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Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

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Academic year: 2022

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(1)

1. Gesetzgebung

Seite

 Familienentlastungsgesetz 3

 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

4

2. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Familienleistungsausgleich

 FG Münster - Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und nachfolgender Studien- gang „Master of Arts in Taxation" keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung (rkr.)

5

Kapitaleinkünfte

 FG München - Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG (Rev.)

6

Sonderausgaben

 Sächsisches FG - Keine Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Kranken- versicherungsbeiträge bei pauschalen Bonuszahlungen (Rev.)

6

Steuerfreie Einnahmen

 OFD Frankfurt - Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr.

26 EStG (Anlage 1)

7

Steuerliche Altersvorsorge

 FG Berlin-Brandenburg - Wohnungswirtschaftliche Verwendung des Altersvor- sorge-Eigenheimbetrags durch Einzahlung auf ein mit einem Wohnungsbaudar- lehen vertraglich verbundenes Bausparkonto während der Ansparphase (Rev.)

7

(2)

Seite

Veranlagung

 BMF-Schreiben - Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Ab- satz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24.

August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (DBA-AUT 2000/2010)

7

 BMF-Schreiben - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA- Schweiz); Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-Schweiz

9

Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 BMF-Schreiben - Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegat- ten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind (Anlage 2)

10

 BMF-Schreiben - Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuer- abzugsmerkmale (Anlage 3)

10

 BMF-Schreiben - Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsent- geltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842);

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

10

Wohneigentum

 BMF-Schreiben - Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2019 (Anlage 4)

11

 OFD Frankfurt - Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

11

Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der BVL-Geschäftsstelle anfordern.

Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter „Geschützter Be- reich“ abrufen.

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zu 1. Gesetzgebung

Familienentlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 9.11.2018 das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlichen Regelungen (Familienentlastungsgesetz) be- schlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 23.11.2018 zugestimmt.

Insbesondere verweisen wir auf folgende Änderungen durch dieses Gesetz:

- Anhebung des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum pro Elternteil um 96 Euro auf 2.490 Euro (2019) sowie 2.586 Euro (2020). Der Freibetrag für den Be- treuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.320 Euro für jeden Elternteil (§ 32 Abs. 4 EStG).

- Anhebung des Kindergeldes um 10 Euro pro Monat und Kind ab 1. Juli 2019 (§ 66 EStG).

- Änderung des Einkommensteuertarifs zum 1. Januar 2019 sowie zum 1. Januar 2020 (§ 32a EStG):

o Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.168 Euro (2019) sowie 9.408 Euro (2020) o Verschiebung des weiteren Tarifverlaufs (Eckwerte der Progressionszonen) um

1,84 % (2019) und 1,95 % (2020)

- Anhebung des Höchstbetrags zum Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhn- liche Belastung auf die Höhe des Grundfreibetrags (§ 33 Abs. 1 EStG)

- Weitere Änderungen beim Steuerabzug vom Lohn und bei der Veranlagung zur Be- rücksichtigung des veränderten Steuertarifs (§ 39b, 46, 51a EStG).

Der BVL hatte in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie im Rahmen der Sachverstän- digenanhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages weitere Änderun- gen vorgeschlagen, so eine Anhebung des Kindergeldes bereits ab 1. Januar im zeitli- chen Gleichlauf mit der Anhebung des Kinderfreibetrags, eine Anhebung des B/E/A- Freibetrags sowie eine Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf gegen die Stimmen der Opposition in unverän- derter Fassung angenommen.

(4)

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Der Bundestag hat am 9.11.2018 das o. g. Gesetz (im Referentenentwurf noch als Jah- ressteuergesetz bezeichnet) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am

23.11.2018 zugestimmt.

Insbesondere verweisen wir auf folgende Änderungen durch dieses Gesetz:

- Ermäßigung des Sachbezugs für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybrid- Elektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG). Bei der Berechnung des Sachbezugs wird der Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt. Beim individuellen Nutzungswert (Fahr- tenbuchmethode) werden entsprechend die Anschaffungskosten zur Berechnung der Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt. Die Ermäßigung gilt für Kraftfahrzeuge, die ab 2019 bis einschließlich 2021 angeschafft werden. Für Hybridelektrofahrzeuge, welche die Voraussetzungen für die neue Förderung nicht erfüllen, gelten die bisherigen Re- gelungen zur pauschalen Minderung des Sachbezugs entsprechend der Batterieka- pazität weiter.

Vorteile aus der Überlassung eines Fahrrads einschließlich eines E- Bike, das auf- grund der Motorleistung nicht als Kraftfahrzeug zählt, werden vollständig steuerfrei gestellt (§ 3 Nummer 37 EStG) und sind nicht auf die Entfernungspauschale anzu- rechnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 EStG).

- Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten „mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr“

zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zum Sammelpunkt werden steuerfrei gestellt (§ 3 Nummer 15 EStG), ebenso Zuschüsse für (Privat-)Fahrten im öffentlichen Personen- nahverkehr. Das gleiche gilt, wenn anstelle von Zuschüssen der Arbeitgeber die Ver- kehrsmittel aufgrund des Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann.

Die Leistungen sind auf die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeitsstätte anzurechnen.

- Für steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nummer 34 EStG) ist zukünftig Voraussetzung, dass die Gesundheitsleistungen zertifiziert sind.

- Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, die mit einem aufgrund eines DBA in Deutschland steuerfrei gestellten Lohn zusammenhängen. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 das bisherige Abzugsverbot als EU-rechtswidrig beurteilt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Rechtsprechung des EuGH eingeschränkt umgesetzt.

Voraussetzung für den Abzug im Inland ist, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulässt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EStG).

Die Regelungen gelten ab 2019. Für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen, die vor 2019 begonnen wurden, gilt das Zertifizierungserfordernis ab 2020. Die o. g. Regelung zum Sonderausgabenabzug gilt für alle noch offenen Fälle.

(5)

Der BVL hatte in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie im Rahmen der Sachverstän- digenanhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Änderungen vor- geschlagen, die teilweise berücksichtigt wurden (Elektrofahrzeuge, Gesundheitsmaß- nahmen). Die eingeschränkte Umsetzung des EuGH-Urteils beim Sonderausgabenab- zug für im Ausland tätige Arbeitnehmer (siehe oben) steht nach Auffassung des BVL weiterhin nicht im Einklang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so dass weitere Verfahren zu erwarten sind. Bei Altersvorsorgeaufwendungen muss bereits der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren über Abzugsverbote entscheiden. Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahmen, die auf der BVL-Homepage in der Rubrik Steuern/ Stellung- nahmen zum Download zur Verfügung stehen.

zu 2. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Familienleistungsausgleich

Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und nachfolgender Studiengang „Master of Arts in Taxation" keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

Finanzgericht Münster, Urteil von 24.5.2018 -10 K 768/17 Kg - rechtskräftig

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein nachfolgender Studiengang zum „Master ofArts in Taxation" sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. Bei dem an- schließenden Studiengang zum „Master of Arts in Taxation", der zugleich der Vorberei- tung auf die Steuerberaterprüfung dient, handelt es sich vielmehr um eine Zweitausbil- dung.

EStG § 62 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2 u. 3;

StBerG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. S. 2

Quelle: DStRK Nr. 21 / 2018 S. 293

(6)

Kapitaleinkünfte

Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG

Finanzgericht München, Urteil vom 13.3.2018 - 9 K 644/18 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VIII R 20/18

1. Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG ein- getretene Wertverlust von Aktien kann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG noch nicht abgeschlossen ist.

2. Das WK-Abzugsverbot für Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 9 EStG gilt unabhängig davon, ob die WK in Deutschland oder im EU-Ausland entstanden sind. Da inländische und ausländische Sachverhalte gleichbehandelt werden, ist eine europarechtswidrige Diskriminierung nicht ersichtlich.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9, § 32d Abs. 1; AktG § 262, § 264 Abs. 1,

§ 273 Abs. 1, § 274 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Quelle: EFG Nr. 20 / 2018 S. 1705

Sonderausgaben

Keine Kürzung des SA-Abzugs für Krankenversicherungsbeiträge bei pauschalen Bonuszahlungen

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. 4. 2018 - 8 K 1313/17 - Revision eingelegt - Az. des BFH: X R 16/18

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund von § 65 SGB V stellen auch dann keine zur Kürzung des SA-Abzugs führende Beitragsrückerstattungen, son- dern Leistungen der Krankenkasse dar, wenn die Krankenkasse auf der Grundlage ihres Bonusmodells mit seinem Modus der Bonusberechnung vom Versicherten Kostenbelege nicht einfordert.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 65a

Quelle: EFG Nr. 19 / 2018 S. 1632 Hinweis:

Zu dieser Rechtsfrage hat die Lohnsteuerhilfe Bayern ebenfalls beim Sächsischen Fi- nanzgericht ein Verfahren geführt, dass zu Gunsten des Lohnsteuerhilfevereins ent- schieden wurde. Bisher wurde noch keine Revision eingelegt.

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Steuerfreie Einnahmen

Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG OFD Frankfurt, Rundvfg. vom 04.10.2018 - S 2245 A - 002 - St 213

Die OFD Frankfurt hat eine neue Verfügung zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tä- tigkeiten nach § 3 Nummer 26 EStG herausgegeben. Die vollständige Verfügung ist als Anlage 1 der Fachinformation beigefügt.

Quelle: OFD Frankfurt

Steuerliche Altersvorsorge

Wohnungswirtschaftliche Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags durch Einzahlung auf ein mit einem Wohnungsbaudarlehen vertraglich verbunde- nes Bausparkonto während der Ansparphase

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.7.2018 - 10 K 10247/16 - Revision eingelegt - Az. des BFH: X R 28/18

Ist ein Bausparvertrag mit einem als sog. Tilgungsaussetzungsdarlehen ausgestalteten Vorfinanzierungsdarlehen, welches der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung dient, vertraglich dergestalt verbunden, dass die Bausparsumme bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags zur Tilgung des Vorfinanzierungsdarlehens zu verwenden ist, und sind alle Rechte aus dem Bausparvertrag zur Sicherung des Vorfinanzierungsdarlehens an den Darlehensgeber verpfändet bzw. unwiderruflich abgetreten, so stellt die Einzahlung des ausgezahlten geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbe- trag) auf das Bausparkonto auch während der Ansparphase des Bausparvertrags eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG und damit kei- ne schädliche Verwendung i. S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG dar.

EStG § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Abs. 1 Nr. 2, § 92b Abs. 2 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1;

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1; ZPO § 708.

Quelle: EFG Nr. 20 / 2018 S. 1710

Veranlagung

Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch- österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (DBA-AUT 2000/2010)

BMF-Schreiben vom 5. 11.2018 GZ IV B 3 -S 1301-AUT/07/10018 DOK 2018/0747013 Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

(8)

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs-und Ab- fertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung

Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkom- mens (DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesre- publik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinba- rung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:

Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichi- sche Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsge- setz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“

sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ge- tragen werden.

Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat be- steuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen di- rekt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversiche- rungseinrichtungen erstattet werden.

Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch of- fenen Fälle anzuwenden.

Wien, den 30. Oktober 2018 Berlin, den 14. September 2018 Dr. Sabine Schmidjell-Dommes Silke Bruns

Bundesministerium für Finanzen, Wien Bundesministerium der Finanzen, Berlin Quelle: BMF

(9)

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-Schweiz

BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2018

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09 DOK 2018/0840694

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch- schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Ände- rungs-protokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 12. Oktober 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundes- republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstä- tigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allge- mein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt.

Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur aus- zugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tat- sächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Ja- nuar 2019.

Berlin, den 12. Oktober 2018

Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland:

Pascal Duss Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

(10)

Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebens- partnern, die beide Arbeitnehmer sind

BMF-Schreiben vom 09.11.2018

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegat- ten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren). Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 2 beigefügt.

Quelle: BMF

Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale BMF-Schreiben vom 09.11.2018

Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das frühere BMF-Schreiben vom 7. August 2013 (BStBl I S. 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleran- fälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z.B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mittei- lungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen. Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 3 beigefügt.

Quelle: BMF

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842);

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

BMF-Schreiben vom 16. November 2018

GZ IV C 5 - S 2334/08/10005-11 DOK 2018/0930872

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgege- ben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Ar- beitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen ei- ner doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von ei- nem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verord- nung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden.

(11)

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden, a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,

b) für ein Frühstück 1,77 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Wohneigentum

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. Januar 2019

BMF-Schreiben vom 22. November 2018 - GZ IV C 7 - S 3104/09/10001

Das BMF-Schreiben gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebens- länglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2019 berechnet wird. Das vollständige Schreiben ist als Anlage 4 beigefügt.

Quelle: BMF

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

OFD Frankfurt a.M., Rundvfg. v. 21.8.2018 - S 2253 A - 48 - St 242

Mit Urteil v. 6.2.2017 hat das FG Düsseldorf (11 K 2879/15 E) entschieden, dass eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den El- tern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, keine auf Dauer angelegte Vermie- tungstätigkeit darstellt, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum ver- zichtbar wäre. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

Da keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt ist im Rahmen einer Progno- se zu prüfen, ob in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann (BFH v. 14.9. 1994 - IX R 71/93, BStBl. II 1995, 116, DStR 1995, 88). Nach Auffassung des FG ist die Über- schusserzielungsabsicht im vorliegenden Fall auch für den begrenzten entgeltlichen Vermietungszeitraum zu verneinen.

(12)

Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30- jährigen Prognosezeitraums sei dann als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.

Der Kläger hat die zulässige Revision eingelegt. Das Verfahren ist zurzeit unter dem Az.

IX R 8/17 beim BFH anhängig. Einsprüche zu dieser Thematik können bis zur Entschei- dung des BFH nach § 363 Abs. 1 AO ruhen; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu ge- währen.

Quelle: DStR Nr. 45 / 2018 S. 2385

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