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Genehmigung für die Änderung einer Anlage zur Altpapier- und Altholzaufbereitung am Standort Schwedt/Oder

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Academic year: 2022

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vom 17.04.2018

Der Recon-T Recycling Energy-Consulting-Trading GmbH, Forststraße 20-24 in 16303 Schwedt/Oder wurde die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) für die Änderung einer Anlage zur Aufbereitung von Altpapier und Altholz auf dem Grundstück in 16303 Schwedt/Oder, Forststraße 20-24, in der Gemarkung Schwedt/Oder, Flur 8, Flurstücke 269, 270 und 242/21 erteilt. (Az. G02614)

Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

BVT- Schlussfolgerungen liegen für diese Anlagen zurzeit nicht vor.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sowie die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Indirekteinleitung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen (Reg.-Nr. IndV/0134/2017) ein.

Für das Vorhaben wurde darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers der Dachflächen gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG (Reg.-Nr. NG/0039/2018) durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Uckermark am 05.03.2018 erteilt.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis wurden jeweils unter den in dem Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Erlaubnisbescheid der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen liegen zwei Wochen vom 19.04.2018 bis einschließlich 02.05.2018 im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in 15236 Frankfurt (Oder), im Rathaus der Stadt Schwedt/Oder, FB 3, untere Bauaufsichtsbehörde, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 3.22 (3. Etage) in 16303 Schwedt/Oder und in der Kreisverwaltung des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, Haus 1 Zimmer 312 (Telefonnummer 03984 701168) in 17291 Prenzlau aus und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Um telefonische Anmeldung wird nach Möglichkeit gebeten.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) handelt, werden die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

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LAND BRANDENBURG

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Landesamt für Umwelt

P o s t f a c h 6 0 1 0 6 1 | 1 4 4 1 0 P o t s d a m

Mit PZU

Recycling-Energy-Consulting-Trading GmbH (Recon-T)

Herrn Uwe Bartz Forststraße 20 – 24 16303 Schwedt/Oder

Gesch-Z.: LUGV_RO1- 3841/157+8#69833/2018 Hausruf: +49 335 560-3182 Fax: +49 331 2754 83405 Internet: www.lfu.brandenburg.de T13@LfU.Brandenburg.de

Frankfurt (Oder), 16. März 2018 Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Änderungsgenehmigung Nr. 20.026.Ä0/14/8.11.2.3EG/RO in der Fassung vom 16.03.2018

Anlagen: 1. Übersicht über Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen

2. Berechnung der Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung 3. Berechnung der Sicherheitsleistung

4. Antragsunterlagen Seiten 0001 bis 0636 (werden separat versendet) Antrag der Firma Recycling-Energy-Consulting-Trading GmbH (Recon-T) vom 07.07.2016 (Erstantrag vom 22.04.2014) zuletzt geändert bzw. ergänzt am 28.12.2017 auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentli- chen Änderung einer Anlage zum Behandeln und Zwischenlagern von Abfällen in 16303 Schwedt/Oder

Sehr geehrter Herr Bartz,

auf den zuvor genannten Antrag ergeht nach der Durchführung des immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens folgende

I. Entscheidung

1. Der Firma Recycling-Energy-Consulting-Trading GmbH (Recon-T) mit Sitz in 16303 Schwedt/Oder, Forststraße 20 - 24 wird die Änderungsgenehmi-

Besucheranschrift: Hauptsitz:

Müllroser Chaussee 50 15236 Frankfurt (Oder) Seeburger Chaussee 2

14476 Potsdam OT Groß Glienicke

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gung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, eine Anlage zum Behan- deln und Zwischenlagern von Abfällen auf dem Grundstück in 16303 Schwedt, Forststraße 20 - 24,

Gemarkung: Schwedt/Oder, Flur 8,

Flurstücke: 242/21, 269, 270

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Berücksichtigung der unter Ziffer IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu ändern.

2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen:

- Die Genehmigung gemäß § 58 Abs. 1 WHG für die Einleitung des Niederschlagswassers der der Behandlung und Lagerung von Abfällen dienenden Freiflächen und zugehörigen Ver- kehrswege in die öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) wird erteilt. (s. NB 6.23 bis 6.30 und Hinweis Nr. 33 und 34) (WHG §§ 58 Abs. 2 und 4 sowie § 58 Abs. 1 i. V. m. AbwV

§§ 3, 4 sowie Anhang 27 Teil D)

- die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 der BbgBO

3. Die Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide Nr. 20.021.00/00/0804.2, Nr. 20.028.00/02/0804.2, Nr. 20.044.00.00/03, Nr. 20.043.Ä0/05/0811bb.1 und Nr. 20.058.Ä0/08/0810B2/RO behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch diese Genehmigung geändert, ergänzt oder ersetzt wurden.

Die folgenden Nebenbestimmungen werden aufgehoben:

* Genehmigungsbescheid Nr. 20.021.00/00/0804.2 vom 18.01.2002 Nebenbestimmungen 2.3.1; 2.3.2; 2.3.4; 2.3.5

* Änderungsgenehmigungsbescheid Nr. 20.044.00.00/03 vom 15.07.2004 Nebenbestimmungen 4.1; 4.2

* Änderungsgenehmigungsbescheid Nr. 20.043.Ä0/05/0811bb.1 vom 14.11.2005 Nebenbestimmungen 2.3.11; 2.3.13

* Änderungsgenehmigungsbescheid Nr. 20.058.Ä0/08/0810B2/RO vom 10.05.2010 Nebenbestimmungen 4.1; 4.3; 4.4; 4.10; 4.11; 4.12; 4.19; 4.20; 4.21; 4.22

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 9.920,00 € festgesetzt.

Abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 690,10 € ergibt sich der noch zu zahlende Betrag in Höhe von

9.229,90 €.

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Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Der zu zahlende Be- trag ist zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag auf das Konto der Landeshauptkasse bei der

Landesbank Hessen Thüringen (Helaba) IBAN: DE34 3005 0000 7110 4018 12 BIC-Swift: WELADEDDXXX

zu überweisen.

Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt an: 1810500021949/231 G02614 Nur mit dieser Angabe ist eine eindeutige Zuordnung Ihrer Einzahlung möglich.

II. Beschreibung des Vorhabens

Die Änderungsgenehmigung umfasst die folgenden Maßnahmen:

(Die mit (*) gekennzeichneten Anlagenteile und Betriebseinheiten werden durch diese Genehmigung nicht geändert.)

Hauptanlage zur Herstellung von EBS aus Abfällen:

• Verringerung des Anlagendurchsatzes BE 30 / BE 40 „Geschlossene Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen“ von 110.000 t/a auf 80.000 t/a

• Erhöhung Durchsatz für das Behandeln von gefährlichem Altholz von < 10 t/d auf 11 t/d bzw. von 2.000 t/a auf 6.000 t/a

• Erhöhung des Durchsatzes für das Behandeln von nicht gefährlichem Altholz von 12.000 t/a auf 26.000 t/a

• Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus anderen nicht gefährlichen Abfällen(neu) mit einem Durch- satz von 75.000 t/a

A 002 „ flexibles Abfalllager“ :

- BE 60 Reduzierung der Lagerfläche von 1800 m2 auf 1020 m2 - BE 60 Erhöhung Lagerkapazität von 1.200 t auf 1.330 t

- BE 60 Errichtung und Betrieb von zwei weiteren überdachten Lagerboxen - BE 70 Reduzierung der Lagerfläche von 1800 m2 auf 1000 m2

- BE 70 Erhöhung Lagerkapazität von 1.130 t auf 1.360 t - BE 80 Erhöhung Lagerkapazität von 1.100 t auf 1.320 t

- BE 80 Erhöhung Lagerkapazität für gefährliche Abfälle von < 50 t auf 100 t - BE 90 Lagefläche mit einer Lagerkapazität von 1.000 t entfällt

- Erweiterung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die folgenden Betriebseinheiten:

- BE 120: Lagerfläche mit 4 überdachten Boxen (Nutzfläche 1430 m2) und 2 Freilagern (Nutzfläche 970 m2) mit einer Gesamtlagerkapazität von 7.000 t

- BE 130: Lagerfläche mit 5 überdachten Boxen (Nutzfläche 2000 m2) und 5 Freilagern (Nutzfläche 2000 m2) mit einer Gesamtlagerkapazität von 9.210 t

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- BE 140: Freilagerfläche mit 6 Teillagerflächen (Nutzfläche insgesamt 2400 m2) mit einer Gesamtlagerkapazität von 6.410 t

- BE 150: Schredder DW 3060 mit einer Durchsatzleistung von 31.550 t/a - BE 160: Schredder DW 3080 mit einer Durchsatzleistung von 31.550 t/a

Die Erhöhung der Erzeugungskapazität an Ersatzbrennstoffen (EBS) der Gesamtanlage von 124.000 t/a (aus Altholz und sonstigen Abfällen) auf 187.000 t/a.

Errichtung und Betrieb eines Lagers für Eisen und Nichteisenschrotte mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.450 t auf Teillagerflächen der Abfalllager A 002/ BE 60, A 002/BE 130 und A 002/ BE 140.

Umnutzung des Gebäudekomplexes der Trocknungsanlage BE 100, bestehend aus der Vorhalle und den 4 Trocknungsboxen. Die Trocknungsboxen werden als geschlossenes Lager für Abfälle betrieben. Gleichzei- tig erfolgt die Nutzung der Vorhallenlagerfläche zur Behandlung von Abfällen durch Anlagen der Betriebsein- heiten BE 50, BE 150 und BE 160.

Anlagengliederung in Anlagenteile (A) / Betriebseinheiten (BE)

Hauptanlage: Abfallbehandlungsanlage Recon-T GmbH, Tatbestand nach Anhang 1, 4. BImSchV 8.11.2.3 EG Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Ver-

brennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden, mit einer Durchsatzkapazität von 50 Tonnen und mehr je Tag

Jahresdurchsatz Ersatzbrennstofferzeugung : 187.000 t/a (512 t/d) 8.11.1.1 EG Behandeln von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 11 t/d

BE Bemerkung Kapazität Jahreskapazität:

30/40 Geschlossene Behandlung v. nicht gefährlichem Abfällen 25 t/h 80.000 t/a 80/100 Behandeln von gefährlichem Altholz/Abfällen 11 t/d 6.000 t/a 60/70/80: Behandeln von nicht gefährlichem Altholz: > 10 t/d 8.000 t/a 60/70/80 Herstellung von EBS aus nicht gefährlichen Abfällen > 10 t/d 30.000 t/a 130/140 Durchsatz Behandeln von nicht gefährlichem Altholz: > 10 t/d 18.000 t/a 130/140: Herstellung von EBS aus nicht gefährlichen Abfällen > 10 t/d 45.000 t/a Summe der Abfälle, die zur Verbrennung /Mitverbrennung vorbehandelt werden 187.000 t/a BE 30: Annahmehalle

- Inputlager max. 600 t

- Vorsortierung, Primärzerkleinerung, Vorabsiebung und Beschickung der Sekundärzerkleinerung in der Maschinenhalle

- Chlorsichtung

- Kapazität: 25 t/h - Jahresdurchsatz: 80.000 t/a

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BE 40: Aufbereitungshalle (Maschinen und Lagerhalle)

- Sekundärzerkleinerung, Klassierung, Sichtung, Metallabscheidung, Pelletierung und Fördertechnik

- Ausgangslager für EBS, max. 150 t - Kapazität: 25 t/h;

- Jahresdurchsatz: 80.000 t/a

BE 50: Schredder und Siebmaschine DW 3060/ SM 620 oder Farwick*

Flexibler Einsatz in BE 60 (F1),BE 70 (F2), BE 80 (F3). BE 100, BE 130 (F6) und BE 140 (F7) zur Behandlung von Abfällen

BE 110 chemisch-biologische Abluftbehandlungsanlage zur Behandlung der Abluft aus der Annah- mehalle BE 30 und aus der Lagerhalle BE 100*

- Luftleitsystem (Rohrleitungen) einschließlich Kondensatschacht und Radialventilatoren - Luftwäscher

- Biofilter mit 238 m² Filterfläche runde Ausführung aus PE-HD mit Durchmesser von 17,36 m mit PVC Abdeckung, für eine max. Abluftmenge von 25.000 m³/h

BE 150: Shredder DW 3060

Flexibler Einsatz Shredder in BE 60 (F1),BE 70 (F2), BE 80 (F3). BE 100, BE 130(F6) und BE 140 (F7) zur Behandlung von Abfällen

BE 160: Shredder DW 3080

Flexibler Einsatz Shredder in BE 60 (F1),BE 70 (F2), BE 80 (F3). BE 100, BE 130(F6) und BE 140 (F7) zur Behandlung von Abfällen

A 001 Altpapiersortieranlage*

8.4 V Altpapiersortieranlage mit 8.12.2 V Zwischenlager für Altpapier Jahresdurchsatz: 50.000 t/a

Optional: Sortieren und Verpressen von Kunststoffabfällen in der BE 10 BE 10 Altpapiersortieranlage in einer Halle mit Lagerfläche für 60 t

BE 20 Zwischenlager für Altpapier vor der Halle

- Eingangslager E 1: Altpapierballen, gesamt max. 700 m²/ 600 t - Ausgangslager A 1: Altpapierballen, gesamt max. 336 m²/ 400 t - Ausgangslager A 2: loses Altpapier (3 Papierboxen), gesamt max. 150 m²/ 300 t

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A002 Flexibles Abfalllager

Gesamtlagerkapazität: 26.923 t

* davon anteilig Lagerkapazität für gefährliche Abfälle: 100 t

8.12.1.1 EG Lagerfläche in BE 80 / F3 für < 100 t gefährliches Altholz /gefährliche Abfälle 8.12.2 V Lagerflächen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Lagerkapazität von 26.823 t 8.12.3.2.V Lager für Eisen und Nichteisenschrotte in BE 60+BE 130+BE 140 mit einer

Gesamtlagerkapazität von 1.450 t

BE 60: Lagerfläche F 1, bestehend aus 3 überdachten Boxen Lagerkapazität: 1.330 t, Fläche von 1.020 m²

BE 70: Lagerfläche F 2 ; Freifläche

Lagerkapazität: 1.360 t, Fläche: von 1.000 m² BE 80: Lagerfläche F 3 ; Freifläche

Lagerkapazität: 1.320 t, Fläche: von 2.800 m² BE 100: Lagerhalle 100

- Vorhalle mit Lagerkapazität von 99 t

- 4 Lagerboxen mit einer Lagerkapazität von 194 t BE 120: Lager für Ersatzbrennstoffe

Gesamtlagerkapazität: von 7.000 t Abfällen / Lagernutzfläche von 2.400 m2 bestehend aus:

- 4 überdachten Lagerboxen mit einer Lagerkapazität von 2.000 t auf einer Nutzfläche von 1430 m2 und

- Freilager mit einer Lagerkapazität von 5.000 t Abfälle in Ballenform auf einer Nutzfläche von 970 m2

BE 130: Flexibles Abfalllager

Gesamtlagerkapazität von 9.210 t Abfällen /Lagernutzfläche von 4000 m2 bestehend aus:

- 5 überdachten Lagerboxen und einer Freilagerfläche BE 140: Flexibles Abfalllager

Freilager mit einer Lagerkapazität: von 6.410 t Abfällen / Lagernutzfläche von 2400 m2

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Übersicht Lagerflächen/Lagermengen:

BE Fläche Lagerkapazität

60 1.020 m² 1.330 t

70 1.000 m² 1.360 t

80 2.800 m² 1.320 t

100 1.360 m² 99 + 194 = 293 t

120 2.400 m2 7.000 t

130 4.000 m2 9.210 t

140 2.400 m2 6.410 t

Summe 26.923 t

Zugelassene Input-/Output Abfälle

Hauptanlage: Abfallbehandlungsanlage Recon-T GmbH zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen BE 30/BE 40: Geschlossene Anlage zur Herstellung von EBS aus Abfällen

 Behandlung und Zwischenlagerung:

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Einschränkungen

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe nicht verwertbare Fraktionen1) 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe nicht verwertbare Fraktionen1) 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe nicht verwertbare Fraktionen1) 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe nicht verwertbare Fraktionen1) 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe nicht verwertbare Fraktionen1) 03 01 01 Rinden- und Holzabfälle

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten, und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle

03 03 05 Deinking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller, und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10 Organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wach- se)

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

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ASN / AVV AVV-Bezeichnung Einschränkungen 07 02 13 Kunststoffabfälle

08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Aus- nahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme der- jenigen, die unter 08 04 09 fallen

09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silber- verbindungen enthalten

09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 09 Verpackungen aus Textilien

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16 01 03 Altreifen 16 01 19 Kunststoffe 16 01 22 Bauteile a.n.g.

16 01 99 Abfälle a.n.g.

17 02 03 Kunststoff

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen

Hier: bitumenhaltige Dachbahnen/Dachpappe

19 05 01 nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und ähn- lichen Abfällen

19 05 02 Nicht kompostierbare Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der aneroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der aneroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände

19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die aus- schließlich Speiseöle und –fette enthalten

19 09 01 Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände nicht verwertbare Fraktionen1) 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle

19 10 04 Shredderleichtfraktion 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 04 Kunststoff und Gummi

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien

19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) zur An- nahme und Lagerung in der EBS-Lagerhalle ohne Be-

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ASN / AVV AVV-Bezeichnung Einschränkungen handlung

19 12 12

Sonstige Abfälle (einschließlich Material-mischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen (hier:

Abfall nach GewAbfV, sofern aus Vorbehandlungsan- lagen nach GewAbfV)

20 01 01 Papier und Pappe

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle nicht verwertbare Fraktionen1) 20 01 11 Textilien

20 01 25 Speiseöle und –fette nicht verwertbare Fraktionen1)

20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle nicht verwertbare Fraktionen1) 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (hier: Hausmüll und haus- müllähnlicher Gewerbeabfall im Auftrag des ÖrE)

20 03 02 Marktabfälle nicht verwertbare Fraktionen1)

20 03 03 Straßenkehricht 20 03 07 Sperrmüll

20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g.

1)die Annahme und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn die Nichtverwertbarkeit nach BioAbfV durch eine entsprechende Behandlungsanlage bestätigt wurde oder die thermische Beseitigung nicht geboten ist

 Umschlag (einschließlich kurzzeitiger Zwischenlagerung in der Annahmehalle zur Zusammenstellung entsprechender LKW-Transporteinheiten)

ASN / AVV AVV-Bezeichnung 19 08 02 Sandfangrückstände

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (hier: nur bei Stillstand der Behandlungsanlage und Erreichen der max. Zwischenlagerkapazität im Eingangslager)

Lagerung und Behandlung der Abfälle in den einzelnen Betriebseinheiten BE 60 Lager F 1

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft X X

03 01 01 Rinden- und Korkabfälle X X

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten, und Fur-

niere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen X X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X X

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ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

15 01 03 Verpackungen aus Holz X X

15 01 05 Verbundverpackungen X X

16 01 19 Kunststoffe X X

17 02 01 Holz X X

17 02 03 Kunststoffe X X

17 04 05 Eisen und Stahl X

17 04 07 gemischte Metalle X

19 12 02 Eisenmetalle X

19 12 03 Nichteisenmetalle X

19 12 04 Kunststoffe und Gummi X X

19 12 12 Sonstige Abfälle – Sortierreste ohne biogenen Anteil X X 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37* fällt X X

20 03 07 Sperrmüll, Holz aus Sperrmüll zum Shreddern X X

BE 70 Lager F 2

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Folien / Agrarfolien X X 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von

Papier- und Pappabfällen - Spuckstoffe / Zöpfe

X X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X X

15 01 05 Verbundverpackungen X X

16 01 19 Kunststoffe X X

17 02 03 Kunststoffe X X

19 12 01 Papier und Pappe X X

19 12 04 Kunststoffe und Gummi X X

19 12 10 Brennbare Abfälle EBS (Brennstoffe aus Abfällen zur An- nahme und Lagerung ohne Behandlung)

X

20 01 01 Papier und Pappe X X

20 03 07 Sperrmüll X X

BE 80 Lager F3

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft X X

03 01 01 Rinden- und Korkabfälle X X

03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte Holz, Spanplatten, und Fur-

niere, die gefährliche Stoffe enthalten X X

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten, und Fur-

niere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen X X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X X

15 01 03 Verpackungen aus Holz X X

15 01 05 Verbundverpackungen X X

(18)

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

16 01 19 Kunststoffe X X

17 02 01 Holz X X

17 02 03 Kunststoffe X X

17 02 04* Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche

Stoffe verunreinigt ist X X

19 12 01 Papier und Pappe X X

19 12 04 Kunststoffe und Gummi X X

19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält X X

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06* fällt X X 19 12 10 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen zur Annahme

und Lagerung ohne Behandlung) X

19 12 12 Sonstige Abfälle – Sortierreste ohne biogenen Anteil X X

20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält X X

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37* fällt X X

20 03 07 Sperrmüll X X

BE 100: Lagerhalle 100

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit

Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04* fällt X

10 01 02 Filterstaub aus Kohlefeuerung X

10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme

derjenigen, die unter 10 01 16* X

19 01 12 Rost- und Kesselasche sowie Schlacken mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 01 11 X

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13*

fällt X

19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung X

19 12 10 Brennbare Abfälle X

19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die 19 12 11 fallen

hier: abgesiebter biogener Anteil < 80 mm aus der A 002

X X

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06

01 und 17 06 03 fällt X X

17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen) ASN 17 09 04

X X

17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen be-

steht oder solche Stoffe enthält X X

17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte

Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten X X

(19)

BE 120: Lager für Ersatzbrennstoffe Boxen / Außenlager für Ballen

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) X

07 02 13 Kunststoffabfälle X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X

15 01 05 Verbundverpackungen X

16 01 19 Kunststoffe X

17 02 03 Kunststoffe X

19 12 04 Kunststoffe und Gummi X

19 12 10 brennbare Abfälle zur Annahme (Brennstoffe aus Abfällen

zur Annahme und Lagerung ohne Behandlung) X BE 130 und BE 140: Flexible Abfallläger und Herstellung EBS

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 04 Kunststofffolien X X

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft X X

03 01 01 Rinden- und Korkabfälle X X

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten, und Fur-

niere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen X X

03 03 01 Rinden – und Holzabfälle X X

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von

Papier- und Pappabfällen X X

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das

Recycling X X

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller, und Überzugsschlämme aus

der mechanischen Abtrennung X X

07 02 13 Kunststoffabfälle X X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X X

15 01 03 Verpackungen aus Holz X X

15 01 05 Verbundverpackungen X X

15 01 06 Gemischte Verpackungen X X

16 01 03 Altreifen X X

16 01 19 Kunststoffe X X

17 02 01 Holz X X

17 02 03 Kunststoffe X X

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03

01 fallen X X

17 04 05 Eisen und Stahl X

17 04 07 gemischte Metalle X

19 12 01 Papier und Pappe X X

19 12 02 Eisenmetalle X

19 12 03 Nichteisenmetalle X

19 12 04 Kunststoffe und Gummi X X

(20)

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt X X 19 12 10 brennbare Abfälle zur Annahme (Brennstoffe aus Abfällen

zur Annahme und Lagerung ohne Behandlung) X X

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die 19 12 11 fallen

X X

20 01 01 Papier und Pappe X

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt X X

20 03 07 Sperrmüll X X

A 001: Altpapiersortieranlage Input

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) X X

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe X X

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff X X

15 01 05 Verbundverpackungen X X

16 01 19 Kunststoffe X X

17 02 03 Kunststoffe X X

19 12 04 Kunststoff und Gummi X X

20 01 01 Papier und Pappe X X

Output

ASN / AVV AVV-Bezeichnung Lagern Behandeln

19 12 01 Papier und Pappe X X

19 12 04 Kunststoff und Gummi X X

Betriebszeiten:

Bezeichnung Betriebszeiten

HA Hauptanlage

BE 30 Annahmehalle Montag – Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr jahresdurchgängig BE 40 Aufbereitungshalle

BE 50 Schredder und Siebmaschine Werktags 07:00 – 22:00 Uhr

BE 150 Schredder DW 3060 Werktags 07:00 – 22:00 Uhr

BE 160 Schredder DW 3080 Werktags 07:00 – 22:00 Uhr

A 001 Altpapiersortieranlage Montag – Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr jahresdurchgängig A 002 Flexibles Abfalllager 365 d x 24 h

werktags: An- und Abtransport mittels LKW erfolgt werktags in der Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr.

sonntags: An- und Abtransport 07:00 bis 22:00 Uhr von maximal 4 Fahrzeugen

(21)

III. Antragsunterlagen

Diesem Bescheid liegen die Antragsunterlagen vom 07.07.2016, ergänzt bzw. korrigiert am 01.09.2016, 06.01.2017,17.07.2017, 05.12.2017 und der Ergänzungsnachtrag vom 28.12.2017 zu Grunde.

(Im Ergänzungsnachtrag vom 28.12.2017 (s. Antragsunterlagen) wird Abstand genommen vom weiteren Betrieb der Trocknungsanlage. Dafür soll dieser Bereich der Anlage als geschlossenes Lager für Abfälle gemäß Nr. 8.12.2 der 4.BImSchV genutzt werden. Gleichzeitig soll die Nutzung der Lagerflächen der Vorhal- le zur Behandlung von Abfällen durch die Betriebseinheiten BE 50, BE 150 und BE 160 erfolgen.)

IV. Nebenbestimmungen (NB) 1. Allgemein

1.1 Die Genehmigung zur Änderung der Anlage ergeht unter der Bedingung, dass vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage zusätzlich zu der bereits hinterlegten Sicherheitsleistung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.521.977,00 € in Form eines insolvenzfesten Sicherungsmittels beim Landesamt für Um- welt (LfU) Brandenburg zu hinterlegen ist.

Die von der Änderung erfassten Anlagenteile dürfen unter der Bedingung erst in Betrieb genommen werden, wenn die erweiterte Sicherheitsleistung beim Landesamt für Umwelt (LfU) hinterlegt und bestä- tigt wurde. (s. auch Hinweise 18 – 22)

1.2 Der Genehmigungsbescheid oder eine Kopie des Bescheids einschließlich des Antrags mit den zuge- hörigen Unterlagen sind an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung jederzeit bereitzu- halten und den Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

1.3 Diese Genehmigung erlischt, wenn mit der Änderung der Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides begonnen wurde. Diese Genehmigung erlischt unabhängig hiervon auch, wenn die Anlage nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides in Be- trieb genommen worden ist.

1.4 Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns spätestens eine Woche vorher den Überwachungsbe- hörden, dem Referat T 22 (Technischer Umweltschutz/Überwachung Schwedt/Oder) des LfU, der un- teren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt Ost und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark schriftlich mitzuteilen.

1.5 Die Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid genehmigten/geänderten Anlage ist 14 Tage vorher den Überwachungsbehörden, dem Referat T 22 (Technischer Umweltschutz/Überwachung Schwedt/Oder) des LfU. dem LAVG, Regionalbereich Ost und der unteren Wasserbehörde des Land- kreises Uckermark schriftlich anzuzeigen.

1.6 Vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist ein betrieblicher Lageplan mit allen Anlagenteilen, Be- triebseinheiten, Wegen/Betriebsstraßen, Betriebsstandorten der Bearbeitungsmaschinen und der ein-

(22)

zelnen Lagerflächen als Bestandteil der Betriebsordnung zu erstellen und dem LfU, T 22 mit der Inbe- triebnahmeanzeige gemäß NB 1.5 zu übergeben.

1.7 Im Rahmen einer erstmaligen Begehung und Revision (Abnahmeprüfung), die durch das Referat T 22 unter Mitwirkung der am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden erfolgt, ist nachzuweisen, dass die geänderte Anlage entsprechend den genehmigten Unterlagen und den Bestimmungen dieses Ge- nehmigungsbescheides errichtet wurde. Der Zeitpunkt der Abnahmeprüfung wird nach erfolgter Anzei- ge der Inbetriebnahme gemäß NB.1.5 dieses Bescheides durch das Referat T 22 festgelegt.

1.8 Das LfU, T 22 ist über alle Betriebsstörungen und andere Ereignisse, die im Zusammenhang mit den durch diesen Bescheid erfassten Anlagen stehen und durch die insbesondere die Nachbarn gesund- heitlich gefährdet und/ oder erheblich belästigt werden oder zu Schäden an der Umwelt führen können, unverzüglich zu unterrichten. Die Meldungen müssen Angaben über das Ausmaß, die Ursachen, den Zeitpunkt, die Zeitdauer und die Maßnahmen zur Beseitigung der Betriebsstörung enthalten. Unab- hängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind.

2. Baurecht / Brandschutz

2.1 Vor einer schriftlichen Freigabe durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder darf mit dem Bau nicht begonnen werden (§ 72 Abs. 7 BbgBO). Die Freigabe kann nur bei Erfüllung der NB 2.2 bis 2.3 erfolgen.

2.2 Vor Baubeginn der Baumaßnahmen ist der Nachweis der Kampfmittelfreiheit durch eine für die Kampfmittelfreiheit im Land Brandenburg zuständige Stelle vorzulegen (§ 13 BbgBO).

2.3 Die für das Vorhaben erforderlichen Bescheinigungen (Tragwerksplaner-Erklärung) nach Kriterienkata- log) oder Prüfberichte über die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sind der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen (gemäß § 66 Abs.2 und 3 BbgBO).

2.4 Das geprüfte Brandschutzkonzept von Herrn Naß vom 17.10.2016 ist Bestandteil der Bauvorlagen.

Der Prüfbericht Nr. 460/03755/17 vom 31.08.2017 vom Prüfingenieur für den Brandschutz Herrn Dipl.- Ing. Matthias Oeckel ist vollinhaltlich Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ausführung des Bauvorhabens hinsichtlich des Brandschutzes maßgebend.

2.5 Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungs- ingenieurs nachzuweisen.

Der Nachweis kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) durchgeführten Einmessung be- ruht (§ 72 Abs. 9 BbgBO).

(23)

2.6 Sämtliche notwendigen Anschlüsse an die stadttechnischen Netze haben koordiniert zu erfolgen, um Mehrfachaufbrüche von Straßen und Gehwegen zu vermeiden. Sollten öffentliche Flächen berührt werden, ist vor Baubeginn eine Abstimmung mit dem Fachbereich 4 der Stadtverwaltung Schwedt/Oder, Frau Grunwald (Tel. 03332-446541), erforderlich.

2.7 Alle öffentlichen Flächen (Geh- und Radwege, Straßen, Grünflächen und Straßenbegleitgrün) sind vor Beschädigungen zu schützen. Entstandene Schäden sind dem Fachbereich 4 der Stadtverwaltung Schwedt/Oder zu melden und durch den Verursacher in Abstimmung mit dem Fachbereich 4 zu besei- tigen.

Werden Nebenanlagen der Straße (Geh- und Radwege, Grünflächen und Straßenbegleitgrün) als Baustellenzufahrt benutzt, ist vorher ein Antrag auf Baustellenzufahrt im Fachbereich 4, Frau Grun- wald, zu stellen.

2.8 Im Hinblick auf die beantrage Betriebserweiterung hinsichtlich der Betriebszeiten ist wie im Antrag beschrieben, die verkehrstechnische Erschließung über die neue B2 auf das Betriebsgelände – Forst- straße - zu realisieren. Der öffentliche Teil der Forststraße ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu nutzen.

3. Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

3.1 Die vorhandene Gefährdungsbeurteilung ist hinsichtlich der geänderten bzw. neu errichteten Be- triebseinheiten fortzuschreiben. Die Fortschreibung muss vor Inbetriebnahme der Betriebseinheiten er- folgen. (§ 3 Abs. 1 ArbSchG)

3.2. Zum Löschen von Entstehungsbränden sind Feuerlöscher bereitzustellen. Der Standort eines Feuerlö- schers ist, sofern er nicht gut sichtbar ist oder es sich um unübersichtliche Arbeitsstätten handelt, durch das Brandschutzzeichen F001 (ASR A1.3) eventuell in Verbindung mit einem Richtungszeichen zu kennzeichnen.

(§ 3a Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Anhang Ziff. 2.2 sowie ASR A2.2 und ASR A1.3, Ausgabe 02/2013) 4. Immissionsschutz

4.1 Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Immissionsbeitrag von 2% (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung) an Gerüchen an keinem der drei Beurteilungspunkte

IO Obdachlosenheim, Schwedt (ANP I) IO Wohnhaus Beyerswald, Schwedt (ANP 2)

IO Breite Alle 1 , Schwedt (ANP 3)

gemäß Geruchsgutachten in der Fassung M 118842/06 der Müller–BBM GmbH vom 05.12.2017 über- schritten wird.

4.2 Die Grenzen der Freilagerflächen und Verkehrswege auf dem Betriebsgelände sind gemäß dem be- trieblichen Lageplan zu kennzeichnen.

(24)

4.3 Die Annahme, Lagerung und Verarbeitung von Hausmüll darf nicht auf Freiflächen, sondern aus- schließlich im geschlossenen Anlagenteil BE30/BE40 „Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Abfällen“ erfolgen.

4.4 Auf den Lagerflächen dürfen folgende maximale Lagerhöhen nicht überschritten werden:

Betriebseinheit Bezeichnung Schüttgutlagerung Ballenlagerung

BE 60 3 Lagerboxen mit Zeltdach 5 m 4 m

BE 70 Freilagerfläche 5 m 4 m

BE 80 Freilagerfläche 5 m 4 m

BE 120 4 Lagerboxen mit Zeltdach 5 m 4 m

2 Freifläche 5 m 4 m

BE 130 5 Lagerboxen mit Zeltdach 3,5 m 3,5 m

Freilagerflächen vor über-

dachten Lagerboxen 5 m 4 m

BE 140 6 Freilagerflächen 5 m 4 m

4.5 An den Lagerflächen gemäß NB 4.4 sind die maximalen Höhenmarkierungen sichtbar vorzunehmen.

4.6 Die Fahrwege und Lagerflächen im Anlagenbereich sind in Beton oder Asphalt auszuführen. Gleiches gilt für Aufgabe- und Abnahmestellen. Die befestigten Verkehrsflächen sind stets sauber zu halten.

Lagerflächen sind regelmäßig von Abfallrückständen zu beräumen.

4.7 An sämtlichen Staubquellen auf dem Betriebsgelände, z. B. an der Aufbereitungstechnik und Förder- einrichtungen, Fahrwegen und Lagerbereichen, ist eine Staubentwicklung durch technische Maßnah- men weitestgehend zu verhindern bzw. zu vermindern, z. B. durch Sektorenregner, lokale Bedüsungs- anlagen, Abplanungen oder vergleichbaren Techniken. Die Funktionstüchtigkeit der Minderungsmaß- nahmen und der Bedüsungstechnik ist während des Anlagenbetriebes zu gewährleisten.

Hierzu ist dem LfU, T 22 ein Plan der stationären und mobilen Befeuchtungseinrichtungen als Teil des Lageplans gemäß NB. 1.6 mit der Inbetriebnahmeanzeige zu übergeben.

4.8 Die betrieblichen Transport- und Umschlagprozesse haben so zu erfolgen, dass Materialabwehungen minimiert werden.

4.9 Die durch die Gesamtanlage einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Anlagengelände verur- sachten Geräusche, bewertet nach den Beurteilungsvorschriften der TA Lärm, dürfen an den nachfol- gend benannten Immissionssorten zu keiner Überschreitung der Immissionskontingente führen:

(25)

Nr. Adresse ,

16303 Schwedt Immissionskontingente Immissionsrichtwert in dB (A) Tag/ Nacht Beurteilungspegel

in dB (A) Tag Beurteilungspegel in dB (A) Nacht IO 1 Wohnhaus

Beyerswald 51 31 60/45

IO 2 Obdachlosen-

wohnheim 47 38 65/50

IO 3 Wohnhaus

Breite Allee 1 49 31 55/40

(Als Tagzeit gilt die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Nacht beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr)

Einzelne vom Anlagenbetrieb ausgehende kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwer- te am Tage um 30 dB(A) und in der Nacht um 20 dB(A) nicht überschreiten.

4.10 In einem Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist das Anlagenge- räusch im bestimmungsgemäßen Vollbetrieb und im Nachtbetrieb von einer bekannt gegebenen Messstelle nach § 29b BImSchG durch Messung an allen drei Immissionsorten untersuchen zu lassen.

(s. Hinweis 24.)

Für den IO 3 „Wohnhaus Breite Allee 1“ ist eine einmalige Vergleichsmessung am Immissionsort durchzuführen.

4.11 Der Messtermin ist dem LfU, T 22 mindestens eine Woche vor der Messdurchführung mitzuteilen.

4.12 Die Messung der Geräuschimmissionen ist wiederkehrend, jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, zu wie- derholen.

4.13 Der Geräuschmessbericht ist dem LfU, T 22 nach Fertigstellung, spätestens jedoch zwei Monate nach der messtechnischen Untersuchung, in einfacher Papierausfertigung sowie digital zu übergeben.

4.14 In der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen im Freien keine Transport-, Verlade- und Abfall- behandlungsprozesse durchgeführt werden.

4.15 Die Hallenluft der Annahmehalle BE 30, der Aufbereitungshalle BE 40 und der Lagerhalle BE 100 ist abzusaugen und der Abluftreinigungsanlage BE 110 zur Reinigung zuzuführen und über einen Abluft- kamin ins Freie abzuleiten.

Reingasseitig dürfen folgende Emissionskonzentrationen, bezogen auf die Normbedingungen (273,15 K; 101,3 kPa; trocken) und die Geruchsstoffkonzentration nicht überschritten werden:

(26)

- Staubförmigen Emissionen 10 mg/m³ - gasförmige anorganische Chlorverbindungen

der Nr. 5.2.4 Klasse III TA Luft, angegeben als

Chlorwasserstoff 20 mg/m³

- organische Stoffe, angegeben als

Gesamtkohlenstoff 20 mg/m³

- geruchsintensive Stoffe 500 GE/m³

4.16 Der Biofilter BE 110 ist so zu betreiben, dass im Reingas kein typischer Rohgasgeruch wahrnehmbar ist.

4.17 Nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist durch Messungen einer nach § 29b BImSchG be- kannt gegebenen Messstelle überprüfen zu lassen, ob die mit der NB 4.15 festgelegten Emissionsbe- grenzungen und die mit der NB 4.16 festgelegte Anforderung beim Betrieb des Biofilters eingehalten werden.

Die Überprüfung ist erstmalig im Rahmen des laufenden, durch die Genehmigungen Nr. 20.43.Ä0/05/0811bb.1 und Nr. 20.058.Ä0/08/0810B2/RO bestimmten Messzyklus und wiederkeh- rend alle 3 Jahre durchführen zu lassen.

4.18 Der Messtermin für die Messungen gemäß Nr. 4.17 ist dem LfU, T 22 mindestens eine Woche vor der Messdurchführung mitzuteilen.

4.19 Die Messungen gemäß NB 4.17 sind jeweils bei maximaler Auslastung der Anlage und bei Sommer- bedingungen im Zeitraum von Mai bis August durchzuführen. Zur Bestimmung der Geruchsstoffkon- zentration sind mindestens drei Einzelmessungen bei höchsten Emissionsraten durchzuführen. (s.

Hinweis 25.)

4.20 Über das Ergebnis der Messung nach NB 4.17 ist ein Messbericht zu erstellen. Der Messbericht hat Angaben über die Messplanung zur Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsmessung gemäß NB 4.17 das Ergebnis der Messung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, zu enthalten.

Der Messbericht ist dem LfU, T 22 nach Fertigstellung, spätestens jedoch zwei Monate nach der messtechnischen Untersuchung, in einfacher Papierausfertigung sowie digital zu übergeben.

4.21 Der Betrieb des Biofilters ist durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Instandhal- tungsanleitung (siehe NB 4.22) und des Inspektionsplanes (NB 4.23) überwachen zu lassen.

4.22 Die Instandhaltungsanleitung gemäß VDI 3477 (März 2016) Nr. 7.3.3 ist dem LfU, T 22 mit der Inbe- triebnahmeanzeige zu übergeben.

(27)

4.23 Der Inspektionsplan für die Biofilteranlage nach VDI 3477 (März 2016) Nr. 7.3.3.2 und ein Maßnah- meprofil zur Betriebsüberwachung gemäß Tabelle 8 der VDI 3477 (März 2016) sind zu erstellen und dem LfU, T 22 mit der Inbetriebnahmeanzeige zu übergeben.

Beabsichtigte Abweichungen des Inspektionsplanes vom Rahmenplan (Tabelle 8) sind zu begründen und vorher durch das LfU, T 22 bestätigen zu lassen.

4.24 Die Eigenkontrollen gemäß Inspektionsplan (NB 4.23) sind regelmäßig durchzuführen und dokumen- tensicher zu dokumentieren. Dem LfU, T 22 ist ein Jahresbericht über die Eigenkontrollen jeweils zum 01. April des Folgejahres zu übergeben.

5. Abfallwirtschaft

5.1 Durch eine Eingangskontrolle ist sicherzustellen, dass nur durch diesen Bescheid zugelassene Abfälle in der Anlage angenommen werden. Die Eingangskontrolle hat mindestens zu erfassen:

a) Kontrolle der Begleitpapiere

b) Verwiegen und Erfassung der Masse c) Identitätskontrolle

Die Ergebnisse der Annahmekontrolle sind zu dokumentieren.

Unzulässige Anlieferungen sind zurückzuweisen. Über solche Fälle ist das LfU, T 22 unverzüglich zu informieren.

5.2 Die Lagerbestände in den Betriebseinheiten sind tagesaktuell zu erfassen und zu dokumentieren.

Jeweilige Lagermengen sind dem LfU, T 22 auf Verlangen mitzuteilen.

5.3 Das Betriebsgelände ist einzuzäunen oder es sind wirksame Hindernisse zu nutzen, so dass die Zu- fahrt nur über die Annahmekontrolle und während der Öffnungszeiten möglich ist. Die Zufahrt zur An- lage muss außerhalb der Betriebszeiten gegen Befahren durch Fremdfahrzeuge gesichert werden.

Das Betriebsgelände der Anlage ist eindeutig durch Schilder, Begrenzungen oder Markierungen kennt- lich zu machen.

5.4 Dem LfU, T 22 ist jährlich, jeweils bis zum 01. April, ein Auszug aus dem Register über den Eingang und Ausgang aller Abfälle als Jahresübersicht über das Vorjahr mit folgenden Angaben zu übergeben:

a) Daten über angenommene Abfälle (Abfallschlüssel, Abfallbezeichnung, Menge, Herkunft)

b) Daten über abgegebene Abfälle (Abfallschlüssel, Abfallbezeichnung, Menge, Verbleib mit Nachweisnummer bei nachweispflichtigen Entsorgungen)

(28)

6. Gewässerschutz Allgemeine Anforderungen

6.1 Für die neu errichteten Lagerflächen und den innerbetrieblichen Regenkanal einschließlich der Behand- lungsanlagen wird vor Inbetriebnahme die wasserrechtliche Bauabnahme durch die untere Wasserbe- hörde zu einem mit dem Anlagenbetreiber zu vereinbarenden Termin durchgeführt.

(§ 106 Abs. 1 BbgWG)

6.2 Die für die Bauabnahme erforderliche Bestandsdokumentation ist objektkonkret so zu erstellen, dass die jeweiligen Bestandspläne, Betriebsanleitungen, Bauausführungen, Dichtigkeits-, Funktions- und ggf.

Sachverständigenprüfungen problemlos den jeweiligen Anlagenteilen zugeordnet und nachvollzogen werden können. Die Bestandsdokumentation hat alle Unterlagen und Nachweise über die ordnungsge- mäße Errichtung, Ausführung und Lage zu enthalten. Sie ist der unteren Wasserbehörde bis 7 Arbeits- tage vor der Bauabnahme vorzulegen. Als Nachweise werden u. a. akzeptiert:

a) Bestandsplan über die Lage der Entwässerungsleitungen und Sedimentationsanlagen sowie de- ren Zusatzeinrichtungen,

b) die jeweiligen Dichtigkeitsnachweise aller Haltungen, Schachtbauwerke und des Sedimentations- beckens, Ergebnisbericht über die Kontrolle der Abwasserkanäle mittels Kamerabefahrung c) ggf. Nachweise über Funktionsprüfungen und Probebetrieb, z.B. der Pumptechnik,

d) Protokolle über Fremd- und Eigenüberwachung, Protokolle für Bauabnahmen und Funktionsprü- fungen, Nachweise der Rohrstatik für die eingebauten Rohrmaterialien sowie der Standsicherheit für die Bauwerke Schächte, Sedimentationsanlage und Pumpwerk, Nachweise der Eignung der Betonteile für den Einbau in Abwasseranlagen, Verdichtungsnachweise Rohrleitungsgräben und Baugruben,

e) Errichter-Bescheinigung oder Abnahmeschein über die ordnungsgemäße Errichtung gemäß Werkvertrag, Abschlussbericht der örtlichen Bauleitung mit Aufmaßprotokollen,

f) bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Schächte und Sedimentationsanlagen,

g) objektkonkrete Erklärung der Hersteller vor Ort über die genehmigungskonforme Bauausführung, h) Ergebnisse der Asphaltherstellung und dem -einbau (Mischgutzusammensetzung, Verdichtungs-

grad der fertigen Schichten, Ergebnisse der Plattendruckversuche) (§ 72 Abs. 2, Satz 2 i.V.m § 75 Satz 1 BbgWG)

6.3 Der Bestandsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Örtliche Lage von Einläufen, Rinnen, Schächten und Leitungssträngen, b) Höhen von Schachtdeckel und Rinneneinläufe,

c) Schächte und Sedimentationsanlage: die Höhen der Rohrsohlen von Zulauf- und Ablaufleitungen, die Höhen der Bauwerksoberkanten und der -sohlen,

d) jeweilige Haltungslängen bis zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal.

(§ 72 Abs. 2, Satz 2 i. V. m § 75 Satz 1 BbgWG)

(29)

6.4 Die Inbetriebnahme (Nutzungsaufnahme durch Lagerung oder Behandlung von Abfällen) der befestig- ten Erweiterungsflächen (Flächen F 5, F 6 und F 7) ist erst zulässig, wenn die untere Wasserbehörde ihr zustimmt und alle für die sichere Ableitung des auf diesen Flächen anfallenden Abwassers zur öf- fentlichen Abwasserbehandlungsanlage getroffenen Vereinbarungen aus dem Erschließungsvertrag zwischen der Recon-T GmbH und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen – hier der ZOWA – vom 08./09.12.2016 (s. Antrag) erfüllt sind. Die vertraglichen Vereinbarungen gelten als erfüllt, wenn der un- teren Wasserbehörde eine diesbezügliche Erklärung des ZOWA vorliegt. (§ 66 Abs. 1 BbgWG)

6.5 Der Fußbodeneinlauf in der Vorhalle zur EBS-Trocknungsanlage ist dauerhaft dicht zu verschließen.

Dies gilt auch für andere in Hallen oder überdachten Bereichen vorhandene Fußbodeneinläufe. Die Maßnahmen müssen spätestens einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung abgeschlossen sein. In den überdachten Bereichen werden Fußbodeneinläufe nicht zugelassen.

(§§ 17 Abs. 1 und 2 i. V. m. 1 und 13 Abs. 2 AwSV, § 54 WHG)

6.6 Die Lagerung und Behandlung von als gefährlich eingestuften Abfällen, wie A-IV-Altholz, unter freiem Himmel ist nur noch bis zum 30.06.2018 zulässig. Bereiche, in denen als gefährlich eingestufte Abfällen gelagert oder behandelt werden, sind schlagregensicher zu überdachen. Alternativ kann die Lagerung und Behandlung dieser Abfälle in andere überdachte Bereiche verlagert werden oder die Lagerung in gegen Eindringen von Niederschlagswasser geschützten Containern erfolgen. In dem Flächenbele- gungsplan und der diesbezüglichen Dokumentation ist anzugeben, auf welchen Flächen bzw. in wel- chen Hallen die Lagerung und Behandlung dieser gefährlichen Abfälle erfolgt.

(§ 58 Abs 2 WHG, § 3 Abs. 1 AbwV, AbwV Anhang 23 Teil B Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anhang 27)

6.7 Die Einhaltung der Anforderungen an die Indirekteinleitung ist durch ein Betriebstagebuch oder in ande- rer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Letztere müssen aber ebenso für die Behörde bei Bedarf zugänglich sein und in übersichtlicher, verständlicher und nachvollziehbarer Form dargestellt sein. In das Betriebs- tagebuch sind mindestens Angaben zu führen über:

a) Größe der befestigten Flächen und der überdachten Bereiche,

b) tägliche Erfassung der tatsächlich am Standort gefallenen Niederschlagsmengen, Ermittlung der Monats- und Jahresmenge,

c) Erfassung der tatsächlich angefallenen und eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Ge- samtstrom: Menge des Sanitärabwassers (ersatzweise durch Wasserverbrauch in diesem Bereich) durch monatliche Messung, Abwassermenge aus der mit Genehmigungsbescheid Nr. G 58/08 vom 10.05.2010 genehmigten Indirekteinleitung (Abwasser aus der Trocknungsanlage, Reg.-Nr. IndV- 01/09) durch monatliche Messung, Abwassermengen von den Behandlungs- und Lagerflächen durch tägliche Messung,

d) Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Selbstüberwachung,

e) Dokumentation über ggf. eingesetzte abwasserrelevante Roh- und Hilfsstoffe (Art, Menge, Dosie- rung),

f) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen

(30)

sowie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsor- gungsnachweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen auf die Abwassereinleitung,

g) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezo- genen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserver- ordnung.

(§ 3 Abs. 1 AbwV)

6.8 Der Rückbau der beiden Brunnen (vgl. Lageplan Entwässerung im Bauantrag, Zeichnungs-Nr.

14-2019-204-40.00.03.01 (1)) ist von einem Fachunternehmen (zertifizierter Brunnenbaubetrieb) durch- zuführen. Der Rückbau hat gemäß der Technischen Regel W 135 des DVGW zu erfolgen (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs –DVGW-: „Sanierung und Rückbau von Bohrungen, Grundwasser- messstellen und Brunnen“, Arbeitsblatt W 135; November 1998). Vor dem Rückbau ist ein Rückbauplan zu erstellen, der der unteren Wasserbehörde zur Prüfung vorzulegen ist. Mit dem Rückbau darf erst be- gonnen werden, wenn der Plan durch die Wasserbehörde bestätigt wurde.

Der Rückbau ist zu dokumentieren. Eine Ausfertigung der Dokumentation über den Rückbau ist der un- teren Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Rückbauarbeiten zu übergeben.

(§ 49 WHG)

Ausführung der Lager- und Verkehrsflächenbefestigung sowie deren Entwässerungsanlagen

6.9 Die Bodenfläche aus Asphalt ist flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Zur Erreichung des geforderten Hohlraumgehaltes ist die Mischgutzusammensetzung nach dem Splittmastixasphalt-Prinzip zu optimie- ren. (§ 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AwSV)

6.10 Der Hohlraumgehalt in den fertigen Asphaltdeck und –tragschichten ist bis zu auf < 4,0 Vol.-% nach- weislich zu verdichten. Dafür ist ein Verdichtungsgrad von 99% in der gesamten Fläche zielsicher zu er- reichen. Die Erreichung des geforderten Verdichtungsgrades in der Deck- und Tragschicht ist zu prüfen und zu dokumentieren. (§ 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AwSV)

6.11 Die Dimensionierung der Asphaltlager- und Verkehrsflächen hat in Anlehnung an die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) auf Grundlage der sich durch statische und dynamische Beanspruchungen ergebenen Belastungen zu erfolgen. Der für die Flächenbefestigung gewählte Aufbau der Deck- und Tragschichten ist auf der Grundlage der RStO 12 nachzuweisen. Der Nachweis ist der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. Dem Nachweis ist eine textliche Beschreibung in verständlicher Form beizufügen, die die Planung und ihre Grundlagen durch die Behörde nachvollziehbar macht. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Planung durch die Behörde geprüft wurde. (§ 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AwSV)

6.12 Abwasserschächte, -kanäle und -leitungen müssen hinsichtlich ihrer Ausführung die erhöhten Anforde- rungen an Abwasseranlagen erfüllen und auf Dichtheit prüfbar sein. Schächte und Leitungen aus Beton müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Die Nachweise über die Eignung der Rohre für den Einbau in Abwasserleitungen sind zu führen. (§ 72 Abs. 2, Satz 2 BbgWG)

(31)

6.13 In das innerbetriebliche Regenkanalsystem sind ausreichend und an kritisch bewerteten Stellen Revisi- onsschächte und Absperrvorrichtungen einzubauen. Das Kanalsystem und die Lage der Revisions- schächte sowie der Absperrvorrichtungen sind so zu planen und anzuordnen, dass sie jederzeit für Wartung und Inspektion sowie im Bedarfsfall (z.B. bei Havarien) zugänglich sind.

(§§ 60 und 61 Abs. 2 WHG, § 71 BbgWG)

6.14 Die Straßenabläufe müssen ausreichend hydraulisch bemessenen und zu jeder Zeit mit geeigneten Schlammfängen ausgerüstet sein, die auf die Art, Größe und ggf. Menge der abschwemmbaren Schmutz- und Abfallpartikeln abgestimmt sind. (§ 61 Abs. 2 WHG, § 71 BbgWG)

6.15 Mit dem Bau der nachfolgend genannten Abwasseranlagen darf erst begonnen werden, wenn die Aus- führungsplanung durch die Behörde geprüft wurde:

a) für die Abwasserleitungen ist für die gewählte Bauausführung mittels Rohrstatik der Nachweis einer ausreichenden Standsicherheit zu erbringen,

b) für die Sedimentationsanlagen die Angaben zum Schlammspeicher (Lage und Volumen), zur Ab- setzoberfläche und zum Leichtflüssigkeitsvolumen,

c) für den Anschluss der Rohrleitung DN 600 an Schachtbauwerken ist der Einsatz von Schächten DN 1200 zu prüfen bzw. die konkrete Ausführung zu erläutern und im Plan darzustellen,

d) für die Leitung DN 400 von RK 9 zu RK 8 ist die Überprüfung der Dimensionierung der Leitung für den theoretischen Abwasserzulauf aus dem vorhandenen System notwendig. Die geänderten Un- terlagen sind beizufügen.

Die Ausführungsplanung ist der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Baubeginn zur Prüfung vorzu- legen. Dem Nachweis sind alle Unterlagen Pläne in detaillierter und verständlicher Form beizufügen, die die Planung und ihre Grundlagen durch die Behörde nachvollziehbar macht.

(§ 60 Abs. 1 WHG, § 71 BbgWG)

Überwachung und Betrieb der Abwasseranlagen

6.16 Für die Abwasseranlagen sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die u.a. die nachfolgenden Forderun- gen berücksichtigen und den Reinigungsumfang, die Kontroll- und Wartungsintervalle sowie deren Ab- läufe festlegen.

Der unteren Wasserbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Betriebsanweisungen zu gewähren bzw.

es sind ihr diese in Kopie auszuhändigen. (§ 75 BbgWG)

6.17 Die Betriebsanweisungen für die Sedimentationsanlagen und Rückhalteeinrichtungen sollen auf die detaillierten Angaben und Erläuterungen des Herstellers zurückgreifen (z.B. Arbeitsschritte für die Prü- fung von Schlamm- und Leichtflüssigkeitsschicht). Zudem sind hierbei die DWA-A 199 Teile 1 bis 3

„Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen“ die Hinweise der DWA-A117

„Bemessung von Regenrückhalteräumen“ (12/2013) zu beachten.

(32)

6.18 Die Schlammspiegel der beiden Sedimentationsanlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch vierteljähr- lich für die ersten zwei Jahre, zu kontrollieren. Der Schlamm ist spätestens dann zu entnehmen, wenn die Schlammmenge die Hälfte des jeweiligen Schlammsammelraumes einnimmt. Sehen die Vorgaben des Herstellers andere Füllstände vor, gelten diese. Die anfallenden Schlämme sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf der Grundlage der ermittelten Füllstände können in Abstimmung mit der unteren Was- serbehörde die Überwachungszyklen auf die tatsächlich anfallenden Mengen und Verschmutzungen angepasst werden.

6.19 Die Abwasseranlagen sind i. V. m Hinweis 27. regelmäßig wie folgt zu überprüfen:

Kanäle und Einbindungsstellen, Schachtbauwerke, Pumpwerke und Druckleitungen gemäß Anlage 1 zu dieser Genehmigung, die Sedimentationsanlage nach den Vorgaben des Herstellers.

Unbeschadet dessen sind die Straßenabläufe arbeitstäglich visuell zu kontrollieren.

6.20 Bei den Zustands- und Funktionskontrollen festgestellte Mängel am Bauzustand, an der Funktionstüch- tigkeit oder -sicherheit sind unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der für die Sedimentationsanlagen erteilten bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- nachweise zu beachten. Erforderlichenfalls sind die Anlagen auch außerhalb festgelegter Zeiträume zu entleeren.

Abwasserüberwachung

6.21 Für die Beprobung und Analyse von Abwasser ist eine nach der UStZulV zugelassene Stelle zu beauf- tragen. Die Notifizierungen werden im Internet durch Eintrag im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Fachmodul Wasser unter http://www.resymesa.de bekannt gegeben.

( § 74 Satz 2 BbgWG, § 21 Abs. 4 BbgWG)

6.22 Für die Überwachung ist ein betrieblicher Überwachungs- und Analysenplan mit den folgenden Anga- ben zu erstellen: Ort und Nummer der Probenahme- bzw. Messstelle, Art (Grundwasserüberwachung, Selbstüberwachung gemäß § 74 BbgWG oder freiwillige Eigenkontrolle) und Umfang der Überwachung (Parameter, Verfahren, Häufigkeit usw.). Der Überwachungs- und Analysenplan ist der unteren Was- serbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Genehmigung vorzulegen.

(§ 74 Satz 2 BbgWG) Genehmigung der Indirekteinleitung

6.23 Die in die öffentliche Abwasseranlage einzuleitende maximale Abwassermenge darf Qh = 30 m³/h und Qa = 20.000 m³/a

nicht überschreiten.

(33)

6.24 Das Abwasser muss vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an die Be- schaffenheit erfüllen:

Parameter Konzentration (mg/l) Probenahmeart

(vgl. § 2 AbwV)

AOX ≤ 1,0 Stichprobe

Arsen ≤ 0,1 qualifizierte Stichprobe

Blei ≤ 0,5 qualifizierte Stichprobe

Cadmium ≤ 0,2 qualifizierte Stichprobe

Chrom, gesamt ≤ 0,5 qualifizierte Stichprobe

Kupfer ≤ 0,5 qualifizierte Stichprobe

Nickel ≤ 1,0 qualifizierte Stichprobe

Quecksilber ≤ 0,05 qualifizierte Stichprobe

Zink ≤ 2,0 qualifizierte Stichprobe

Sulfid, leicht freisetzbar ≤ 1,0 Stichprobe

Kohlenwasserstoffe, gesamt ≤ 20 Stichprobe

6.25 Über die in NB 6.24 genanten Parameter hinaus ist das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser auf die folgenden Parameter untersuchen zu lassen (§ 72 Abs. 2 BbgWG):

pH-Wert Leitfähigkeit

Gesamtphosphor (Pges) Sulfat

CSB

Gesamter gebundener Stickstoff (Nges)

Die Untersuchungsanordnung erfolgt ohne Grenzwertvorgaben; sie dient der Erleichterung der Interpretation der Überwachungsergebnisse.

6.26 Für eine normgerechte und qualitätssichere Durchführung der Parameteruntersuchung sind die in der Anlage 1 der AbwV vorgeschriebenen Analyse- und Messverfahren anzuwenden.

Enthält die AbwV zu einzelnen Parametern keine Verfahren sind die aktuellen auf der Internetseite des für den Geschäftsbereich für Umwellt zuständigen Ministeriums in der „Bekanntmachung zu den Verfahren und Methoden für Wasseruntersuchungen im Sinne der Untersuchungsstellen- Zulassungsverordnung“ bekannt gemachten Verfahren und Methoden für Abwasser zugrunde zu legen.

6.27 Bezugspunkt, an dem die Anforderungen nach NB 6.24 erfüllt sein müssen, ist die Stelle vor Vermischung des Abwassers mit sonstigem Abwasser des Standortes.

(34)

6.28 Für die Überwachung des Abwassers sind Probenahmestellen einzurichten, die als solche zu bezeichnen und zur Identifizierung mit einem Hinweisschild mit der Aufschrift „Probenahmestelle Nr.“

(Nummer der Probenahmestelle) zu versehen ist.

Die Probenahmestellen sind in einem Probenahmestellenplan als Teil des Überwachungsplanes gemäß NB 6.22 darzustellen.

6.29 Das Abwasser ist an der Probenahmestelle einmal in jedem Quartal eines Jahres jeweils im Abstand von mindestens 2 Monaten, mindestens aber viermal im Jahr beproben und auf die Parameter in NB 6.24 und 6.25 untersuchen zu lassen.

Das Abwasser ist erstmals in dem Jahresquartal untersuchen zu lassen, das dem Quartal folgt, in dem die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte.

6.30 Die Genehmigung wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 WHG unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.

Die Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BbgWG vorliegen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

6.31 Der Lagerbehälter und die Abfüllfläche sind jeweils mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu versehen.

Die Rückhalteeinrichtung für den Abfüllplatz ist gegen Niederschlagwassereinwirkung außerhalb der Betankungsvorgänge zu sichern. Eine abweichende Bauausführung ist der unteren Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vorher anzuzeigen. (s. Hinweis 35.)

((§ 18 AwSV, § 40 Abs. 1 AwSV)

6.32 Die auf den Lager- und Behandlungflächen stattfindenden Betankungsvorgänge der Shredder müssen gesichert gegen Tropfleckagen über Auffangwannen unter den Verbindungsstellen erfolgen, an denen mit Tropfleckagen zu rechnen ist. Dafür sind geeignete handhabbare Auffangwannen bereit zu stellen.

Das mit den Betankungsvorgängen betraute Personal ist regelmäßig über die Verwendung der Sicher- heitseinrichtungen zu unterweisen. (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 AwSV)

Begründung

1. Verfahrensablauf

Sie betreiben seit dem Jahr 2002 in 16303 Schwedt (Oder), Landkreis Uckermark, eine nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage zum Behandeln und Zwischenlagern von Abfällen zum Zwecke der anschließenden Nutzung als Ersatzbrennstoff (EBS) sowie eine Altpapiersor- tieranlage.

Für diese Anlage erteilte das Landesamt für Umwelt mit Bescheid Nr.20.021.00/00/0802.2 vom 18.01.2002 die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der Anlage nach 4 BImSchG.

(35)

Danach folgten weitere Änderungsgenehmigungen:

- Nr. 20.028.00/02/0804.2 vom 28.11.2002 - Nr. 20.044.00.00/03 vom 15.07.2004 - Nr. 20.043.Ä0/05/0811bb.1 vom 14.11.2005 - Nr. 20.058.Ä0/08/0810B2/RO vom 10.05.2010

Außerdem sind diverse Anzeigen nach § 15 BImSchG eingereicht worden. (s. Antrag Kap. 1, Punkt 1.1.2) Sie beabsichtigen nunmehr, diese Anlage wesentlich zu ändern. (s. Punkt II. Beschreibung des Vorhabens) Am 22.04.2014 reichten Sie den Änderungsantrag nach § 16 BImSchG bei der Genehmigungsverfahrens- stelle der Regionalabteilung Ost des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Müllroser Chaussee 50 in 15236 Frankfurt (Oder) ein.

Gleichzeitig stellten Sie einen Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG für die Errich- tung der Anlage, welcher mit Schreiben vom 08.02.2018 vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a in Verbindung mit § 3c UVPG wurde durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt. Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit waren den Antragsunterlagen die zusätzlichen Angaben gemäß § 4e der 9. BImSchV beigefügt. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde Ihnen am 19.06.2014 mitgeteilt und im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 53 am 30.12.2014 bekannt gemacht. Hin- sichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Verfahrensakte befindlichen Unterlagen zur Vorprüfung hinge- wiesen.

Nachdem die Antragsunterlagen mehrfach ergänzt bzw. korrigiert wurden, erfolgt ab dem 19.06.2014 die 1. Beteiligung der Behörden gemäß § 10 Abs.5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV. Eine zweite Behör- denbeteiligung erfolgte ab dem 20.04.2015, da der Antragsinhalt geändert wurde.

Am 17.08.2015 wurden Sie über die neue Regelung in der 4.BImSchV vom 28.04.2015 informiert, wonach die Anlage eine neue Zuordnung gemäß Anhang1 der 4. BImSchV zugeteilt wurde. Da keine Übergangsre- gelung in der neuen Regelung, die am 01.05.2015 in Kraft trat, enthalten war, musste nun ein Genehmi- gungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG durchgeführt werden.

Das Genehmigungsverfahren wurde anfänglich aufgrund der damals geltenden Zuordnung der Anlage ge- mäß Anhang 1 der 4. BImSchV gemäß § 19 BImSchG in einem vereinfachten Verfahren geführt.

Der Antrag wurde nochmals geändert, so dass der am 12.08.2016 vorgelegte überarbeitete Antrag ab dem 23.08.2016 einer nochmaligen Behördenbeteiligung zugeführt wurde.

Folgende Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wurden zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme aufgefordert:

- Landkreis Uckermark

* Umweltamt

- Stadt Schwedt/Oder mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde - Landesamt für Umwelt

T 22 Technischer Umweltschutz/Überwachung

Referenzen

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