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C-Klausur. veröffentlicht auch auf unserer Homepage. Rückgabe der korrigierten Klausuren ab

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Academic year: 2022

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C-Klausur

Ausgabe : 28.01.2022 , 08:30 Uhr, nur Online

Rückgabe: 28.01.2022, gemäß E-Mail vom 23.04.2020, veröffentlicht auch auf unserer Homepage

Rückgabe der korrigierten Klausuren ab 18.02.2022 Online Besprechung gemäß E-Mail vom 20.04.2021 am Freitag, den 25.02.2022, 14:30 Uhr

Die Zugangsdaten lauten wie folgt: https://video.sh.openws.de/ LGKI- Klausuren, das Passwort lautet: Freitag

Das Deckblatt bitte unbedingt ausfüllen!

Deckblatt freiwilliger Klausurenkurs

……… ………….

(Name, Vorname) (Datum) A-/B-/C-/D-Klausur vom ………..

Ich erkläre, dass ich Referendar/in des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts bin.

Ich bin Assessor/in und habe eine Sondergenehmigung vom Landgericht Kiel erhalten.

Ich bin/war folgendem Landgerichtsbezirk zugewiesen:

Kiel

Flensburg Lübeck Itzehoe

……… (Unterschrift)

(2)

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13

20254 Hamburg

nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben.

KPI Rostock Vg.Nr.: 200099/000123/12/17 FK 1 Höchstpersönl. Rechtsgüter

Birkenstraße 1 18055 Rostock

Vermerk:

1. Am 03.12.2017 gegen 22:00 Uhr kam es zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow sowie der Streifenwagenbesatzung POM Urban/PHM Voss des PR Güstrow im Mehrfamilienhaus Dorfstr. 6 in 18270 Pinnow. Nachdem durch die Feuerwehr die dortige Wohnung des Herrn Günther Gerlach geöffnet worden war, da Hausbewohner diesen schon mehrere Tage nicht mehr gesehen hatten, wurde der Gerlach leblos in seiner Wohnung aufgefunden. Ein herbeigerufener Notarzt stellte den Tod des Herrn Gerlach fest und teilte den Polizeibeamten vor Ort mit, dass es sich hier um einen nicht natürlichen Tod handelt. Es wurde in diesem Zusammenhang bekannt, dass es bereits am Freitag, den 01.12.2017, einen Sachverhalt mit einer Körperverletzung gegeben hat.

Nach Angaben der vor Ort anwesenden Polizeibeamten wurde der Geschädigte auf dem Sofa mit einer blauen Steppdecke aufgefunden, welche bis über den Kopf gezogen war. Die Wohnungseingangstür war nur zugezogen und nicht verschlossen. Die Wohnungsschlüssel hingen am Schlüsselbrett. Der Geschädigte lag auf dem Rücken auf dem Sofa, die Hose war bis zu den Knöcheln heruntergezogen. Im Übrigen war er mit einem grauen T-Shirt und grünen Boxershorts bekleidet. An Hand und Unterarm links befand sich getrocknetes Blut.

Getrocknete Blutanhaftungen waren ebenfalls am Hals rechts und im Brustbereich des T- Shirts des Geschädigten sichtbar.

Aufgrund dieses Situationsbildes wurde ich (KHK Meier, KPI Rostock) vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und informierte den Bereitschaftsstaatsanwalt. Dieser verfügte daraufhin die Leichenschau durch die Rechtsmedizin. Der gegen 00:50 Uhr vor Ort erschienene Rechtsmediziner Dr. med. Wilhelm nahm den Tatort in Augenschein und stellte fest, dass der Geschädigte an der rechten Hand zwischen Daumen und Zeigefinger eine Abwehrverletzung aufwies und sich am T-Shirt im Brustbereich des Geschädigten mehrere Schnittstellen befanden. Nachdem er das T-Shirt teilweise aufschnitt und eine Einstichwunde sichtbar wurde, brach er seine Maßnahmen ab und wünschte die KPI vor Ort, um die weiteren Ermittlungen zu führen. Ich begab mich daraufhin zum Tatort und übernahm nach Mitteilung des vorangestellten Sachverhalts die Ermittlungen.

2. Der Rechtsmediziner Dr. Wilhelm gab folgende Details zur Kenntnis:

Bei der Leichenschau konnte er mindestens 9 Stichverletzungen im Hals-, Brust- und Bauchbereich mit einer Breite um 2 cm und typische Abwehrverletzungen an der rechten

GPA-Nr.:

(3)

Hand (Stich) und am linken Unterarm (Kratzer) feststellen. Es kommt am ehesten ein einschneidiges Werkzeug in Frage.

3. Noch am 04.12.2017 wurden die weiteren anwesenden Bewohner des Hauses Dorfstr. 6 in 18270 Pinnow befragt. Diese machten nach jeweils ordnungsgemäßer Belehrung folgende Angaben:

Der Zeuge Bert Becker bekundete, dass er aus der Wohnung des Geschädigten am Nachmittag des 01.12.2017 mal wieder Lärm gehört habe. Dabei habe er hauptsächlich den Bekannten des Geschädigten, Herrn Arne Abrahams, schreien gehört. Dies sei nicht ungewöhnlich. Der Abrahams lungere ständig beim Geschädigten herum. Beide würden zusammen regelmäßig Alkohol trinken und es komme dann öfter zu Auseinandersetzungen.

Allerdings sei an diesem Tag die Polizei vor dem Haus vorgefahren. Gegen 17:00 Uhr des 01.12.2017 sei der Geschädigte dann zu ihm, dem Zeugen Becker, in die Wohnung gekommen und sie hätten dann mit der zu dem Zeitpunkt ebenfalls anwesenden und im Haus wohnhaften Zeugin Carstens noch Bier getrunken, welches der Geschädigte mitgebracht hatte. Dabei habe der Geschädigte erzählt, dass es mit Abrahams mal wieder zum Streit gekommen sei und dieser ihn ins Gesicht geschlagen habe. Da habe es ihm – Gerlach – gereicht und er habe die Polizei gerufen. Nach der Anzeigenaufnahme wegen Körperverletzung habe die Polizei den Abrahams auf seinen, Gerlachs, Wunsch aus der Wohnung und aus dem Haus verwiesen. Der Abrahams soll dieser Weisung auch nachgekommen sein und der Geschädigte habe sich gefreut, dass nun Ruhe sei. Gegen 18:00 Uhr sei der Geschädigte wieder in seine Wohnung gegangen. Zu den zum Tode des Geschädigten führenden Umständen könne er keine Angaben machen.

Die ebenfalls im Haus wohnende Zeugin Cleo Carstens bestätigte mit ihren Bekundungen zunächst die Angaben des Zeugen Becker zum Nachmittag des 01.12.2017. Auch sie habe den Streit aus der Wohnung des Geschädigten mitbekommen und gesehen, dass ein Polizeifahrzeug vor dem Haus gestanden habe. Der Geschädigte sei dann in die Wohnung des Zeugen Becker gekommen und habe erzählt, dass er vom Abrahams geschlagen worden sei und diesen daraufhin von der Polizei aus der Wohnung habe werfen lassen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch eine deutlich sichtbare Rötung auf der linken Wange des Geschädigten erkannt. Der Abrahams sei so eine Art Dauergast des Geschädigten. Sie glaube, dass er keine eigene Wohnung habe. Und der Geschädigte habe ihr mal erzählt, dass der Abrahams öfter bei ihm übernachten würde. Sie könne sich zudem noch daran erinnern, dass das weiße Damenfahrrad des Abrahams, welches dieser ständig nutze und das von diesem immer im Eingangsbereich des Hauses abgestellt worden sei, sich am 01.12.2017 gegen 19:00 Uhr, als sie sich nochmals in den Keller begeben habe, nicht mehr im Eingangsbereich befand. Als sie am 02.12.2017 gegen 08:00 Uhr zum Einkaufen gegangen sei, habe das Fahrrad jedoch wieder im Eingangsbereich gestanden.

Der direkte Nachbar des Geschädigten, der Zeuge Dirk Dach, bekundete, dass er die Polizei am 03.12.2017 gerufen habe. Er sei seit dem 29.11.2017 bei Verwandten gewesen und am Morgen des 02.12.2017 gegen 07:00 Uhr zurückgekehrt. Er habe dann sofort und im Laufe des Tages noch mehrfach erfolglos beim Geschädigten geklingelt, da er diesen immer samstags zum Einkaufen mitnehme. Auch zwei Versuche, ihn auf seinem Mobiltelefon anzurufen, seien fehlgeschlagen. Aus der Wohnung sei den ganzen Tag kein Laut zu hören gewesen. Da der Geschädigte, der zudem an Diabetes gelitten habe, starker Raucher gewesen sei und üblicherweise ständig und überall auf der Etage hörbar gehustet habe, habe er sich Sorgen gemacht. Nachdem auch am Folgetag, den 03.12.2017, kein Lebenszeichen aus der Wohnung des Geschädigten zu vernehmen gewesen sei, habe er die Polizei gerufen. Weitere Angaben könne er nicht machen.

4. Der Tatort machte einen sehr unaufgeräumten Eindruck. Auf dem Wohnzimmertisch befanden sich diverse leere Bierflaschen. Gegebenenfalls daran befindliche DNA-Spuren wurden gesichert.

(4)

Auf dem Wohnzimmertisch wurden eine Brieftasche und ein Mobiltelefon aufgefunden.

Beides wurde sichergestellt. Die Brieftasche enthielt den Personalausweis und die Krankenkassenkarte des Geschädigten, so dass davon ausgegangen wird, dass sie dem Geschädigten gehört. Bargeld oder EC-Karten waren in der Brieftasche nicht vorhanden und konnten auch anderweitig nicht in der Wohnung aufgefunden werden.

Eine Überprüfung der Telefonnummer des Mobiltelefons (01511 / 23 58 13 21) ergab, dass es sich hierbei um das Mobiltelefon des Geschädigten handelte. Da das Telefon nicht gesperrt war, konnte die Liste der ein- und ausgehenden Anrufe eingesehen werden. Es wurden für den Zeitraum ab Mittag des 01.12.2017 bis heute zwei eingehende Anrufe am 02.12.2017 festgestellt. Nach Überprüfung handelt es sich hierbei um die Telefonnummer des Zeugen Dach. Ferner waren drei ausgehende Anrufe feststellbar. So wurde am 01.12.2017 um 16:13 Uhr die Nummer des Polizeireviers Güstrow, um 22:15 Uhr die Nummer einer Telefonauskunft und um 22:17 Uhr die Nummer des Güstrower Taxiunternehmers Taube gewählt. Ein als Tatwerkzeug in Frage kommendes Messer oder ähnliches Werkzeug konnte in der Wohnung nicht aufgefunden werden.

5. Eine Recherche ergab, dass es am 01.12.2017 gegen 16:30 Uhr einen Einsatz einer Streifenwagenbesatzung in der Wohnung des Geschädigten gegeben hat. Laut Einsatzprotokoll meldete der Geschädigte gegen 16:15 Uhr eine Schlägerei in seiner Wohnung. Vor Ort zeigte der Geschädigte am Einsatzort sodann eine Körperverletzung durch den ebenfalls anwesenden Arne Abrahams an (Vg.Nr. 212100/000134/12/17). Die Personalien des Abrahams wurden mit dem Vermerk „ohne festen Wohnsitz“ aufgenommen.

Er wurde durch die Beamten des Hauses Dorfstr. 6 in 18270 Pinnow verwiesen. Der Einsatz wurde um 17:00 Uhr beendet, nachdem der Abrahams mit seinem Fahrrad weggefahren ist.

6. Die Erstellung eines Gutachtens zu den sichergestellten DNA-Spuren wurde veranlasst.

Die Todesbescheinigung durch den Rechtsmediziner Dr. med. Wilhelm sowie der Leichenbericht des Unterzeichners wurden der Staatsanwaltschaft Rostock per Fax übersandt. Die zuständige Staatsanwältin Strunk wurde vorab telefonisch informiert und hat die Obduktion des Geschädigten bereits veranlasst.

Die Zeugenvernehmung des Taxiunternehmers Taube erfolgt am 05.12.2017.

Rostock, 04.12.2017

Meier

____________________________

Meier, KHK

Hinweise des GPA:

1. Von einem Abdruck des Einsatzprotokolls und der Anzeige hinsichtlich der vom Geschädigten am 01.12.2017 angezeigten Körperverletzung wird abgesehen. Beide haben den im voranstehenden Vermerk beschriebenen Inhalt. Todesbescheinigung und Leichenbericht weisen ebenfalls keinen vom obigen Vermerk abweichenden Inhalt auf.

2. Es ist davon auszugehen, dass die im Vermerk angeführten Zeugenaussagen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ebenfalls den dargelegten Inhalt hatten und die Zeugen keine darüber hinausgehenden Angaben tätigen können. Die Zeugen wurden ordnungsgemäß belehrt.

3. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Sicherstellung des Mobiltelefons und der Brieftasche ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden sind.

(5)

KPI Rostock Güstrow

FK 1 Höchstpersönl. Rechtsgüter Beginn: 05.12.2017, 09:07 Uhr Birkenstraße 1

18055 Rostock Vg.Nr.: 200099/000123/12/17

Zeugenvernehmung

Es erscheint nach mündlicher Vorladung zur Zeugenvernehmung:

Torsten Taube, geboren am 29.02.1960 in Schwerin, ladungsfähige Anschrift Waldstraße 113, 18273 Güstrow,

und erklärt nach ordnungsgemäßer Belehrung:

Ich bin der Inhaber des Taxiunternehmens Taube. Wenn ich gefragt werde, ob ich am Freitag, den 01.12.2017, abends noch einen Fahrgast hatte, kann ich dies bestätigen. Ich habe gerade noch einmal die Anrufliste meines Telefons durchgesehen und kann daher sagen, dass ich um 22:17 Uhr einen Anruf von der Mobilfunknummer 01511 / 23 58 13 21 erhalten habe. Ich kann mich noch gut erinnern, da am Freitagabend das Geschäft ziemlich mau war. Der Anrufer wollte aus Pinnow aus der dortigen Dorfstraße abgeholt werden und sodann nach Schwerin fahren. Ich sagte ihm, dass das eine ziemliche Strecke und mit dem Taxi nicht billig sei und die Fahrt ca. 150,00 EUR kosten werde. Der Kunde meinte dann, das wäre in Ordnung und ich solle kommen. Als seinen Namen gab er Abraham oder so ähnlich an. Auf die Frage, an welcher Adresse ich ihn genau abholen solle, meinte er, es würde reichen, wenn ich einfach in die Dorfstraße komme. Er stünde schon auf der Straße und würde mich dann schon sehen. Ich bin dann nach Pinnow und dort stand dann in der Dorfstraße Höhe Nr. 6 eine Person und winkte nach mir, als ich ankam. Er schien es eilig zu haben. Ich bin dann mit ihm auf dem kürzesten Weg nach Schwerin zum Hauptbahnhof gefahren. Er hat während der Fahrt überhaupt nicht geredet und machte auch einen leicht abwesenden Eindruck auf mich. In Schwerin angekommen, fragte er mich, ob ich wüsste, wo denn die nächste Bank wäre. Ich wusste noch, dass gleich am Hauptbahnhof in Schwerin die B-Bank ist. Der Fahrpreis betrug dann tatsächlich nur 142,00 EUR. Der Kunde gab mir aber trotzdem 150,00 EUR und sagte, der Rest sei Trinkgeld. Es waren drei Fünfziger, das weiß ich noch genau. Er ist dann ausgestiegen und ich habe ihn noch in Richtung B-Bank gehen sehen. Ich bin dann auch gleich wieder zurück nach Güstrow, um Feierabend zu machen.

Das Alter des Kunden würde ich mal zwischen 30 und 40 schätzen. Er hatte aber schon eine Halbglatze. An die Kleidung kann ich mich beim besten Willen nicht mehr erinnern. Aber ich weiß, dass er eine Brille getragen hat.

Auf der mir jetzt vorgelegten Wahllichtbildvorlage WLV 211385 erkenne ich eindeutig die Person auf dem Bild Nr. 5 als meinen Fahrgast wieder. Da habe ich gar keine Zweifel.

Vernehmungsende:

05.12.2017, 13:25 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben:

Meier

Taube

__________________

Meier, KHK

(6)

KPI Rostock Vg.Nr.: 200099/000123/12/17 FK 1 Höchstpersönl. Rechtsgüter

Birkenstraße 1 18055 Rostock Vermerk:

1. Zur Vernehmung des Zeugen Taube:

Bei der auf dem Bild 5 der dem Zeugen Taube vorgelegten Wahllichtbildvorlage WLV 211385 handelt es sich um

Name: Abrahams

Vorname: Arne

Geburtsdatum und -ort: geb. am 21.02.1982 in Berlin Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: deutsch

Meldeadresse: ohne festen Wohnsitz

2. Die zuständige StA’in Strunk wurde über den Sachstand in Kenntnis gesetzt. Der vorbezeichnete Abrahams wurde als Beschuldigter eingetragen. Fahndungsmaßnahmen wurden veranlasst.

3. Telefonisch meldete sich heute Frau Erika Eckert, geb. Gerlach, und wollte wissen, was mit ihrem Bruder geschehen sei. Sie ist die Schwester des Geschädigten und kümmere sich etwas um die Angelegenheiten ihres Bruders. Sie besitzt eine von ihrem Bruder unterzeichnete Vorsorgevollmacht und zudem hatte ihr Bruder ihr eine Kontovollmacht für sein Konto bei der S-Bank AG erteilt. Weitere Geschwister gibt es nicht. Die Eltern sind beide schon verstorben.

Der Unterzeichner erläuterte Frau Eckert, dass ihr Bruder eines mutmaßlich nicht natürlichen Todes verstorben ist und die KPI Rostock die Ermittlungen aufgenommen hat. Die Vorgangsnummer wurde mitgeteilt. Weitere Informationen wurden zunächst nicht gegeben.

Rostock, 05.12.2017

Meier

____________________________

Meier, KHK

Hinweise des GPA:

1. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge Taube ordnungsgemäß belehrt und vernommen wurde und die mit ihm durchgeführte Wahllichtbildvorlage nicht zu beanstanden ist. Die – nicht abgedruckte – Wahllichtbildvorlage WLV 211385 liegt der Akte als Sonderheft bei.

2. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Angaben der Frau Eckert der Wahrheit entsprechen.

(7)

§§§ Rechtsanwalt Johannes Kaufmann §§§

__________________________________________________________________________

Kriminalpolizeiinspektion Rostock - FK 1-

z.Hd. KHK Meier Birkenstraße 1 18055 Rostock

Am Südufer 5 18147 Rostock

Telefon: 0381 / 9876543 – 21 Fax: 0381 / 9876543 – 22 info@ra-johannes-Kaufmann.de Kontoverbindung R-Bank eG IBAN DE99 6893 0025 0012 3456 78 BIC RABANKS1111

SteuerNr.: DE 999 / 888 / 777

Mein Aktenzeichen : S 0015678/17 – K/sk Rostock, 07.12.2017

(bei Antwort bitte immer angeben)

Strafanzeige bzgl. unberechtigter Kontobewegungen

ggf. Bezug zum Ermittlungsverfahren zum Tode des Günther Gerlach Vg.Nr.: 200099/000123/12/17

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr KHK Meier,

in der oben bezeichneten Angelegenheit zeige ich an, dass ich Frau Erika Eckert, geb.

Gerlach, vertrete. Eine auf mich lautende Vollmacht ist diesem Schreiben im Original beigefügt. Frau Eckert ist die Schwester des verstorbenen Günther Gerlach. Weitere Geschwister sind nicht vorhanden. Die Eltern meiner Mandantin und des Verstorbenen sind bereits vorverstorben. Meine Mandantin kümmerte sich regelmäßig um Belange ihres Bruders, welcher ihr in diesem Zusammenhang auch eine Kontovollmacht für sein Konto Nr.

20081520 bei der S-Bank AG erteilt hatte.

Nachdem meine Mandantin vom Tod ihres Bruders erfahren hat, wandte sie sich am 06.12.2017 persönlich unter Vorlage der Kontovollmacht an die S-Bank AG, um sich einen Überblick über die aktuelle finanzielle Lage ihres Bruders zu machen.

Auf dem ihr von der Bank für das vorbezeichnete Konto ausgehändigten Kontoauszug fielen ihr sodann insgesamt vier Abhebungen an einem Geldautomaten mit der GA Nr. 0007835 der B-Bank in Schwerin auf. Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Abhebungen:

Datum Uhrzeit Betrag

02.12.2017 00:16 Uhr EUR 100,00 03.12.2017 02:29 Uhr EUR 150,00 04.12.2017 18:55 Uhr EUR 50,00 05.12.2017 17:21 Uhr EUR 20,00

(8)

Der Kontoauszug vom 06.12.2017 ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

Der Bruder meiner Mandantin ist bereits am 03.12.2017 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden und war auch sonst in letzter Zeit nicht in Schwerin. Zudem hat der Verstorbene im Hinblick auf seine Finanzen außer meiner Mandantin niemandem vertraut und hätte Dritte niemals mit seiner EC-Karte Geld vom Automaten abholen lassen oder ihnen seine PIN verraten. Meine Mandantin geht daher davon aus, dass die vorgenannten Abhebungen unberechtigt erfolgten. Sie ist sich sicher, dass der Herr Arne Abrahams die EC-Karte Ihres Bruders gestohlen und die Abhebungen vorgenommen hat. Herr Abrahams hielt sich ständig in der Wohnung ihres Bruders auf und konsumierte dort regelmäßig auf Kosten des Verstorbenen Alkohol. Herr Abrahams hat nach Kenntnis meiner Mandantin nie eigenes Geld dabei gehabt.

Namens und in Vollmacht meiner Mandantin stelle ich hiermit Strafantrag gegen Herrn Arne Abrahams wegen der vorbezeichneten unberechtigten Abhebungen vom Konto des Verstorbenen.

Mit freundlichen Grüßen

J. Kaufmann

Kaufmann Rechtsanwalt

Hinweise des GPA:

1. Dem Schreiben des RA Kaufmann waren eine von Frau Erika Eckert unterzeichnete Vollmacht für RA Kaufmann zum Zwecke der Anzeigeerstattung und Stellung eines Strafantrages im Hinblick auf die im Schreiben angeführten Abhebungen sowie ein Kontoauszug für das bezeichnete Konto des Geschädigten Günther Gerlach vom 06.12.2017 beigefügt, aus dem sich die im Schreiben des Rechtsanwaltes richtig wiedergegebenen vier Abhebungen vom Konto des Geschädigten ergeben.

2. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Frau Eckert der Wahrheit entsprechen.

(9)

KPI Rostock Vg.Nr.: 200099/000123/12/17 FK 1 Höchstpersönl. Rechtsgüter

Birkenstraße 1 18055 Rostock Vermerk:

1. Mir wurde heute zum Dienstbeginn ein Festnahmebericht des Polizeihauptreviers Schwerin vorgelegt. Festgenommen wurde um 22:30 Uhr am 10.12.2017 der Beschuldigte Arne Abrahams am Hauptbahnhof in Schwerin. Zuvor hatte er mittels eines Mobiltelefons des ebenfalls mit auf das Polizeirevier genommenen Zeugen Herold den Notruf der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass er wahrscheinlich den Geschädigten Gerlach erstochen habe und die Kollegen über seinen derzeitigen Aufenthaltsort informiert. Der zuständige Bereitschaftsstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Rostock ist informiert worden und hat die vorläufige Festnahme und vorsorglich die Vernehmung des Zeugen Herold angeordnet. Der Beschuldigte hat im Rahmen des ihm angebotenen rechtlichen Gehörs keine Angaben zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemacht und erklärt, er wolle zunächst einen Rechtsanwalt sprechen.

2. Die zuständige StA’in Strunk wurde über den Sachstand informiert und hat sodann am heutigen Vormittag den Erlass eines Haftbefehls nach den §§ 112 ff. StPO beim Amtsgericht Güstrow beantragt. Der Beschuldigte wurde um 16:00 Uhr dem Haftrichter des Amtsgerichts Güstrow vorgeführt. Als Pflichtverteidiger wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Radost aus Rostock beigeordnet. Dieser erklärte, sein Mandant werde keine Angaben zur Sache machen. Rechtsanwalt Radost beantragte im Rahmen der Haftvorführung zu Protokoll Einsicht in die Ermittlungsakten nach Abschluss der Ermittlungen. Der Haftbefehl wurde durch den Haftrichter des Amtsgerichts Güstrow wie beantragt erlassen, dem Beschuldigten verkündet und Haftfortdauer angeordnet. Der Beschuldigte wurde in die Justizvollzugsanstalt Bützow verbracht.

3. Die Vernehmung des Zeugen Herold wurde aus Schwerin hierher übersandt und ist zu den Akten genommen worden. Das über den Notruf der Polizei mit der Einsatzleitstelle geführte Telefonat des Beschuldigten vom 10.12.2017 wird auf CD festgehalten, zur Akte genommen und ist zudem verschriftet zur Akte genommen worden. Die sich hieraus ergebenden weiteren Ermittlungsansätze werden weiterverfolgt.

Rostock, 11.12.2017

Meier

Meier, KHK

Hinweise des GPA:

1. Vom Abdruck des Haftbefehlsantrags, des Haftbefehls, des Protokolls der Haftvorführung und des Beschlusses zur Bestellung des Pflichtverteidigers wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen des ihm nach der Festnahme von der Polizei gewährten rechtlichen Gehörs als auch im Rahmen der Vorführung durch den Haftrichter jeweils ordnungsgemäß belehrt wurde und ihm die Tatvorwürfe gegen ihn vollumfänglich und in der erforderlichen Form eröffnet wurden.

2. Mit Beschluss vom 11.12.2017 wurde Rechtsanwalt Richard Radost zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten Abrahams für dieses Verfahren bestellt.

(10)

KPI Rostock 11.12.2017 FK1

Abschrift Notruf zum Vorgang 200099/000123/12/17 Anruf Arne Abrahams

P1 Einsatzleitstelle Schwerin P2 Arne Abrahams

P1 Notrufzentrale.

P2 Hallo ich rufe wegen dem Günther Gerlach an, wissen Sie?

P1 Nein, das sagt mit erst einmal nichts. War Ihr Name Gerlach?

P2 Nee ich heiß Abrahams, Arne Abrahams, Sie suchen bestimmt schon nach mir.

P1 Wieso sollten wir Sie denn suchen Herr Abrahams. Wo befinden Sie sich denn gerade?

P2 Ich bin hier in Schwerin auf dem Hauptbahnhof, Gleis 3.

P1 Und was hat das nun mit dem Herrn Gerlach zu tun?

P2 Hm … Naja den hab ich doch umgebracht, vor 10 Tagen, zu Haus … also in Pinnow.

P1 Welches Pinnow?

P2 Das bei Güstrow … Dorfstr. 6 … Sie haben ihn doch bestimmt schon gefunden.

P1 Und den haben Sie umgebracht, sagen Sie, vor 10 Tagen?

P2 Ja … 3 Messer … 3 Messerstiche in den Bauch und in die Kehle.

P1 Und jetzt haben Sie beschlossen, mit der Polizei darüber zu sprechen?

P2 Ja … Ja, das ist alles Mist.

P1 Herr Abrahams, wann sind Sie denn geboren?

P2 21. Februar 1982 in Berlin

P1 In Berlin. Und Sie sagen, Sie sind auf dem Hauptbahnhof in Schwerin Gleis 3?

P2 Ja Gleis 3 … Das tut mir auch alles irgendwie leid, wissen Sie?

P1 Ja versteh ich. Wir schicken ihnen gleich mal Kollegen vorbei. Denen können sie das dann alles erzählen. Bleiben Sie bitte da, wo sie grade sind.

P2 Okay … ja mach ich … ich warte.

Gesprächsdauer: 1 Minute 27 Sekunden

Hinweis des GPA: Der voranstehende verschriftete Mitschnitt des Notrufs wurde als Audiodatei auf einer CD „Notrufaufzeichnung vom 10.12.2017“ gespeichert. Diese CD ist in die Ermittlungsakte eingeheftet worden. Es ist davon auszugehen, dass die vorangestellte Abschrift das Telefongespräch vollständig wiedergibt und inhaltlich mit der auf der CD gespeicherten Audiodatei übereinstimmt.

(11)

KDD Schwerin Schwerin

Graf-von-Moltke-Str. 1-10 Beginn: 10.12.2017, 23:00 Uhr

18055 Rostock Vg.Nr.: KPI HRO 200099/000123/12/17

Zeugenvernehmung

Es erscheint nach mündlicher Vorladung zur Zeugenvernehmung:

Heinz Herold, geboren am 17.04.1955 in Münster, ladungsfähige Anschrift Wasserstraße 5, 21493 Schwarzenbek,

und erklärt nach ordnungsgemäßer Belehrung:

Im Zusammenhang mit den Vorgängen am heutigen Abend kann ich Folgendes sagen:

Ich wohne in Schwarzenbek und habe mich heute mit einem alten Bekannten hier in Schwerin getroffen. Ich wollte dann mit dem Zug um 20:13 Uhr wieder zurück nach Hause fahren, aber ich habe den Zug verpasst. Da das der letzte Zug für heute war, wusste ich erst mal nicht, was ich machen soll. Ich hab mir dann im Bahnhofsbistro drei Bier gekauft und mich oben auf den Bahnsteig ans Ende gesetzt, um mir erstmal einen Plan zu machen, wie ich nun nach Haus komme.

Wie ich da so sitze und mein Bier trinke, kommt plötzlich dieser junge Mann, der später von ihren Kollegen in meinem Beisein verhaftet wurde, setzt sich auch auf meine Bank und sagt, er wüsste nicht, wo er schlafen soll. Ich hab ihm gesagt, dass ich nicht von hier bin und er bei mir jedenfalls nicht schlafen kann. Dann hab ich ihm erstmal ein Bier von mir gegeben und wir haben angefangen, uns zu unterhalten.

Er wirkte ziemlich unglücklich und planlos. Er sagte dann, er sei auf der Flucht, weil er wohl jemanden erstochen hat. Ich habe das zuerst für einen Witz gehalten. Aber er hat dann erzählt, dass er aus der Nähe von Güstrow kommt und dort in der letzten Zeit regelmäßig bei einem Bekannten übernachtet hat. Der hat ihn allerdings letzte Woche nach einem Streit von der Polizei rausschmeißen lassen, nur wegen einer Backpfeife. Die Polizei hätte ihm dann ein Hausverbot erteilt und gesagt, er solle lieber verschwinden. Er erzählte dann, dass er etwas in der Gegend rumgelaufen ist und dann, als es wohl schon dunkel oder Nacht war, zurück zur Wohnung von seinem Bekannten ist, um diesen zur Rede zu stellen. Sein Bekannter hat ihm geöffnet, ihn aber nur ausgelacht und er ist daraufhin ausgerastet, meinte er. Er erzählte, dass er daraufhin einen Dolch vom Tisch genommen und seinen Bekannten drei- oder viermal in den Bauch und den Hals gestochen hat, so dass der Bekannte auf eine Couch umgekippt ist. Er sagte, dass das ganz schön bescheuert aussah, weil sein Bekannter wohl die Hose unten gehabt hätte oder so. Dann hat er sich wohl über das ganze Geschehen erschrocken und meinte, er hätte ihm eine Decke über das Gesicht gelegt, so wie man es immer im Fernsehen sieht. Er erzählte dann noch, dass er das Geld und die EC- Karte aus dem Portemonnaie von seinem Bekannten genommen hat. Das sollen wohl 200 EUR gewesen sein, wobei das meiste für seine Flucht mit dem Taxi draufgegangen ist, wie er sagte. Ich war ziemlich schockiert und hab gesagt, er kann doch nicht seinen Kumpel abstechen und dem dann noch Geld und Bankkarte klauen, zumal er mit der Karte ohne PIN doch sowieso nichts anfangen kann. Er meint dann, dass die PIN auf einem Zettel im Portemonnaie stand und außerdem war das ja so nicht geplant und da sein Kumpel nun tot war, dachte er, es wäre eine günstige Gelegenheit, als er dann das Portemonnaie entdeckt hat. Sein Kumpel bräuchte das Geld ja ohnehin nicht mehr. Er hat das Konto wohl leer geräumt, da er sagte, dass er schon am Donnerstag nichts mehr abheben konnte. Also das ist jetzt die Geschichte, die er mir erzählt hat, in Kurzfassung.

Naja, er wirkte, wie gesagt, ziemlich verzweifelt und das Ganze tat ihm wohl auch leid und hat ihm offensichtlich zu schaffen gemacht. Ich hab ihm dann gesagt, dass es besser ist,

(12)

wenn er sich bei der Polizei stellt. Die kriegen ihn doch so oder so, weil die Spurenauswertung doch heutzutage mit Computern erfolgt. Da meinte er, er glaubt nicht, dass er Fingerabdrücke hinterlassen hat, er hat nämlich alles mitgenommen, den Dolch und so. Er sagte, er hat zwar Blut seines Bekannten an seinem Kapuzenpullover gehabt, aber den hat er hier am Kino in den Altkleidercontainer geworfen und den Dolch habe er in irgendeine Mülltonne gesteckt. Ich hab dann noch ein wenig auf ihn eingeredet und dann meinte er, dass ich Recht habe, aber er wisse nicht, wo hier die nächste Polizei wäre. Da hab ich ihm mein Handy gegeben und er hat die Polizei über den Notruf angerufen. Die kamen auch zügig und haben den jungen Mann verhaftet.

Auf Nachfrage:

Ja, die Geschichte hat mir der junge Mann erzählt, welcher heute Abend auf dem Bahnsteig in meinem Beisein von der Polizei verhaftet wurde.

Vernehmungsende:

11.12.2017, 00:35 Uhr selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben:

Müller

Herold

__________________

Müller, KOK

Vermerk des Vernehmenden:

Bei der Person, welche im Beisein des Zeugen Herold auf dem Gelände des Hauptbahnhofes Schwerin festgenommen wurde handelt es sich um

Arne Abrahams, weitere Personalien bekannt.

11.12.2017

Müller

__________________

Müller, KOK

(13)

KPI Rostock Vg.Nr.: 200099/000123/12/17 FK 1 Höchstpersönl. Rechtsgüter

Birkenstraße 1 18055 Rostock Vermerk:

1. Nach Rücksprache mit der KPI Schwerin gibt es nur an einem Kino in der Stadt einen Altkleidercontainer, der nach Informationen der aufstellenden Firma zuletzt am 27.11.2017 geleert wurde. Der Inhalt wurde sichergestellt. Es wurde ein blaues Kapuzensweatshirt gefunden, welches großflächige blutartige Anhaftungen im Brustbereich aufwies. Die übrigen Sachen wurden der Aufstellerfirma zurückgegeben.

2. Der Beschuldigte Abrahams hat im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach Festnahme freiwillig eine DNA-Probe abgegeben. Das sichergestellte Sweatshirt wurde zur Untersuchung von DNA-Spuren und zum Abgleich mit der DNA des Geschädigten Gerlach und des Beschuldigten Abrahams an das Landeskriminalamt M-V mit der Bitte um Erstellung eines entsprechenden DNA-Gutachtens übersandt.

3. Heute ging seitens des Sachverständigen Dr. med. Wilhelm des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin der Universität Rostock der Bericht über die gerichtliche Sektion des Geschädigten ein. Der Bericht lautet auszugsweise:

„Der Leichnam weist als Zeichen scharfer Gewalteinwirkung zwölf Stichverletzungen auf. Davon liegt eine im vorderen Halsbereich, drei im rechten Brustkorbbereich, eine in der Brustmitte oberhalb des Brustwarzenbereichs, eine unterhalb des Rippenbogenwinkels, eine im Mittelbauch oberhalb des Bauchnabels und insgesamt 5 im Bereich des linken Brustkorbes. Durch die Stichverletzungen kam es zu Durchstichen des rechten sowie des linken Lungenlappens, einem Einstich in die Leber, einer Durchtrennung des knöchernen Brustbeins, des Herzbeutels, der rechten Herzkammerscheidewand in der linken Herzkammer endend sowie einer mehrfachen Eröffnung der rechten Herzkammer. Zudem weist der Leichnam eine Stichverletzung in der rechten Hand und Hautabschürfungen am linken Unterarm auf.

Nach dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Sektion verstarb Herr Günther Gerlach an Verbluten aus Stichverletzungen der Lunge und des Herzens mit Ausbildung einer Herzbeuteltamponade auf nicht-natürliche Art. Das Verletzungsmuster ist typisch für eine Fremdbeibringung (u.a. abwehrtypische Verletzungen an der rechten Hand).“

4. Da der Beschuldigte bereits über seinen Pflichtverteidiger angegeben hat, keine Angaben zu machen, wird nach Rücksprache mit StA’in Strunk diesseits von einer Beschuldigtenvernehmung abgesehen.

5. U.m.A. der Staatsanwaltschaft Rostock zur Kenntnis und weiteren Veranlassung Rostock, 13.12.2017

Meier

___________________

Meier, KHK

Hinweise des GPA:

1. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte freiwillig und nach erfolgter ordnungsgemäßer Belehrung eine DNA-Probe abgegeben hat. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Sicherstellung des Kapuzensweatshirts ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Von einem Abdruck des Sektionsberichtes wird abgesehen. Dieser hat den angegebenen Inhalt und enthält keine weiteren Informationen, die für die Bearbeitung von Bedeutung sind.

(14)

Staatsanwaltschaft Rostock Rostock, 27.12.2017 112 Js 57269/17

Vfg.

1. Vermerk

a) Aus der am 22.12.2017 eingegangenen Bankauskunft vom 20.12.2017 der S-Bank AG bzgl. der Kontobewegungen des Geschädigten Gerlach im Dezember 2017 ergeben sich für den Dezember folgende Abbuchungen, welche entsprechend der Auskunft alle über den Geldautomaten der B-Bank in Schwerin, GA Nr. 0007835 erfolgten:

- 100,00 EUR am 02.12.2017 um 00:16 Uhr - 150,00 EUR am 03.12.2017 um 02:29 Uhr - 50,00 EUR am 04.12.2017 um 18:55 Uhr - 20,00 EUR am 05.12.2017 um 17:21 Uhr - 20,00 EUR am 06.12.2017 um 18:07 Uhr

b) Aus der ebenfalls am 22.12.2017 eingegangenen Bankauskunft vom 21.12.2017 der B- Bank hinsichtlich der Abhebungen mit der EC-Karte des Geschädigten Günther Gerlach ergaben spiegelbildlich zu den oben unter a) dargestellten Abbuchungen jeweils Abhebungen am oben unter a) bezeichneten Geldautomaten, welcher sich in der Filiale der B-Bank am Schweriner Hauptbahnhof befindet.

Die zu den vorbezeichneten EC-Karten-Nutzungen von der B-Bank übersandten Ausdrucke der von der Überwachungskamera des Geldautomaten Schilder gefertigten Bilder zeigen für sämtliche vorbezeichneten Geldautomatenverfügungen zweifelsfrei den Beschuldigten Abrahams als die den Geldautomaten bedienende Person. Die Bilder der Überwachungskamera des Automaten stehen auch auf der CD „Überwachungskamera GA B-Bank“ zur Einsichtnahme zur Verfügung. Auf die zur Prävention von Überfällen bzw.

Straftaten sowie ggf. zur Sicherung von Beweismaterial im Falle von Straftaten erfolgende Videoüberwachung des sich unmittelbar vor dem Geldautomaten befindlichen Bereichs wird durch ein am Automaten angebrachtes Schild deutlich hingewiesen.

Zusätzlich dazu teilte die B-Bank mit, dass die EC-Karte des Geschädigten noch ein weiteres Mal

- am 07.12.2017 um 08:22 Uhr

am bezeichneten Geldautomaten eingesetzt wurde. Dabei betrug die Auszahlungsanforderung 10,00 EUR. Der Betrag wurde jedoch aufgrund der Rückmeldung einer fehlenden Deckung des bezogenen Kontos des Geschädigten Gerlach nicht ausgezahlt. Zu dieser gescheiterten Verfügung wurde jedoch aufgrund eines technischen Fehlers kein Bild des Verfügenden aufgezeichnet.

c) Heute gingen sowohl das Spurensicherungsgutachten als auch das DNA-Gutachten des Landeskriminalamtes M-V zum sichergestellten blauen Kapuzensweatshirt ein. Aus dem Spurensicherungsgutachten ergibt sich, dass es sich bei den blutähnlichen Anhaftungen tatsächlich um Blut handelt. Ferner konnten körperzellhaltige Spuren von der Innenseite der Ärmel des Sweatshirts gesichert werden.

Das DNA-Gutachten kommt nach einem Vergleich der aus den o.g Spuren gewonnenen DNA mit den DNA-Proben des Geschädigten Gerlach und des Beschuldigten Abrahams zum Ergebnis, dass das Blut mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999875 % vom Geschädigten Gerlach und die Körperzellhaltigen Spuren von der Innenseite des Sweatshirts mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99998 % vom Beschuldigten Abrahams stammen.

(15)

2. Vermerk

Von der Verfolgung des Beschuldigten Abrahams im Hinblick auf die oben angeführte gescheiterte Geldautomaten Verfügung vom 07.12.2017 soll im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Sanktion abgesehen werden.

3. Vorläufige Teileinstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO gem. Vermerk zu Ziffer 2.

4. Bescheid über die Teileinstellung gem. Anlage an die Geschädigte Erika Eckert.

5. Keine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten, da nur Teileinstellung.

6. Akteneinsicht an Pflichtverteidiger für 3 x 24 h mit der Gelegenheit zur Einlassung binnen 3 Wochen.

7. WV: 3 Wochen Strunk

Strunk

Staatsanwältin Hinweise des GPA:

1. Von einem Abdruck der Bankauskünfte der S-Bank AG und der B-Bank nebst CD

„Überwachungskamera GA B-Bank“ wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese den im vorstehenden Vermerk der Staatsanwaltschaft beschriebenen Inhalt haben, insbesondere dass der Beschuldigte auf den Bildern der Überwachungskamera aus dem Geldautomaten der B-Bank bei den bezeichneten Einsätzen der EC-Karte des Geschädigten Gerlach am bezeichneten Geldautomaten zweifelsfrei identifiziert werden kann. Die vorbezeichnete CD ist in die Ermittlungsakte eingeheftet worden.

2. Vom Abdruck des Teileinstellungsbescheides wird abgesehen.

3. Von einem Abdruck des Gutachtens der DNA-Untersuchung und des Gutachtens der Spurensicherung des Landeskriminalamtes wird ebenfalls abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese den angegebenen Inhalt haben und keine weiteren Informationen enthalten, die für die Bearbeitung von Bedeutung sind.

(16)

R I C H A R D R A D O S T

R E C H T S A N W A L T Marktplatz 5, 18055 Rostock Staatsanwaltschaft Rostock

Doberaner Str. 116 18053 Rostock

Az: RR-768-17/cm-02 (bitte stets angeben)

Ihr Zeichen: 112 Js 57269/17 Rostock 25.01.2018

Ermittlungsverfahren gegen Arne Abrahams

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Strunk,

auf die gewährte Akteneinsicht gebe ich nach Rücksprache mit meinem Mandanten in seinem Namen folgende Einlassung ab:

Zu den Umständen, die zum Versterben des Herrn Günther Gerlach geführt haben, wird nicht Stellung genommen. Mein Mandant räumt jedoch ein, dass er aus der Brieftasche des Verstorbenen dessen EC Karte und 200,00 EUR Bargeld an sich genommen hat. Als mein Mandant jedoch auf die Idee kam, diese Sachen an sich zu nehmen, war Herr Günter Gerlach bereits verstorben, so dass er sein Eigentum an diesen Sachen durch seinen Tod verloren hatte. Das Bargeld hat mein Mandant anschließend ausgegeben. Die EC-Karte des Verstorbenen nutzte mein Mandant wie in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.12.2017 dort unter Ziffer 1 a) ausgeführt. Bei der von der Überwachungskamera des Geldautomaten der B-Bank aufgenommenen Person bei den dokumentierten Einsätzen der EC-Karte handelt es sich zweifelsfrei um meinen Mandanten.

Allgemein ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei den aus dem Mobiltelefon des Verstorbenen ausgelesenen Verbindungsdaten handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Telekommunikationsgesetz, für deren Gewinnung es nach den §§ 100g, 101 a Abs. 1 i.V.m.

§ 100 e Abs. 1 und 3 StPO einer schriftlichen richterlichen Anordnung bedurft hätte. Da eine solche nicht vorliegt, sind die so gewonnenen Verbindungsdaten und sämtliche in der Folge daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar.

Ebenfalls nicht verwertbar sind der Mitschnitt des Telefonates meines Mandanten mit der Notrufzentrale vom 10.12.2017 und dessen Abschrift. Mein Mandant hat als Beschuldigter das Recht, zur Sache keine Angaben zu machen. Über dieses Recht hätte er zwingend belehrt werden müssen. Dem aufgezeichneten Telefongespräch mit dem Beamten der Notrufzentrale ist eine solche Belehrung nicht zu entnehmen. Schließlich ist auch die Aussage des Zeugen Herold unbeachtlich, da es sich hierbei um eine Aussage vom Hörensagen handelt. Im Hinblick auf die Abhebung vom 06.12.2017 fehlt es an einem Strafantrag.

Ich bitte, das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Radost

Rechtsanwalt

Telefon: 0381 / 7272328 – 01 Fax: 0381 / 7272328 – 02

www.raudaurechtsanwalt.de

Kontoverbindung R-Bank eG IBAN DE42 6893 0025 0087 6543 21 BIC RABANKS1111 SteuerNr.: DE 987 / 876 / 765

(17)

Vermerk für die Bearbeitung

I. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Beschuldigten Arne Abrahams (A) aus staatsanwaltlicher Sicht umfassend – ggf. im Rahmen eines Hilfsgutachtens – strafrechtlich und strafprozessual zu begutachten. Sachverhalte vor dem Zeitpunkt 17:00 Uhr des 01.12.2017 bleiben außer Betracht. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Rostock, die am 15.02.2018 ergeht, ist zu entwerfen.

Im Fall der Erhebung einer Anklage ist die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erlassen. Wird das Verfahren vollständig oder teilweise eingestellt, so kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden. Einstellungsmitteilungen und Einstellungsbescheide sind nur im Falle einer vollständigen Verfahrenseinstellung zu fertigen.

II. Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Abweichendes ergibt, sind keine weiteren Strafanträge gestellt.

III. Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten weist die folgenden zwei Eintragungen auf:

- Verurteilung vom 07.04.2016 wegen Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, zu 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR

- Verurteilung vom 16.02.2017 wegen Erschleichens von Leistungen von geringem Wert, §§ 265 a Abs. 1, 248a StGB zu 35 Tagessätzen zu je 15,00 EUR

IV. Soweit die Angaben einer Person nur in Vermerkform niedergelegt sind, ist zu unterstellen, dass diese die Angaben entsprechend in ihrer förmlichen Vernehmung wiederholt hat. Soweit in Bezug genommene Urkunden nicht abgedruckt wurden, ist davon auszugehen, dass diese den angegebenen Inhalt haben.

V. Sollten weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten werden, ist zu unterstellen, dass diese durchgeführt worden sind, aber keine weiteren Erkenntnisse gebracht haben. Der Inhalt von mit „(…)“ gekennzeichneten Passagen wurde zu Prüfungszwecken entfernt oder ist für die Bearbeitung ohne Bedeutung. Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Bearbeitung nicht relevant.

VI. Die Formalien (Ladungen, Vollmachten, Belehrungen und Unterschriften) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts Gegenteiliges ergibt.

VII. Straftaten außerhalb des Strafgesetzbuchs sowie Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen.

VIII. Von den §§ 153 – 154 e, 407 ff. StPO ist kein Gebrauch zu machen. Ein Verweis auf den Privatklageweg ist ausgeschlossen.

IX. Pinnow liegt im Amtsgerichtsbezirk Güstrow sowie im Landgerichtsbezirk Rostock.

Schwerin liegt sowohl im Amts- als auch im Landgerichtsbezirk Schwerin.

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