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Entbindung von der Verpflichtung zum Unterhalt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten

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Academic year: 2022

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VG München, Urteil v. 07.09.2017 – M 12 K 17.1489 Titel:

Entbindung von der Verpflichtung zum Unterhalt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten

Normenketten:

SGB XII § 74

BestG Art. 14, Art. 15 BestV § 1, § 15, § 19 Leitsätze:

1. Anders als im Zivilrecht besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und infolgedessen auch die Verpflichtung, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse zu dem Verstorbenen intakt gewesen sind und Kontakt bestanden hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkung der Bestattungspflicht in Fällen vorzusehen, in denen die familiären Verhältnisse gestört waren, besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Bestattungskosten, Intendiertes Ermessen, Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (verneint), Gestörte Familienverhältnisse, Fehlende strafrechtliche Verurteilung, Überführungskosten, Unterhaltspflicht, Bestattungspflicht, häusliche Gewalt

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie von der Beklagten zur Zahlung der Kosten der Überführung ihres verstorbenen Vaters herangezogen wird.

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Die Eltern der Klägerin wurden mit Urteil des Kreisgerichts F ... vom ... Oktober 1984, Az: ...84, geschieden.

In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Vater der Klägerin sei gegenüber seinen Familienmitgliedern tätlich geworden (Bl. 37 f. d. BA).

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In einem Schreiben vom ... März 2014 im Rahmen eines unterhaltsrechtlichen Verfahrens der

Landeshauptstadt München führte die Mutter der Klägerin aus, dass ihr damaliger Ehemann, der Vater der Klägerin, schon in den ersten Lebensjahren seiner Kinder zu Gewalttätigkeiten geneigt habe und er diese an allen Familienmitgliedern mit zunehmend aggressiven Handlungen und Mitteln vorgenommen habe. Er sei auch nicht davor zurückgeschreckt, sich mit Stich- und Spaltwerkzeugen durchsetzen zu wollen. Als die Kinder in ein Alter gekommen seien, sich selbst in Sicherheit zu bringen, habe sie den Entschluss zur Scheidung gefasst. Die Übergriffigkeit sei in dieser Zeit äußerst bedrohlich gewesen, was dann in Erdrosselungshandlungen an ihrer ältesten Tochter den Gipfel gefunden habe (Bl. 35 d. BA).

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Mit Schreiben vom ... April 2014 führte eine Arbeitskollegin der Mutter der Klägerin aus, in der Familie sei es regelmäßig zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie könne von körperlichen Übergriffen berichten, die die

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gesamte Familie betroffen hätten. Sie habe mehrfach blaue Augen und Flecken feststellen können. An dem Tag, als es zum Würgen der Klägerin mit dem Tauchsiederkabel gekommen sei, sei sie vor Ort gewesen und habe die Androhung erlebt, habe aber, bevor es dazu gekommen sei, den Ort verlassen (Bl. 20 d. BA).

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Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte das Sozialreferat der Landeshauptstadt München der Klägerin mit, dass von Unterhaltsforderungen für den Vater der Klägerin abgesehen werde (Bl. 19 d. BA). Aus einem Schreiben des Sozialreferats vom 25. Juni 2014 ergibt sich, dass eine Verwirkung der Unterhaltsforderung anerkannt werde, da die geschiedene Ehefrau und eine Freundin der Familie die Gewalttätigkeit des Vaters der Klägerin bestätigt hätten und sich der Vater der Klägerin seiner Unterhaltspflicht entzogen habe (Bl. 31 d. BA).

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Der Vater der Klägerin war zuletzt in ... gemeldet. Am ... September 2016 verstarb er in ... (Bl. 9 d. BA).

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Mit Schreiben vom 15. September 2016 forderte die Beklagte die Klägerin sowie ihre Schwester, Frau ..., auf, für die Bestattung zu sorgen (Bl. 3 d. BA).

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Mit E-Mail vom ... September 2016 teilte die Klägerin mit, sie habe seit mehr als 30 Jahren aufgrund gewalttätigen Verhaltens und Alkoholabhängigkeit keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt. Sie gehe davon aus, dass die Gründe zur Entbindung der Unterhaltsverpflichtung auch zu einer Entbindung der Bestattungspflicht führten (Bl. 6 d. BA)

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Am 16. September 2017 beauftragte die Beklagte das Bestattungsunternehmen, den Verstorbenen nach ...

in ein Krematorium zu überführen.

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Am 30. September und 21. November 2016 übernahm die Beklagte die angefallenen Kosten in Höhe von 615,- Euro.

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Mit Schreiben vom ... November 2016 und ... Dezember 2016 (Bl. 18 d. BA) wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass des Leistungsbescheids angehört.

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Mit E-Mail vom ... Dezember 2016 teilte die Klägerin mit, sie sei bereits durch das Sozialreferat der Landeshauptstadt München von ihrer Verpflichtung zum Unterhalt entbunden worden. Es lägen auch die Gründe für eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII vor (Bl. 26 d. BA).

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Mit Bescheid vom 6. März 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die für die Überführung ihres verstorbenen Vaters entstandenen Kosten in Höhe von 615,- Euro zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, für die Bestattung zu sorgen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, so dass die Beklagte wegen Gefahr im Verzug für die Bestattung von Amts wegen habe sorgen müssen. Die Klägerin sei Kostenschuldner, da sie für ihren verstorbenen Vater bestattungspflichtig gewesen sei. Sie habe die entstandenen Kosten zu tragen. Beim Kostenersatzanspruch seien, anders als im Zivilrecht, wo unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme eines

Unterhaltspflichtigen grob unbillig sein könne, die familiären Verhältnisse nicht von Belang. Deshalb entfalle die Kostentragungspflicht auch nicht, wenn die Familienverhältnisse zwischen dem Verstorbenen und dem in Anspruch genommenen Bestattungspflichtigen gestört seien.

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Mit Schreiben vom ... März 2017 führte die Klägerin aus, sie wolle die Entbindung von der Verpflichtung der Kostenübernahme für die Bestattung nach § 74 SGB XII beantragen. In ihrem Fall gehe es nicht nur um ein gewalttätiges Verhalten, sondern auch um einen Tötungsversuch durch Würgen mit anschließender Sicherheitsverwahrung ihres leiblichen Vaters. Aus diesem Grund und den Jahre andauernden Übergriffen lehne sie die Kostenübernahme ab. Zudem liege ihr bis heute keine Beurkundung des Todes des Vaters vor (Bl. 53 d. BA).

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Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom .... April 2017, das bei Gericht am 7. April 2017 einging, erhob die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München.

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Die Beklagte beantragte mit Schreiben 18. Mai 2017, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die Überführungskosten für den verstorbenen Vater zu tragen. Umstände, die eine Ausnahme von der Erstattungspflicht

rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar.

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Die Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom ... August 2017 beantragt, den Bescheid vom 6. März 2017 aufzuheben.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Allgemeinheit gegenüber den Ansprüchen der Klägerin, von derartigen Kostentragungspflichten verschont zu bleiben, zurückstehen müsse. Im vorliegenden Fall sei vom Vorliegen schwerer strafrechtlicher Verfehlungen auszugehen.

Insbesondere habe der Verstorbene versucht, die Klägerin im Alter von vierzehn bis fünfzehn Jahren mittels eines Tauchsiederkabels umzubringen. Zudem sei über die Jahre durch die ständige Angst, den Terror und die Drohungen der Klägerin die aus dem Familienverband herzuleitende schützende Struktur genommen worden, so dass sich die Klägerin auch im Erwachsenenalter aufgrund der erlittenen Schäden noch einer langwierigen psychiatrischen Behandlung unterziehen habe müssen. Aus dem Scheidungsurteil gehe deutlich hervor, dass nicht nur der Alkohol dazu geführt habe, sondern auch Gewalttaten, die noch während des Scheidungsverfahrens vorgekommen seien, so dass das damalige Familiengericht zur Erkenntnis gekommen sei, dass ein Zusammenleben nicht mehr zumutbar gewesen sei und auch die

Wohnungszuweisung an die Ehefrau erfolgt sei. Auch nach der Scheidung habe die Familie in ständiger Angst gelebt, dass der Verstorbene wiederkomme und ihnen auch nach der Scheidung etwas antun könne.

So habe der Verstorbene beispielsweise versucht, in der Nacht durch ein Fenster in die Wohnung der Familie einzusteigen. Die durch die Straftat ausgelöste Abwendung der Klägerin vom Vater sei so grundlegend und nachhaltig gewesen, dass auch Jahre später kein Kontakt mehr zum Kläger hergestellt worden sei.

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Mit Schreiben vom .... September 2017 legte die Klägerbevollmächtigte handschriftliche Tagebuchverläufe vor, die die Klägerin während ihrer psychiatrischen Therapie geschrieben habe und aus denen hervorgehe, welche teils im Einzelnen geschilderten Erlebnisse sie mit dem Verstorbenen ertragen habe müssen. Darin sei auch von einem weiteren Mordversuch die Rede, der ebenfalls nur durch den Bruder der Klägerin habe verhindert werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz – BestG. Danach kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15

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Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung -BestVBestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Als Tochter des Verstorbenen gehört die Klägerin zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b BestV bestattungspflichtig sind. Die Überführung der Verstorbenen musste vorliegend von der Beklagten von Amts wegen durchgeführt werden, da weder die Klägerin noch ihre weiteren Geschwister einen Bestattungsauftrag erteilt haben und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG innerhalb der Bestattungsfrist des § 19 Abs. 1 BestV nicht erfolgversprechend waren, nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten mitgeteilt hat, sie gehe davon aus, von der Bestattungspflicht entbunden zu sein.

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Die Ermessensausübung der3 Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung, die Klägerin zur Tragung der entstanden Bestattungskosten heranzuziehen, zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um einen Fall des sog.

intendierten Ermessens handelt. Daraus folgt, dass in der Regel nur die Entscheidung für die

Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei ist (BayVGH, B.v. 9. 6. 2008 – 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6). Anders als im Zivilrecht besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und infolgedessen auch die Verpflichtung, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, unabhängig davon, ob die

Familienverhältnisse zu dem Verstorbenen intakt gewesen sind und Kontakt bestanden hat (Klingshirn in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Erl. XIX Rn. 7). Da die Bestattungspflicht vorrangig der Gefahrenabwehr und der Einhaltung der Bestattungsfristen dient, knüpft das Gesetz die Bestattungspflicht vielmehr formal an die Verwandtschaft zum Verstorbenen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1, 15 BestV ist dabei der Gedanke, dass die in diesen Vorschriften genannten Angehörigen eines Verstorbenen diesem im Sinne einer

Solidargemeinschaft – ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander - allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit (BayVGH, B.v. 17.1.2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7). Dies entspricht auch dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkung der Bestattungspflicht in Fällen vorzusehen, in denen die familiären Verhältnisse gestört waren, besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht (BayVGH, B.v. 9.6.2008 a.a.O.).

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Ermessenserwägungen sind deshalb lediglich im Fall außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können, angezeigt (BayVGH, B.v. 9.6.2008 a.a.O.). Solche

außergewöhnlichen Umstände kommen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, in Betracht (HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 – juris; BayVGH, B.v. 9.6.2008 a.a.O.; BayVGH, U.v. 17. 1. 2013 – 4 ZB 12.2374). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin trägt zwar vor, Opfer schwerer Straftaten ihres verstorbenen Vaters gewesen zu sein, vorliegend fehlt es aber, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, an einer strafrechtlichen Verurteilung. Ohne eine solche Verurteilung fehlt es aber an außergewöhnlichen Umständen, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können, da die strafrechtliche Bewertung der von der Klägerin vorgetragenen Taten des Verstorbenen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen muss. Die Feststellung im Urteil des Kreisgerichts F... vom .... Oktober 2014, ...84, der Vater der Klägerin sei gegenüber seinen

Familienmitgliedern tätlich geworden, habe einen Kassettenrecorder zerstört und andere Handlungen vorgenommen, die ein Zusammenleben unmöglich machten, führt zu keiner anderen Bewertung, da sich hieraus nicht ergibt, wem gegenüber der Kläger genau tätlich wurde und wie sich diese Tätlichkeiten darstellten. Zudem handelt es sich bei dem Urteil um ein Scheidungsurteil eines Familiengerichts, so dass es an einer strafrechtlichen Bewertung im Urteil fehlt.

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Da die familiäre Verbundenheit aber nicht Voraussetzung der Bestattungspflicht ist, besteht diese auch in Fällen, in denen die familiären Verhältnisse gestört waren. Aus denselben Erwägungen vermag auch die grundlegende und nachhaltige Abwendung der Klägerin vom Vater ein Absehen von der

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Kostentragungspflicht nicht zu begründen (vgl. HessVGH, U.v. 26.10.2011 a.a.O., BayVGH, B.v. 17.1.2013 a.a.O.).

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Vorliegend ergeben sich auch keine außergewöhnlichen Umstände daraus, dass das Sozialreferat der Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 27. Juni 2014 von Unterhaltsforderungen gegen die Klägerin bezüglich ihres verstorbenen Vaters abgesehen hat. Aus dem Schreiben des Sozialreferats vom 25. Juni 2014 ergibt sich nicht, dass das Sozialreferat die Klägerin allein aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Vaters nicht zum Unterhalt herangezogen hat, vielmehr hat es berücksichtigt, dass der Vater der Klägerin in der Vergangenheit sich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die Unterhaltspflichtverletzungen des Vaters stellen zwar Verfehlungen des Verstorbenen dar; diese sind jedoch nicht mit schweren Straftaten von erheblichem Gewicht gleichzusetzen (HessVGH, U.v. 26.10.2011 a.a.O.; BayVGH, B.v. 17. 1. 2013, a.a.O.).

Zudem fehlt es, wie oben bereits dargestellt, an einer strafrechtlichen Verurteilung.

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Des Weiteren ist es unerheblich, dass die Bestattungsgemeinde nach deren Vortrag auf die Geltendmachung der Erstattungskosten gegenüber der Klägerin verzichtet hat, da diese Ermessensausübung in keiner Hinsicht für die Beklagte bindend ist.

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Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 – juris; a.A.

VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 – juris). Darunter fallen auch die Kosten für die Überführung in ein Krematorium in ..., da die Überführung der Leiche des Verstorbenen ins Krematorium eine der Bestattung vorausgehende notwendige Verrichtung war und die Beklagte nach ihrem eigenen unwidersprochenen Vortrag über kein eigenes Krematorium verfügt und sich auch keines in ... befindet. Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht

überschreiten. Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne o.g. Vorschrift wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

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Auch die Entscheidung, die Klägerin als Schuldnerin heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Als Geschwister der Verstorbenen sind die Klägerin, ihre Schwester und ihr Bruder im selben Grad mit dem Verstorbenen verwandt, § 15 Satz 2 BestV. Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren weiten Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ein Wahlrecht, ob sie die Gesamtschuldner anteilig oder in voller Höhe in Anspruch nimmt oder ob sie sich nur an einen der Gesamtschuldner wegen ihrer Forderung wendet (vgl. Beck‘sche Online-Kommentar BGB, § 421 Rn. 11). Als Gläubigerin kann die Beklagte die Leistung zwar insgesamt nur einmal beanspruchen; die Klägerin und ihre Geschwister sind vor einem Rechtsmissbrauch durch die Beklagte jedoch rechtlich dadurch geschützt, dass die Zahlung des Restbetrages der Bestattungskosten durch einen der

Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt und die Forderung gegenüber allen Gesamtschuldnern zum Erlöschen bringt. Die Klägerin kann bei ihren Geschwistern zivilrechtlich Regress nehmen.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf

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§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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