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B-Klausur. veröffentlicht auch auf unserer Homepage. Rückgabe der korrigierten Klausuren ab

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Academic year: 2022

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(1)

B-Klausur

Ausgabe: 03.12.2021, 08:30 Uhr, nur Online

Rückgabe: 03.12.2021 gemäß E-Mail vom 23.04.2020, veröffentlicht auch auf unserer Homepage Rückgabe der korrigierten Klausuren ab 03.01.2022

Online Besprechung: Donnerstag, den 20.01.2022, 14:30 Uhr

Die Zugangsdaten lauten wie folgt: https://video.sh.openws.de/ LGKI-Klausuren, das Passwort lautet: Freitag

Das Deckblatt bitte unbedingt ausfüllen!

Bei nicht ordnungsgemäßem Ausfüllen des Deckblattes wird die Klausur nicht korrigiert.

Deckblatt freiwilliger Klausurenkurs

……… ………….

(Name, Vorname) (Datum)

A-/B-/C-/D-Klausur vom ………..

Ich erkläre, dass ich Referendar/in des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bin.

Ich bin Assessor/in und habe eine Sondergenehmigung vom Landgericht Kiel erhalten.

Ich bin/war folgendem Landgerichtsbezirk zugewiesen:

Kiel

Flensburg Lübeck Itzehoe

………(Unterschrift)

(2)

066 – ZHG

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13

20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung und der Anlage aus 19 fortlaufend nummerierten Seiten.

Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu- sammen abzugeben.

Schiffmann und Kollegen

Reiner Schiffmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Helge Jansen

Rechtsanwalt, Steuerberater

Selma Jackesch

Rechtsanwältin

Metzelstraße 40 54290 Trier

Fon: 0651-85157154 Fax: 0651-85157155

14.06.2016

Klage

1. der Collotina GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Torben Bloch, Bur- gunderstraße 18, 54296 Trier

2. des Torben Bloch, Burgunderstraße 18, 54296 Trier

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiffmann und Kollegen

Metzelstraße 40

54290 Trier gegen

Josef Mambara, An der Goldgrube 43, 55131 Mainz Landgericht Trier

Postfach 2580 54215 Trier

GPA-Nr.:

(3)

wegen: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage und werden beantragen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem am 07.07.2015 zwischen den Klägern einerseits und Herrn Berthold Panda andererseits vor dem OLG Koblenz geschlossenen Prozess- vergleich zu dem Az: 1 U 982/15 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 12.11.2014, Az. 3 O 211/14, wird für unzulässig erklärt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, alle in seinem Besitz befindlichen vollstreckbaren Aus- fertigungen des am 07.07.2015 zwischen den Klägern einerseits und Herrn Berthold Panda andererseits vor dem OLG Koblenz zu dem Az: 1 U 982/15 abgeschlossenen Prozessvergleichs und alle in seinem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigun- gen des Urteils des Landgerichts Trier vom 12.11.2014, Az. 3 O 211/14, an die Kläger herauszugeben.

4. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung

Die Kläger und Herr Berthold Panda führten unter umgekehrtem Rubrum bereits einen Rechtsstreit, in dem es um die Auseinandersetzung eines gemeinsam betriebenen Unter- nehmens und mögliche Zahlungsansprüche des Herrn Panda wegen des Ausscheidens aus dem Unternehmen ging. Der Rechtsstreit wurde zunächst vor dem Landgericht Trier (Az: 3 O 211/14) geführt. Herr Panda obsiegte in erster Instanz und errang ein Urteil, wonach die Klä- ger als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag von 270.000 € nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Herrn Panda wurde eine vollstreckbare Ausferti- gung des Urteils erteilt.

Beweis: Urteil vom 12.11.2014 (Anlage K 1)

Beiziehung der Verfahrensakte 3 O 211/14 des LG Trier

Im Berufungsverfahren schlossen die Kläger und Herr Panda sodann am 07.07.2015 einen Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 U 982/15. Darin verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines Betrages von lediglich 135.000 € an Herrn Panda.

Beweis: Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Koblenz vom 07.07.2015 (Anlage K 2)

(4)

Das Finanzamt Trier pfändete unter dem 16.07.2015 gemäß §§ 309 ff. der Abgabenordnung (AO) – diese sind den Regelungen der §§ 829 ff. ZPO nachgebildet – alle Herrn Panda gegen die Kläger gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus dem am 07.07.2015 abgeschlossenen Vergleich bis zu einer Höhe von 90.000 € und verband die Pfändungsverfügung mit einer Einziehungsverfügung gemäß § 314 AO. In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wies das Finanzamt Trier die Kläger ausdrücklich darauf hin, dass sie, soweit Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet waren, nicht mehr an den Voll- streckungsschuldner leisten durften.

Beweis: Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Trier vom 16.07.2015 (Anlage K 3)

Unverzüglich gaben die Kläger als Schuldner der gepfändeten Forderung die geforderte Drittschuldnererklärung ab und kündigten dabei an, dass die Klägerin zu 1) namens beider Schuldner leisten werde. Aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung leistete die Klägerin zu 1) am 28.07.2015 den Betrag von 90.000 EUR an das Finanzamt Trier.

Beweis: Zahlungsbestätigung des Finanzamts Trier (Anlage K 4)

Hinsichtlich der restlichen Summe von 45.000 € erklärte die Klägerin zu 1) gegenüber Herrn Panda am 31.07.2015 die Aufrechnung.

Beweis: Schreiben der Klägerin zu 1) vom 31.07.2015 (Anlage K 5)

Hintergrund der Aufrechnung ist, dass der Klägerin zu 1) gegen Herrn Panda im Zusammen- hang mit dessen Ausscheiden aus dem gemeinsam betriebenen Unternehmen noch eine letzte Kaufpreisrate für den Herrn Panda überlassenen hochwertigen Firmen-Pkw zustand.

Diese letzte Kaufpreisrate von 55.000 € wurde erst am 31.07.2015 fällig, sodass mit dem Schreiben vom 31.07.2015, welches Herrn Panda wenige Tage später zugegangen sein muss, wirksam die Aufrechnung in Höhe von 45.000 € erklärt werden konnte und damit die restli- che Forderung des Herrn Panda aus dem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht erlo- schen ist.

Durch die Zahlung und die Aufrechnung erlosch der in dem Prozessvergleich festgesetzte Zahlungsanspruch, so dass feststeht, dass weder aus dem Prozessvergleich noch aus dem Urteil des Landgerichts vollstreckt werden darf, letzteres hat schließlich durch den Ver- gleichsschluss keine Wirkung mehr.

Ungeachtet dessen gaben jedoch Herr Panda und seine Prozessbevollmächtigten weder die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht Koblenz noch die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Trier vom 12.11.2014 an die Kläger heraus. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Prozessbevollmächtig- ten des Herrn Panda mehrfach und mit Schreiben vom 17.11.2015 letztmalig zur Herausgabe aller vollstreckbaren Titel auf.

(5)

Beweis: Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Prozessbevollmäch- tigten des Herrn Panda vom 17.11.2015 (Anlage K 6)

Durch Schriftsatz vom 13.04.2016 erfuhren die Kläger zum ersten Mal von bestimmten Ma- chenschaften des Herrn Panda, des Beklagten und der gegnerischen Prozessbevollmächtig- ten. In dem vorbezeichneten Schriftstück beantragten die gegnerischen Prozessbevollmäch- tigten die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Landgerichts und des späteren Prozessvergleichs auf den Beklagten als angeblichen Rechtsnachfolger des Herrn Panda. Es wurde Bezug genommen auf eine angeblich von dem Notarassessor Rensch- ler in Mainz beglaubigte Abtretungserklärung vom 08.08.2014.

Beweis: Schriftsatz der gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2016 (Anla- ge K 7)

Die gegnerischen Prozessbevollmächtigten mussten in dem Titelumschreibungsverfahren einräumen, dass den Klägern die angebliche Abtretung seinerzeit nicht mitgeteilt worden war. Dieser Umstand ist also unstreitig.

Die Kläger traten in dem Titelumschreibungsverfahren den Ausführungen der gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur angeblich erfolgten Abtretung entgegen und beantragten, die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigungen zurückzuweisen. Gleichwohl entsprach die Rechtspflegerin des Landgerichts Trier dem Antrag der gegnerischen Prozessbevollmäch- tigten. Die materiell-rechtlichen Einwände der Erfüllung seien im Verfahren nach § 727 ZPO nicht zu prüfen. Die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Landgerichts und des Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht wurden vom Landgericht Trier unter dem 01.06.2016 auf den Beklagten als „Rechtsnachfolger“ des Herrn Panda umgeschrieben.

Beweis: Schreiben des Landgerichts Trier vom 01.06.2016 (Anlage K 8)

Die Umschreibung durch das Landgericht Trier erfolgte zu Unrecht. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO zu keinem Zeitpunkt vor. Die angebliche Abtretung wurde von dem Beklagten nicht mit öffentlichen Urkunden bewiesen.

Von dem Notarassessor wurde auch nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift beglaubigt. Ein Beweis der angeblich erfolgten Abtretung ist auch gar nicht möglich, weil die Abtretung tatsächlich nie erfolgt ist. Dies wird Herr Panda – dessen Vereidigung wir beantra- gen werden! – im Zeugenstand einräumen müssen.

Beweis: unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeugnis des Herrn Panda, aktuelle ladungsfähige Anschrift ist im Falle des Bestreitens von dem Beklagten zu be- nennen

Nach alldem ist antragsgemäß zu entscheiden.

(6)

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

gez. Schiffmann (Rechtsanwalt)

Hinweis des GPA:

Vom Abdruck der Anlagen K1, K4, K5, K6, K7 und K8 wird abgesehen. Sie haben den vorge- tragenen Inhalt.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2015 wurde der Collotina GmbH am 17.07.2015 ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung wurde Berthold Panda ordnungsge- mäß mitgeteilt.

Nach Eingang der Klage, die beim Landgericht Trier unter dem Aktenzeichen 3 O 66/16 ge- führt wird, ordnete die zuständige Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Schweickhardt, das schriftliche Vorverfahren an und räumte dem Beklagten eine Frist zur Verteidigungsan- zeige von zwei Wochen und zur Klageerwiderung von weiteren drei Wochen ein. Die Klage- schrift und die gerichtliche Verfügung wurden dem Beklagten am 28.06.2016 zugestellt.

Der Beklagte zeigte mit Schriftsatz der von ihm ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechts- anwälte vom 08.07.2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am gleichen Tag, seine Ver- teidigungsbereitschaft an.

(7)

Abschrift Az.: 1 U 982/15

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz am Dienstag, den 07.07.2015 in Koblenz Gegenwärtig:

VRiOLG Deiter als Vorsitzender RiOLG Dr. Mohren RiOLG Schneider

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

1. Collotina GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Torben Bloch, Burgunderstraße 18, 54296 Trier

– Beklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiffmann und Kollegen,

Metzelstraße 40, 54290 Trier

2. Torben Bloch, Burgunderstraße 18, 54296 Trier

– Beklagter und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiffmann und Kollegen,

Metzelstraße 40, 54290 Trier

gegen

Berthold Panda, Rue du Soleil 33, 68821 Attenschwiller, Frankreich – Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kolodzie und Winter,

Mainzer Str. 12, 55743 Idar-Oberstein

(8)

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Beklagten und Berufungskläger Rechtsanwalt Schiffmann für den Kläger und Berufungsbeklagten Rechtsanwalt Winter.

Der Rechts- und Streitstand wird erörtert; der Senat regt eine vergleichsweise Erledi- gung des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierigen und komplexen Rechtsstreits auf der Basis einer Zahlung von 135.000 EUR durch die Beklagten bei Kostenaufhebung an.

Die Parteien ziehen sich jeweils zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung schließen die Parteien alsdann den nachfolgenden

V e r g l e i c h :

1. Die Beklagten – gesamtschuldnerisch haftend – verpflichten sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 135.000 EUR an den Kläger.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander auf- gehoben.

3. Durch den Vergleich sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers aus diesem Rechtsstreit abgegolten. Sonstige Ansprüche der Partei- en, insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme seines vormaligen Firmen-Pkw durch den Kläger, bleiben unberührt.

Laut diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt.

gez. Deiter gez. Marx, Justizbeschäftigte

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger

(9)

Zustellungsurkunde Firma

Collotina GmbH

vertreten durch ihren Geschäftsführer Torben Bloch Burgunderstraße 18

54296 Trier

FINANZAMT TRIER

Hubert-Neuerburg-Straße 1 54290 Trier

Zentrale Kommunikation:

Telefon 0651 9360-0 Telefax 0651 9360-34900 16. Juli 2015

Steuernummer/ Geschäftszeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in Telefon 2803/06337/1994 V/1 -2007 /15F

(Bitte immer angeben!) " " U.R. Pälzer

" " (E-Mail Adresse) 0651 9360 26430

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Herr Berthold Panda, Rue du Soleil 33, 68821 Attenschwiller, Frankreich (Vollstreckungsschuldner)

schuldet dem Land Rheinland-Pfalz Abgaben in Höhe von 90.000 €.

Wegen dieses Anspruchs werden gemäß §§ 309 ff. Abgabenordnung (AO) gepfän- det: dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen Sie zustehende Ansprüche, Forderungen und Rechte aus dem zwischen Ihnen und Herrn Berthold Panda als Vollstreckungsschuldner vor dem Oberlandesgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 U 982/15 am 07.07.2015 abgeschlossenen Vergleich.

Sollte der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen Sie höher sein, wird nur der bestrangige Teil in Höhe des oben genannten Betrags gepfändet.

Sie dürfen, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten. Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Ansprüche, Forderungen und Rechte, soweit sie gepfändet sind, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte in Höhe des von dem Vollstreckungsschuldner geschuldeten Betrages wird hiermit nach § 314 AO angeordnet (Einziehungsverfügung).

Finanzamt Trier | Hubert-Neuerburg-Straße 1 | 54290 Trier

(10)

Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Pfän- dungsverfügung dem Finanzamt unter Angabe des Geschäftszeichens zu er- klären (Drittschuldnererklärung, § 316 AO):

1. ob und inwieweit Sie die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte anerkennen und bereit sind, zu leisten,

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte erheben,

3. ob und wegen welcher Ansprüche die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte schon für andere Gläubiger gepfändet sind.

Ihre Erklärung zu Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

Ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung ergibt sich aus § 316 AO. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden können. Außerdem haften Sie dem Finanzamt für den Schaden, der aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entsteht.

Bitte hinterlegen Sie gepfändete Geldforderungen, soweit sie den oben bezeichneten Betrag nicht übersteigen, bei Fälligkeit bei der Finanzkasse unter Angabe des Ge- schäftszeichens.

Im Auftrag

gez. U.R. Pälzer

(11)

Landgericht Trier Postfach 2580 54215 Trier

Az. 3 O 66/16

In dem Rechtsstreit

Collotina GmbH u.a. ./. Mambara

werden wir beantragen, 1. die Klage abzuweisen,

2. den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Begründung:

Die Klage ist schon unzulässig. Der Klageantrag zu 1) betrifft das alte Verfahren, in dem der betreffende Vergleich geschlossen wurde. Dieses wäre vor dem Oberlandesgericht Koblenz fortzuführen oder die Kläger hätten im Wege der Klauselerinnerung oder der Klauselgegen- klage vorgehen müssen. Das haben sie aber bewusst unterlassen. Die von den Klägern mit dem Klageantrag zu 2) und 3) geltend gemachten Rechtsbehelfe sind der ZPO fremd.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedenfalls unbegründet, da alle vorgebrachten Einwände der Kläger gegen die Vollstreckung durch den Beklagten fehlgehen. Tatsächlich besteht der durch das Urteil des Landgerichts Trier und den Abschluss des Prozessvergleichs begründete Zahlungsanspruch gegen die Kläger nach wie vor. Der Anspruch ist durch die Zahlung an die Finanzkasse und die angebliche Aufrechnung nicht erloschen. Diesen Umständen ist es auch geschuldet, dass der Beklagte selbstverständlich die vollstreckbaren Ausfertigungen des land- gerichtlichen Urteils und des Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht bis heute nicht entwertete und an die Kläger herausgab.

Durch einen gerichtlichen Vergleich wird die ursprünglich geltend gemachte Forderung nicht neu geschaffen, sondern lediglich modifiziert. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob der hiesige Beklagte aus dem Prozessvergleich oder dem vorangegangenen Urteil des Landge- richts vollstreckt. Hinsichtlich der Höhe der Forderung wird der Beklagte selbstverständlich nur noch bis zu einem Betrag von 135.000 Euro gegen die Kläger vorgehen.

KOLODZIE & WINTER

Rechtsanwälte

GUNTER KOLODZIE HERBERT WINTER Rechtsanwälte

Mainzer Str. 12 55743 Idar-Oberstein Telefon 06781 / 49 91 77 Fax 06781 / 49 91 88

Datum: 29.07.2016 Az.: 199/16 Wi RAe Kolodzie und Winter, Mainzer Str. 12, 55743 Idar-Oberstein

(12)

Wie das Landgericht Trier in seiner Entscheidung vom 01.06.2016 zutreffend festgestellt hat, wurde der Beklagte aufgrund der am 08.08.2014 erfolgten Abtretung insoweit Rechtsnachfol- ger des Herrn Panda. An den Beklagten als tatsächlichen Gläubiger haben die Kläger jedoch bis heute keine Zahlung geleistet.

Soweit die Kläger ihrer Zahlung an das Finanzamt Trier eine Erfüllungswirkung beimessen wollen, ist dies offensichtlich Ausdruck des (verständlichen, aber unberechtigten) Wunsches der Kläger, die Komplexität der Realität auf ein für sie juristisch beherrschbares Maß herun- terzubrechen.

Tatsächlich erlischt ein Schuldverhältnis im Falle einer Leistung an einen Dritten nach

§ 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Das war in Bezug auf das Finanzamt Trier un- streitig nicht der Fall.

Denkbar ist zwar auch, dass dem Dritten an der Forderung ein Nießbrauchs- oder Pfandrecht zusteht. Aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Trier vom 16.07.2015 konnte ein Pfandrecht aber nicht entstehen.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon kein Zahlungsanspruch des Landes Rhein- land-Pfalz aufgrund irgendwelcher Steuerschulden gegen Herrn Panda bestand, der durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte vollstreckt werden können. Die Steuerschulden wurzeln in der früheren gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit der Kläger und des Herrn Panda. Schuldner der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung benannten Steuerrück- stände von 90.000 Euro dürften deshalb ausschließlich die Kläger und nicht Herr Panda ge- wesen sein.

Zudem ging die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aber jedenfalls aufgrund der vorange- gangenen Abtretung vom 08.08.2014 ins Leere. Da es sich bei der Zwangsvollstreckung – gleich ob nach den Vorschriften der ZPO oder den insoweit fast wortgleichen Normen der AO – um ein streng formalisiertes Zugriffsverfahren handelt, überprüft die vollstreckende Finanz- behörde, ebenso wenig wie ein Vollstreckungsgericht, ob die zu pfändende Forderung über- haupt besteht, sondern pfändet die „angebliche“ Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehen „soll“. Besteht die Forderung tatsächlich jedoch nicht oder steht sie nicht (mehr) dem Vollstreckungsschuldner zu, so geht die Pfändung ins Leere.

Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und Herrn Panda wurde bereits am 08.08.2014 geschlossen und damit lange vor dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsver- fügung des Finanzamtes Trier.

Beweis: Vereinbarung vom 08.08.2014, Anlage B 1

Soweit die Kläger dies bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Bestreiten unzulässig ist.

Durch die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Rechtspflegerin des Landgerichts

(13)

Trier am 01.06.2016 (Anlage K 8, mit der Klage vorgelegt) wurde bereits rechtskräftig festge- stellt, dass die Voraussetzungen des § 727 ZPO vorliegen und der Beklagte insoweit Rechts- nachfolger des Berthold Panda ist.

Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage ist deshalb nicht statthaft. Wenn das erkennende Ge- richt dies anders sieht, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Einer Vernehmung des Herr Panda werden wir uns dann nicht in den Weg stellen. Er wird nämlich sowieso wahr- heitsgemäß bestätigen, dass die Vereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten am 08.08.2014 so geschlossen wurde, wie es in Anlage B 1 festgehalten ist. Da aber die Kläger für ihre Behauptung beweispflichtig sind, müssen sie auch die aktuelle Adresse des Zeugen Panda benennen. Der Beklagte kennt sie leider nicht. Nach seiner Kenntnis hat Herr Panda Europa mit unbekanntem Ziel verlassen.

Unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeugnis des Berthold Panda

Da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Trier vom 16.07.2015 ins Leere ging, ist auch der Umstand, dass die Verfügung bis heute weder angegriffen noch auf- gehoben wurde, für das Bestehen der Ansprüche des Beklagten gegen die Kläger unschädlich.

Da die Kläger an das Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger auf eine nicht bestehende Forde- rung leisteten, sind sie auf die ihnen verbleibende Möglichkeit zu verweisen, den gezahlten Betrag bei diesem zu kondizieren.

Zu der angeblich gegenüber Herrn Berthold Panda am 31.07.2015 erklärten Aufrechnung und der angeblich noch fälligen Kaufpreisrate ist lediglich vorzutragen, dass sowohl der Zugang der Aufrechnungserklärung vom 31.07.2015 als auch die angeblich offene Kaufpreisrate vor- sorglich mit Nichtwissen bestritten werden.

Die Klage ist abzuweisen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

gez. Herbert Winter Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Richterin am Landgericht Schweickhardt bestimmt mit Verfügung vom 02.08.2016 Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin für den 26.09.2016. Mit Beschluss vom selben Tag erteilt sie beiden Parteien rechtliche Hinweise. Vom Abdruck der Termins- verfügung und des Beschlusses vom 02.08.2016 wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

(14)

Vereinbarung Abtretung und Kostenübernahme

zwischen

Herrn Berthold Panda, Rue du Soleil 33, 68821 Attenschwiller (Frankreich)

– nachfolgend BP – und

Herrn Josef Mambara, An der Goldgrube 43, 55131 Mainz (Deutschland)

– nachfolgend JM – 1. Vorbemerkung

BP führt derzeit einen Rechtsstreit gegen die Collotina GmbH, Trier, sowie gegen Herrn Tor- ben Bloch, den Gesellschafter und Geschäftsführer der Collotina GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits (Landgericht Trier, Aktenzeichen 3 O 211/14) ist eine Klage von BP auf Zah- lung von 270.000 €. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. BP verfügt derzeit nicht über aus- reichende liquide Mittel. Es ist BP weder möglich, die Kosten des Verfahrens (insbesondere Sachverständigenkosten) und die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zu begleichen, noch hat er im Falle eines Unterliegens eine Möglichkeit, jedwede Kosten der Gegner auszu- gleichen. Es ist für BP wichtig, dass das Verfahren geführt und insbesondere nicht wegen schlechter Zahlungsfähigkeiten von BP beendet wird oder verloren geht. BP schuldet JM zudem aus einem zinsfrei gewährten Darlehen aus dem Jahr 1999 einen Betrag von 200.000 DM (heute 102.258,38 €). Vor diesem Hintergrund wird die nachfolgende Vereinbarung ge- troffen.

2. Abtretung

BP tritt sämtliche Forderungen/Ansprüche von BP, insbesondere sämtliche Zahlungsan- sprüche, die BP aus oder im Zusammenhang mit dem o.g. Rechtsstreit BP ./. Collotina GmbH u.a. gegen einen oder alle der Verfahrensgegner nach Abschluss des Rechtsstreits zustehen werden, unabhängig von der Anspruchshöhe vollumfänglich und unwiderruflich an JM ab. Die Abtretung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Zeitpunkt, in dem ein den Rechtsstreit beendender Titel rechtskräftig und somit der sich aus dem Titel ergebende Zah- lungsanspruch unangreifbar wird (aufschiebende Abtretung).

Die Abtretung wird vor Anspruchsübergang nach außen nur bei Notwendigkeit kommuni- ziert. Gläubiger, Kostenschuldner etc. verbleibt bis dahin nach außen alleine BP.

3. Pflichten JM

JM wird sämtliche Kosten aus der Führung des Rechtsstreits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für BP übernehmen und BP hinsichtlich dieser Kosten vollumfänglich freistellen. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Kosten der Rechtsanwälte und Ge- richtskosten. Zudem wird JM alles für ihn Machbare unternehmen, um zu einem für BP posi- tiven Ablauf und Ergebnis des Verfahrens beizutragen.

Im Falle eines für BP negativen Verlaufs des Verfahrens wird JM BP von sämtlichen BP aus einem Titel anfallenden Zahlungspflichten (alle entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten eingeschlossen) bis zu einer Höhe von 50.000 EUR in der Form freihalten, dass JM BP diesen Betrag, maximal in Höhe von 50.000 EUR, unwiderruflich als weiteres Darlehen gewähren wird. Für dieses Darlehen werden jetzt schon die Modalitäten wie folgt festgelegt: Laufzeit 12 Monate, Beginn mit Auszahlung des Betrages an den/die Verfahrensgegner, Verzinsung 5 % p.a. – Rückzahlung nach Ablauf inklusive aller angefallenen Zinsen.

(15)

4. Pflichten BP

BP wird den beauftragten Rechtsanwälten unwiderruflich in der Form Inkassovollmacht hinsichtlich jeglicher Zahlungen der Verfahrensgegner geben, dass diese durch den Gegner ausschließlich auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwälte zu erfolgen haben. Von diesem Fremdgeldkonto sind die eingegangenen Zahlungen dann entsprechend der erfolgten Abtre- tung, Ziff. 2, ausschließlich an JM als neuen Forderungsinhaber weiterzuleiten. JM wird die beauftragten Rechtsanwälte davon in Kenntnis setzen, dass die vorliegende Abtretung er- folgt ist und eine schuldbefreiende Weiterleitung der aus dem Rechtsstreit erstrittenen Be- träge ausschließlich an JM als den alleinigen Inhaber der Forderungen erfolgen kann. Hier- mit ist BP einverstanden und wird die erfolgte Abtretung gegenüber den Rechtsanwälten auf Anfrage jederzeit bestätigen.

5. Zahlungszuordnung bei JM

JM erhält als Gegenleistung die oben bereits erfolgte Abtretung. Eine weitere Leistung, ins- besondere für den Fall eines Misserfolgs des gerichtlichen Verfahrens, erhält JM ausdrück- lich nicht. Die Unsicherheit eines Verfahrenserfolgs ist das Risiko von JM. Für den Fall eines positiven Verfahrensausgangs vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass jede aus dem Ver- fahren von den Gegnern eingehende Zahlung JM zusteht und zunächst auf die verauslagten und/oder vereinbarten Anwalts- und Gerichtskosten, dann auf die Darlehensschuld von BP bei JM verrechnet wird. Ein diese Beträge übersteigender Betrag wird als Bonus betrachtet, der unwiderruflich JM zusteht.

6. Weisung und Inkassovollmacht an die Rechtsanwälte

BP und JM beauftragen die beteiligten Rechtsanwälte, alle in dem oben genannten Rechts- streit für BP eingehenden Zahlungen der Verfahrensgegner über das Fremdgeldkonto der Rechtsanwälte in Empfang zu nehmen und sodann an JM als Forderungsinhaber weiterzu- leiten. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung gilt der Auftrag als unwiderruflich erteilt.

Den beteiligten Rechtsanwälten wird entsprechende Inkassovollmacht durch BP und JM erteilt. Diese Beauftragung sowie die Inkassovollmacht wird JM den Rechtsanwälten mittei- len bzw. diesen gegenüber aussprechen, wozu JM an dieser Stelle vorsorglich durch BP be- vollmächtigt wird. JM ist berechtigt, hierbei diese Vereinbarung vorzulegen.

7. Schlussbemerkung

Die Parteien gehen davon aus, dass sie in der Angelegenheit alle anstehenden Vorgänge freundschaftlich abwickeln können und werden. Sollte in der vorliegenden Vereinbarung eine Regelung unwirksam sein oder sollten sich innerhalb der Vereinbarung Lücken erge- ben, so gilt die Regelung zwischen den Parteien als vereinbart, die in Kenntnis der Unwirk- samkeit der getroffenen Regelung oder in Kenntnis der Lücke zwischen den Parteien als nächst mögliche wirksame Vereinbarung getroffen worden wäre.

Attenschwiller, 08.08.2014

gez. Berthold Panda gez. Josef Mambara

Hiermit beglaubige ich die Überein- stimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift.

Mainz, den 11.04.2016

gez. Renschler Notarvertreter

Dr. Hans Siller

Notar in Mainz

(16)

Schiffmann und Kollegen

Reiner Schiffmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Helge Jansen

Rechtsanwalt, Steuerberater

Selma Jackesch

Rechtsanwältin

Metzelstraße 40 54290 Trier

Fon: 0651-85157154 Fax: 0651-85157155

10.08.2016

Az. 3 O 66/16

In der Sache

Collotina GmbH u.a. ./. Mambara

bedanken wir uns für die gerichtlichen Hinweise und die zeitnahe Terminierung und replizie- ren auf die Klageerwiderung in aller Kürze.

Die Kläger sind durchaus bemüht, die aktuelle Anschrift des Zeugen Berthold Panda zu ermit- teln. Es wird bestritten, dass er sich aus Europa abgesetzt hat. Die Kläger haben nämlich aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass der Zeuge derzeit in der Schweiz leben soll. Die Kläger verwahren sich jedoch nochmals in aller Deutlichkeit gegen die Beweislast! Es ist Sache des Beklagten, zu beweisen, dass die bestrittene Abtretung tatsächlich stattgefunden hat. Die genaue Anschrift des Zeugen ist deshalb auch von dem Beklagten zu ermitteln. Kann er das nicht, muss das zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Beklagte die erfolgte Aufrechnung und die Kaufpreisforderung mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zulässig. Nach § 138 Abs. 1 ZPO muss sich der Beklagte – ob es ihm passt oder nicht – vollumfänglich und wahrheitsgemäß zur Sache einlassen!

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

gez. Schiffmann (Rechtsanwalt) Landgericht Trier

Postfach 2580 54215 Trier

(17)

Az.: 3 O 66/16

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier am Montag, den 26.09.2016 in Trier Gegenwärtig:

Richterin am Landgericht Schweickhardt als Einzelrichterin

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

1. Collotina GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Torben Bloch, Burgunderstraße 18, 54296 Trier

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiffmann und Kollegen,

Metzelstraße 40, 54290 Trier

2. Torben Bloch, Burgunderstraße 18, 54296 Trier

– Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiffmann und Kollegen,

Metzelstraße 40, 54290 Trier gegen

Josef Mambara, An der Goldgrube 43, 55131 Mainz

–Beklagter – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kolodzie und Winter

Mainzer Str. 12, 55743 Idar-Oberstein

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erscheinen bei Aufruf der Sache

für die Kläger Rechtsanwalt Schiffmann, für den Beklagten Rechtsanwalt Winter.

(18)

Es wird in die Güteverhandlung eingetreten. Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Die mündliche Ver- handlung schließt sich unmittelbar an.

Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 14.06.2016.

Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Der Klägervertreter führt aus, dass selbst für den Fall, dass tatsächlich keine Erfül- lung eingetreten sei, es nicht sein könne, dass die Kläger erneut zahlen müssten.

Das folge schon aus § 315 Abs. 1 Satz 3 AO. Selbst wenn man hypothetisch unter- stellte, dass die Abtretung tatsächlich erfolgt sei, so könnte es auch in diesem Fall schlechterdings nicht angehen, dass die Kläger als Drittschuldner von einer staatli- chen Behörde wie dem Finanzamt oder dem Vollstreckungsgericht eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu- gestellt bekämen, unstreitig im guten Glauben zahlten und dann nachträglich ein Zessionar auf den Plan trete und erneut vollstrecke.

Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Gutgläubigkeit der Kläger nicht bestritten werden soll. Der Vortrag der Kläger sei aber widersprüchlich. Die Kläger müssten sich schon entscheiden, ob die Abtretung nie stattgefunden haben soll oder ob sie, die Kläger, in Bezug auf die tatsächlich stattgefundene Abtretung gutgläubig gewe- sen sein wollen. Unabhängig davon sei § 315 Abs. 1 Satz 3 AO nicht einschlägig.

Das Gericht erteilt rechtliche Hinweise.

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der erteilten Hinweise wird zu Prüfungszwecken abgese- hen.

Die Parteienvertreter wiederholen die eingangs der Sitzung gestellten Anträge.

beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Montag, den 10.10.2016, 14:00 Uhr, Saal 10.

gez. Schweickhardt gez. Russ, Justizbeschäftigte

Richterin am Landgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugleich für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.

(19)

Vermerk für die Bearbeitung

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 10.10.2016.

Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Ent- scheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.

2. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht zu fertigen. Der Streitwert ist nicht festzusetzen.

Eine eventuell erforderliche Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung ist nicht auszuformulieren, sondern es reicht aus, wenn die Art des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels, das zuständige Rechtsmittelgericht, die ggf. einzuhaltende Frist und die zugrunde liegende(n) Vorschrift(en) angegeben werden.

3. Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – einzugehen.

4. Auf die nachstehend auszugsweise abgedruckten Vorschriften der Abgabenord- nung wird hingewiesen. Vorschriften der Abgabenordnung, die nicht abgedruckt sind, sind nicht zu prüfen. Auch ansonsten kommt es auf Rechtsvorschriften, die nicht zur Verfügung stehen, für die Bearbeitung nicht an.

5. Die Formalien (Ladungen, Belehrungen, Zustellungen, Unterschriften, Siegel, Vollmachten etc.) sind in Ordnung und die Verfahrensvorschriften wurden ge- wahrt, soweit sich aus der Aufgabenstellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

6. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, eine richterliche Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu er- örtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ord- nungsgemäß durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind.

7. § 139 ZPO wurde beachtet.

8. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt, ihr Inhalt aber wieder- gegeben wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abge- druckt noch inhaltlich wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bear- beitung ohne Belang.

9. Trier liegt im Bezirk des Amts- und Landgerichts Trier, Mainz im Bezirk des Amts- und Landgerichts Mainz. Beide Städte gehören zum Bezirk des Oberlandesge- richts Koblenz.

10. Der Bearbeitung ist die aktuelle Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.

Anlage: Auszug aus der Abgabenordnung

(20)

Auszug aus dem sechsten Teil der Abgabenordnung – „Vollstreckung“

§ 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steuer- anmeldungen (…). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Lan- desfinanzbehörden …

§ 252 Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

§ 253 Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

§ 309 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schrift- lich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfän- dungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) …

§ 314 Einziehungsverfügung

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt ent- sprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) …

§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zuguns- ten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungs- schuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. …

§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zu- stellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.

Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; …

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