV)

(4)

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ministerrates (Art. 202-210 EGV)

• je ein Vertreter jedes Mitgliedstaaten auf Ministerebene, der befugt ist, verbindlich zu handeln (Art. 203 EGV)

• Sitz: Brüssel, manche Tagungen in Luxemburg;

• Den Vorsitz haben die Mitgliedstaaten

abwechselnd für je 6 Monate inne (Art. 203 2. Abs. EGV)

Aufgaben

Art. 202 EGV

– Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

– Entscheidungsbefugnis Beschlußfassung:

• grundsätzlich Mehrheitsentscheidung;

(Art. 205 Abs. 1 EGV)

Tatsächlich wird dies fast nur für Verfahrens- fragen angewandt

(5)

Stimmengewichtung

29 Stimmen für Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich

27 Stimmen für Spanien, Polen 13 Stimmen für Niederlande

12 Stimmen für Belgien, Tschechien, Griechenland, Ungarn, Portugal 10 Stimmen für Österreich, Schweden

7 Stimmen für Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei, Finnland

4 Stimmen für Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien

3 Stimmen für Malta 321 Stimmen insgesamt

• Qualifizierte Mehrheit:

Qualifizierte Mehrheit

– 232 von 321 (= 72,3%) der Stimmen und die Mehrheit der Mitglieder nach Vorschlag der

(6)

– 232 von 321 Stimmen und 2/3 der Mitglieder sonst

Auf Verlangen eines Mitgliedes wird überprüft, ob zustimmende Länder mindestens 62 % der

Bevölkerung repräsentieren. Falls das nicht der Fall ist, kommt der Beschluss nicht zustande.

Einstimmigkeit in wichtigen oder sensiblen Bereichen, z. B.

– GASP (Art. 23 Abs. 1 EUV)

– Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der

Rechts-und Verwaltungsvorschriften (Art. 34 Abs. 2 EUV)

– Harmonisierung der indirekten Steuern (Art. 93 EGV)

– Grundsätzlich: Wettbewerbspolitik (Art. 94 EGV),

einschließlich Steuern, aber Ausnahmen (Art. 95 EGV), z. B. für Umwelt, Gesundheit – Finanzierung des EG-Haushalts

(Art. 269 2. Abs EGV)

(7)

2.3 Die Europäische Kommission

(Art. 211-219 EGV) Zusammensetzung

• – je 1 Mitglied pro Mitgliedstaat

– sobald die EU 27 Mitgliedstaaten umfaßt,

„weniger Mitglieder als Mitgliedstaaten“, Rotation.

• Der Präsident vertritt die Kommission nach außen.

Ernennungsverfahren (Art. 214 EGV)

Die Regierung der Mitgliedstaaten benennen mit qualifizierter Mehrheit den Präsidenten, der der Zustimmung des europäischen Parlaments bedarf.

Nach Absprache mit dem Präsidenten benennen sie die übrigen Mitglieder der Kommission. Das europäische Parlament muß der Kommission zustimmen.

Sitz: Brüssel, manche Dienststellen in Luxemburg.

(8)

Aufgaben und Funktionen

• Vertretung der Gemeinschaftsinteressen (Art. 213 Abs. 2 EGV)

• Motor der Gemeinschaft – Politische Initiative:

langfristige politische Strategien und Perspek- tiven, z.B.

∗ Weißbuch über den Binnenmarkt 1985

∗ Wirtschafts- und Währungsunion

∗ Verhaltenskodex gegen „unfairen“

Steuerwettbewerb

∗ Agenda 2000

∗ Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (Mitteilung KOM (2001) 582 endgültig)

(9)

– Legislative Initiative:

alleiniges Vorschlagsrecht für Rechtsvorschriften, aber: Der Rat kann die Kommission

auffordern, Vorschläge zu unterbreiten (Art.

208 EGV)

Änderungen durch den Rat nur einstimmig (Art. 250 Abs. 1 EGV),

Änderungen durch das EP nur mit absoluter Mehrheit (Art. 251 Abs. 2 EGV),

• Exekutive

– Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu europäischen Gesetzen

(Art. 202, 3. Spiegelstrich EGV) – Ausführung des Haushalts

Einzelanträge bei der Kommission;

Globalzahlungen an die Mitgliedstaaten

(10)

• Hüterin der Verträge

(Art. 211, 1. Spiegelstrich EGV)

Ex post-Kontrolle der Einhaltung des Vertrages Verfahren (Art. 226 EGV)

Kommission vermutet Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat → Anhörung des

Mitgliedstaats → Stellungnahme der Kommission

→ Fristsetzung → Klage der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof

• Vertretung der EU nach außen

- Die Kommission vertritt die EU in bzw.

gegenüber anderen internationalen

Organisationen oder Staaten, insbesondere WTO Japan, USA (z.B. Art. 133, Abs. 3 EGV) . - Die Kommission führt Beitrittsverhandlungen.

(11)

2.4 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(Art. 220 - 245 EGV)

Zusammensetzung

• ein Richter je Mitgliedstaat (Art. 221, 1. Abs. EGV)

• 8 Generalanwälte (Art. 222, 1. Abs. EGV)

• Ernennung im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten

(Art. 223, 1. Abs. EGV)

• Amtszeit 6 Jahre mit der Möglichkeit der Wieder- ernennung; alle 3 Jahre teilweise Neubesetzung

• Unabhängigkeit;

Voraussetzung für das höchste Richteramt im Heimatstaat müssen erfüllt sein

(12)

Verfahrensarten

• Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226-228 EGV) Beispiel: Reinheitsgebot für Bier,

Rechtssache 178/84

• Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV)

Beispiel: Richtlinie zur Arbeitszeitregelung C-84/94

• Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)

• Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV) Gerichte der Mitgliedstaaten können bei Zweifel über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht den EuGH anrufen.

Pflicht zur Anrufung für letztinstanzliche Gerichte.

Beispiel: Versandhandel mit Arzneimitteln,

(13)

Rechtsfortbildung durch den EuGH

• auslegungsbedürftige Vorschriften des EGV

• Beispiel: Cassis de Dijon 120-78

Das Gericht erster Instanz (Art. 225 EGV)

• zuständig für alle Klagen von natürlichen und juristischen Privatpersonen

• Gegen Entscheidungen des Gerichts erster

Instanz kann vor dem EuGH Berufung eingelegt werden.

(14)

Ziele und Interessen der wichtigen Organe

Parlament:

– Stärkung der eigenen Mitspracherechte – Integration/Harmonisierung

– Sozialpolitik/Verteilung Kommission:

– „Funktionieren“ der Gemeinschaft – Integration/Harmonisierung

– gegen diskriminierende nationale Regelungen – für europäische Regelungen

Rat:

– nationale Interessen – Kooperation

EuGH:

(15)

2.5 Entscheidungsverfahren

Arten von Rechtsakten der EU (Art. 249 EGV)

• Verordnungen

– allgemeine Regeln

– gleiches Recht in der ganzen Gemeinschaft – unmittelbar gültig (ohne Umsetzung in

nationales Recht) (Agrarpolitik, Stahl)

Richtlinien

– allgemeine Regeln

– bindend nur in Bezug auf das Ziel

– Umsetzung in nationales Recht ist notwendig;

wenn die Umsetzung nicht erfolgt, können Bürger sich auf die Richtlinie berufen.

(16)

• individuelle Entscheidungen

– gültig für einzelne Personen/Unternehmen – in allen Teilen verbindlich

– unmittelbar bindend

Empfehlungen und Stellungnahmen – unverbindlich

– politisch „bindend“

Das Vorschlagsverfahren

legt vor

Stellungnahme Kommission

erarbeitet Vorschlag

Entscheidung (einstimmig oder

Rat

Änderungen EP

(17)

Indifferenzkurve des Rates

Indifferenzkurven der Kommission

Die Bedeutung des Vorschlagsrechts

• Zweidimensionale Politikentscheidung

• Jedes Organ hat Präferenzen bzgl. aller Punkte im Raum der Politiken

• Optimale Entscheidungen K Kommission

R Rat

• E Status Quo Politik 2

K R

E

Entscheidung

(18)

Das Verfahren der Institutionellen Zusammenarbeit (Art. 252 EGV)

Kommission Vorschlag

Europäisches Parlament (1) Stellungnahme

Ministerrat

gemeinsamer Standpunkt Europäisches Parlament (2)

Annahme oder Abänderung mit Ablehnung mit keine Äußerung absoluter Mehrheit absoluter Mehrheit

Ministerrat Kommission Ministerrat Annahme des übernommene nicht über- Annahme gemeinsamen Abänderung nommene nur mit

Standpunktes des EP Abänderung Einstimmigkeit

mit qualifizierter des EP

Mehrheit

Ministerrat

Annahme mit Annahme nur qualifizierter mit

Mehrheit Einstimmigkeit

(19)

DAS VERFAHREN DER MITENTSCHEIDUNG (Art.251 EGV)

Kommission Vorschlag

Europäisches Parlament (1) Stellungnahme

Annahme gemäß Ministerrat Stellungnahme

gemeinsamer Standpunkt Europäisches Parlament (2)

Annahme oder Abänderung mit Ablehnung mit keine Äußerung absoluter Mehrheit absoluter Mehrheit

Ministerrat Kommission

Annahme des übernommene nicht übernom- gemeinsamen Abänderung mene Abänderung Standpunktes des EP des EP

mit qualif. Mehrheit

Ministerrat

Annahme mit Annahme nur qualifizierter mit

Mehrheit Einstimmigkeit Ablehnung

Einberufung des Vermittlungsausschusses durch Rat und Europäisches Parlament

Einigung Keine Einigung

(20)

Das Zustimmungsverfahren

Kommission schlägt vor

Rat nimmt

den Vorschlag an

Parlament stimmt zu:

Rechtsakt kommt zustande

Parlament stimmt nicht zu:

Rechtsakt kommt nicht zustande

(21)

Anwendungsgebiete der Entscheidungsverfahren

Zustimmungsverfahren

Beitritt neuer Mitglieder (Art. 49 EUV)

Art. 251 EGV (Mitentscheidung) z. B.

• Art. 40 EGV Freizügigkeit

• Art. 44 Abs. 2 EGV Art. 46 Abs. 2 EGV

• Art. 47 Abs. 2 EGV Anerkennung von Diplomen

• Art. 95 Abs. 1 EGV Binnenmarkt,

Ausnahme: Steuern, Art. 95 Abs. 2 EGV

• Art. 149 Abs. 4 EGV,

Art. 150 Abs. 4 EGV Berufliche Bildung

• Art. 162 EGV Strukturfonds

• Art. 166 EGV Forschung und Technologie Niederlassungsfreiheit

(22)

Art. 252 EGV (Zusammenarbeit)

• Art. 99 Abs. 5 EGV Koordinierung der Art. 103 Abs. 2 EGV Wirtschafts- und

Währungspolitik

Vorschlagsverfahren / Anhörung des Europäischen Parlaments

• Art. 37 Abs. 2 EGV Landwirtschaft

• Art. 93 EGV Harmonisierung der indirekten Steuern

• Art. 132 Abs. 1 EGV Ausfuhrbeihilfen (ohne

Anhörung des Europäischen Parlaments)

• Art. 269, 2. Abs. EGV System der Eigenmittel

(23)

Entwicklung der Entscheidungs- verfahren

(EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza, Verfassungsentwurf)

• Mehr Kompetenz für das EP – Zusammenarbeit (EEA)

– Mitentscheidung (Maastricht; reguläres Rechtssetzungsverfahren im

Verfassungsentwurf)

– Verlagerung von Sachgebieten hin zum Mitentscheidungsverfahren (Amsterdam)

• Entscheidungen des Rates

– mehr Politikbereiche mit qualifizierter

Mehrheit (Nizza) statt mit Einstimmigkeit – qualifizierte Mehrheit im Rat und

62% der Bevölkerung (Nizza)

– 55% der Staaten und 65% der Bevölkerung (Art. I-27 Verfassungsentwurf)

(24)

Qualifizierte Mehrheit vs. Einstimmigkeit

• Verhandlungskosten bei größerer Zahl von Ratsmitgliedern

• Ausbeutung der Minderheit durch die Mehrheit

• geringe Berücksichtigung nationaler Besonderheiten

• Blockade bei anderen, einstimmig zu treffenden Entscheidungen

• Austrittsmöglichkeit (Art. I-60 Verfassungsentwurf)

Beteiligung des Europäischen Parlaments

• Demokratisierung der EU, weil das Europäische Parlament direkt gewählt ist

• Transparenz

• Das Europäische Parlament ist ein zentralstaatliches Organ.

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