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MITTEILUNGSBLATT ASPACH

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Academic year: 2022

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Donnerstag, 4. Februar 2021

Nr. 5 49. Jahrgang

MITTEILUNGSBLATT ASPACH

mit amtlichen Bekanntmachungen

„Es ist gar kein übler Monat, dieser Februar, man muss ihn nur zu nehmen wissen.“

Wilhelm Raabe, (1831 - 1910), deutscher Erzähler, einer der wichtigsten Vertreter des poetischen Realismus

Vereine S. 14 Kirchen S. 18

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Zahnärztlicher Notfalldienst

Telefon: 0711 7877744

jeweils von 10:00 bis 11:00 und 17:00 bis 18:00 Uhr

Apotheken-Notfalldienst

01805 002963 Samstag, 6. Februar

Sturmfeder-Apotheke Oppenweiler, Hauptstr. 47, 71570 Oppenweiler, Telefon: 07191 – 4 45 51 Brunnen-Apotheke Erdmannhausen, Kirchstr. 3, 71729 Erdmannhausen, Telefon: 07144 – 3 84 08 Sonntag, 7. Februar

Easy-Apotheke Backnang, Im Biegel 16 71522 Backnang, Telefon: 07191 – 91 15 11 00 Apotheke-Murr, Mühlgasse 2,

71711 Murr, Telefon: 07144 – 8 88 98 36

Diakoniestation Mittleres Murrtal

Schubertstraße 1, 71546 Aspach

07191 34424-0 Fax 07191 34424-18

Samstag, 6. Februar Sonntag, 7. Februar Schwester Jasmin Schwester Jasmin Schwester Yvonne Schwester Yvonne

Strom Süwag

Rufbereitschaft rund um die Uhr 0800 7962787

Tierärzte Notfalldienst

Praxis Tierarzt Krüger/Assistentin, Akazienweg 48, Backnang, 07191 902284

Stadtwerke Backnang GmbH

Bereitschafts- und Entstördienst 07191 176-17

Kläranlage Aspach

Rufbereitschaft rund um die Uhr 07191 63187

Wasserversorgung Aspach

Rufbereitschaft rund um die Uhr 07148 16242-20 0151 54434102

Rathaus Großaspach

Wir freuen uns auf Sie

Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr Mittwoch 08:30 bis 18:00 Uhr Wir helfen Ihnen gerne außerhalb der Öffnungszeiten!

Rufen Sie uns an!

Ein Tipp: Wenn Sie das Gespräch mit Bürgermeisterin Sabine Welte-Hauff, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter suchen, oder wenn Sie schon im Vorfeld wissen, dass Sie für Ihr Anliegen etwas Zeit benötigen, dann empfehlen wir Ihnen, vorher telefo- nisch einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Telefon: 07191 212-0, info@aspach.de

Ärztlicher Notfalldienst

Einheitlich für ganz Baden-Württemberg:

Ärztlicher Notfalldienst: 116117

Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Online- sprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 0711 96589700 oder docdirekt.de Für lebensbedrohliche Erkrankungen gilt jedoch unverändert die Nr.: 112

Rettungsdienst und Feuerwehr 112 Polizei 110 Krankentransport DRK 19222

Giftnotruf 0911 3982451

089 41402211

Psychiatrischer Notfalldienst 07141 99678 80 Frauenärzte Rems-Murr-Kreis 01805 557890 Schlaganfall-Notruf Schorndorf 07181 671113

Notfallpraxis Backnang

Stuttgarter Str. 107, 71522 Backnang

Sa, So und an Feiertagen 8-22 Uhr, Mo-Fr 18-22 Uhr

Notfallpraxis Winnenden

Rems-Murr-Klinikum Winnenden Am Jakobsweg 2, 71364 Winnenden

Mo, Di und Do 18-0 Uhr, Mi und Fr 14-0 Uhr Sa, So und an Feiertagen 8-0 Uhr

Kinder Notfallpraxis Winnenden

Rems-Murr-Klinikum Winnenden Am Jakobsweg 1, 71364 Winnenden

Mo – Fr 18-22 Uhr, Sa, So und an Feiertagen 8-20 Uhr

Notfallpraxis Ludwigsburg

Erlachhofstraße 1, 71640 Ludwigsburg

Mo, Di und Do 18-8 Uhr, Mi 13-8 Uhr, Fr 16-8 Uhr Sa, So und an Feiertagen 8-8 Uhr

Kinder Notfallpraxis Ludwigsburg

Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg

Mo – Fr 18-22 Uhr, Sa, So und an Feiertagen 8-22 Uhr

Notfallpraxis Heilbronn

SLK-Klinikum Heilbronn – Klinikum am Gesundbrunnen Mo – Fr 18-22 Uhr, Sa, So und an Feiertagen 9-22 Uhr

Notfallpraxis HNO Heilbronn

SLK-Klinikum Heilbronn – Klinikum am Gesundbrunnen Sa, So und an Feiertagen 10-20 Uhr

Kinder Notfallpraxis Heilbronn

SLK-Klinikum Heilbronn – Klinikum am Gesundbrunnen Mo – Fr 19-22 Uhr, Sa, So und an Feiertagen 8-22 Uhr

Notfallpraxis Augen Stuttgart

Notfallpraxis am Katharinenhospital Kriegsbergstrasse 60, 70174 Stuttgart

Fr 16-22 Uhr, Sa, So und an Feiertagen 8-22 Uhr

Augenärztlicher Notfalldienst Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis und Stuttgart:

01806 071122

Augenärztlicher Notfalldienst Rems-Murr-Kreis:

01806 071122

Kinderärztlicher Notfalldienst Heilbronn:

01806 071310

Kinderärztlicher Notfalldienst Ludwigsburg:

01805 011230

Kinderärztlicher Notfalldienst Rems-Murr:

01806 073614

Kinderärztlicher Notfalldienst Rems-Murr-Kreis:

(nur Gemeinde Altdorf) 01806 071711

HNO-ärztlicher Notfalldienst Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis:

0180 5 003656

Wochenenddienste

Amtsblatt der Gemeinde Aspach

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Aspach, Backnanger Str. 9, 71546 Aspach, Telefon 07191 212-0, Fax 212-39.

Internet: www.aspach.de

E-Mail: Mitteilungsblatt@Aspach.de

Druck und Verlag: Knöpfl e Druck GmbH & Co. KG, Winnender Straße 20, 71522 Backnang,

Telefon 07191 34338-0, Fax 34338-17.

Anzeigen: mibla-anzeigen@knoepfl e-druck.de Abobestellung: info@knoepfl e-druck.de

Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen und die sonstigen Mitteilungen der Gemeindeverwaltung sowie für die

„Vereinsnachrichten“ und die „Kirchlichen Nachrichten“ Bürger- meisterin Sabine Welte-Hauff, für den sonstigen redaktionellen Teil und Anzeigenteil Martina Knöpfl e.

Redaktions- und Anzeigenschluss: Dienstag, 08:30 Uhr.

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Gaststätte Jägerhaus

Bergstraße 9, 71546 Aspach-Kleinaspach Telefon: 07148 163924 oder 0162 6907536 Speisekarte unter www.jaegerhaus-altersberg.de Abholservice: Ja

Schwäbische Spezialitäten

Bestellungen direkt vor Ort oder vorab telefonisch Gasthaus „Zum Kube“

Beethovenstraße 4, 71546 Aspach-Großaspach Telefon: 07191 20495

Speisekarte unter www.zum-kube.de Abholservice: Ja

Essen abholen möglich von Fr. bis Di. 11:30 bis 14:00 Uhr und 16:30 bis 20:00 Uhr

Bitte vorher telefonisch bestellen!

Hotel Sonnenhof

Sonnenhof 1, 71546 Aspach-Kleinaspach Telefon: 07148 37370

Speisekarte unter www.sonnenhof-aspach.de Abholservice: Ja

Beste schwäbische Spezialitäten; Menü à la carte Öffnungszeiten: 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr El Greco

Brunnengässle 34, 71546 Aspach-Rietenau Telefon: 07191 2625

Speisekarte unter www.tsv-bad-rietenau.de/vereinsgaststätte Abholservice: Ja

Griechische Küche;

Bestellungen auch per E-Mail an Tsv-elgreco@gmx.de

Öffnungszeiten: Dienstag bis Sonntag und Feiertags: 12:00 bis 20:00 Uhr, Montag: Ruhetag.

Gasthof Traube

Backnanger Straße 13, 71546 Aspach-Großaspach Telefon: 07191 92320

Speisekarte unter https://traube-aspach.de/speisekarte Abholservice: Ja

Essen abholen möglich täglich von 11:30 bis 14:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr

Besonderheiten: Mittwoch = Schnitzeltag;

Donnerstag = Rostbratentag Kelterstüble

Holzwarth Weine, Kirchberger Straße 50, Aspach-Kleinaspach Telefon: 07148 922482

Speisekarte unter http://www.holzwarth-weine.de/downloads/

Holzwarth-Abholung-Angebote.pdf Abholservice: Ja

Abholzeiten von 11:00 bis 14:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr Höhengasthof Sinzenburg

Sinzenburg 17, 71546 Aspach-Kleinaspach Telefon: 07148 8950

Speisekarte unter www.sinzenburg.de Abholservice: Ja

Sa. von 11:00 bis 19:00 Uhr und So. von 11:00 - 17:00 Uhr Bitte einen Tag vorher bestellen!

Gasthaus Löwen

Kleinaspacher Straße 11, Aspach-Allmersbach Telefon: 07191 20100

Speisekarte unter www.loewen-gasthaus.de Abholservice: Ja

Geöffnet ab 01. Februar bis 14. Februar

Bitte Essen telefonisch zwei Stunden vor Abholung bestellen Abholzeiten von 11:00 bis 14:00 Uhr und von 16:00 bis 19:30 Uhr Gutbürgerliche und schwäbische Küche, wechselnde Tagesge- richte können telefonisch erfragt werden.

Pizzeria „La Pergola“

Jahnstraße 8, 71546 Aspach-Großaspach

Telefon 07191 9025533, www.ristorante-pergola.de Abholservice: Ja

Di. bis So. 11:30 bis 14:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr Sa. nur nachmittags ab 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr

Gewerbe

Nahkauf Layher

Haupstraße 19, Aspach-Großaspach Telefon: 07191 9144442

Heimservice für Einkäufe

immer Mittwoch und Freitag ab 30 Euro ohne Arbeits- und Fahrkosten

Beerwart Haarschneideteam und Produktshop Backnanger Str. 22/1, 71546 Aspach-Großaspach Telefon 07191/20181

E-Mail: info@beerwart.com

Verkauf von Friseurprodukten (Haarfärbesets usw.), Haartrock- ner und Gutscheinen nach telefonischer Vorbestellung Abholung: Samstags von 10:30 bis 12:00 Uhr

Landmetzgerei Rupp-Holzwarth

Marbacher Straße 1, 71546 Aspach-Großaspach Telefon: 07191 20274

Wöchentlicher Speiseplan und Angebote unter www.rupp- holzwarth.de (auf Wunsch auch per E-Mail)

Abholservice: Ja

Öffnungszeiten Mo. bis Fr,. 7.00 Uhr bis 18.15 Uhr, Sa. 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Tagesessen von Mo. bis Fr. ab 11.45 Uhr

Sa: Fleischkäse mit hausgemachtem Kartoffelsalat Streker Getränke- und Saftladen GmbH Hauptstraße 18, 71546 Aspach-Großaspach Telefon: 07191 910810

Lieferservice: Ja

Getränke-Lieferdienst im Großraum Backnang, Liefertermin nach Absprache

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr., 8 bis 19 Uhr, Sa 7.30 bis 16 Uhr www.getraenke-streker.de

Sie sind Aspacher Gewerbetreibender und möchten kostenlos in unsere Liste aufgenommen werden? Dann melden Sie sich bei Ruth Deichmann unter Telefon 07191 212-33, unter Telefax 07191 212-39 oder per E-Mail an ruth.deichmann@aspach.de

Aspach hält zusammen: Lokal einkaufen in der Corona-Krise

Halten Sie Ihrem Aspacher Lieblingsgewerbe auch während des derzeitigen Lockdown die Treue.

Trotz Einschränkungen durch die Corona-Krise sind viele der Gewerbetreibenden auch weiterhin für Sie da – online, per Telefon und durch Abholmöglichkeiten vor Ort. Hier fi nden Sie die aktuellen Angebote:

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Amtliches

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schlag zur gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausge- zahlt.« Es lägen bei der DRV auch alle notwendigen Informationen seitens der Rentnerinnen und Rentner vor, um einen Anspruch auf den Zuschlag zu prüfen. Ein Antrag für die Grundrente sei deshalb gar nicht notwendig, bekräftigt Frenzer-Wolf. Sie ist als Geschäftsführerin bei der DRV Baden-Württemberg für die Ge- setzesumsetzung zuständig. Auf keinen Fall sollten persönliche Informationen wie Kontodaten preisgegeben werden. Rentnerin- nen und Rentner, die die Briefe der Trickbetrüger erhalten haben, sollen diese Schreiben bitte nicht beachten und nicht beantwor- ten.

Telefonische Einwohnerfragestunde

Als Ersatz für die Einwohnerfragestunde im Gemeinderat, die derzeit auffgrund der Coronapandemie leider nicht stattfi nden kann, können Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen an Bürger- meisterin Sabine Welte-Hauff in einer Telefonsprechstunde vor- bringen. Diese fi ndet am Mittwoch, 10. Februar, ab 16 Uhr statt.

Jeder Anrufer bekommt zehn Minuten Zeit, um mit unserer Bür- germeisterin zu sprechen. Wir bitten vorab um telefonische An- meldung bei Nadine Weber unter Telefon 07191 212 16 oder per E-Mail an info@aspach.de. Bitte teilen Sie bei dieser Gelegenheit auch das Thema Ihres Anliegens mit.

Unterstützung bei der Buchung von

CORONA-Impfterminen für über 80-Jährige

Seit 27. Dezember 2020 können auch über 80-Jährige Bürger der Gemeinde Aspach Termine für eine CORONA-Impfung in den verfügbaren Impfzentren des Landes Baden-Württemberg buchen. Zur Zeit sind dies in der Nähe von Aspach die beiden Impfzentren in Stuttgart, das Impfzentrum in Waiblingen soll demnächst (geplant Mitte Januar 2021) hinzukommen.

Inzwischen haben sich bereits auch einige 80-Jährige aus As- pach erfolgreich in den Impfzentren in Stuttgart impfen lassen.

Da die Buchung der Impftermine für den Infrage kommenden Personenkreis nicht immer einfach vorzunehmen ist, biete ich meine Hilfe an. Bitte melden Sie sich bei mir!

Karl-Heinz Bartelt, Freihofgärten 17, Großaspach Telefon: 07191 – 20165

E-Mail: Karl-Heinz.Bartelt@pb38.de

Wenn notwendig, stehe ich auch als Begleitung zum Impfter- min zur Verfügung.

Sie möchten auch helfen? Gerne dürfen Sie sich bei mir mel- den.

Trickbetrüger bei Grundrente aktiv

Am 1. Januar 2021 trat das Grundrentengesetz in Kraft. »Wir ar- beiten derzeit auf Hochtouren und testen die Programmabläufe«, erklärt Gabriele Frenzer-Wolf, Geschäftsführerin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg. Die ersten Be- scheide zum neuen Grundrentenzuschlag können voraussicht- lich ab Mitte 2021 versandt werden, so Frenzer-Wolf. Genau diese Zeitlücke nutzen aber derzeit dreiste Trickbetrüger aus: Die DRV warnt deshalb vor täuschend echt wirkenden Briefen, die angeblich von der Rentenversicherung stammen und als »Frage- bögen zur Grundrente« auch in Baden-Württemberg versandt wurden. Darin werden die Empfänger aufgefordert, ihre persön- lichen Daten oder sogar die Bankverbindung preiszugeben, um den Grundrentenzuschlag zu erhalten.

»Die Grundrente ist keine eigenständige Rente«, betont die Ge- schäftsführerin der DRV Baden-Württemberg: »Sie wird als Zu-

(6)

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärt- nerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen.

Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zu- gängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt ll

Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabe- geräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt wer- den. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumen- te bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt wer- den.

(2) Abs. 1 gilt nicht

(2) a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einen herkömmlichen Brauch entsprechen,

(2) b) für amtliche Durchsagen.

§ 3

Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräum-en, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohn- gebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderli- chenfalls geschlossen zu halten.

§ 4

Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohn- bebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärm- schutzverordnung, unberührt.

§5

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bun- des- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm- schutz-verordnung - 32. BImSchV - ), und das Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) bleiben unbe- rührt.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt wird.

§ 7

Lärm durch Fahrzeuge

(1) In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäu- den ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Geh- wegen verboten

1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allge- meinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umwelt- schutz-Verordnung 2020)

I. Allgemeine Regelungen

§ 1

Begriffsbestimmungen II. Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikin- strumenten u. Ä.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

§ 6 Lärm durch Tiere

§ 7 Lärm durch Fahrzeuge

III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8 Verunreinigung öffentlicher Straßen und Plätze

§ 9 Benutzung der Grillplätze

§ 10 Benutzung öffentlicher Brunnen

§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

§ 12 Gefahren durch Tiere

§ 13 Verunreinigung durch Tiere

§ 14 Fütterungsverbot von Wildtieren

§ 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.

§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

§ 17 Belästigung der Allgemeinheit

§ 18 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19 Ordnungsvorschriften

§ 20 Schutz von Weinbergen V. Sonstige Ordnungsvorschriften

§ 21 Hausnummern

§ 22 Lichtraumprofi l

§ 23 Aufstellen von Mülltonnen VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Zulassung von Ausnahmen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Inkrafttreten

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Okto- ber 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt l Allgemeine Regelungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfi ndet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewid- meten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Aus-bauzustand. Sind sol- che Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seit- lichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 2 i. V. m.

Anlage 3 Abschnitt 4 StVO und Treppen (Staffeln).

(7)

(4) Hunde, die sich auf öffentlicher Fläche aufhalten, müssen zu je- derzeit durch die Hundemarke identifi zierbar sein. Die Hunde- marke oder ein entsprechender Nachweis hierüber kann auch im Besitz des den Hund beaufsichtigten Hundeführers sein.

§ 13

Verunreinigung durch Tiere

(1) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Wegen, in Grün- und Erho- lungsanlagen, Äckern, Wiesen oder sonstigen landwirtschaft- lichen Flächen oder auf fremden Grundstücken verrichtet.

Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu besei- tigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Durch Pferde oder Nutztiere abgelagerter Kot ist von der zu- ständigen Aufsichtsperson von den in Absatz 1 genannten Flächen am gleichen Tag zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 14

Fütterungsverbot von Wildtieren

Wildtiere dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen und Gewässern nicht gefüttert werden.

§15

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert wer- den, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 16

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtun- gen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt 1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen,

Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;

2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anla- gen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstal- tung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unver- züglichen Beseitigung verpfl ichtet. Die Beseitigungspfl icht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeige- setzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 17

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

1. das Nächtigen,

2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjähri- gen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,

5. Gegenstände zu entsorgen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmit- 3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in

Toreinfahrten, Durch-fahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,

3. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,

3. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

(2) Die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleiben unberührt.

Abschnitt lll

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8

Verunreinigung öffentlicher Straßen und Plätze (1) Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist untersagt:

1. das Abspritzen und die Unterbodenwäsche von Fahrzeugen, 2. das Abgießen übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten, 3. das übermäßige Verschmutzen landwirtschaftlicher Wege.

(2) Bei der Nutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen ent- standener Abfall ist unverzüglich zu entsorgen.

§ 9

Benutzung der Spiel- und Grillplätze

(1) Die Spiel- und Grillplätze sind zur allgemeinen Benutzung entsprechend der Benutzungsverordnung frei. Gruppen ab 10 Personen haben die beabsichtigte Nutzung spätestens eine Woche vorher der Gemeindeverwaltung anzukündigen und einen Verantwortlichen zu benennen.

(2) Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht belästigt oder gefährdet werden. Insbesondere bei Be- nutzung der Grillstellen ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

(3) Abfälle, die während Veranstaltungen entstanden sind, sind von den Benutzern selbst zu beseitigen. Es ist nicht zulässig, diese auf dem Gelände oder in den vorhandenen Abfallbehäl- tern zu entsorgen. Nach der Benutzung sind evtl. entstandene Schäden der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden.

(4) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benutzt werden.

§10

Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbe- stimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11

Verkauf von Lebensmitteln im Feien

(1) Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Be- hälter bereitzustellen.

(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke ist im Voraus bei der zuständigen Behörde eine Schankerlaubnis in Form einer Ge- stattung einzuholen.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibe- hörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansons- ten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(8)

Abschnitt V

Sonstige Ordnungsvorschriften

§ 21 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, jederzeit gut lesbar sein. Unleserli- che Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern oder zu beleuchten. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäude- eingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befi ndet, an der dem Grund- stückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.

Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ord- nung geboten ist.

(4) Die Ortspolizeibehörde empfi ehlt den Hauseigentümern das Anbringen von beleuchteten Hausnummern. Besonders ge- eignet sind auch mit Solarenergie gespeiste Anlagen.

§ 22 Lichtraumprofi l

(1) Strauchwerke oder Bäume sind so zu pfl egen, dass sie a) Gehwege nicht verengen,

b) nicht in die Fahrbahn hineinragen,

c) kein amtliches Verkehrszeichen, keine Lichtsignalanlage und kein Straßenschild verdecken,

d) keine Straßenlaternen verdecken

und dadurch den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen.

(2) Abs. 1 gilt bis zu einer Höhe von 2,50 m ab Grundstücksgren- ze beim Gehweg und von 4,50 m ab Grundstücksgrenze bei der Fahrbahn.

§ 23

Aufstellen von Mülltonnen

Die zugelassenen Abfallgefäße sind am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand bereit zu stellen. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.

Abschnitt Vl Schlussbestimmungen

§ 24

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz han- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwie- dergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechani- sche oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, sodass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräu-

men Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere er- heblich belästigt werden,

telgesetztes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 18

Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten (1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen dürfen außerhalb bau-

rechtlich genehmigter Campingplätze sowie sonstigen Be- reichen mit (temporären) Sondernutzungserlaubnissen zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn die erforderlichen sanitären Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grund- stücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

(2) Die Vorschriften des Naturschutz-gesetzes und des Landes- waldgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt lV

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

1. Anpfl anzungen, Rasenfl ächen oder sonstige Anlagenfl ä- chen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flä- chen zu betreten;

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfrie- digungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend ge- kennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter ge- stört oder Besucher belästigt werden können;

4. Wege, Rasenfl ächen, Anpfl anzungen oder sonstige An- lagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

5. Pfl anzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfer- nen;

6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fi schen;

8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entspre- chend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Ski- laufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

9. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

§ 20

Schutz von Weinbergen

Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese wer- den öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.

(9)

31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pfl anzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer oder Wasserbecken

verunreinigt oder darin fi scht,

34. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleuder- geräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlau- fen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Parkwege befährt oder Fahr-

zeuge abstellt,

36. entgegen § 19 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit betritt,

37. entgegen § 20 Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren aufstellt oder betreibt,

38. entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 39. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 21 Abs. 2

nicht unverzüglich erneuert, beleuchtet oder Hausnum- mern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.

40. entgegen § 22 seine Strauchwerke und Bäume nicht ent- sprechend Abs. 1 + 2 pfl egt und dadurch der öffentliche Verkehr beeinträchtigt wird,

41. entgegen § 23 seine Abfallgefäße stellt und dadurch Fahr- zeuge und Fußgänger behindert oder gefährdet.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 24 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 4. Februar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 01.01.2001 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Aspach, 2. Februar 2021 Ortspolizeibehörde gez.

Sabine Welte-Hauff Bürgermeisterin

Wasserversorgungskonzeption nördlicher Rems-Murr-Kreis:

Baubeginn Bauabschnitt 3.2.2 bei Allmersbach am Weinberg Die NOW realisiert gemeinsam mit den Kommunen Allmersbach im Tal, Aspach, Burgstetten, Leutenbach, Oppenweiler und den Stadtwerken Backnang GmbH die „Wasserversorgungskonzep- tion für den nördlichen Rems-Murr-Kreis“. Durch das Verbund- projekt werden die lokalen Wasservorkommen zukünftig optimal genutzt, die Versorgungssicherheit wird erhöht und die Trinkwas- serqualität verbessert.

Im Zuge des Projekts werden vom neuen Wasserwerk bei Burgs- tetten Wasserleitungen in nordwestlicher Richtung verlegt, um die Wasservorkommen der Gemeinde Aspach an das Wasser- werk anzubinden. Ab Kalenderwoche 6 beginnen die Leitungsar- beiten vom Hochbehälter Allmersbach bis zum Pumpwerk Ein- öd. Wir bitten eventuelle Behinderungen auf den betroffenen Straßen und Wegen während der Bauzeit zu entschuldigen.

3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt, 4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen

Belästigungen anderer führen, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ausführt,

5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere unvermeidbar ge- stört oder belästigt werden,

6. entgegen § 7 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfs- motor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern an- lässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidba- ren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vor- handenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 öffentliche Straßen und Plätze verun-

reinigt,

8. entgegen § 8 Abs. 2 entstandener Abfall nicht entsorgt, 9. entgegen § 9 die Grillplätze ohne Erlaubnis benutzt oder

den Aufl agen und Nebenbestimmungen zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweck-

bestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

11. entgegen § 11 Abs. 1 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,

12. entgegen § 11 Abs. 2 keine Schankerlaubnis in Form einer Gestattung einholt,

13. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

14. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

15. entgegen § 12 Abs. 3 als Halter oder Führer Hunde frei umherlaufen lässt,

16. entgegen § 12 Abs. 4 keine Hundemarke oder einen Nachweis mit sich bzw. dem Hund führt,

17. entgegen § 13 Abs. 1 als Halter oder Führer eines Tieres verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt, bzw. entgegen Abs. 2 nicht am selben Tag beseitigt, 18. entgegen § 14 Wildtiere füttert,

19. entgegen § 15 übelriechende Gegenstände oder Stoffe la- gert, verarbeitet oder befördert,

20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 plakatiert, entgegen Nr. 2 nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpfl ichteter der in § 16 Abs. 3 beschriebenen Besei- tigungspfl icht nicht nachkommt,

21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,

22. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 24. entgegen § 17 Abs 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich

konsumiert,

25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,

26. entgegen § 18 Zelte, Wohnmobile oder Wohnwagen auf- stellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung er- laubt oder duldet,

27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpfl anzungen, Rasenfl ächen oder sonstige Anlagenfl ächen betritt,

28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder An- lagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplät- ze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplät- ze spielt oder sportliche Übungen treibt,

30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenfl ächen, Anpfl an- zungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder auf- gräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

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Abfallwirtschaft trifft Klimaschutz:

Innovatives Vorhaben zur Bioabfallverwertung vermeidet Methanemissionen

Im gesamten Rems-Murr-Kreis fallen jährlich 36.000 Tonnen Bioabfall an. Dies entspricht der Ladung von rund 4.000 Müll- autos. Was die wenigsten Bürgerinnen und Bürger wissen: aus jedem Kilogramm Bioabfall, das in der braunen Tonne landet, wird auf der Biovergärungsanlage in Backnang-Neuschöntal er- neuerbarer Strom erzeugt. Mithilfe kleinster Mikroorganismen wird aus dem organischen Material wie Küchen- und Gartenab- fällen energiereiches Biogas produziert, das in Motoren zu Strom und Wärme gewandelt wird.

Seit 2011 ist die Biovergärungsanlage der kreiseigenen AWRM in Betrieb. Abfallwirtschaft und Klimaschutz gehen hier Hand in Hand. Bei der Verarbeitung des Bioabfalls entsteht aber nicht nur erneuerbare Energie. Die festen und fl üssigen Reste aus dem Ver- gärungsprozess stellen einen wertvollen Dünger dar. Die in den fl üssigen Gärresten enthaltenen Nährstoffe fi nden über die Land- wirtschaft den Weg zurück in die Lebensmittelproduktion. Der Kreislauf schließt sich aber auch wieder zu den Bürgerinnen und Bürgern: der aus den festen Gärresten erzeugte Kompost wird auch an die Privatgärtner abgegeben.

Die Ausbringung der fl üssigen Gärreste in die Landwirtschaft ist an das Pfl anzenwachstum gebunden. Nährstoffe müssen dann ausgebracht werden, wenn das Getreide auch einen tatsächli- chen Bedarf hat. Ansonsten drohen Teile der Nährstoffe in das Grundwasser ausgewaschen zu werden. Die Düngegesetzge- bung wurde daher zuletzt verschärft. Um die Ausbringung in den Sommermonaten sicherstellen zu können, müssen die Gärreste mindestens 9 Monate gelagert werden können. Die AWRM hat sich daher entschieden, einen zusätzlichen Speicher für ca.

10.000 Kubikmeter Flüssigdünger zu bauen.

Den Bau des neuen Speicherbeckens hat die AWRM zum Anlass genommen, die Anlage in Sachen Klimaschutz noch besser zu machen. Daher ragt über dem neuen runden Speicher, der einen Durchmesser von rund 50 Metern hat, eine große halbrunde Kuppel in den Himmel. In diesem Folienspeicher kann Biogas gespeichert werden, das aus dem Bioabfall erzeugt wird. Der Clou: mit diesem Biogasspeicher kann die AWRM das energierei- che Gas speichern und dann zu Strom wandeln, wenn Wind und Sonne schwächeln. Das macht sich auch betriebswirtschaftlich bemerkbar: mit den Einnahmen aus der sogenannten Flexibili- tätsprämie kann die AWRM die jährlichen Stromeinnahmen um rund 200.000 Euro steigern.

Die tatsächliche technische Innovation liegt gegenüber den gro- ßen Flüssigdünger- und Biogasspeichern eher im Verborgenen. In einem für Biovergärungsanlagen bisher einzigartigen Projekt hat sich die AWRM zum Ziel gesetzt, auch noch den letzten, bisher ungenutzten Rest des Methangases einzufangen und energetisch zu verwerten. Die fl üssigen Gärreste, die den Prozess der Biogas- bildung hinter sich haben, gasen nämlich in sehr geringen Men- gen noch Biogas aus. Dieses Restgas entwich bisher aus den Speicherbecken. Mit einem neuen Verfahren werden diese Gär- restemissionen nun abgesaugt und in den Biogasmotoren mitver- brannt. Damit gelangt praktisch kein Methan mehr in die Um- welt. Ergebnis dieses Vorhabens: rund 2.000 Tonnen CO2-Äquivalente können zusätzlich pro Jahr eingespart werden.

Landrat Dr. Sigel ist wichtig: „Nicht nur in der Kreisverwaltung, sondern auch in den kreiseigenen Gesellschaften wird das The- ma Klimaschutz großgeschrieben. Es ist eine der großen Aufga- ben dieser Zeit und deshalb freuen wir uns, durch die innovative Verarbeitung unseres Bioabfalls neben weiteren Projekten des Landkreises immer mehr CO2 einsparen zu können“. Da es sich um ein innovatives Pilotprojekt handelt, hat das Umweltministe- rium Baden-Württemberg dieses Teilprojekt mit rund 370.000 Euro unterstützt. „Klimafreundliche und zugleich rentable Ver- fahren zur regenerativen Energiegewinnung wie diese im Rems-

Bücherei - Öffnungszeiten

Die Bücherei ist zu den üblichen Zeiten geöffnet!

Montag 10:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 10:00 - 12:00 und 14:00 - 19:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Verlängerung Büchereiausweis

Wenn Sie die Onleihe nutzen möchten und Ihr Büchereiausweis abgelaufen ist, senden Sie uns bitte eine Email (buecherei@aspach.

de) oder rufen Sie uns an (07191/21237). Wir verlängern ihn dann.

Abholservice in der Bücherei

Sie können aus der Bücherei Bücher und andere Medien auslei- hen. Das funktioniert so:

Sie suchen Bücher und andere Medien aus unserem Katalog im Internet (www.aspach.de – Bücherei – Online-Katalog) aus. Sie senden uns eine E-Mail (buecherei@aspach.de) mit Ihren Wün- schen oder rufen uns an (07191/21237). Wir suchen die Medien zusammen und verbuchen sie. Dann vereinbaren wir einen Ab- holtermin (Tag und Uhrzeit) und zwar zu folgenden Zeiten:

Montag – Donnerstag, jeweils von 10 – 12 Uhr und 13 – 14 Uhr.

Sie erhalten Ihre Bestellung zu diesem Termin in der Bücherei durch eine kontaktlose Übergabe. Die Rückgabe erfolgt über die Buchrückgabeklappe.

AWRM informiert:

Gebührenbescheide landen dieses Jahr später als gewohnt im Briefkasten

Erst im März werden dieses Jahr die Jahresbescheide für die Ab- fallentsorgung im Rems-Murr-Kreis versandt. Grund hierfür ist eine Softwareumstellung.

Der ein oder andere aufmerksame Gebührenzahler wird ihn wo- möglich Anfang Februar vermissen – den Gebührenbescheid zur Anforderung der Abfallgebühren. Wer nun denkt, vergessen wor- den zu sein, hat sich zu früh gefreut. Der Versand der Bescheide erfolgt dieses Jahr einfach nur später als gewohnt. Grund hierfür ist eine Umstellung der Finanzbuchhaltungssoftware.

Mit dem Gebührenbescheid wird jeweils die jährliche Grundge- bühr angefordert, die sich im Rems-Murr-Kreis nach Haushalts- größe richtet. Diese sollte übrigens nicht mit der Leerungsgebühr verwechselt werden, die, wie der Name schon sagt, für die Lee- rung der Rest- und Biomülltonnen anfällt. Die Leerungsgebühr wird durch den Kauf einer Gebührenmarke beglichen, welche gut sichtbar auf die jeweilige Mülltonne aufgeklebt wird. Mit dem Kauf dieser Gebührenmarken sollte man laut AWRM nun nicht länger warten. Sonst kann es passieren, dass die Rest- oder Bio- mülltonne mangels Marke nicht mehr geleert wird.

Fragen zu den Abfallgebühren beantworten die Mitarbeitenden der AWRM-Gebührenveranlagung telefonisch unter der Nummer 07151 501-9580, E-Mails können an gebuehren@awrm.de ge- schickt werden.

Abfallbeseitigung

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tüten oder Kartons gefüllt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn Abfälle in den Tonnen festgefroren waren, was gerade bei feuchten Bioabfällen vorkommen kann.

Auch bei Minusgraden sind die Mitarbeitenden der Entsorgungs- unternehmen bemüht, den Biomüll ins Müllfahrzeug zu bringen, so die AWRM. Manchmal löst sich zum Beispiel durch mehrma- liges Anschlagen an der Schüttung festgefrorener Biomüll von der Tonne. Dies ist aber auch nur bedingt möglich, da die Gefahr einer Behälterbeschädigung besteht.

Die AWRM bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die Erschwernisse. Bei noch offenen Fragen kann die Abfallbera- tung der AWRM unter 07151 / 501 – 95 35 oder per E-Mail (info@

awrm.de) erreicht werden.

10. Februar

Karl Küstner in Großaspach zum 90. Geburtstag

Wir gratulieren zur Geburt

Anna Sophie Häcker, Tochter von Sophie Häcker geb. Schröter und Heiko Häcker, Kleinaspach, Berg- straße 47, geboren am 5. Januar 2021 in Aspach.

Wir kondolieren den Angehörigen von

Gertrud Lotte Lenz geb. Drechsel, zuletzt Großaspach, Backnanger Straße 82, gestorben am 17. Januar 2021 in Aspach.

Landratsamt, Kreissparkasse und Rems-Murr-Kliniken bieten erstmals virtuelles Praktikum für Schüler

Berufsorientierung in den Faschingsferien trotz Corona / Bewerbungsfrist bis 10. Februar 2021

Von Mittwoch, 17. Februar bis Freitag, 19. Februar haben Schüle- rinnen und Schüler in den Faschingsferien drei Tage lang die Ge- legenheit, von Zuhause aus die Arbeit im Landratsamt kennen- zulernen und auch einen Blick hinter die Kulissen der Kreisspar- kasse Waiblingen und der Rems-Murr-Kliniken zu werfen.

Das virtuelle Schülerpraktikum soll Einblick in das vielfältige Aus- bildungs- und Studienangebot beim Landkreis bieten – nicht nur in der klassischen Verwaltung, sondern auch im gewerblich- technischen oder sozialen Bereich. Trotz Corona sollen sich Schülerinnen und Schüler einen Eindruck von den Aufgaben machen können und Hilfe bei der Berufswahl bekommen.

Drei Tage lang können die Praktikanten einen digitalen Ausfl ug in das Landratsamt und seine Außenstellen machen, etwa ins Ver- messungsamt oder die Straßenmeisterei. Dafür wurden verschie- dene Videos gedreht und virtuelle Formate für den persönlichen Austausch konzipiert. Neben dem Landratsamt stellen auch die Rems-Murr-Kliniken und die Kreissparkasse Waiblingen ihre be- rufl ichen Möglichkeiten vor. Die virtuellen Schnuppertage sollen

Wir gratulieren zum Geburtstag

Standesamt

Andere Ämter

Murr-Kreis fördern wir gerne“, betonte Umweltminister Franz Untersteller. „Denn sie tragen dazu bei, dass wir die schädlichen Treibhausgasemissionen weiter verringern und so das Klima schützen. Hoffentlich fi ndet das vorbildliche Projekt der Abfall- wirtschaft Rems-Murr viele Nachahmer.“

Das Umweltmobil startet zur erste Tour im Jahr 2021

Gesundheitsschädlich und umweltgefährdend - so werden Prob- lemabfälle in der Regel defi niert. Sicher fi nden sich in den meis- ten Haushalten entsprechende Stoffe, die in der Restmülltonne nichts verloren haben. In der Tonne oder womöglich in der Toi- lette entsorgt, können diese Abfälle großen Schaden anrichten.

Damit das nicht passiert, bietet die AWRM pro Jahr drei mobile Sammeltouren bei denen unter anderem Pfl anzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Holzschutzmittel, Chemikalien aus der Hobbywerkstatt, Säuren, Laugen, Düngemittel, Rost- und Frostschutzmittel. Lösungsmittel, Klebstoffe, Energiesparlampen und Leuchtstoffl ampen eingesammelt werden.

Diejenigen, die ihre Abfälle zum Umweltmobil bringen möchten, werden gebeten ein paar Spielregeln zu beachten. So ist die Ab- gabe von Problemabfällen nur in haushaltsüblichen Mengen möglich. Wegen der Gefahren die von den Abfällen ausgehen, dürfen diese nicht einfach an der Sammelstelle abgestellt wer- den, sondern sind den Mitarbeitenden vor Ort zu übergeben. Am besten ist es, die Problemabfälle im dicht verschlossenen Origi- nalbehälter anzuliefern. Wer diesen nicht mehr hat, kann einen bruchsicheren, gut verschließbaren Behälter nutzen. „Schütten Sie verschiedene Chemikalien auf gar keinen Fall zusammen.

Nur so können gefährliche Reaktionen vermieden werden“, so die AWRM.

Aufgrund der aktuellen Situation rund um das Coronavirus sind bei der Anlieferung die geltenden Hygienevorschriften zu beach- ten. Die Einhaltung der entsprechenden Abstandsregeln und das Tragen einer Maske helfen dabei das Infektionsrisiko für Anliefe- rer und Personal so gering wie möglich zu halten.

Wer gerade keine Zeit hat oder den Termin des Umweltmobils an seinem Wohnort nicht nutzen kann, hat die Möglichkeit auch die anderen Haltepunkte des Sammelmobils zu nutzen, die Abgabe ist gemeindeübergreifend möglich. Ebenso kann eine der vier sta- tionären Sammelstellen im Rems-Murr-Kreis aufgesucht werden.

Die Standorte und Öffnungszeiten fi ndet man auf der Internetsei- te der AWRM (www.awrm.de), in der Abfall-App oder der In- fobroschüre AWRM Kompakt.

Noch Fragen?

Die Abfallberatung der AWRM hilft Ihnen unter 0 71 51 / 501-95 32 gerne weiter. Per E-Mail erreichen Sie die AWRM-Abfallbera- tung unter info@awrm.de.

Winterwetter stellt die Müllabfuhr vor Herausforderungen

Auch wenn sich viele an der weißen Pracht erfreuen – den Mit- arbeitenden der Entsorgungsunternehmen machen Schnee, Eis oder auch Schneematsch bei ihrer täglichen Arbeit zu schaffen.

Nach wie vor sind Straßen im Rems-Murr-Kreis für die Müllfahr- zeuge trotz Schneeketten schlecht oder gar nicht befahrbar. Auch kleine oder abschüssige Straßen stellen für die Fahrer momentan eine große Herausforderung dar. Trotz aller Widrigkeiten sind die Mitarbeitenden der Abfuhrunternehmen im Kreis aber bemüht, die Müllabfuhr so gut wie möglich durchzuführen.

Damit niemand auf seinen Abfällen sitzen bleiben muss, gibt es für betroffene Bürgerinnen und Bürger folgende Lösungen:

Diejenigen deren Rest- oder Biomülltonnen nicht geleert werden konnten, haben die Möglichkeit, bei der nächsten regulären Ab- fuhr neben den Mülltonnen zusätzlich Müllsäcke bereitzustellen.

Restmüll kann in handelsübliche Plastiksäcke, Biomüll in Papier-

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Landratsamt ist das kaum vorstellbar. Mit dem Aufbau der Sozi- alplanung für Senioren hat sie im Rems-Murr-Kreis unschätzbar viel bewirkt. Auch das Projekt Quartier 2020, das zum Ziel hat, älter werdende Menschen so lang wie möglich am Alltag Murr- hardts teilhaben zu lassen, ist nicht zuletzt Monika Amann zu verdanken“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Ich wünsche ihr alles Gute für den Ruhestand - auch wenn dieser bei der vielen ehren- amtlichen Arbeit, die sie leistet, bestimmt nicht allzu ruhig wird“, so der Landrat. Monika Amann engagiert sich seit mehreren Jah- ren ehrenamtlich im Vorstand der Alzheimergesellschaft Baden- Württemberg. Ebenso ist sie zusammen mit Erika Franke Gründe- rin des Gesprächskreises für Angehörige von Menschen mit Demenz in Backnang und hat seit fast 20 Jahren dessen ehren- amtliche Leitung inne, aktuell im Tandem mit Simone Lange.

Paul Bek neuer Revierleiter des Forstamts Backnanger Bucht

Zum Jahresbeginn hat Revierleiter Paul Bek seinen Dienst ange- treten und lenkt als Nachfolger von Herrn Grätsch die Geschicke des Forstreviers Backnanger Bucht. Herr Bek absolvierte sein Stu- dium an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg a.N.

und beendet in Kürze seine Referendariatszeit. Bereits während des Sommers arbeitete Herr Bek beim Forstamt mit und kennt die Örtlichkeiten bestens. Für Fragen zum Privat- und Kommunal- wald steht Ihnen Revierleiter Herr Bek gerne zur Verfügung.

Ebenso nimmt Herr Bek die Bestellungen für Brennholz vom Ge- meindeforst entgegen. Telefonisch erreichen Sie Revierleiter Herrn Bek unter: 0175 4337756. Für Ihre Brennholz-Bestellung genügt das Absenden einer E- Mail anp.bek@rems-murr-kreis.de.

Oder Sie verwenden das Bestellformular „Brennholz“, das Sie auf der Homepage der Gemeinde (www.aspach.de) unter dem Menüpunkt „Rathaus & ServiceFormulare und Onlineanwendun- gen“ zum Download fi nden. DerBruttopreis beträgt aktuell je Fm 63 € für Buche und je Fm 55 € für sonstiges Hartlaubholz (Prei- se unter Vorbehalt). Wenn Sie Interesse an einem Flächenlos ha- ben, wenden Sie sich bitte telefonisch an Herrn Bek, um Näheres zu Lage und Preis zu erfahren.

die gesamte Bandbreite und Vielfalt aufzeigen, die sich Schüle- rinnen und Schülern nach einem Schulabschluss oder Studium bieten. Zum Praktikum gehören außerdem eigene Aufgaben, ein Austausch mit den jetzigen Azubis und ein Bewerbungstraining.

„Wir wissen, dass für Schülerinnen und Schüler gerade aufgrund von Corona vieles wegfällt, was eigentlich zu diesem wichtigen Lebensabschnitt gehört. Viele Möglichkeiten, sich über beruf- liche Möglichkeiten ausführlich zu informieren gibt es einfach nicht. Daher haben wir das virtuelle Praktikum entwickelt. Schü- ler sollen trotz Corona ein Stück Berufswelt erleben und die Landkreisverwaltung als modernen Arbeitgeber kennenlernen können“, erklärt Anja Off, die Leiterin der Personalentwicklung.

Sie hat die dieses Format mit Ihrem Team in kürzester Zeit konzi- piert und professionell umgesetzt. „Wir bieten das virtuelle Schnupperpraktikum zum ersten Mal an und es ist auch ein Ex- periment, aber wir freuen uns im Landratsamt, in der Kreisspar- kasse und auch den Rems-Murr-Kliniken auf drei Tage spannen- den Austausch mit interessierten jungen Menschen“, so Anja Off weiter.

Landrat Dr. Richard Sigel freut sich, dass es Frau Off und ihr Team geschafft haben, dass das virtuelle Angebot schon in den Fa- schingsferien startklar ist: „Viele jungen Menschen wissen gar nicht, wie vielfältig die Möglichkeiten sind, die der Landkreis und seine Unternehmen als einer der größten Arbeitgeber bieten.

Wer sich für ein Studium oder eine Ausbildung beim Landkreis oder einem seiner Unternehmen entscheidet, kann sein Zuhause mitgestalten und helfen, es zu einem lebenswerten, anziehenden Ort zu entwickeln.“

Bewerben kann man sich für das virtuelle Kurzpraktikum bis Mittwoch, 10. Februar direkt über das Bewerberportal des Land- kreises unter www.mein-check-in.de/rems-murr-kreis/positi- on-157405. Dort fi nden sich alle weiteren Informationen zum Praktikum. Bis einschließlich 11. Februar erhalten alle Bewerbe- rinnen und Bewerber eine Nachricht, ob sie einen Praktikums- platz bekommen haben. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt.

Bei Fragen steht Anna-Lena Hemminger, im Personalamt zustän- dig für Ausbildung, unter ausbildung@rems-murr-kreis.de zur Verfügung.

Mit Herzblut für die Seniorinnen und Senioren im Landkreis

Monika Amann geht Ende Januar nach fast 20 Jahren im Land- ratsamt in den Ruhestand

Bevor Monika Amann im April 2002 ihren ersten Tag im Landrat- samt begann, gab es die Stelle, auf der sie fast 20 Jahre arbeiten sollte, noch gar nicht. Denn: Sie hat diese Stelle erst aufgebaut.

Für eine Demenzfachberatung – also der Bereich im Landrat- samt, der sich für die Menschen mit Demenz sowie deren Ange- hörige im Landkreis einsetzt – hat Monika Amann sich mit Herz- blut eingesetzt. Am 31. Januar 2021 endet ihre Zeit beim Landratsamt und sie geht in den Ruhestand.

Ihren Vertrag unterschrieb noch Alt-Landrat Horst Lässing, doch ihren ersten Tag trat sie unter dem damaligen Landrat Johannes Fuchs an, der sie beim Aufbau des Fachbereichs unterstützte. Da auch Landrat Richard Sigel großen Wert auf den Seniorenbereich legt, wurde durch ihn die Stelle zur „Sozialplanung für Senioren und Demenzfachberatung“ erweitert.

Heute hat der Bereich, neben der Demenzfachberatung, die Auf- gabe der strategischen Weiterentwicklung der sozialen Unter- stützungssyteme für ältere Menschen im Rems Murr Kreis. Der Landkreis versteht sich als Impulsgeber und Koordinator der Pla- nung. Zentrales Element dabei: Die Fachleute arbeiten eng zu- sammen mit den betroffenen Menschen. Auch die Beratung der Kommunen sowie der Einrichtungen und Dienste im Bereich der Altenhilfe im Rems-Murr-Kreis gehören zum Aufgabengebiet.

„Es ist soweit: Monika Amann geht in den Ruhestand. Für uns als

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Landtagskandidaten im Rems-Murr-Kreis bestätigt

Durch einen Fehler beim Druck wurde die Liste der Landtagskandidaten „Wahlkreis 17 Backnang“ im Mitteilungsblatt der vergange- nen Woche nicht vollständig veröffentlicht. Wir bitten dies zu entschuldigen. Hier nun die komplette Liste.

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(14)

Hauptspeise: Kässpätzle mit angedünsteten Zwiebeln

250g Mehl

2 Eier

1TL Salz

Ca. 125ml Wasser

Geriebener Käse nach Wahl Zwiebeln (geschnitten)

Speck auf Wunsch

Aufl aufform, Spätzlespresse oder Spätzlesbrett Nachspeise: Apfelblootz

300g Mehl

2TL Zucker

½ Würfel Hefe

150ml lauwarmes Wasser

3EL Öl

1 Prise Salz

1 Becher Sauerrahm/Schmand/Creme fraiche Ca. 2 Äpfel

Zimt

Zucker

Backblech, evtl. Backpapier, Wellholz, Schüssel mit Deckel für den Hefeteig Alle Angaben sind für zwei Personen ausgelegt

Unser 2. Gang. Mahlzeit! Fotos: privat

„AUF DIE PLÄTZE FERTIG LOS!“

Ungewöhnliche Zeit erfordern ungewöhnliche Unternehmungen.

Wir blicken auf ein besonderes CVJM Jahr zurück. Viele ge- wohnten Veranstaltungen und Aktionen konnten nicht statt- fi nden. Auch das Dankesagen für unsere Mitarbeiter/innen.

Deshalb unser Dinner4You Mitarbeitermahl per Video-Konfe- renz kochen um Danke zu sagen für euren Einsatz im CVJM.

Das wollen wir uns auch dieses Jahr nicht nehmen lassen.

Daher hatten wir euch herzlich zu unserer „Schwäbischen Nacht 2021“ eingeladen. Am 30.01.2021 um 19:00 Uhr haben wir ge- meinsam, jeder in seiner Küche, verbunden per Internet, gekocht.

Kochen mit dem Computer Hier das Rezept:

Schwäbische Nacht

Vorspeise: Gemüsebrühe mit Grießklößchen

Brühe: 250g Wurzelgemüse z.B.: Lauch, Karotten, Sellerie, … (gewaschen und gewürfelt) 1 Kartoffel mit Schale (gewaschen) 1 EL Salz

Etwas Butter/Margarine 2 Liter Wasser

Grießklößchen: 70g Butter (Zimmertemperatur)

1 Ei

4EL Grieß

Salz, Muskat

Schnittlauch

Schüssel für den Grießklößchenteig

CVJM Kleinaspach/

Allmersbach a.W. e.V.

www.cvjm-kleinaspach.de

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Vereine

(15)

Blutspende nur mit Online-Terminreservierung. Um in den ge- nutzten Räumlichkeiten den erforderlichen Abstand zwischen allen Beteiligten gewährleisten zu können und Wartezeiten zu vermeiden, fi ndet die Blutspende ausschließlich mit vorheriger Online-Terminreservierung statt.

Bei Fragen rund um die Blutspende steht Ihnen die kostenfreie Service-Hotline unter 0800-11 949 11 zur Verfügung.

Spender werden gebeten nur zur Blutspende zu kommen, wenn sie sich gesund und fi t fühlen.

Spendewillige mit Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen, Heiserkeit, erhöhte Körpertemperatur), sowie Menschen die Kon- takt zu einem Coronavirus-Verdachtsfall hatten oder sich in den letzten zwei Wochen im Ausland aufgehalten haben, werden nicht zur Blutspende zugelassen. Sie müssen bis zur nächsten Blutspende 14 Tage pausieren. Aktuelle Informationen fi nden Sie auch unter: www.blutspende.de/corona/

Unsere Termine 2021 in Aspach:

Unsere Blutspendetermine 2021 in Aspach sind am 12. Februar 2021 und am 10. September 2021 (immer freitags).

Für unseren Termin am 12. Februar 2021 können Sie ihren Ter- min online buchen unter: https://terminreservierung.blut- spende.de/m/aspach-grossaspach-gemeindehalle

Weitere Informationen zur Blutspende erhalten Sie unter der ge- bührenfreien DRK-Service-Hotline 0800 1194911 und im Inter- net unter www.blutspende.de

Unsere nächsten Altkleider-, Altschuhe- und Altpapiersamm- lungen (immer samstags) sind am 19. Juni und am 23. Oktober 2021.

Der Termin im Januar wird schnellstmöglich nachgeholt (Informa- tion siehe unten). Es besteht die Möglichkeit, Ihnen stabile Säcke für Altpapier zur Verfügung zu stellen. Rufen Sie uns bei Bedarf einfach VORHER an. Für Altkleider verwenden Sie bitte Müllbeu- tel und keine übergroßen Müllsäcke. Danke.

Wirbelsäulengymnastik/Yoga/Ganzkörper-Fit-Mix Übungsleiterin m/w/d gesucht

Für unseren bestehenden Fit Mix Gymnastikkurs, Dienstag abends von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, suchen wir baldmöglichst eine neue Übungsleiterin m/w/d. Für nähere Informationen bitte bei Gerd Guhr Tel. 07191 20369 melden.

Bereitschaft

Unsere Übungsabende fi nden momentan nicht im Feuerwehrge- rätehaus statt. Stattdessen führen wir Online-Übungsabende durch.

!!! Terminverschiebung !!!

Liebe Gemeindemitglieder,

unsere geplante Altmaterialsammlung am Samstag, den 23.01.2021 konnte aufgrund der neu geltenden Coronaregeln leider nicht stattfi nden! Wir möchten den Termin aber so schnell wie möglich nachholen, schon allein wegen Ihnen!!

Wir wissen, dass wir in der Gemeinde viele Menschen haben, die uns unterstützen und dafür Altpapier und Kleider ansammlen.

Sobald es die Regelungen zulassen, werden wir die Sammlung nachholen. Bitte halten Sie sich über das Gemeindeblatt auf dem Laufenden!

Wir Danken Ihnen für Ihre Unterstützung und Geduld!

Für das Jahr 2021 haben wir noch 2 weitere Termine für die AMS angesetzt:

Jeweils Samstags ab 8 Uhr: 19.06./23.10.2021 Habt ihr Lust das Rezept mal nach zu kochen?

Wir wünschen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dieses Jahr 2021 viel Gesundheit an Leib und Seele. Der Wille Jesu soll geschehen!

Vielen herzlichen Dank an alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des CVJM Kleinaspach/Allmersbach a.W.e.V.!

Euer CVJM Vorstand und Ausschuss

Wer hat Lust zum Vorsingen im Gottesdienst?

Da wir gerade im Gottesdienst nicht singen dürfen, suchen wir junge Leute (Gruppen bis zu 3 Personen) zum Vorsingen der nor- malen Gesangbuchlieder. Gerade die Jugend fehlt.

Wer ist bereit und hat Mut? Bitte melden beim Wolfgang (07148/6532 oder Altersberg@t-online.de)

Andacht:

Alles in Liebe

„Ich liebe dich!“ Für diese Worte benutzen wir in der deutschen Sprache drei Wörter, in der hebräischen nur eins. Das ist interes- sant. Nur ein Wort genügt, um das auszudrücken, was zwei Per- sonen miteinander verbindet. Martin Luther braucht sogar fünf Wörter für das eine Wort: „Herzlich lieb habe ich dich!“ Doch braucht Liebe überhaupt Worte? Unbedingt. Es müssen ja nicht nur gesprochene Worte sein, sondern können auch sprechende Gesten sein. Es ist herrlich zu wissen, dass ich geliebt werde. Es ist herrlich zu lieben. Das gilt unter uns Menschen. Das gilt auch in unserer Beziehung zu Gott, der uns liebt - gemeinsam mit al- len, die zu ihm gehören. Darum wird sich Gott darüber freuen, wenn wir ihm sagen: „Ich liebe dich!“ Er wird nicht nachzählen, ob wir dafür ein Wort, drei oder fünf Wörter brauchen.

P.Uwe Haserberg, Gevelsberg Wochenspruch:

Aber über dir strahlt der Herr auf. Man kann seine Herrlichkeit über dir schon erkennen. Prophet Jesaja 60,2b

Blutspenden weiterhin gestattet, sicher und wichtig.

Blutspendetermine beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) wer- den unter Kontrolle von und in Absprache mit den Aufsichts- behörden unter hohen Hygiene- und Sicherheitsstandards durchgeführt und sind daher auch in Zeiten der Corona-Pandemie gestattet, sicher und wichtig.

Die Corona-Pandemie stellt die Blutspendedienste immer wieder vor Herausforderungen. Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit von Blutpräparaten werden Blutspenden kontinuierlich und drin- gend benötigt. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen und priva- ten Lebens sind Patienten dringend auf Blutspenden angewiesen.

Für die Behandlung von Unfallopfern, Patienten mit Krebs oder anderen schweren Erkrankungen bittet Sie das DRK dringend um Ihre Blutspende.

Freitag, dem 12.02.2021 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Gemeindehalle, Rübengasse 22 71546 Aspach / Großaspach Hier geht es zur Terminreservierung:

https://terminreservierung.blutspende.de/m/

aspach-grossaspach-gemeindehalle

DRK Ortsverein Aspach

www.drk-aspach.de

Referenzen

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