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13. Änderung des Flächennutzungsplans Solarpark Dittwar, Westlich A81

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Academic year: 2022

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(1)

Zusammenfassung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und Abstimmung mit den Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) zum Vorent- wurf (Stand 26.11.2020)

Behandlung der Stellungnahmen mit Beschlussfassung

Öffentlichkeit / Behörden / Sonst. Träger

öffentlicher Belange / Nachbarge- meinden

Abgegebene Stellungnahme Gemeindliche Stellungnahme /

Abwägung

Beschlussvorschlag

LRA Main- Tauber- Kreis vom 20.04.2021

zum oben genannten Flächennutzungsplanverfahren nimmt das Landratsamt Main-Tauber- Kreis wie folgt Stellung:

Natur- und Landschaftsschutz/ Bodenschutz

Die vorgesehene 13. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erfolgt im Parallelverfah- ren zum bereits beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Dittwar".

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf eine ca. 2,4 ha große Fläche auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 10222 der Gemarkung Dittwar unmittelbar westlich der A 81. Ziel ist die Auswei- sung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbe- stimmung Photovoltaik und die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan.

Die konkreten Auswirkungen und Eingriffe bezüglich der naturschutzrelevanten Schutzgü- ter (Fauna, Flora, Biotope) sowie die Eingriffsbilanzierung und die Festlegung der erforder- lichen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Magergrünland und Heckenpflanzungen) wur- den bereits auf der Ebene der Bauleiplanung (Erstellung Bebauungsplan) abgearbeitet.

Ebenso wurde bereits auf der Bebauungsplanebene der spezielle Artenschutz (saP) ge- prüft und die sich daraus ergebenden, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände dargestellt (Vorgaben zur Baufeldfreimachung und Bauzeitfenster für sensible Vogelarten, Vorgaben zur Flächengestaltung und Begrünung).

Diesbezüglich werden daher keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme des Landratsamtes Mai-Tauber- Kreis vom 20.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.

(2)

Auszug aus der Stellungnahme des

LRA Main- Tauber- Kreis mit Datum v.

20.08.2018 zum Vorentwurf des Vorhaben- bezogenen B-Plans

„Solarpark Dittwar – westlich A81“

Landwirtschaft

Auf die Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Dittwar - westlich A 81" wird verwiesen.

Stellungnahme des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis, hier Landwirtschaftsamt:

„Die Kreisstadt Tauberbischofsheim plant die Ausweisung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes auf der Gemarkung Dittwar, um dort die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu er- möglichen. Die Solaranlage soll auf einer Teilfläche von ca. 1,54 ha des FIst.Nr. 10222 errichtet werden. Das gesamte Flurstück umfasst 2,4 ha und wird derzeit ackerbaulich genutzt.

In der Digitalen Flurbilanz wird die Fläche als Vorrangflur Stufe II eingestuft. Flächen der Vorrang- stufen I und II sind für eine leistungsfähige und nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, unabdingbare Produktionsstandorte. Aus landwirtschaftlicher Sicht sollten geringwertige Flächen sowie Deponien / Konversionsflächen für Freiflächenphotovol- taik-Anlagen genutzt werden und Flächen der Vorrangstufen sollten der landwirtschaftlichen Nut- zung erhalten bleiben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die geplante Kompensationsmaßnahme - Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland - von Seiten des Landwirtschaftsamtes nicht gutgeheißen wird.

Kenntnisnahme.

Nachfolgend die Abwägung der Stadt Tauberbischofsheim:

„Östlich der Autobahn, Gemarkung Oberlauda, wurde ebenfalls ein So- larpark errichtet, im Umkreis von 5 km bestehen auf der Gemarkung Heckfeld und Gemarkung Dittwar weitere Solarparks, so dass sich diese Fläche als Konzentrationsbe- reich für Solarparks anbietet, um ei- ner Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken.

Bei der für die Errichtung einer Pho- tovoltaikfreiflächenanlage vorgese- henen Fläche handelt es sich um eine relativ kleine landwirtschaftliche Parzelle. Gemäß Statistischem Lan- desamt Baden-Württemberg werden im Gemeindegebiet Tauberbischofs- heim 3.391 ha landwirtschaftlich ge- nutzt, die beplante Fläche entspricht 0,071% dieser Fläche.

Der Stadt Tauberbischofsheim ist bewusst, dass hier konkurrierende Belange auf einander treffen, zum einen die Belange der Landwirt- schaft mit den Böden der Vorrang- flurstufe II und die Belange des Kli- maschutzes mit der Anforderung den Anteil der regenerativen Ener- gie am Gesamtenergieverbrauch weiter massiv zu steigern.

Die Bedenken des Landwirt- schaftsamtes werden zur Kenntnis genommen, aber un- ter Abwägung aller Sachver- halte zurückgestellt. Den Be- langen erneuerbarer Energien und dem Klimaschutz wird Vorrang vor den Belangen der Landwirtschaft eingeräumt.

(3)

Wie bereits erwähnt, stellt das betroffene Ackerland der Vorrangflur Stufe II einen guten Produkti- onsstandort dar und sollte daher nicht, durch die Umwandlung in extensives Grünland, aus der Pro- duktion genommen werden.

Gegen die Inanspruchnahme der Fläche auf dem FIst.Nr. 10222 bestehen Seiten des Landwirtschafts- amtes erhebliche Bedenken.

Aus folgenden Gründen hat sich die Gemeinde entschieden dem Klima- schutz Vorrang einzuräumen:

 Alle landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung Dittwar und nahezu alle Flächen im gesamten Gemeindegebiet Tauberbischofs- heim sind in die Vorrangflur Stu- fen I und II eingestuft – es stehen somit keine Flächen mit geringer Wertigkeit zur Verfügung.

 In Tauberbischofsheim stehen keine geeigneten Deponie- oder Konversionsflächen für die Er- richtung von Photovoltaikfreian- lagen zur Verfügung. Die Konver- sionsfläche Laurentiusberg wird als Wohn- und Gewerbegebiet entwickelt, um den Flächenver- brauch im Außenbereich zu redu- zieren.

 Die Fläche des Truppenübungs- platzes wurde als Naturschutzge- biet ausgewiesen.

 Die überplante Fläche hat eine Größe von insgesamt 2,4 ha. Auf Grund der nahezu flächendeckend ausgewiesenen Vorrangflurstufen I und II ergibt sich für die Fläche kein Alleinstellungsmerkmal.

 Die Fläche wird nicht dauerhaft versiegelt und damit der landwirt- schaftlichen Nutzung entzogen, die natürliche Bodenfunktion wird nicht beeinträchtigt, nach dem Rückbau der Anlage wird die Flä- che wieder der landwirtschaftli- chen Nutzung zugeführt.

(4)

 Die Nutzungsdauer der Anlage wurde von 40 Jahren auf 25 Jahre reduziert.

 Nach EEG zählt Tauberbischofs- heim zu den benachteiligten Ge- bieten.

Im Bereich des Autobahnabschnittes Tauberbischofsheim – Ahorn wur- den bereits 3 Photovoltaikanlagen auf den Gemarkungen Dittwar, Oberlauda und Heckfeld errichtet, um einer weiteren Zersiedelung der Landschaft und der Zerteilung von landwirtschaftlichen Produktions- flächen entgegenzuwirken, liegt es im Interesse von Tauberbischofs- heim entlang der Autobahn eine Konzentrationsfläche für Photovol- taikanlagen zu entwickeln.

Im Durchführungsvertrag wird eine detaillierte Vereinbarung über die Nutzung geschlossen.

(5)

RP Stuttgart Abteilung Wirtschaft und Infra- struktur vom 23.04.2021

wir bedanken uns für die Beteiligung an o.g. Verfahren und nehmen als höhere Raumord- nungsbehörde sowie aus Sicht des Kompetenzzentrums Energie wie folgt Stellung:

Raumordnung

Geplant ist die Darstellung einer Sonderbaufläche Photovoltaik im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Solarpark Dittwar - westlich A81" auf dem Flst. Nr. 10222 der Gemarkung Dittwar entlang der Bundesautobahn 81. Der räumliche Geltungsbereich des Plans umfasst ca. 2,4 ha und soll die Voraussetzungen für die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächen- anlage schaffen.

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet derzeit noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken.

Im Übrigen weisen wir im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung zu den ener- gierechtlichen Rahmenbedingungen darauf hin, dass sich die zulässige Flächenkulisse mit der EEG-Novelle 2021 zwischenzeitlich geändert hat.

Kompetenzzentrum Energie

Zu den Belangen des Klimaschutzes im Zusammenhang mit der Planung wird wie folgt Stellung genommen:

(1) Nach § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch sollen die Bauleitpläne insbesondere dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Nach § 1a Absatz 5 Baugesetzbuch soll bei der Aufstellung der Bauleitpläne den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die de- rAnpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.

(2) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutz- ziele und -maßnahmen sollen die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg gemäß

§ 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 reduziert werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt. Für das Ziel bis 2030 wurden außerdem Sektorziele abgeleitet, die darstellen, welchen Beitrag die jeweiligen Sektoren leisten müssen, um das

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme des RP Stuttgart, Abteilung Wirt- schaft und Infrastruktur vom 23.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(6)

Gesamtreduktionsziel zu erreichen. Fachliche Grundlage des Klimaschutzziels für 2030 wa- ren neben dem langfristigen Ziel für 2050 insbesondere die Ergebnisse und das sogenannte Zielszenario aus dem Forschungsvorhaben „Energie- und Klimaschutzziele 2030"1. Die im Forschungsvorhaben enthaltenen Sektorziele sind Bestandteil des Beschlusses der Lan- desregierung vom 21. Mai 2019:

Private Haushalte -57 Prozent,

Gewerbe, Handel, Dienstleistungen -44 Prozent,

Verkehr -31 Prozent (ohne Berücksichtigung des Sonstigen Verkehrs),

Industrie (energiebedingt) -62 Prozent,

Industrie (prozessbedingt) -39 Prozent,

Stromerzeugung -31 Prozent,

Landwirtschaft -42 Prozent und

Abfall -88 Prozent.

Die Prozentzahlen der Sektorziele beziehen sich jeweils auf Treibhausgasminderungen gegenüber 1990. Die auf Basis der bestehenden Rahmenbedingungen abgeleiteten Sek- torziele sind dabei als Mindestanforderung für das Erreichen des gesetzlichen Ziels bis 2030 im Land zu verstehen.

(3) Gemäß dem Klimaschutzgrundsatz in § 5 Satz 1 KSG BW kommt bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien beson- dere Bedeutung zu. Dies gilt gemäß § 5 Satz 2 KSG BW auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt. Dass es für das Erreichen der Klimaschutzziele besonders auf die in § 5 Satz 1 KSG BW genannten Maßnahmen an- kommt, ergibt sich aus dem Umstand, dass ca. 90 Prozent der Treibhausgasemissionen energiebedingt sind. § 5 Satz 2 KSG BW trägt der Tatsache Rechnung, dass der Beitrag einzelner Maßnahmen zum Klimaschutzziel verhältnismäßig klein sein kann. Die Klima- schutzziele können nur erreicht werden, wenn der Klimaschutz auf allen Ebenen engagiert vorangetrieben und konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Das KSG BW richtet sich da- her mit einer allgemeinen Verpflichtung zum Klimaschutz an alle Bürgerinnen und Bürger sowie mit besonderen Regelungen an das Land, die Kommunen und die Wirtschaft.

Kenntnisnahme.

(7)

(4) Um die Klimaschutzziele nach § 4 KSG BW zu erreichen, kommt es entsprechend des Zielszenarios aus dem Forschungsvorhaben „Energie- und Klimaschutzziele 2030" wesent- lich darauf an, dass zum einen im Vergleich zu 2010 bis 2030 rund 22 Prozent und bis 2050 noch rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs eingespart werden. Zum anderen ist ent- scheidend, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 31 Prozent und bis 2050 auf rund 80 Prozent auszubauen.

(5) Mit einer geplanten Gesamtfläche von ca. 2,4 ha, die die planungsrechtliche Grund- lage für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage darstellen soll, trägt die vor- liegende Planung zum notwendigen Ausbau bei.

Anmerkung:

Abteilung 8 - Landesamt für Denkmalpflege - meldet Fehlanzeige.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Bilitsch, Tel. 0711/904-45170, E-Mail:

lucas.bilitsch@rps.bwl.de.

Hinweis:

Wir bitten künftig - soweit nicht bereits geschehen - um Beachtung des Erlasses zur Ko- ordination in Bauleitplanverfahren vom 11.03.2021 mit jeweils aktuellem Formblatt (ab- rufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bauen/bauleitplanung/).

Wir bitten darum, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

1 Forschungsvorhaben „Energie- und Klimaschutzziele 2030“, Stand September 2017: https://um.baden-wuert- temberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/4_Klima/Klimaschutz/170928_Endbe- richt_Energie-_und_Klimaschutzziele_2030.pdf

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(8)

RP Stuttgart Abteilung Straßenwe- sen und Verkehr vom 10.03.2021

vielen Dank für Ihre oben genannten Schreiben.

Wir haben die oben genannten Vorgänge als laufende Verfahren weitergeleitet. Die wei- tere Bearbeitung erfolgt durch den neuen Baulastträger.

Hinweis:

Zum 1. Januar 2021 änderten sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundes- fernstraßen in der Bundesverwaltung. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern (bzw. beim Regierungspräsidium Stuttgart), gingen die Aufgaben mit Beginn des neuen Jahres auf das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die Vereinbarungen obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung.

Aus gegebenem Anlass und um Irrläufer zu vermeiden, bitten wir Sie dies zu beachten, und sich bei künftigen und laufenden Verfahren, die sich im örtlichen Nahbereich bzw. Ein- zugsgebiet der Autobahnen befinden sich an das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zu wen- den bzw. Ihre Anträge dorthin zu senden.

E-Mail Fernstraßen-Bundesamt (FBA): E- Mail: anbau@fba.bund.de

Postanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 72 - 78, 04109 Leipzig

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme des RP Stuttgart, Abteilung Stra- ßenwesen und Verkehr vom 10.03.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(9)

RP Freiburg vom

19.03.2021

B Stellungnahme

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grund- lage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvor- haben.

1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können

Keine

2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes

Keine

3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik

Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt laut Begründung zur Flächennut- zungsplanänderung (Stand 26.11.2020) im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Dittwar — westlich A 81", zu welcher das LGRB bislang nicht als Träger öffentlicher Belange gehört wurde.

Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.

Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgut- achten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Ver- antwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.

Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen:

Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Ver- breitungsbereich von Gesteinen der Meißner-Formation. Diese werden von quartären Lo- ckergesteinen (Holozänen Abschwemmmassen, Lösslehm) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit verdeckt.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Der „Solarpark Ditwar – Westlich A81“ ist bereits realisiert.

Der Sachverhalt wird als neuer Punkt 5.6.9 „Geotechnische Hin- weise“ in die Begründung inte- griert.

Die Stellungnahme des RP Freiburg vom 19.03.2021 wird zur Kenntnis genom- men. Die Anregungen wer- den berücksichtigt.

(10)

Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.

Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer (z. B.

im Bereich einer ggf. geplanten Transformatorenstation) geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen.

Wegen der Gefahr der Ausspülung lehmerfüllter Spalten ist bei Anlage von Versickerungs- einrichtungen auf ausreichenden Abstand zu Fundamenten zu achten.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbei- ten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen ver- karstungsbedingter Fehlstellen wie z. B. offenen bzw. lehmerfüllten Spalten) werden ob- jektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

Boden

Zur Planung sind bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vor- zutragen.

Mineralische Rohstoffe

Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Grundwasser

Das Plangebiet liegt in Schutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes "Dittwar, Königheim, Gissigheim, Heckfeld, Oberlauda" (LUBW-Nr.:128208).

Die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung im Bereich löß-(-lehm-)bedeckter Ge- steine des Oberen Muschelkalks ist mittel bis gering. Auf die hohe Verkarstungsfähigkeit oberflächennah anstehender Gesteine des Oberen Muschelkalks, die einen raschen Ein- trag von Oberflächenwasser und gegebenenfalls von Schadstoffen in das Grundwasser ermöglicht, und mögliche hohe Grundwasserfließgeschwindigkeiten wird hingewiesen.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Ausweisung ist in der vorlie- genden Planung bereits berück- sichtigt.

(11)

Durch Eingriffe in den Untergrund (Bau der Fundamente, Anlage der Kabeltrassen, Schaf- fung von Zufahrten zu den Standorten) kann die Schutzfunktion der Grundwasserüberde- ckung beeinträchtigt werden. Insofern beim Bau wassergefährdende Stoffe eingesetzt wer- den, ist bei der Umsetzung des Planungsvorhabens sicherzustellen, dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität und damit gegebenen- falls zu einer Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung kommen kann.

Zur Planung sind aus hydrogeologischer Sicht keine weiteren Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Bergbau

Bergbehördliche Belange werden von der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt.

Geotopschutz

Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tangiert.

Allgemeine Hinweise

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologi- schen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Home- page des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.

Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Ad- resse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Ka- taster) abgerufen werden kann.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(12)

Fern- straßen- Bundesamt vom

06.05.2021

hinsichtlich der Beteiligung aus anbaurechtlicher Sicht nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nimmt das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) zur 13. Änderung des Flächennutzungs- plans wie folgt Stellung:

In den uns zur Verfügung gestellten Planunterlagen (Planzeichnung Vorentwurf zur 13. Än- derung Flächennutzungsplan Stand: 26.11.2020 M 1:10.0000 u. Bild 1 Auszug Topograph.

Karte) bezieht sich die Änderung auf die Darstellung einer Sonderbaufläche (S) die gemäß

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO als Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen ist. Die Planän- derungen des Flächennutzungsplans sehen dabei vor, die Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Bereich der sog. Anbauverbotszone unmittelbar an der BAB 81 entlang des Fahrbahn- randes westlich der BAB 81 zu errichten. Innerhalb der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG besteht innerhalb der 40 Meter ab Fahrbahnkante der Bundesautobahn ein generelles Verbot von Hochbauten. Das geplante Bauvorhaben Freiflächenphotovoltaik ist ein Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG und darf dort grundsätzlich nicht errichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann das FBA im Einzelfall Ausnahmen von diesem An- bauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

Da die vorgenannten Gründe in Ihrem Antrag weder vorgetragen sowie begründet und auch nicht implizit ersichtlich werden, kommt eine Ausnahmegenehmigung unter der derzeitigen Bedingungen bzw. vorhandenen Planunterlagen nicht in Betracht, zumal uns nach Aussa- gen der Autobahn des Bundes (AdB) im Rahmen der Beteiligung in obigem Verfahren mit- geteilt wurde, dass im Zuge weitergehender Ausbauabsichten die Fahrspuren für beide Fahrtrichtungen freigehalten werden müssen und sich damit neue Bauverbots- u. Baube- schränkungszonen ergeben.

Gegen eine straßenrechtliche Zustimmung für die Errichtung der Photovoltaik-Freiflächen- anlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone zwischen 40 Meter und 100 Meter gem.

§ 9 Abs. 2 FStrG bestehen unsererseits keine Bedenken, insofern eine gutachterliche Stel- lungnahme bestätigt, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer durch die Photovoltaik- Freiflächenanlagen in diesem Bereich der BAB 81 ausgeschlossen werden kann.

Kenntnisnahme.

Der Satzungsbeschluss des vor- habenbezogenen Bebauungs- plans „Solarpark Dittwar – west- lich A81“ erfolgte am 30.01.2019.

In der Planzeichnung des Bebau- ungsplans wurde die Anbauver- botszone berücksichtigt.

Der „Solarpark Ditwar – Westlich A81“ ist bereits realisiert.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens „Solarpark Dittwar – westlich A81“ wurde ein „Gutach- ten über die zu erwartende Blen- dung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikan- lage Dittwar“ erstellt. Als Ergeb- nis im Gutachten wurde festge- stellt, dass bei Umsetzung des

Die Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamt vom 06.05.2021 wird zur Kenntnis genommen.

(13)

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass hier keine Werbung zulässig ist welche von der Autobahn sichtbar ist.

Grundsätzlich sind künftig alle geplanten Umgestaltungen/ Veränderungen im Bereich der BAB 81 frühzeitig auf der Grundlage von Detailplänen mit der Autobahn GmbH des Bundes als Träger der Straßenbaulast der BAB 81 abzustimmen.

geplanten Konzepts keine Beein- trächtigungen durch von den Mo- duloberflächen ausgehenden Sonnenreflexionen zu erwarten sind.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(14)

Regional- verband Heilbronn- Franken vom 30.03.2021

vielen Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Wir kommen mit Blick auf den gel- tenden Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 und mit Verweis auf unsere Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren „Solarpark Dittwar westlich A81" vom 02.10.2018 und 18.12.2018 hierbei zu folgender Einschätzung.

Da durch die Planung keine regionalplanerischen Zielfestlegungen betroffen sind, tra- gen wir keine Bedenken vor.

Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens.

Darüber hinaus bitten wir nach Abschluss des Verfahrens um Mitteilung der Rechtsverbind- lichkeit der Planung unter Benennung der Planbezeichnung und des Datums.

Hierfür bedanken wir uns vorab.

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme des Re- gionalverbands Heilbronn- Franken vom 30.03.2021 wird zur Kenntnis genom- men.

(15)

Bundes- netzagentur Berlin vom 03.03.2021

auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben möchte ich im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens auf Folgendes hinweisen:

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Die o.g. Planung sieht keine Bauhöhen von über 20 m vor.

Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Da die Belange des Richtfunks durch die Planung nicht berührt werden, er- folgt meinerseits keine weitere Bewertung.

Photovoltaikanlagen können den Empfang nahgelegener Funkmessstationen der Bun- desnetzagentur beeinträchtigen. Für Bauplanungen von Photovoltaikanlagen ab einer Fläche von ca. 200 m2, die sich in Nachbarschaft zu Funkmessstationen der Bundesnetz- agentur befinden, wird daher eine frühzeitige Beteiligung der Bundesnetzagentur als Trä- ger öffentlicher Belange empfohlen.

Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass das geplante Gebiet sich nicht im Schutzbereich einer Messeinrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur befindet, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Der Gesetzgeber hat 2014 damit begonnen ein neues Register einzuführen und die Bun- desnetzagentur mit seiner Einrichtung und seinem Betrieb beauftragt: Das Marktstamm- datenregister (MaStR). Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Regis- ter für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von § 111e und § 111f EnWG sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfü- gung.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister (http://www.marktstammdatenregister.de/) ist für alle Solaranlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw.

Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Anlagen eine Förderung nach dem EEG erhalten und unabhängig vom Inbetrieb- nahmedatum.

Eine Registrierung von Einheiten in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetrieb- nahme geplant ist (Projekte), ist nach der MaStRV verpflichtend, wenn diese eine Zulas- sung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen.

Wenn eine Förderung für eine Solaranlage in Anspruch genommen wird, kann diese nur dann ohne Abzüge ausbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Registrierungspflichten

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Bun- desnetzagentur Berlin vom 03.03.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(16)

und -fristen eingehalten wurden. Wenn die Frist überschritten ist, wird die Zahlung vom Netzbetreiber zurückgehalten. Außerdem erlischt bei einer Fristüberschreitung der För- deranspruch möglicherweise teilweise oder vollständig und wird auch nicht nachgezahlt.

Grundsätzlich handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie eine Registrierung im Marktstammre- gister nicht rechtzeitig vornehmen.

Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf unserer Internetseite www.bundesnetzagen- tur.de/bauleitplanung zu Ihrem geplanten Vorhaben.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(17)

Bundes- netzagentur Bonn vom 21.04.2021

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.02.2021, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zu- ständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungs- netze weitergeleitet wurde.

Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- gungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunig- ten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG veran- kerten Planungsund Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überra- genden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassen- korridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraus- sichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststel- lung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verant- wortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse in- nerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelas- sen.

Im räumlichen Geltungsbereich der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Verein- barten Verwaltungsgemeinschaft TBB-Großrinderfeld-Königheim-Werbach ist die Realisie- rung der Trasse der Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach (BBPIG-Vorhaben Nr. 3), zusammen mit dem BBPIG Vorhaben Nr. 4 auch SuedLink genannt, vorgesehen.

Nach dem am 31.12.2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus" sollen Gleichstromvorhaben, wie das Vorhaben Nr.

3, aus Gründen der Akzetanz künftig vorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert werden (gesetzlicher Erdkabelvorrang für die im BBPIG mit „E" gekennzeichneten Gleich- stromvorhaben).

Die Bundesnetzagentur traf für den vorliegend relevanten Abschnitt E Arnstein - Groß- gartach des Vorhabens Nr. 3 am 24.09.2020 die Entscheidung über die Bundesfachplanung und legte damit den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors fest. Die Entschei- dung nach § 12 NABEG stellt eine verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststel- lung dar. Eine Trassierung außerhalb des festgelegten Trassenkorridors (fTK) ist nicht mög- lich.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Der „Solarpark Ditwar – Westlich A81“ ist bereits realisiert. Die Art der Umsetzung -Erdkabel oder Freileitung- ist der Stadt Tauber- bischofsheim nicht bekannt und ist auch für das vorliegende Ver- fahren nicht relevant.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Bun- desnetzagentur Bonn vom 21.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(18)

Die TransnetBW GmbH reichte am 08.10.2020 einen Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für die Teilstrecke Landesgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall (Ab- schnitt E2) des Abschnitts E bei der Bundesnetzagentur ein, der den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie hierzu in Frage kommende Alternativen (innerhalb des verbindlich festge- legten Trassenkorridors) enthält. Nach § 20 NABEG war als nächster Verfahrensschritt die Durchführung einer Antragskonferenz vorgesehen. Die im Rahmen des Planfeststellungs- verfahrens für den Abschnitt E2 des Vorhabens Nr. 3 für den 04.11.2020 in Weikersheim angesetzte Antragskonferenz wurde aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt Anstelle der Antragskonferenz wurde vom 14.11.2020 bis zum 11.12.2020 ein schriftliches Anhörungs- verfahren nach § 5 Abs. 6 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens legte die Bundesnetzagentur am 28.01.2021 ei- nen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmte damit den Inhalt der von der Vorhabenträgerin noch einzureichenden Unterlagen. Im Anschluss wird die Bun- desnetzagentur ein weiteres Anhörungsverfahren durchführen und nach Abschluss des Verfahrens mit dem Planfeststellungsbeschluss den exakten Leitungsverlauf innerhalb des Trassenkorridors festlegen.

Nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand ragt der räumliche Geltungsbereich der hier in Rede stehenden Flächennutzungsplanänderung ungefähr mit der Hälfte seiner Flä- che von Westen in den fTK des Vorhabens Nr. 3 hinein. Der von der TransnetBW GmbH beabsichtigte Verlauf der Trasse innerhalb des fTKs verläuft in diesem Bereich in Bünde- lung mit der Bundesautobahn A81 auf ihrer östlichen Seite. Auf Grund dieser Trennung durch die Bundesautobahn A81 ist ein Konflikt zwischen dem beabsichtigten Verlauf der Trasse des Vorhabens Nr. 3 und der in Ihrer Zuständigkeit geplanten Sonderbaufläche

„Photovoltaik" derzeit als unwahrscheinlich einzustufen. Eine abschließende Beurteilung möglicher Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfah- rensstand jedoch nicht möglich. In dem weiter voranschreitenden Verfahren und mit zu- nehmender Konkretisierung der Planung ist es möglich, dass sich derzeit noch nicht ab- sehbare Konflikte zeigen. Erst mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Bundesnetza- gentur den exakten Leitungsverlauf innerhalb des fTK bestimmen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach § 18 Abs. 5 NABEG und § 44a Abs. 1 S. 1 EnWG vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertstei- gernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre).

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Der „Solarpark Ditwar – Westlich A81“ ist bereits realisiert.

Kenntnisnahme.

(19)

Im Sinne einer vorausschauenden Flächennutzungsplanung sollten die absehbaren Ver- änderungen durch den Netzausbau angemessen berücksichtigt werden, indem auf Dar- stellungen im Flächennutzungsplan verzichtet wird, die u. U. zu Restriktionen der Tras- senplanung führen könnten. Es sollte daher sichergestellt werden, dass durch die geplan- ten Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Einschränkungen bzw. Restriktionen im Hinblick auf das geplante Vorhaben Nr. 3 geschaffen werden, die den konkreten Aus- bau der Leitung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens u. U. erschweren könnten.

Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollte planerisch sichergestellt werden, dass die Dar- stellungen im Flächennutzungsplan dem geplanten Vorhaben Nr. 3 nicht entgegenstehen.

Vorsorglich weise ich außerdem darauf hin, dass nach § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG Bundes- fachplanungen grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Bauleitplanungen haben und dass nach § 18 Abs. 4 S. 7 NABEG städtebauliche Belange in der Planfeststellung ledig- lich zu berücksichtigen, nicht jedoch zu beachten sind.

Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für das Vorhaben Nr. 3 zuständigen Vorha- benträgerinnen TenneT TSO GmbH (bauleitplanung@tennet.eu) und TransnetBW GmbH (bauleitplanung@transnetbw.de) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Ergän- zend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die voll- ständigen Planunterlagen zu dem Abschnitt E2 des Vorhabens Nr. 3 abrufbar sind (www.netzausbau.de/vorhaben3-e2).

Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfah- rens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen. Für wei- tere Informationen stehe ich Ihnen gerne - auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.drit- ter.nabeg@bnetza.de - zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(20)

Telekom vom 15.04.2021

vielen Dank für die Beteiligung am o. g. Verfahren. Die Telekom Deutschland GmbH (nach- folgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs.

1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die o. g. geplante 13. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir keine Ein- wände.

Im Planbereich des Flurstück 10222 der Gemarkung Dittwar befinden sich keine Telekom- munikationslinien der Telekom.

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme der Te- lekom vom 15.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.

(21)

Netze BW vom 26.03.2021

der oben genannte Flächennutzungsplan wurde von uns eingesehen und hinsichtlich der Stromversorgung (Mittel-und Niederspannung) überprüft.

Zur Flächennutzungsplanänderung „Solarpark Dittwar, westlich A81" haben wir grundsätz- lich keine Bedenken vorzubringen.

Innerhalb des Plangebietes sind Mittelspannungs-Versorgungsleitungen vorhanden, die be- reits korrekt im FNP eingezeichnet sind.

10-kV-Leitungen sind vom Bauleitplanungsverfahren nicht betroffen.

Anschlussmöglichkeiten neu angemeldeter Photovoltaikanlagen an das öffentliche Versor- gungsnetz werden im Zuge der jeweiligen Anfrage in einem separaten Verfahren geprüft und festgelegt.

Bitte beteiligen Sie uns weiterhin am o.g. Verfahren. Vielen Dank.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Netze BW vom 26.03.2021 wird zur Kenntnis genom- men.

(22)

Transnet BW vom 13.04.2021

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.02.2021 über die 13. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft TBB-Großrinderfeld-Königheim- Werbach auf der Gemarkung Dittwar äußern wir uns als Vorhabenträger für das Gesamt- vorhaben „SuedLink" mit folgender Stellungnahme:

SuedLink ist ein Gesamtvorhaben, das von den beiden Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und Trans netBW GmbH umgesetzt wird. Es besteht aus den im Anhang des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG) als länderübergreifend gekennzeichneten Vorhaben Nr. 3 „Brunsbüttel - Großgartach" und Nr. 4 „Wilster - Bergrheinfeld/West", die parallel ge- plant und in das Genehmigungsverfahren eingebracht werden. Das im Dezember 2015 ver- abschiedete „Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungs- baus" sieht einen allgemeinen Vorrang für Erdkabel beim Bau von neuen Gleichstromver- bindungen vor. Das Gesamtvorhaben „SuedLink" wird daher durchgehend als Erdkabelvor- haben geplant.

Für die Genehmigung im Rahmen der Bundesfachplanung wurde das Gesamtvorhaben Su- edLink in fünf Abschnitte (A, B, C, D, E) eingeteilt. Nach Festlegung des Untersuchungsrah- mens nach § 7 Abs. 4 NABEG durch die Bundesnetzagentur wurden die erforderlichen Un- terlagen nach § 8 NABEG erarbeitet. Diese umfassen u.a. eine Raumverträglichkeitsstudie, einen Umweltbericht im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung, eine artenschutzrecht- liche Ersteinschätzung und eine Einschätzung der Betroffenheit der sonstigen öffentlichen und privaten Belange.

Mit der Bundesfachplanungsentscheidung gemäß § 12 NABEG für Vorhaben Nr. 3 „Bruns- büttel - Großgartach" vom 28.09.2020 wurde der Trassenkorridor für den Abschnitt E2 und E3 durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Am 08.10.2020 hat der Vorhabenträger weiter- hin den Antrag auf Planfeststellungsbeschluss nach § 19 NABEG für die Abschnitte E2 und E3 bei der Bundesnetzagentur eingereicht.

Im Rahmen des Antrags nach § 19 NABEG wurde ein möglicher Trassenverlauf und klein- räumige Alternativen geprüft. Am 28.01.2021 hat die Bundesnetzagentur den Untersu- chungsrahmen fürden Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall) an die TransnetBW übermittelt. In dem nun startenden Planfeststellungsver- fahren nach § 21 NABEG wird schließlich die konkrete Trassenführung als grundstücksge- nauer Verlauf festgelegt. Im Rahmen dessen kann eine Betroffenheit einzelner Flächen im Detail festgestellt werden.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Transnet BW vom 13.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(23)

Nach Überprüfung Ihrer Unterlagen umfasst die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes die Ausweisung einer Sonderbaufläche für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Ge- markung Dittwar. Der Geltungsbereich der Sonderbaufläche ragt von Westen in den festge- legten Abschnitt E2, in das geplante Erdkabelkorridorsegment 51 des Gesamtvorhabens SuedLink. Eine Darstellung des im Korridor liegenden Geltungsbereichs ist auf der beige- fügten Karte (Anlage) zu sehen.

Nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand verläuft der mögliche 100 m Trassenvor- schlag östlich der Bundesautobahn A 81. Es verbleibt im Bereich des Korridors voraussicht- lich ein ausreichender Passageraum für die Verlegung eines Erdkabels. Zum jetzigen Zeit- punkt ist keine Auswirkung auf die PhotovoltaikFreiflächenanlage durch SuedLink zu erwar- ten. Zudem aus einem Luftbild zu erkennen ist, dass die Fläche bereits durch eine Photo- voltaik-Freiflächenanlage belegt ist.

Wir bitten trotzdem um Beteiligung am weiteren Verfahren und stellen bei Bedarf gerne wei- tere Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Home- page (http://www.transnetbw.de/suedlink).

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

Kenntnisnahme.

(24)
(25)

Stadtwerk Tauberfran- ken

vom 24.03.2021

vielen Dank für die Beteiligung.

In dem Bereich der Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) auf der Gemarkung Ditt- war „Solarpark Dittwar-westlich A 81" sind keine Belange des Stadtwerks Tauberfran- ken betroffen.

Das Stadtwerk Tauberfranken hat keine Einwände zu der Änderung des Flächen- nutzungsplanes.

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme des Stadtwerks Tauberfranken vom 24.03.2021 wird zur Kenntnis genommen.

(26)

Vodafone BW vom 10.03.2021

vielen Dank für Ihre Informationen.

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer un- sere obenstehende Vorgangsnummer an.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Vo- dafone BW vom 10.03.2021 wird zur Kenntnis genom- men.

(27)

Polizeiprä- sidium Heil- bronn vom 04.03.2021

 Dem Bebauungsplan wird mit folgender Maßgabe zugestimmt:

 aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken

 unter Berücksichtigung der u.a. Änderungen und/oder der im Verkehrszeichenplan vermerkten Änderungen/Ergänzungen.

 Der verkehrsrechtlichen Anordnung wird nicht zugestimmt.

Begründung s.u.

X Die zugesandten Unterlagen sind für eine verkehrspolizeiliche Beurteilung unzu- reichend. Wir bitten um

 Vorlage eines Beschilderungsplans / Angabe des Regelplans

 Vorlage einer (genaueren) Beschreibung des Vorhabens

 ……….

Anmerkungen/Änderungen/Ergänzungen/Begründung

Zum derzeitigen Planungsstand ist noch keine verkehrliche Stellungnahme möglich. Hier- zubedarf es konkrete Vorlagen im Rahmen der Bauleitplanungen. Erst wenn diese vorlie- gen, kann eine verkehrliche Stellungnahme abgegeben werden.

Ergänzend erlauben wir uns den Hinweis auf kriminalpräventive Aspekte mit Informationen aus dem Leitfaden „Städtebau und Kriminalprävention" unter dem Internetauftritt des „Pro- gramm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes"

Link: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme des Po- lizeipräsidiums Heilbronn vom 04.03.2021 wird zur Kenntnis genommen.

(28)

IHK Heilbronn- Franken vom 06.04.2021

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 19. Februar 2021 sowie den Erhalt der Planunterlagen. Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben wird mitgeteilt,

(X) dass seitens der IHK keine Anregungen oder Bedenken bestehen.

() uns zu gegebener Zeit die öffentlichen Auslegungsfristen mitzuteilen.

() dass um Fristverlängerung bis ... gebeten wird.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der IHK Heilbronn-Franken vom 06.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(29)

Stadt Külsheim vom 21.04.2021

von Seiten der Stadt Külsheim werden zur o.g. FNP-Änderung keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme der

Stadt Külsheim vom 21.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(30)

Stadt Grünsfeld vom 12.04.2021

zum im Betreff genannten Flächennutzungsplanverfahren teilen wir Ihnen mit, dass von der Stadt Grünsfeld keine Einwendungen und Bedenken vorgebracht werden.

Von den planungsrechtlichen Festsetzungen werden die Belange der Stadt Grünsfeld nicht berührt.

Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Stadt Grünsfeld vom 12.04.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(31)

Gemeinde Großrinder- feld

vom 02.03.2021

gegen die oben aufgeführte Bauleitplanung bestehen seitens der Gemeinde Großrinder- feld keine Bedenken.

Zum Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes sind somit weder Anregun- gen noch Bedenken vorzubringen.

Für den weiteren Verfahrensablauf wünschen wir Ihnen viel Erfolg.

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme der Ge- meinde Großrinderfeld vom 02.03.2021 wird zur Kennt- nis genommen.

(32)

Stadt Lauda- Königshofen vom

26.02.2021

durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsge- meinschaft TBB-Großrinderfeld-Königheim-Werbach werden Belange der Stadt Lauda- Königshofen nicht berüht. Anregungen und Bedenken werden daher nicht vorgebracht.

Wir wünschen viel Erfolg.

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme der

Stadt Lauda-Königshofen vom 26.02.2021 wird zur Kenntnis genommen.

M:\Projekte\299 Lotter Hönninger GbR\299001 FNP 13.Änderung\18 VER\02-Behörden-öffentliche Beteiligung\01 Frühzeitige Beteiligung\02 Abwägungstabelle\299001-13FNP-Änder-Abwägungstabelle-2021-06-17.docx

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