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ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS

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Gemeinde Zachenberg

ÄNDERUNG DES

FLÄCHENNUTZUNGSPLANS

Deckblatt Nr. 13 Sondergebiet

„PV-Anlage Zachenberg V“

auf der Flurnummer 2427 (Teilfläche) Gemarkung Zachenberg

Anlage 1

Umweltbericht

(Stand: 15.03.2021)

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans

1.1.1 Darstellung und Berücksichtigung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und ihre Berücksichtigung

1.1.2 Überregionale Planungen 1.1.3 Schutzgebiete

2. Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung

2.1 Schutzgut Klima und Luft 2.2. Schutzgut Boden

2.3 Schutzgut Wasser

2.4 Schutzgut Arten und Lebensräume 2.5 Schutzgut Landschaftsbild

2.6 Schutzgut Mensch

2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 2.8 Wechselwirkungen

3. Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 4 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

4.1 Schritt 1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft

4.2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und Weiterentwicklung der Planung im Hinblick auf Verbesserung für Naturhaushalt und Landschaftsbild

4.3 Überschlägige Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen 4.4 Schritt 4 Darstellung der tauglichen Ausgleichsmaßnahmen

4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

5 Mögliche Planungsalternativen

6 Beschreibung der Methoden und Rahmenbedingungen bei der Erstellung des Umweltberichts

7 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

8 Zusammenfassung

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1. Einleitung

Nach § 2a BauGB ist im Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen in der Begründung zur

Flächennutzungsplanänderung ein Umweltbericht zu erstellen. Die Inhalte ergeben sich aus § 2 Abs. 4 BauGB.

Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch das geplante Bauvorhaben ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet.

1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes Mit der Änderung des Flächennutzungsplans Deckblatt Nr. 13 „Sondergebiet „PV-Anlage Zachenberg V“ erfolgt die Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer Eingriffsfläche von ca. 0,93 ha. Der gesamte Geltungsbereich, einschließlich der Ausgleichsflächen und der Trafostation, umfasst eine Fläche von ca. 1,45 ha. Im

Parallelverfahren wird ein Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan aufgestellt.

Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind:

- Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Nutzung solarer Strahlungsenergie“

- Maß der baulichen Nutzung: GRZ < 0,6, - Festsetzung einer Baugrenze

- Festsetzungen von Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches - Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese

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1.1.1 Darstellung und Berücksichtigung der in Fachgesetzen und Fachplänen

festgesetzten Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und ihre Berücksichtigung Gesetzliche Grundlagen

Im Rahmen der Abhandlung des Umweltberichtes wurden die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie das Baugesetzbuch, die Naturschutzgesetze, die Immissionsschutz- Gesetzgebung, die Abfall- und Wassergesetzgebung und das Bundes - Bodenschutzgesetz berücksichtigt.

Eingriffsregelung

Grundlage der naturschutzfachlichen Beurteilung ist das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Bayerische Naturschutzgesetz. Die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt, soweit notwendig, nach den Vorgaben des Leitfadens des

Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (Bayer. STMLU) zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (ergänzte Fassung vom Januar 2003) sowie

entsprechend dem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19.11.2009.

1.1.2 Übergeordnete Planungen Regionalplan

Der Regionalplan Donau-Wald enthält in den Themenkarten Raumstruktur, Nah- und Mittelbereiche, Windenergie, Bodenschätze, Hochwasserschutz und Freiraumsicherung Aussagen zu Zielen der Raumordnung, bevorzugt zu entwickelnden zentralen Orten, zum Wasserschutz, zum Abbau von Bodenschätzen, zu landschaftlichen Vorbehalts- bzw.

Schutzgebieten und zum Trenngrün.

Das Planungsgebiet liegt laut Zielkarte „Freiraumsicherung“ sowohl im Naturpark Bayerischer Wald als auch im Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald. Jedoch weder in einem

landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (2.3) oder einem regionalen Grünzug (2.2).

Im Naturpark Bayerischer Wald sollen die vielfältigen, charakteristischen Landschaften mit ihren prägenden Elementen erhalten und gemäß dem jeweiligen Pflege- und Entwicklungsplan weiterentwickelt werden (2.4.3).

Die in der Region vorhandenen Landschaftsschutzgebiete sind in ihrer Substanz zu sichern und entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck zu entwickeln (2.4.5).

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Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Landkreises Regen Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Landkreises Regen weist

zusammenhängende Feuchtbereiche nordöstlich des Plangebietes als Wiesenbrütergebiet aus (Gebietsnr. 70440002, Wiesenbrütergebiet zwischen Zierbach und March). Das Plangebiet - außer im Westen – ist von einem ABSP Schwerpunktgebiet umgeben (ID 2761, Teisnach mit Wolfertsrieder Bach).

Darstellung: Wiesenbrütergebiet und ABSP Schwerpunktgebiet in der Umgebung des Plangebiets.

Daten: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)/ FinView.

1.1.3 Schutzgebiete

Natura 2000 Gebiete: nicht betroffen Naturschutzgebiete: nicht betroffen Nationalparke: nicht betroffen Naturdenkmäler: nicht betroffen Naturparke / Landschaftsschutzgebiete:

Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Naturparks „Bayerischer Wald“ (ID: NP-00012) und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Bayerischer Wald“ (ID: LSG-00547.01).

Landschaftsbestandteile: nicht betroffen

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Biotope: Kartierte Biotope der Biotopkartierung Bayern liegen auf der Fläche nicht vor.

Wasserschutzgebiete: nicht betroffen

Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) nennt keine Artenfunde und weist die Fläche nicht als naturschutzfachliches Schwerpunktgebiet aus.

Flächennutzungs- und Landschaftsplan

Der Flächennutzungsplan weist die Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus; ein Landschaftsplan existiert nicht.

Das Planungsgebiet und dessen nächste Umgebung lässt sich wie folgt beschreiben:

- Bei der Planfläche handelt es sich um eine geneigte, artenarme Nordhangwiese, an welche unmittelbar eine Bahntrasse, Siedlungsstrukturen, Wald und Dauergrünland anschließen.

- Nordwestlich wird sie durch eine lichte Hecke bzw. Bahntrasse begrenzt. Außerhalb der Planfläche, nördlich der Bahntrasse, schließen eine Solaranlage, Dauergrünland und mehrere nach §30 kartierte Biotope an. Außerdem fließt hier der Wandelbach, ein naturnahes Fließgewässer, dessen Uferbereiche ebenfalls nach §30 kartiert sind.

- östlich befinden sich Siedlungsstrukturen, teilweise auch Neubauten, im Osten befindet sich das Baudenkmal: D-2-76-146-48 Zierbach I Bahnwärterhäuschen.

- Südlich wird die Planfläche durch einen Mischwaldbestand begrenzt, dessen Schwerpunkt die Fichte ist.

- Westlich schließt Dauergrünland an, welches von Rindern beweidet wird.

Darstellung: Biotope in der Umgebung des Plangebiets mit ihren jeweiligen Biotopteilflächennummern.

Daten: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU).

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2. Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltaus- wirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung

2.1 Schutzgut Klima und Luft Bestand:

Das Planungsgebiet liegt in einer strukturierten durchlüfteten freien Lage inmitten der umgebenden Felder-, Wiesen-, Wald- und Siedlungsstrukturen.

Auswirkungen:

In der Feldflur besitzt die Gemeinde Zachenberg relativ gute klimatische und lufthygienische Verhältnisse. Das gesamte Umfeld im Außenbereich ist nicht durch Überwärmung belastet.

Zwar ist die Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen überstellten Fläche gegenüber einer landwirtschaftlichen Fläche geringer und führt daher nur zu einer geringfügigen Veränderung.

Eine Beeinträchtigung des Kaltluftabflusses ist nicht zu erwarten.

Das Gebiet weist jedoch keine bedeutsame Funktion als lokalklimatischer Ausgleichsraum für Siedlungen auf.

Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig Staubentwicklung zu erwarten. Mittelfristig sind die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die geplanten

Maßnahmen zu vernachlässigen.

Luftaustauschbahnen sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

Ergebnis:

Erhebliche negative Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima und Luft sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind somit als gering einzustufen.

2.2 Schutzgut Boden Bestand:

Das Planungsgebiet liegt laut Geologischer Karte in einem Granit-Gebiet. Die Bodenarten, die hier vorzufinden sind, sind fast ausschließlich Braunerden aus skelettführendem (Kryo-)Lehm (Lösslehm, Granit oder Gneis).

Auswirkungen:

Die Versiegelung des Bodens wird durch die Form der Verankerung der Modultische reduziert.

Die Verankerung erfolgt mit Schraub- oder Rammfundamenten, so dass keine Betonfunda- mente notwendig werden.

Eine Überbauung des Bodens findet nur in sehr geringem Umfang statt.

Durch die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt keine Düngung mehr auf der Fläche. Es kann eine Regeneration des Bodens erfolgen.

Ergebnis:

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

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2.3 Schutzgut Wasser Bestand:

Oberflächengewässer sind im Eingriffsgebiet nicht vorhanden. Das Planungsgebiet befindet sich nicht im wassersensiblen Bereich.

Eine ggf. erforderliche Zufahrt wird in wassergebundener Wegedecke ausgeführt.

Auswirkungen:

Die Wasseraufnahmekapazität insgesamt wird durch die Baumaßnahme nicht verändert. Das Oberflächenwasser kann breitflächig vor Ort versickern und zur Grundwasserneubildung beitragen. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutzwasser wird nicht entstehen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ist aufgrund des Verzichtes auf Dünger und Pflanzenschutzmittel geringfügig positiv einzuschätzen.

Ergebnis:

Erhebliche negative Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.

2.4 Schutzgut Arten und Lebensräume Bestand:

Vorkommen von seltenen oder besonders geschützten Tieren und Pflanzen sind nicht bekannt.

Die Fläche wird derzeit als Dauergrünland regelmäßig gemäht und gedüngt.

Auswirkungen:

Die Änderung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen führt zum kleinflächigen Verlust von Wiesenflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Durch die Entwicklung zu extensiv genutzten Grünland können die Lebensraumbedingungen für viele Arten der offenen und der durch Hecken gegliederten

Landschaften verbessert werden. Die Extensivierung führt dazu, dass keine mineralischen oder organische Dünger und keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Die Verschattung und die unterschiedliche Menge an Niederschlagswasser, das die Flächen erreicht, werden zu einer Ausdifferenzierung der Pflanzendecke führen. Kleinräumig wechselnde Standortbedingungen werden herausgebildet. Nach dem Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen nutzen Feldlerche und Rebhuhn die extensiv genutzten Flächen zwischen den Modulen als Brut- und Nahrungsgebiet. Durch den Abstand der Zäune zum Boden ist zumindest eine gewisse Durchlässigkeit für mittelgroße Säuger wie Hase, Fuchs und Dachs gegeben.

Auf den Flächen wird eine extensive Wiese entwickelt, auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verzichtet und Gehölzpflanzungen angelegt, welche neue Lebensräume für Tiere- und Pflanzenarten bieten.

Während der Bauphase sind potenzielle Beeinträchtigungen der Vogelwelt durch Vertreibungseffekte möglich. Aufgrund der kurzen Bauzeit von 1-2 Monaten wird diese

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Belastung nicht als erheblich eingestuft, da die Tiere auf benachbarte Grundstücke ausweichen können.

Ergebnis:

Erhebliche negative Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Arten und Lebensräume sind nicht zu erwarten.

2.5 Schutzgut Landschaftsbild Bestand:

Das Planungsgebiet wird derzeit als intensive Vielschnittwiese genutzt.

Das Landschaftsbild ist geprägt von teils intensiv, teils extensiv genutztem Grünland, kleinen Waldstrukturen und intensiv genutzter landwirtschaftlicher Fläche. Im Umfeld befinden sich eine Bahntrasse und mehrere PV-Anlagen, sodass das Gebiet bereits anthropogen überformt ist. Es liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald.

Auswirkungen:

Photovoltaikanlagen verändern das Landschaftsbild. Die traditionelle Nutzung der Fläche als Intensivgrünland wird aufgegeben. Durch das Aufstellen von Gestellen, auf denen die Module liegen, kommt es zu einer technischen Überformung des Landschaftsbildes. Die Fläche ist durch ihre Erhöhung je nach Topografie mehr oder weniger weit sichtbar, auch für die direkt anliegenden Häuser und die im Norden liegenden Ortschaften March, Lobetsried, Leuthen und von der Kreisstraße REG 13 her. Durch die Neigung des Geländes ist die Wirkung für einen größeren Landschaftsausschnitt gegeben, aber auch die bereits vorhandenen Anlagen sind vom Gegenhang her wahrnehmbar.

Die visuelle Wahrnehmbarkeit wird dadurch abgemindert, dass durch die Bündelung der Anlage mit der bestehenden Anlage im Norden visuell eine Einheit entsteht. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dadurch geringer, als wenn die Anlage ebenfalls entlang der Bahnlinie in der gleichen Dimension (ca. 0,9 ha Eingriffsfläche) in geneigtem Gelände an anderer Stelle im Landschaftsraum realisiert werden würde.

Die bereits vorhandene PV-Anlage nördlich der geplanten weist eine Fläche von ca. 2 ha, im Umkreis von 500 m bzw. 1 km östlich der geplanten Anlage befinden sich weitere PV-Anlagen mit einem ähnlichen Flächenumfang.

Die Aufständerung der Solarmodule wird aus Gründen des Landschaftsbildes so verkürzt, dass sich die max. Modulhöhe auf < 2,50m verringert, wodurch sich die Anlage insgesamt besser in die Gesamtumgebung einfügen.

Durch den Einsatz eines besonders leistungsstarken Modultyps wird eine geringere Fläche als bisher in Anspruch genommen (Reduzierung des Geltungsbereichs von ursprünglich 1,8 ha auf jetzt 1,4 ha Fläche).

Zur Einbindung in die Landschaft werden umfangreiche Eingrünungsmaßnahmen an der Nord-, Ost- und Westseite der PV-Anlage vorgenommen. Die Breiten betragen zwischen 5 m

(Westseite), 10 m (Nordseite) und 20 m an der Ostseite. Diese Pflanzungen werden nicht in die

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Ausgleichsbilanzierung eingerechnet, sondern gelten ausschließlich als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.

Der Pflegeintervall der Gehölzstrukturen wird auf mindestens 15 Jahren festzusetzten, wobei bei max. 20 % der Gehölze einen Pflegeschnitt erfolgen darf. Der Pflegeschnitt muss außerhalb der Vogelbrutzeit (zwischen 1. Oktober und 28. Februar) erfolgen. Die Eingrünung muss durch die Rotation der Gehölzpflege durchgehend gewährleistet sein.

Die vorhandenen Gehölzstrukturen an der nordöstlichen Grenze bleiben erhalten.

Die im Südosten vorhandenen Gehölzstrukturen bleiben ebenfalls erhalten und bilden so bereits von Anfang an einen Sichtschutz.

Bei der Auswahl des Standorts spielte die Vorbelastung des Standorts durch die bereits vorhanden drei PV-Anlagen und die Lage innerhalb des 110 m-Streifen entlang der Bahnlinie die entscheidende Rolle. Durch diese Kumulierung der Anlagen entlang der Bahnlinie und im Umgriff bestehender Anlagen werden weitere Landschaftsteile im Gemeindegebiet Zachenberg geschont und nicht in ihrer Eigenart und Vielfalt beeinträchtigt.

Ergebnis:

Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Landschaftsbild sind als mittel bis hoch einzustufen.

2.6 Schutzgut Mensch Bestand:

Das Planungsgebiet liegt an einem Nordhang in Nachbarschaft zu Siedlungsstrukturen. Die nächst gelegenen Einzelbebauung befinden sich im Anschluss im Osten des Plangebiets.

Auswirkungen auf die landschaftsbezogene Erholung:

Aufgrund der bereits vorhandenen vereinzelt stehenden Bäume und der zu pflanzenden

Eingrünung der Photovoltaikanlage auf der West- und Südseite des geplanten Sondergebietes kann eine relevante Blendung der Wohngebäude ausgeschossen werden. Zudem erfolgt die Belegung der Fläche im Nordteil der Fl.Nr. 2427; im Südteil kommen die Ausgleichsflächen zu liegen, die an die Bebauung angrenzen. Unmittelbar an die Bebauung angrenzend stehen keine Module.

Während der Bauphase ergeben sich geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und abfahrende LKW.

Auf den Flächen entstehen keine Abfälle und Abwässer. Für Photovoltaikanlagen besteht keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht. Erhebliche Beeinträchtigungen auf

Wohnnutzungen, durch Lichtreflexe bei tief stehender Sonne sind durch das Abrücken von der Wohnbebauung, die Verwendung von blendfreien Solarmodulen und durch die Eingrünung nicht zu befürchten.

Ein Blendgutachten liegt vor. Die Ergebnisse des Blendgutachtens stellen fest, dass keine gefährliche Blendwirkung in Richtung Bahn stattfindet, dass keine erhebliche Blendwirkung auf

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die Nachbarn ausgeübt wird und der Straßenverkehr mit einem örtlichen Sichtschutz vor Blendungen zu schützen ist. Die geplante Bepflanzung im Osten ist dazu geeignet.

Das Blendgutachten ist als Anlage zum Umweltbericht beigefügt.

Ergebnis:

Die Auswirkungen auf den Menschen werden als mittel bis hoch betrachtet.

2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bestand:

In den vorhandenen Beschreibungen von Denkmälern sind keine Hinweise auf Bestände innerhalb des Geltungsbereichs genannt. Auf der Fläche selbst befinden sich laut

Denkmaldaten des BayernAtlas keine eingetragenen Boden- oder Baudenkmäler.

Im Osten außerhalb des Geltungsbereichs, etwa 80 m entfernt, getrennt durch die Gemeinde- verbindungsstraße Zierbach – Edhof, befindet sich das Baudenkmal: D-2-76-146-48 Zierbach I Bahnwärterhäuschen; weiter im Osten noch weitere Denkmäler.

Auswirkungen:

Der Standort ist einerseits vorbelastet durch bereits vorhandene Anlagen und andererseits durch eine fest installierte Anlage auf dem Denkmal geschützten Bahnhofsgebäude selbst. (Vgl.

Kartenausschnitt) Im Umkreis von 1 bis 3 km befinden sich weitere Anlagen mit einem Flächenumfang von jeweils 1,5 – 2 ha, auch wenn diese aufgrund der Topographie nicht die gleiche Wirkung erzeugen.

Es ist zu bedenken, dass eine Photovoltaikanlage nicht per se eine Beeinträchtigung eines Denkmals bedeuten muss, sondern dass mit steigender Zahl von Photovoltaikanlagen deren

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Erscheinungsbild – auch auf Kulturdenkmale – zunehmend anzutreffen ist. So befinden sich hier in ca. 300 m Entfernung sogar auf dem denkmalgeschützten Bahnhofsgebäude auf der nach Süden gerichteten Dachfläche Solarmodule.

Durch großzügige Eingrünungsmaßnahmen in einer Breite bis zu 20 m kann die Wirkung der Anlage auf das Bahnwärterhaus reduziert werden. Die Pflanzung wird so angelegt, dass der Zufahrtsbereich versetzt ist und nicht als Lücke wahrnehmbar ist. Die funktionale Zuordnung des Bahnwärterhäuschens zur Bahnanlage wird damit hergestellt; eine inhaltliche Verbindung des Gebäudes mit der PV-Anlage ist damit ausgeschlossen. Die Grünzäsur ist so auszuführen, dass sie auch in der vegetationsfreien Zeit ihre abschirmende Wirkung ausübt.

Ergebnis:

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter werden als mittel bis hoch betrachtet.

2.8 Wechselwirkungen

Es entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern innerhalb des Geltungsbereichs.

3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“

dargestellt.

Bei fehlender Flächennachfrage nach einem Gebiet für Nutzung von solarer Strahlungsenergie unterläge das Gebiet weiterhin einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.

4 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

Die Vorgehensweise für die Ermittlung, Bewertung und Vermeidung sowie Ausgleichsplanung und -bewertung erfolgt gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für

Landesentwicklung und Umweltfragen: Eingriffsregelung in der Bauleitplanung - Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung), München, 2003.

Erster Schritt der Prüfung ist die Frage, in welchem räumlichen Umfang die Eingriffsregelung im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Grundlage hierfür ist § 1 a (3) Satz 5 BauGB.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind im vorliegenden Fall bereits erfolgt. Der Anlass für die Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist die Änderung der geplanten Nutzung. Für die Nutzung Landwirtschaft ist mit der vorliegenden Planung die Sondernutzung solare Strahlungsenergie vorgesehen.

Schritt 1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft (Bestandsaufnahme)

Schritt 2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und Weiterentwicklung der Planung im Hinblick auf Verbesserung für Naturhaushalt und Landschaftsbild

Schritt 3 Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen

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Schritt 4 Auswählen geeigneter Flächen für den Ausgleich und naturschutzfachlich sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage für die Abwägung

4.1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft:

Das geplante Sondergebiet liegt in der Gemeinde Zachenberg, nordöstlich der Ortschaft Zierbach.

Bewertet man die Fläche anhand der fünf Schutzgüter Klima/Luft, Boden, Wasser, Arten und Lebensräume, Landschaftsbild, so ergeben sich folgende Bedeutungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild:

Schutzgut

Klima/Luft Flächen ohne kleinklimatisch wirksame Luftaustauschbahnen

Boden Braunerden aus skelettführendem (Kryo-)Lehm (Lösslehm, Granit oder Gneis)

Wasser Keine oberirdischen Gewässer betroffen

Arten und Lebensräume Intensiv genutztes Grünland (mehrschürig); auf der gesamten Fläche sind keine geschützten Arten und erhaltenswerten Lebensräume vorhanden

Landschaftsbild Vorbelastetes Landschaftsbild durch Bahnlinie und PV-Freianlagen in unmittelbarer Umgebung

Mensch Erholungsnutzung durch Vorbelastung

eingeschränkt.

Kultur- und Sachgüter Im Geltungsbereich nicht vorhanden; im Osten Baudenkmal angrenzend.

Wechselwirkungen Nicht vorhanden

Bedeutung gering

Kategorie I unterer bis mittlerer Wert

Nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung ist die gesamte Fläche der Kategorie I unterer Wert zuzuordnen.

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4.2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und Weiterentwicklung der Planung im Hinblick auf Verbesserung für Naturhaushalt und Landschaftsbild

A) Einstufung des Gebietes entsprechend der Planung:

Die Module werden in Nord-Süd-Richtung aufgestellt. Hierbei wird der Sonnenhöchststand optimal ausgenutzt. Für diesen Umsetzungstyp gibt der „Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen“ durch die ARGE Monitoring PV- Anlagen im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 19.11.2009 den Nutzungstyp B an.

B) Ermittlung des Kompensationsfaktors:

Für das vorliegende Planungsgebiet sind folgende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen:

Schutzgut Klima/Luft:

 Schaffung von Kleinklimazonen durch Bepflanzung mit Hecken Schutzgut Boden:

 Beschränkung der Versiegelung durch Bauwerke auf einen kleinen Baukörper

 Erhalt des Bodens und Anlage als extensives Grünland

 Ausbildung von erforderlichen Zufahrten in wassergebundener Decke; Durchfahrten auf dem Gelände unbefestigt

Schutzgut Wasser:

 Minimierung der Bodenversiegelung durch gerammte oder geschraubte Stahlstützen ohne Betonfundament.

 Tatsächlich versiegelte Fläche durch Aufständerung wesentlich geringer als Modulfläche

 Kein anfallendes Schmutzwasser

 Extensive Wiesennutzung innerhalb der eingezäunten Fläche Schutzgut Arten und Lebensräume:

 Pflanzgebote für Randeingrünung

 Bodenfreiheit der Einzäunung von 15 cm stellt für Kleinlebewesen keine Barriere dar

 Extensive Wiesennutzung innerhalb der eingezäunten Fläche Schutzgut Landschaftsbild:

 Randeingrünung auf drei Seiten des Geltungsbereiches

 Beschränkung der maximalen Modulhöhe auf < 2,50 m

 Mindestabstand der Module vom Boden: 60 cm

 Lage in einem bereits vorbelasteten Bereich Schutzgut Mensch:

 Verwendung von blendfreien Solarmodulen

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Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

 Aufbau einer deutlichen Grünzäsur zwischen dem denkmalgeschütztem Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Osten und der PV-Anlage

Kompensationsfaktor:

Als Kompensationsfaktor ist nach Leitfaden für diesen Eingriff Typ B ein Faktor von 0,2 bis 0,5 vorgesehen. Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie der geringen Wertigkeit des Bestandes, wird in Abstimmung mit der Unteren

Naturschutzbehörde am Landratsamt Regen ein Wert von 0,2 gewählt.

4.3 Überschlägige Ermittlung des Umfanges erforderlicher Ausgleichsflächen Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs:

Als Bemessungsgrundlage wird die Fläche innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplangebietes herangezogen.

Größe ca. Begründung Faktor Ausgleich ca.

9.115 m² Kategorie I Typ B:

Überbauung von Intensivgrünland 0,2 1.823 m²

Summe: 1.823 m²

Aufgrund der Ausgangsbedeutung der Schutzgüter und der Einstufung der geplanten Bebauung und Nutzung ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 1.823 m².

4.4 Darstellung der tauglichen Ausgleichsmaßnahmen

Die Ausgleichsfläche befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Süden der Eingriffsflächen

Sie soll als Extensivwiese entwickelt werden.

Zur Aushagerungsphase des Grünlandes bei der Ausgleichsfläche (in den ersten 3-5 Jahren) ist eine 3-schürige Mahd nach dem 15.06. festgesetzt. Nach der Aushagerungsphase, welche mit der UNB abzustimmen ist, muss der Mahdtermin der 2-schürigen Mahd nach dem 01.07 jeden Jahres liegen. Falls eine extensive Beweidung (max. 0,8-1,0 GV/ha) zum Tragen kommt, ist diese ebenso mit der UNB abzustimmen.

Am westlichen, nördlichen und östlichen Rand des Sondergebietes wird die geplante Anlage durch mehrreihige Heckenstreifen und Gehölzpflanzungen in das Landschaftsbild eingebunden.

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Hierzu sollen auf einer Breite von 5 bis zu 20 m standorttypische Sträucher und Kleinbäume gepflanzt werden. Die mehrreihige Heckenstreifen müssen aus mindestens 2 Reihen bestehen und mind. 3 verschiedenen standortheimischen Laubgehölzen enthalten. Die Arten ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen und den Plandarstellungen (Punkt 4.4. Pflanzlisten).

Die Pflanzung ist durch einen Wildschutzzaun zu sichern.

Für die angestrebte Planung eines Sondergebietes Photovoltaik reichen die Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches aus. Es werden demnach keine weiteren Ausgleichsflächen benötigt.

4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Vermeidungsmaßnahmen

- Begrenzung der mit Solarmodulen überbaubaren Grundstücksfläche mittels einer Baugrenze und einer zulässigen Grundflächenzahl GRZ < 0,6

- Begrenzung der zulässigen Bauhöhen auf < 2,50 m.

Verringerungsmaßnahmen

- Begrenzung der Versiegelung von Boden auf den Bereich des Betriebsgebäudes.

- Verzicht von Pestizideinsatz und Dünger.

- Wege versickerungsoffen belassen. Umfahrungsflächen und Abstandsflächen zwischen den Solarmodulen werden als extensives Grünland entwickelt, das gemulcht und nicht gedüngt wird.

- Festsetzung umfangreicher Maßnahmen zur Eingrünung - Belassen der vorhandenen Gehölzstrukturen

- Verwendung von standortgerechtem, autochthonem Pflanzgut bei Anlage der Grünflächen.

- Ausschluss von durchlaufenden Zaun- oder Fundamentsockeln zur Vermeidung von Wanderungsbarrieren für Kleinsäuger.

Ausgleichsmaßnahmen

Die vorbereitende Bauleitplanung erfüllt, entsprechend dem Bayerischen Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur und Landschaft“, die Voraussetzungen für die Anwendung des

vereinfachten Vorgehens.

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5. Mögliche Planungsalternativen

Nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Zachenberg liegt im Landschaftsschutzgebiet au- ßer den besiedelten Bereichen. Nach verschiedenen Recherchen fiel die Standortwahl bewusst auf die beantragte Fläche, da dieser Standort durch die bereits vorhandenen PV-Anlagen in unmittelbarer Nähe und die Lage innerhalb eines 110 m Streifens entlang von

Infrastruktureinrichtungen (Bahnlinien, Autobahn vgl. LEP 6.2.3 G) bereits vorbelastet ist.

Die bereits vorhandene PV-Anlage nördlich der geplanten weist eine Fläche von ca. 2 ha, im Umkreis von 500 m bzw. 1 km östlich der geplanten Anlage befinden sich weitere PV-Anlagen mit einem ähnlichen Flächenumfang.

Bei der Auswahl des Standorts spielte die Vorbelastung des Standorts durch die bereits vor- handen drei PV-Anlagen und die Lage innerhalb des 110 m-Streifen entlang der Bahnlinie die entscheidende Rolle. Durch diese Kumulierung der Anlagen entlang der Bahnlinie und im Umgriff bestehender Anlagen werden weitere Landschaftsteile im Gemeindegebiet Zachenberg geschont und nicht in ihrer Eigenart und Vielfalt beeinträchtigt.

Die Größe der Anlage mit 0,9 ha orientiert sich an der Flächengröße der bestehenden PV- Anlagen, bei einer Anlage mit einem wesentlich größeren Umfang (> 5 ha) könnte man den Aspekt der Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen nur noch schwerlich als Argument anführen. Die Größe entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

6. Beschreibung der Methoden und Rahmenbedingungen bei der Erstellung des Umweltberichtes

Für die Beurteilung der Eingriffsregelung wurde der Bayerische Leitfaden verwendet.

Als ergänzendes Gutachten liegt als Anlage zum Umweltbericht ein Blendgutachten zur Lichtimmissionsbewertung der Photovoltaikanlage bei.

Zur Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen durch das geplante Vorhaben wurden der Bayerische Leitfaden, der Regionalplan, der Flächennutzungsplan der Gemeinde Zachenberg, sowie amtliche Karten (GeoFachdatenAtlas und BayernAtlas) zu den Themen „Schutzgebiete des Naturschutzes“, „Geologie“ und „Klima“ herangezogen.

Diese wurde sowohl als Grundlage für die verbal argumentative Darstellung und der dreistufigen Bewertung sowie als Datenquellen verwendet.

7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Kommunen haben zu überwachen, ob und inwieweit erhebliche unvorhergesehene

Umweltauswirkungen infolge der Durchführung der Bauleitplanung eintreten (§ 4c BauGB). Dies dient im Wesentlichen der frühzeitigen Ermittlung nachteiliger Umweltfolgen, um gegebenenfalls durch geeignete Gegenmaßnahmen Abhilfe zu schaffen.

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Art, Umfang und Zeitpunkt des Monitorings bestimmt die Gemeinde selbst. Folgende Maßnahmen sind z.B. möglich:

- Überwachung sämtlicher Arbeiten (Planung, technische Bau- und naturnahe

Ausgleichsmaßnahmen, Pflege) von qualifiziertem Personal zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Eingriffe in Natur und Landschaft.

- Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsauflagen und Richtlinien bei allen Bautätigkeiten, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften der

Berufsgenossenschaft, bei Baumpflanzungen, z. B. Einhaltung einer Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln, sowie Berücksichtigung des Merkblattes über

Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

- Überwachung der Umsetzung gesonderter Freiflächen- und/oder Pflanzpläne für alle Grünflächen zur Konkretisierung der grünordnerischen Festsetzungen.

- Durchführung gemeinsamer Begehungen und Abnahmen zwischen Gemeinde und Vertretern der Bauaufsichts- und der unteren Naturschutzbehörde nach Fertigstellung der Bau- und Pflanzmaßnahmen zur Erfolgskontrolle der Gestaltungsmaßnahmen.

- Überprüfung der Ausgleichsflächen sowie der zur Eingrünung vorgesehenen Baum- und Heckenpflanzungen hinsichtlich ihrer Entwicklung und ihrer Funktion in festzulegenden Abständen. Bei Gehölzausfällen sind gleichartige Ergänzungspflanzungen vorzunehmen.

Erhebliche und dauerhafte nachteilige Auswirkungen ergeben sich durch die geplante Flächenausweisung nicht.

Die Umweltauswirkungen von geringer bis mittlerer Erheblichkeit können durch die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie die Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.

Mit der Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung Deckblatt Nr. 13 sind keine verbleibenden erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Die Überprüfung der Umsetzung gemäß den grünordnerischen Festsetzungen ist durch Ortstermin zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

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8. Zusammenfassung

Für das geplante Sondergebiet „Nutzung solare Strahlungsenergie“, wurde eine

landwirtschaftliche Fläche innerhalb der 110 m Line entlang von Infrastruktureinrichtungen gewählt. Es sind keine wertvollen Lebensräume von der Planung betroffen. Durch eine Begrünung der Anlage werden Vermeidungsmaßnahmen getroffen.

Die Umweltauswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Schutzgut Baubedingte Auswirkungen

Anlagenbedingte Auswirkungen

Betriebsbedingte Auswirkungen

Ergebnis

Klima / Luft gering gering gering gering

Boden gering gering gering gering

Wasser gering gering gering gering

Arten und Lebensräume

gering gering gering gering

Landschaftsbild gering mittel -hoch mittel -hoch mittel - hoch

Menschen mittel mittel mittel mittel

Kultur- und Sachgüter

gering mittel mittel mittel

Bei der Abwägung der Auswirkungen auf Arten und Lebensräume ist dem Bauvorhaben gegenüber der Möglichkeit zur Erzeugung erneuerbarer Energie, unter Berücksichtigung der Verbesserungen für die weiteren Schutzgüter, Vorrang zu geben.

Die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich können die zu erwartenden Auswirkungen ausreichend kompensieren.

Bei einer Umsetzung an anderer Stelle ist von allgemein größeren Auswirkungen auf die Schutzgüter auszugehen. In dem gewählten Planungsgebiet sind die Beeinträchtigungen als gering bis mittel und der Ausgleich als gut realisierbar einzustufen.

Bearbeitung:

Geschäftsführerin landimpuls GmbH

Bayernstr. 11, 93128 Regenstauf, Tel: 09402/948 280

Stand: 15. März 2021

Referenzen

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