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Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- entgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15

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Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden der Länder

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 28. Dezember 2020

BETREFF Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der

Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl I Seite 2933);

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2021

BEZUG BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019

- IV C 5 - S 2334/19/10010:001; DOK. 2019/1061757 -

GZ IV C 5 - S 2334/19/10010 :002

DOK 2020/1297007

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits- entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts- führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- entgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2933) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro, b) für ein Frühstück 1,83 Euro.

www.bundesfinanzministerium.de www.eu2020finance.de

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Seite 2 Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hin- gewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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