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C-Klausur. veröffentlicht auch auf unserer Homepage. Rückgabe der korrigierten Klausuren ab

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Academic year: 2022

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(1)

C-Klausur

Ausgabe : 10.12.2021 , 08:30 Uhr, nur Online

Rückgabe: 10.12.2021, gemäß E-Mail vom 23.04.2020, veröffentlicht auch auf unserer Homepage

Rückgabe der korrigierten Klausuren ab 07.01.2022 Online Besprechung gemäß E-Mail vom 20.04.2021 am Freitag, den 14.01.2022, 14:30 Uhr

Die Zugangsdaten lauten wie folgt: https://video.sh.openws.de/ LGKI- Klausuren, das Passwort lautet: Freitag

Das Deckblatt bitte unbedingt ausfüllen!

Deckblatt freiwilliger Klausurenkurs

……… ………….

(Name, Vorname) (Datum) A-/B-/C-/D-Klausur vom ………..

Ich erkläre, dass ich Referendar/in des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts bin.

Ich bin Assessor/in und habe eine Sondergenehmigung vom Landgericht Kiel erhalten.

Ich bin/war folgendem Landgerichtsbezirk zugewiesen:

Kiel

Flensburg Lübeck Itzehoe

……… (Unterschrift)

(2)

071 – StR II

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13

20254 Hamburg

Dieser Aufgabentext nebst Anhang besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben.

Rechtsanwalt Vogt

RA Vogt ♦ Prinzipalmarkt 22 ♦ 48143 Münster

Verfügung

1. Vermerk:

Am heutigen Tag erschien Frau Maria Sauer, bat um Übernahme eines Mandats und berichtete Folgendes:

„Ich bin am 19.06.2017 vom Amtsgericht Münster wegen Nötigung, Diebstahls, Erschleichen von Leistungen und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Erst habe ich gedacht, ich komme da auch ohne Anwalt durch, aber nach dem Urteil habe ich meine Meinung geändert. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss habe ich Ihnen mitgebracht (Anlagen 1 und 2).“

Es wurde vereinbart, dass zunächst Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen. Eine Entscheidung über die Wahl des Rechtsmittels soll nach Eingang des Hauptverhandlungsprotokolls und der abgesetzten Urteilsgründe erfolgen.

2. Folgendes Schreiben an das Amtsgericht Münster fertigen:

„In dem Strafverfahren gegen Maria Sauer, Az.: 3 Ds 56/17, lege ich im Namen und mit Vollmacht meiner Mandantin Maria Sauer gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.06.2017 Rechtsmittel ein. Ich bitte darum, mir jeweils eine Ausfertigung der schriftlichen Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls nach Absetzung/Fertigstellung zukommen zu lassen.“

3. Vorgenanntes Schreiben zur Unterschrift vorlegen und dann an das Amtsgericht Münster übersenden.

4. Bitte folgende Unterlagen in Kopie zur Akte nehmen:

• Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 02.02.2017 (Anlage 1)

• Kopie der Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vom 13.02.2017 (Anlage 2)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Oliver Vogt

Telefon: 0251 / 69 45 99 Telefax: 0251 / 69 45 90 E-Mail: info@raVogt.de Mein Zeichen: 26/17 Münster, den 21.06.2017 GPA-Nr.:

(3)

5. Wv. nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe, spätestens in 5 Wochen

gez. Vogt

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlage 2 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie

den angegebenen Inhalt hat und keine weiteren Angaben enthält, die für die Bearbeitung von

Bedeutung sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass der von Rechtsanwalt Vogt unterschriebene,

ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegungsschriftsatz vom 22.06.2017 am selben Tag beim

Amtsgericht Münster eingegangen ist. Dem Schreiben war eine ordnungsgemäße

Verteidigervollmacht beigefügt.

(4)

Staatsanwaltschaft Münster Münster, den 02.02.2017 27 Js 270/17

An das Amtsgericht - Strafrichter -

Gerichtsstraße 2 48149 Münster

Anklageschrift

Maria Sauer

,

geb. am 19.03.1985 in Mettmann,

wohnhaft Berliner Platz 29, 48143 Münster, ledig, deutsch, Soziologin,

wird a n g e k l a g t, am 12.01.2017 in Münster, durch dieselbe Handlung

1. einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben,

2. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,

3. die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschlichen zu haben, das Entgelt nicht zu entrichten,

4. einen anderen Menschen beleidigt zu haben.

Der Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Am 12.01.2017 bestieg die Angeschuldigte um 13:14 Uhr den Regionalexpress RE 31 der Deutsche Bahn AG am Hauptbahnhof Münster, um mit diesem Zug zum Bahnhof in Coesfeld zu fahren. Dabei wusste sie, dass sie über einen gültigen Fahrschein oder eine andere Berechtigung, den RE 31 zu nutzen, nicht verfügte. Der Fahrpreis für diese Strecke beträgt 7,50 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt, das zu entrichten ist, wenn ein Fahrgast einen gültigen Fahrschein nicht besitzt, beträgt 60,00 €.

Zwischen Münster Hauptbahnhof und dem ersten Halt in Münster-Roxel wurde die Angeschuldigte im vordersten Türbereich des Wagens 27 durch die mit der Kontrolle der Fahrscheine betraute Zugbegleiterin, die Zeugin Klara Winter, angesprochen. Die Angeschuldigte konnte einen gültigen Fahrausweis nicht vorweisen, woraufhin die Zeugin Winter sie aufforderte, ihren Personalausweis vorzuzeigen. Dem kam die Angeschuldigte nach. Die Zeugin Winter begann daraufhin, die Daten auf ihrem Fahrpreisnacherhebungsblock, der an einem Klemmbrett befestigt war, einzutragen.

Als der Zug in Münster-Roxel angehalten hatte, war die Zeugin Winter noch damit befasst, die

Personaldaten der Angeschuldigten auf ihrem Fahrpreisnacherhebungsblock einzutragen. Die

Angeschuldigte rempelte die Zeugin Winter plötzlich und kräftig an, sodass diese leicht aus dem

Gleichgewicht geriet und ihren sicheren Stand verlor. Dadurch wollte sie die Zeugin nötigen, den Block und

das Klemmbrett loszulassen bzw. den Griff zu lockern. Die Angeschuldigte griff daraufhin nach ihrem

Personalausweis, dem Fahrpreisnacherhebungsblock sowie dem Klemmbrett und entriss der Zeugin Winter

die Gegenstände, um diese für sich zu behalten und zu verhindern, dass die Deutsche Bahn AG Ansprüche

gegen sie werde geltend machen können.

(5)

Die Angeschuldigte floh mit den entwendeten Gegenständen auf den Bahnsteig, drehte sich im Laufen um und zeigte der Zeugin Winter bei ansonsten geballter Faust den ausgestreckten Mittelfinger, wobei sie die Missachtung gegenüber der Zeugin Winter zum Ausdruck bringen wollte. Die Zeugin Winter verfolgte die Angeschuldigte über den Bahnsteig in Richtung Roxel Innenstadt. Nachdem die Angeschuldigte etwa 100 Meter gelaufen war, warf sie den Nacherhebungsblock und das Klemmbrett in den Meckelbach. Wenig später konnte die Angeschuldigte durch die Zeugin Winter und die fernmündlich alarmierten Polizeibeamten POK Krüger und PK Zengin gestellt werden.

Vergehen strafbar gemäß §§ 185, 240 I, II, 242 I, 265a I, 52 StGB.

Erforderliche Strafanträge wurden gestellt.

Beweismittel: […]

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: […]

Es wird b e a n t r a g t,

das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Münster zu eröffnen.

gez. Dr. Kruse Staatsanwalt

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäß aufgeführten Beweismittel wird zu

Prüfungszwecken abgesehen.

(6)

Rechtsanwalt Vogt

RA Vogt ♦ Prinzipalmarkt 22 ♦ 48143 Münster

Verfügung

1. Vermerk:

Heute erschien die Mandantin Maria Sauer und überreichte je eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Anlage 3) und der schriftlichen Urteilsgründe des Amtsgerichts Münster (Anlage 4).

Die Mandantin erklärte:

„Die Ausfertigungen der Anlagen 3 und 4 sind mir am 07.07.2017 zugestellt worden.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist und ich mich tatsächlich wie in dem Urteil beschrieben strafbar gemacht habe. In jedem Fall bleibe ich bei meiner Einlassung.“

Auf Nachfrage:

„Die Geschehensabläufe, wie sie in dem Hauptverhandlungsprotokoll beschrieben wurden, sind zutreffend dargestellt worden. Die ganze Verhandlung begann schon ganz merkwürdig. Nach dem Aufruf zur Sache wurden zunächst zwei Zuschauer gefragt, warum sie vor dem Gerichtsflur so einen Lärm gemacht hätten. Darauf hatten die Zuschauer so recht keine Antwort. Die Vorsitzende hat die beiden Zuschauer dann einfach vor die Tür gesetzt.“

2. Vermerk:

Ich habe daraufhin noch heute persönlich Akteneinsicht in die Verfahrensakte genommen. Mit Verfügung vom 05.07.2017 hatte die zuständige Richterin Reichardt die Zustellung einer Urteilsausfertigung nebst Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls an mich verfügt. Eine Zustellung erfolgte an mich jedoch seitdem nicht. Vielmehr hatte – wie sich aus der Gerichtsakte ergibt – die Justizbeschäftigte Probst als zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin die Zustellung der genannten Schriftstücke entgegen der richterlichen Verfügung nicht an mich, sondern an die Mandantin veranlasst. Auch eine Benachrichtigung über die Zustellung an die Mandantin und eine Abschrift der genannten Schriftstücke erhielt ich nicht.

Bei der Akteneinsicht fiel zudem auf, dass der Eröffnungsbeschluss vom 13.02.2017, der an die Mandantin am 16.02.2017 zugestellt worden ist, durch die zuständige Strafrichterin Reichardt nicht unterzeichnet worden war. Gleichwohl hat die Richterin mit Verfügung vom 13.02.2017 die Zustellung einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses sowie der Terminsladung für den Hauptverhandlungstermin am 19.06.2017 an die Mandantin, die Staatsanwaltschaft und die Zeugen angeordnet.

Die Deutsche Bahn AG hat am 13.01.2017 einen Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte zur Akte gereicht (Anlage 5). Aus der schriftlichen Zeugenvernehmung der Zeugin Winter vom 16.01.2017 (Anlage 6) geht aber nicht hervor, dass diese ebenfalls einen Strafantrag gestellt hat.

Allerdings findet sich ein Strafantrag vom 19.01.2017 in der Akte, den die Zeugin Winter über das Internetportal „Onlinewache“ gestellt hat (Anlage 7). Dort finden sich die persönlichen Angaben der

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Oliver Vogt

Telefon: 0251 / 69 45 99 Telefax: 0251 / 69 45 90 E-Mail: info@raVogt.de Mein Zeichen: 26/17 Münster, den 11.07.2017

(7)

Zeugin Winter als Antragstellerin sowie der Angeklagten und Angaben zur Tatzeit, zum Tatort und zum Tatgeschehen. Die Zeugin Winter führt darin aus, dass sie im Nachgang zu ihrer Zeugenvernehmung Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte stellte.

Daraufhin habe ich mir im Internet das Portal „Onlinewache“ angesehen. Es handelt sich dabei um eine Internetplattform der Polizei, auf der Bürgerinnen und Bürger unmittelbar über das Internet mithilfe eines Formulars u.a. Strafanzeigen erstatten können. In einem online auszufüllenden Formular können die relevanten Informationen eingetippt werden; zu den geforderten Informationen zählen insbesondere die persönlichen Daten des Anzeigenerstatters sowie zu Tatort, Tatzeit und Tathergang, ferner zu etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismitteln. Abschließend erhalten die Bürgerinnen und Bürger, die das Formular ausgefüllt und „abgeschickt“ haben, eine auf dem Computerbildschirm angezeigte Mitteilung, dass die Strafanzeige per E-Mail an das zuständige Polizeipräsidium versandt worden ist und der Vorgang durch den zuständigen Sachbearbeiter dort in Kürze bearbeitet wird.“

Es wurde sodann telefonisch mit der Mandantin erörtert, dass das eingelegte Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden soll.

3. Folgendes Schreiben an das Amtsgericht Münster fertigen:

„In dem Strafverfahren gegen Maria Sauer, Az.: 3 Ds 56/17, soll das mit Schriftsatz vom 22.06.2017 eingelegte Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden. Die Begründung erfolgt mit gesondertem Schriftsatz.“

4. Vorgenanntes Schreiben zur Unterschrift vorlegen und dann an das Amtsgericht Münster übersenden.

5. Bitte folgende Unterlagen in Kopie zur Akte nehmen:

• Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Anlage 3)

• Ausfertigung des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Münster (Anlage 4)

• Strafantrag der Deutsche Bahn AG (Anlage 5)

• Zeugenvernehmung der Zeugin Winter (Anlage 6)

• Strafantrag der Zeugin Winter über die „Onlinewache“ (Anlage 7)

6. Wv. sodann (rechtliche Prüfung und anschließendes Abschlussgespräch mit der Mandantin)

gez. Vogt

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen 5 bis 7 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass

sie den angegebenen Inhalt haben und keine weiteren Angaben enthalten, die für die Bearbeitung von

Bedeutung sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Angaben des Vermerks unter Ziff. 2 inhaltlich

zutreffend sind. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz vom 11.07.2017, mit dem

Rechtsanwalt Vogt das Rechtsmittel der Revision bestimmt hat, beim Amtsgericht Münster am

12.07.2017 eingegangen ist.

(8)

Gegenwärtig:

Richterin am Amtsgericht Reichardt als Vorsitzende,

Staatsanwalt Dr. Kruse als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizbeschäftigte Probst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Geschäfts-Nr.: 3 Ds – 27 Js 270/17 (56/17)

Dauer der Hauptverhandlung von 09:00 bis 10:45

(Uhrzeit) (Uhrzeit) Die Führungsaufsichtsstelle/ Der

Bewährungshelfer wurde von dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

fernmündlich unterrichtet am . Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung - noch nicht - rechtskräftig ist.

(Name, Amtsbezeichnung)

Die fernmündliche Mitteilung wurde unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 schriftlich bestätigt.

03.07.2017, Probst, JBe (Datum, Name, Amtsbezeichnung)

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Münster

A U S F E R T I G U N G

Ort und Tag Münster, den 19.06.2017

Strafsache

gegen

Maria Sauer,

geb. am 19.03.1985 in Mettmann, wohnhaft Berliner Platz 29

in 48143 Münster,

ledig, deutsch, Soziologin

wegen: Nötigung u.a.

Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache.

Die Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren:

der/die Angeklagte n als Verteidiger in:

als Vertreter in der Nebenklage:

folgende Zeugen und Sachverständige:

1) Klara Winter 2) POK Axel Krüger 3) PK Peter Zengin

(9)

Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde nach Anhörung der Zuschauer Simon Kuhn und Ann-Katrin Mayer folgender Beschluss verkündet:

„Die im Sitzungssaal befindlichen Zuschauer Simon Kuhn und Ann-Katrin Mayer werden des Sitzungssaales verwiesen. Es wird ihnen untersagt, den Sitzungssaal im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu betreten.“

Gründe:

Die vorgenannten Zuschauer sind unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung in dem Bereich des Gerichtsflurs vor dem Sitzungssaal durch lautes und ungebührliches Verhalten aufgefallen, sodass die für die bevorstehende Hauptverhandlung erforderlichen Verrichtungen durch das Gericht nicht ungestört ausgeführt werden konnten. Um derartige Störungen im Rahmen der Hauptverhandlung zu vermeiden, sind die genannten Personen des Sitzungssaales zu verweisen und von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen.“

Die Zuschauer Simon Kuhn und Ann-Katrin Mayer verließen nach Verkündung des Beschlusses den Sitzungssaal.

Der/Die Zeuge n - und der/die Sachverständige - wurde n mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des/der Angeklagten bekannt gemacht.

[…]

Der/Die Zeuge n entfernte n sich daraufhin aus dem Sitzungssaal.

Der/Die Angeklagte n, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab en an:

Die mir vorgehaltenen Personalangaben (Bl. 21 ff. d. A.) sind richtig.

Es wurde festgestellt, dass die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 13.02.2017 (Bl. 51 d. A.) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Münster - Strafrichter - eröffnet worden ist.

Es wurde festgestellt, dass eine Erörterung im Sinne von §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden hat.

Der/Die Angeklagte n wurde n darauf hingewiesen, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Der/Die Angeklagte n erklärte n: „Ich bin/Wir sind zur Äußerung bereit. Ich hatte es am 12.01.2017 sehr eilig und musste dringend zu einem Termin nach Münster-Roxel. Ich hatte zu dieser Zeit ein Jobticket, das ich aber hier nicht vorlegen kann. Kurz vor der Haltestelle in Roxel wurde ich dann kontrolliert. Ich gab der Kontrolleurin auch meinen Personalausweis, weil ich mein Ticket nicht bei mir hatte, und sie notierte sich meine Daten. Als der Zug anhielt, bin ich aus dem Tritt geraten und habe die Kontrolleurin leider etwas angerempelt. Das war aber nicht absichtlich, sondern weil der Zug so abrupt gebremst hat. Da ich ja aussteigen musste, habe ich nach meinem Personalausweis gegriffen und dabei dann auch zufällig den Block und das Klemmbrett in den Händen gehabt. Ich bin dann aus dem Zug raus und damit weggelaufen. Die Sachen, also den Block und das Klemmbrett, wollte ich dann ziemlich direkt wegwerfen – was sollte ich denn damit? Eine Gelegenheit bot sich schon nach einigen Metern, als ich über eine Brücke rannte, unter der ein Bach entlangfloss. Dort habe ich die Gegenstände dann hineingeworfen. Wenig später wurde ich dann von einem Streifenwagen angehalten.“

Auf Nachfrage:

„Ich habe der Kontrolleurin nicht den Mittelfinger gezeigt. Das ist gelogen. Ich habe den Nacherfassungsblock in den Bach geworfen, weil ich mich über das Verhalten der Kontrolleurin geärgert habe. Sie hat sehr lange gebraucht, um alles zu notieren. Ich bin weggelaufen, weil ich es eilig hatte.“

Sodann wurde die Zeugin Klara Winter in den Sitzungssaal gerufen und wie folgt vernommen:

Zur Person:

„Klara Winter, 27 Jahre alt, Zugbegleiterin, wohnhaft in Münster, mit der Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.“

Zur Sache:

„Ich bin Zugbegleiterin und werde auf unterschiedlichen Strecken eingesetzt. An meinen Einsatz im RE 31 von Münster Hauptbahnhof in Richtung Coesfeld am 12.01.2017 kann ich mich noch gut erinnern. Wir haben zwar öfter mal Probleme mit Fahrgästen, die entweder kein Ticket haben oder aus anderen Gründen Stress machen. Die

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erfolgten Belehrung der Zeugen wird

abgesehen.

(10)

Angeklagte hatte ich aber von ihrem Erscheinen her überhaupt nicht so eingeschätzt und war deshalb total überrascht, als sie mich geschubst hat. Aber vielleicht fange ich vorne an. Ich bin am Hauptbahnhof in Münster in den Zug nach Coesfeld eingestiegen und habe nach Fahrtantritt mit der Kontrolle der Fahrgäste im Wagen 27 begonnen, und zwar von hinten nach vorne. Als ich an der vordersten Tür ankam, stand dort die Angeklagte. Sie sagte mir, dass sie ein Firmenticket habe, das sie jedoch zu Hause vergessen hätte. Ich teilte ihr mit, dass sie dieses Ticket nachzeigen könne und dann nur eine Bearbeitungsgebühr würde zahlen müssen. Wenn sie nicht in der Lage sei, ein Ticket vorzuweisen, werde das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € fällig werden. In jedem Fall sei ich verpflichtet, ihre Daten in meinen Fahrpreisnacherhebungsblock einzutragen und den Vorgang damit zu dokumentieren. Der reguläre Fahrpreis für die Strecke zwischen Münster Hbf und Coesfeld beträgt übrigens 7,50 €.

Die Gegenstände stehen im Eigentum der Deutsche Bahn AG.

Die Angeklagte bezeichnete mein Vorgehen als „unnötig“ und „überflüssig“, händigte mir aber gleichwohl ihren Personalausweis aus. Ich begann damit, den Fahrpreisnacherhebungsbogen auszufüllen und insbesondere Ort, Zeit sowie die persönlichen Daten der Angeklagten dort einzutragen. Die Angeklagte sagte mir, dass sie beabsichtige, bis nach Coesfeld zu fahren, was ich ebenfalls eintrug. Als der Zug dann am ersten Halt in Münster-Roxel zum Stehen gekommen war und sich die Türen öffneten, rempelte mich die Angeklagte plötzlich und unvermittelt an. Ich war völlig perplex, dass die Angeklagte mich gerade geschubst hatte und verlor meinen Halt, sodass ich mich darauf konzentrieren musste, nicht umzufallen. Ich hielt zu diesem Zeitpunkt ein Klemmbrett und den bereits erwähnten Block sowie den Personalausweis der Angeklagten in Händen. Ich muss meinen Griff durch das Schubsen gelockert haben, denn die Angeklagte nahm mir jetzt mühelos beide Gegenstände weg und lief durch die inzwischen geöffnete Tür mit den Sachen davon. Ich wollte diesen Diebstahl nicht einfach so hinnehmen und bin ebenfalls aus dem Zug hinter der Angeklagten her. Als ich aus dem Zug lief, drehte sich die Angeklagte gerade um, grinste mich an und zeigte mir den

„Stinkefinger“. Ich verfolgte die Angeklagte, wählte zugleich auf meinem Handy die Nummer der Polizei und teilte mit, dass die Angeklagte in Richtung Roxel Innenstadt liefe. Nach etwa 100 bis 150 Metern sah ich, wie die Angeklagte über eine Brücke lief, unter der der Meckelbach entlangfließt. Ich konnte beobachten, wie die Angeklagte meine Unterlagen dort hineinwarf und weiterlief. Wenige 100 Meter später wurde sie von den Polizeibeamten, die heute hier sind, angehalten.“

Auf Vorhalt der Einlassung der Angeklagten:

„Das ist so nicht richtig. Die Angeklagte hat mich geschubst, nachdem der Zug schon bis zum Stillstand gebremst hatte. Dieser kam auch nicht abrupt zum Stehen. Es bestand überhaupt keine Gefahr. Das Anrempeln war auch überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Bremsvorgang des Zuges. Die Angeklagte hat mich ganz bewusst geschubst und dabei gegrinst. Als ich den Halt verloren habe, hat sie ganz gezielt nach dem Personalausweis und meinem Erfassungsblock gegriffen. Ich habe auch ganz genau gesehen, dass sie mir auf dem Bahnsteig den Stinkefinger gezeigt hat. Dabei hat sie gegrinst. Offenbar dachte sie, dass ich sie nicht verfolgen würde. Außerdem hat mir die Angeklagte definitiv gesagt, dass sie bis Coesfeld fahren wollte. Sonst hätte ich mich mit der Aufnahme der Daten noch mehr beeilt.“

Auf Nachfrage:

„Bei der Zeugenvernehmung war mir noch nicht klar, dass ich die Möglichkeit habe, einen Strafantrag zu stellen. In der Vergangenheit hat das die Deutsche Bahn AG stets gemacht. Nachdem ich mit einem Bekannten gesprochen hatte, habe ich mich dann aber noch entschieden, über die „Onlinewache“ am 19.01.2017 einen eigenen Strafantrag zu stellen.“

Die über die „Onlinewache“ am 19.01.2017 übersandte Strafanzeige (Bl. 14 d.A.) wurde verlesen.

Die Zeugin erklärte:

„Ja, diese Anzeige habe ich am 19.01.2017 über die „Onlinewache“ an die Polizei in Münster abgesandt.“

Die Zeugin wurde um 09:50 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen.

Sodann wurde der Zeuge Krüger in den Sitzungssaal gerufen und wie folgt vernommen:

Zur Person:

„Axel Krüger, 46 Jahre alt, Polizeioberkommissar, wohnhaft in Münster, mit der Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.“

Zur Sache:

„Ich hatte gemeinsam mit dem Kollegen Zengin Dienst. Wir waren mit einem Streifenwagen in Roxel unterwegs, als wir über die Leitstelle den Einsatz erhielten, dass eine weibliche Person vom Bahnhof Roxel in Richtung Innenstadt flüchtig sei. Zu dieser Zeit waren die meisten Menschen bei der Arbeit, sodass wir in wenigen Minuten am Tatort waren, wo wir die Angeklagte, die uns praktisch in die Arme lief, stellen konnten. Ich erinnere mich nicht, dass die Angeklagte vor Ort Angaben zur Sache gemacht hat. Wir haben die Angeklagte erkennungsdienstlich behandelt und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft entlassen. Die Zeugin Winter war zunächst zugegen und hat die Personalien der Angeklagten für ihren Arbeitgeber, die Deutsche Bahn AG, erhalten. Ich habe die Zeugin dann

(11)

gebeten, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um einen Termin zur Zeugenvernehmung zu vereinbaren. Die Vernehmung erfolgte dann am 16.01.2017. Einen Strafantrag habe ich in diesem Zusammenhang nicht aufgenommen, da die Deutsche Bahn AG bereits einen solchen gestellt hatte.“

Auf Nachfrage:

„Es ist richtig, dass eine Person unter dem Namen Klara Winter noch am 19.01.2017 über das Portal „Onlinewache“

einen gesonderten Strafantrag gestellt hat, den ich zum Vorgang genommen habe. Den entsprechenden Strafantrag habe ich per E-Mail erhalten, nachdem er zunächst in der Verteilstelle durch einen Kollegen dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte zugeordnet worden war.

Ich kann kurz erläutern, wie dieser „Service“ der Polizei funktioniert: Über das erwähnte Internetportal „Onlinewache“

besteht die Möglichkeit, online ein Formular auszufüllen, um Straftaten anzuzeigen. Dieser Antrag kann mit einem individuellen Text versehen werden; es gibt aber auch gewisse Rubrikfelder, in die Angaben zu den persönlichen Daten des Anzeigenerstatters sowie zur Tat und zu möglichen Beweismitteln einzutragen sind.

Frau Winter hat die relevanten Angaben zu ihrer Person und zur Tat in dem Formular eingetragen und dieses abgeschickt, sodass es in der zentralen Verteilstelle und schließlich bei mir als E-Mail angekommen ist. Sie hat dort noch einmal kurz den Sachverhalt geschildert und anschließend Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte gestellt. Ich habe den Strafantrag zur Ermittlungsakte genommen und die Bearbeitung auf dieser Grundlage fortgesetzt.“

Der Zeuge wurde um 10:00 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen.

Sodann wurde der Zeuge Zengin in den Sitzungssaal gerufen und wie folgt vernommen:

Zur Person:

„Peter Zengin, 34 Jahre alt, Polizeikommissar, wohnhaft in Münster, mit der Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.“

Zur Sache:

„Gemeinsam mit Herrn Krüger bin ich einen Einsatz gefahren. Die Angeklagte hatte wohl im Regionalexpress eine Zugbegleiterin geschubst und ihr den Datenbogen gestohlen. Wir konnten die Angeklagte glückerweise auf der Flucht stellen. Nähere Angaben zu dem Vorfall kann ich aber nicht machen. Wir haben die Angeklagte ja erst aufgegriffen, nachdem sie die Tat bereits begangen hatte. Die Sachbearbeitung hat der Kollege Krüger übernommen.“

Der Zeuge wurde um 10:10 Uhr im allseitigen Einvernehmen unvereidigt entlassen.

Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 16.06.2017 wurde verlesen.

Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht stattgefunden hat.

Nach der Vernehmung des/der Angeklagten und des/der Zeugen wurden die Verfahrensbeteiligten befragt, ob ihrerseits noch Erklärungen zur Sache abzugeben oder Anträge zur Beweisaufnahme zu stellen seien.

Erklärungen wurden nicht abgegeben; Beweisanträge wurden nicht gestellt; daraufhin wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft und sodann der/die Angeklagte n - und der/die Verteidiger in – erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Die Staatsanwaltschaft beantragte: […]

Der/Die Angeklagte - Der/Die Verteidiger/in des/der Angeklagten beantragte: […]

Der/Die Angeklagte erklärte zu ihrem Antrag: „Ich bleibe bei meiner Einlassung. Die Zeugin Winter hat eine völlig falsche Wahrnehmung von der ganzen Angelegenheit.“

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anträge wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

(12)

Folgendes Urteil wurde durch Verlesen der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet:

I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l

Die Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 240 I, II, 242 I, 265a I, 52 StGB.

[…]

Das Protokoll wurde fertiggestellt am 03.07.2017

gez. Reichardt gez. Probst, Justizbeschäftigte

Richterin am Amtsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung wird abgesehen.

ausgefertigt:

Probst,

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

(13)

3 Ds – 27 Js 270/17 (56/17)

A U S F E R T I G U N G

Amtsgericht Münster Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache

gegen Maria Sauer,

geb. am 19.03.1985 in Mettmann,

wohnhaft Berliner Platz 29, 48143 Münster, ledig, deutsch, Soziologin

w e g e n Nötigung u.a.

hat das Amtsgericht Münster aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.06.2017, an der teilgenommen haben:

[…]

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 240 I, II, 242 I, 265a I, 52 StGB.

G r ü n d e : I.

[…]

II.

Am 12.01.2017 fuhr die Angeklagte ohne Berechtigung mit dem Regionalexpress RE 31 der Deutsche Bahn AG von Münster Hbf nach Münster-Roxel Bf; sie beabsichtigte, mit diesem Zug zum Bahnhof in Coesfeld zu

Urteil mit Gründen zur Geschäftsstelle gelangt am

03.07.2017

Probst, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zur Person der Angeklagten wird abgesehen.

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Angaben zu den Personen, die an der

Hauptverhandlung teilgenommen haben (§ 275 Abs. 3 StPO), wird abgesehen.

(14)

fahren. Dabei wusste sie auch, dass sie über einen gültigen Fahrschein oder eine andere Berechtigung, den RE 31 zu nutzen, nicht verfügte. Der Fahrpreis für diese Strecke beträgt 7,50 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt, das zu entrichten ist, wenn ein Fahrgast einen gültigen Fahrschein nicht besitzt, beträgt 60,00 €.

Zwischen Münster Hauptbahnhof und dem ersten Halt in Münster-Roxel wurde die Angeklagte im vordersten Türbereich des Wagens 27 durch die mit der Kontrolle der Fahrscheine betraute Zugbegleiterin, die Zeugin Klara Winter, angesprochen. Die Angeklagte konnte einen gültigen Fahrausweis nicht vorweisen, behauptete aber, ein Firmenticket zu haben, was tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach. Die Zeugin Winter forderte die Angeklagte auf, ihren Personalausweis vorzuzeigen. Die Angeklagte bezeichnete das als „unnötig“ und

„überflüssig“, händigte der Zeugin Winter aber gleichwohl ihren Personalausweis aus. Die Zeugin Winter begann daraufhin, die Daten auf einem mitgeführten, im Eigentum der Deutsche Bahn AG stehenden Fahrpreisnacherhebungsblock, der an einem ebenfalls im Eigentum der Deutsche Bahn AG stehenden Klemmbrett befestigt war, einzutragen, unter anderem auch den Bahnhof Coesfeld als den von der Angeklagten angegebenen Zielbahnhof. Die Angeklagte ging davon aus, dass die Deutsche Bahn AG nur mittels der von der Zeugin Winter eingetragenen Daten in der Lage sein würde, das erhöhte Beförderungsentgelt ihr gegenüber durchzusetzen. Daher entschloss sie sich, den Nacherfassungsblock samt des Klemmbretts wegzunehmen.

Als der Zug in Münster-Roxel angehalten hatte, war die Zeugin Winter noch damit befasst, die Personaldaten der Angeklagten auf ihrem Nacherhebungsblock einzutragen. Einem spontanen Entschluss folgend, rempelte die Angeklagte die Zeugin Winter daraufhin plötzlich und für die Zeugin unvermittelt an. Dadurch wollte die Angeklagte die Zeugin nötigen, den Block und das Klemmbrett loszulassen oder zumindest den Griff zu lockern. Dies gelang der Angeklagten auch. Die Zeugin Winter verlor ihren Halt, sodass sie sich darauf konzentrieren musste, nicht umzufallen. Die Angeklagte nutzte dies aus und ergriff ihren Personalausweis, den Nacherfassungsblock sowie das Klemmbrett. Sie hatte vor, die beiden letztgenannten Gegenstände mitzunehmen und unmittelbar zu zerstören. Gleichzeitig beabsichtigte sie, zu verhindern, dass die Deutsche Bahn AG Ansprüche gegen sie werde geltend machen können.

Die Angeklagte floh mit den entwendeten Gegenständen auf den Bahnsteig, drehte sich im Laufen um und zeigte der Zeugin Winter – die ihr nachgeeilt war – bei ansonsten geballter Faust den ausgestreckten Mittelfinger, wobei sie die Missachtung gegenüber der Zeugin Winter zum Ausdruck bringen wollte. Die Zeugin Winter verfolgte die Angeschuldigte über den Bahnsteig in Richtung Roxel Innenstadt. Nach etwa 100 Metern Lauf warf die Angeklagte den Nacherhebungsblock und das Klemmbrett in den Meckelbach, um diese Gegenstände zu zerstören. Die durch die Zeugin Winter zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten POK Krüger und PK Zengin stellten die Angeklagte kurz darauf.

III.

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

[…]

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden konkreten

Beweiswürdigung wird abgesehen.

(15)

IV.

[…]

V.

[…]

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

gez. Reichardt

Richterin am Amtsgericht

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Ausführungen zur rechtlichen Würdigung wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

ausgefertigt:

Probst,

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen zur

Strafzumessung wird abgesehen.

(16)

Rechtsanwalt Vogt

RA Vogt ♦ Prinzipalmarkt 22 ♦ 48143 Münster

Vermerk:

Heute erschien die Mandantin, um abschließend das weitere Vorgehen zu besprechen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit der Mandantin erörtert.

Auf Nachfrage erklärte die Mandantin:

„Bitte gehen Sie auf jeden Fall gegen das Urteil vor. Wenn Sie meinen, einen Fehler gefunden zu haben und eine Möglichkeit besteht, dass das gesamte Verfahren von vorne beginnt, damit ich von Anfang an von einem Rechtsanwalt vertreten werde, würde dies meinen Wünschen am ehesten entsprechen, egal, was unter dem Strich dabei rauskäme.“

gez. Vogt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Oliver Vogt

Telefon: 0251 / 69 45 99 Telefax: 0251 / 69 45 90 E-Mail: info@raVogt.de Mein Zeichen: 26/17 Münster, den 11.08.2017

(17)

Bearbeitungshinweise:

I. Aufgabenstellung:

1. Die Erfolgsaussichten der Revision der Mandantin sind zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der

11.08.2017.

2. Das Gutachten hat keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten.

3. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen.

4. Das Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Ein Revisionsbegründungsschriftsatz ist nicht zu erstellen.

5. Kommt die Bearbeitung zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.

Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen.

II. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt:

Es ist davon auszugehen, dass

die Formalien (z.B. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften) in Ordnung sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt;

nicht abgedruckte Aktenbestandteile für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung sind;

die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 19.06.2017 eingelegt hat;

der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 16.06.2017 keine Eintragung enthält;

• die ausgeurteilte Tagessatzhöhe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist;

die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Münster und des Amtsgerichts Münster revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Münster verfügt über ein Amts- sowie ein Landgericht und liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

Auf den im Anhang abgedruckten Jahreskalender 2017 wird hingewiesen.

(18)

Anhang

Kalender 2017

Januar Februar März

Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So

52 1 5

1 2 3 4

5 9

1 2 3 4

5

1

2 3 4 5 6 7

8 6

6 7 8 9 10 11

12 10

6 7 8 9 10 11

12

2

9 10 11 12 13 14

15 7

13 14 15 16 17 18

19 11

13 14 15 16 17 18

19

3

16 17 18 19 20 21

22 8

20 21 22 23 24 25

26 12

20 21 22 23 24 25

26

4

23 24 25 26 27 28

29 9

27 28

13

27 28 29 30 31

5

30 31

April Mai Juni

Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So

13

1

2 18

1 2 3 4 5 6

7 22

1 2 3

4

14

3 4 5 6 7 8

9 19

8 9 10 11 12 13

14 23

5 6 7 8 9 10

11

15

10 11 12 13 14 15

16 20

15 16 17 18 19 20

21 24

12 13 14 15 16 17

18

16

17 18 19 20 21 22

23 21

22 23 24 25 26 27

28 25

19 20 21 22 23 24

25

17

24 25 26 27 28 29

30 22

29 30 31

26

26 27 28 29 30

Juli August September

Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So

26

1

2 31

1 2 3 4 5

6 35

1 2

3

27

3 4 5 6 7 8

9 32

7 8 9 10 11 12

13 36

4 5 6 7 8 9

10

28

10 11 12 13 14 15

16 33

14 15 16 17 18 19

20 37

11 12 13 14 15 16

17

29

17 18 19 20 21 22

23 34

21 22 23 24 25 26

27 38

18 19 20 21 22 23

24

30

24 25 26 27 28 29

30 35

28 29 30 31

39

25 26 27 28 29 30

31

31

Oktober November Dezember

Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So

39 1 44

1 2 3 4

5 48

1 2

3

40

2 3 4 5 6 7

8 45

6 7 8 9 10 11

12 49

4 5 6 7 8 9

10

41

9 10 11 12 13 14

15 46

13 14 15 16 17 18

19 50

11 12 13 14 15 16

17

42

16 17 18 19 20 21

22 47

20 21 22 23 24 25

26 51

18 19 20 21 22 23

24

43

23 24 25 26 27 28

29 48

27 28 29 30

52

25 26 27 28 29 30

31

44

30 31

Fest- und Feiertage 2017:

01.01. Neujahr 04./05.06. Pfingsten

14.04. Karfreitag 15.06. Fronleichnam

16./17.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit

01.05. Maifeiertag 01.11. Allerheiligen

25.05. Christi Himmelfahrt 25./26.12. Weihnachten

Referenzen

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