• Keine Ergebnisse gefunden

…/ec.europa.eu/Meddev-Leitlinien.pdf erläuternde Festlegungen… Bitte beachten Sie, dass das "pdf-Dokument" nur zu Ihrer persönlichen…eber_die_Abgabe_von_Medizinprod ukten_und_zur_AEnderung.pdf (Durch Bundesrat geplante Entscheidung…

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "…/ec.europa.eu/Meddev-Leitlinien.pdf erläuternde Festlegungen… Bitte beachten Sie, dass das "pdf-Dokument" nur zu Ihrer persönlichen…eber_die_Abgabe_von_Medizinprod ukten_und_zur_AEnderung.pdf (Durch Bundesrat geplante Entscheidung…"

Copied!
33
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten - Regularien-

Klinische Studienzentrale (CSC)

Dr. rer. nat. Antje Wiede

(2)

Überblick

 Was ist ein Medizinprodukt / eine Klinische Prüfung?

relevante europäische Richtlinien (RL 93/42/EWG, MEDDEV- Leitlinien)

nationales Gesetz (MPG) inkl. Ausnahme nach MPG 23b und relevante Verordnungen (MPKPV, MPSV, BKostV-MPG, DIMDI-V) für die Durchführung von Prüfungen mit Medizin- produkten am Menschen

GCP bei KP mit Medizinprodukten (MPKPV, DIN EN ISO 14155:2011 (dt. Fassung von Januar 2012)

(3)

Definition Medizinprodukt

RL93/42/EWG Art. 1(2) → MPG § 3 Nr.1

Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten

Instrumente

Apparate

Vorrichtungen

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder

andere Gegenstände

einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke:

(4)

a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,

b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,

c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs

oder

d) der Empfängnisregelung zu dienen

bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird (= Arzneimittel), deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel (Kombinationsprodukte) unterstützt werden kann.

(5)

Definition Klinische Prüfung

MPG §3 Nr.25: Klinische Daten sind Sicherheits- oder Leistungsangaben, die aus der Verwendung eines Medizinproduktes hervorgehen. Klinische Daten stammen aus folgenden Quellen:

a) einer klinischen Prüfung des betreffenden Medizinproduktes …

Harmonisierte Norm: DIN EN ISO 14155:2011 3.6 klinische Prüfung

systematische Prüfung an einer oder mehreren

Versuchsperson(en), die vorgenommen wird, um die

Sicherheit oder Leistungsfähigkeit eines Medizinprodukts zu

bewerten.

(6)

Europäische Richtlinien:

1. Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte ist eine von insgesamt drei Medizinprodukte-EU- Richtlinien und wird in Deutschland kurz als Medizinprodukte-Richtlinie (international: Medical Device Directive /MDD) bezeichnet.

Sie ist das wichtigste Regelungsinstrument zum Nachweis der Sicherheit und der medizinisch-technischen Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum.

2. RL 90/385/EWG = aktive implantierbare medizinische Geräte

3. RL 98/79/EG = In-vitro-Diagnostika

⇒ RL 2007/47/EG = Änderungsrichtlinie zu den 3 EU-Richtlinien

(7)

MEDDEV-Leitlinien (2.1 bis 2.15)

http://ec.europa.eu/Meddev-Leitlinien.pdf

erläuternde Festlegungen zu den Richtlinien, haben aber keinen rechtsverbindlichen Charakter

werden von der Europäischen Kommission zur einheitlichen

Anwendung der MP-Richtlinien in englischer Sprache veröffentlicht

wesentliche aktuelle Leitlinien, z.B.:

MEDDEV 2.7.1 rev 3 zur klinischen Bewertung von Medizinprodukten von Dezember 2009

MEDDEV 2.12-1 rev 8 zum Vigilanzsystem von Januar 2013

Harmonisierte Normen

konkretisieren die Anforderungen der europäischen Richtlinien

müssen in nationale Norm umgesetzt werden

(8)

Harmonisierte Norm = DIN EN ISO 14155:2011

dient dem „Schutz der Rechte, Sicherheit und dem Wohlergehen der beteiligten Versuchspersonen“

Verlangt die „Sicherstellung der wissenschaftlich korrekten Durchführung der klinischen Prüfung und Glaubwürdigkeit der Prüfergebnisse“

Beschreibt „Festlegung der Verantwortlichkeiten des Sponsors und des Prüfleiters“

bietet „Unterstützung für Sponsoren, Monitoren, Prüfern, EKs, zuständigen Behörden und der an Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte beteiligten Institutionen“

„Clinical investigation of medical devices for human subjects –

good clinical practice“

veröffentlicht am 21.01.2011

„Klinische Prüfung von

Medizinprodukten an Menschen – Gute klinische Praxis“ Deutsche

Fassung von Januar 2012

(9)

Die DIN-Auslegestelle (DAS) der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gewährt, auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem DIN Deutsches Institut für Normung e.V. - der für die Bundesrepublik Deutschland zuständigen

Normenorganisation und dem Herausgeber des Deutschen Normenwerkes - jedermann die Möglichkeit, Einsicht in das Deutsche Normenwerk zu

nehmen.

Ansprechpartner: Kathlen Pätzold (kathlen.paetzold@ovgu.de)

Universitätsbibliothek - Patentinformationszentrum u. DIN-Auslegestelle Universitätsplatz 2; Gebäude 30

Tel.: 0391 67-12979, Fax: 0391 67-12913 E-Mail: patentinformation@ovgu.de

Internet: http://www.ub.ovgu.de/Patente+_+Normen.html

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das "pdf-Dokument" nur zu Ihrer persönlichen

Benutzung bereitgestellt wird. Das "ins Netz stellen" dieses ( r ) Dokumente (s) ist, gemäß dem Vertrag mit dem Beuth-Verlag, untersagt.

Üblicherweise dürfen die Studenten und Universitätsangehörigen alle Normen nur ausdrucken oder von uns als Kopie erhalten.

(10)

Nationales Gesetz

RL 2007/47/EG im März 2010 mit der 4. Novelle des MPG national umgesetzt und rechtswirksam

wesentliche Änderungen:

aus Anzeigepflicht bei LOB wird Genehmigungspflicht bei BOB

Weitgehende Neufassung des Abschnitts 4 zum Vorgehen bei Klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen (IvD)

Einführung neuer Begriffe: MP, Sponsor, Prüfer, Klinische Daten

Beschreibung der Verfahren zur Erlangung einer Bewertung bei der EK und zur Genehmigung durch BOB

Detaillierte Beschreibung zur Durchführung von KP sowie deren Beendigung, Abbruch, Ausnahmen

Grundlegende Anpassung an das AMG §§ 40-42

(11)

MPG § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.

Vierter Abschnitt:

Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungsprüfung §§ 19 - 24

§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung

§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

Einholung der zustimmenden Bewertung bei der EK und der Beantragung der Genehmigung/Befreiung durch die BOB, Verweis auf Regelungen in der MPKPV

Hinweise zur Einholung der Einwilligungserklärung und Vorlegen einer Versicherung

§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

(12)

§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission

Beantragung durch Sponsor

EK prüft und berät erforderliche Unterlagen nach ethischen und gesetzlichen Gesichtspunkten

Frist zur Entscheidungsfindung: 60 Tage

§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde

Beantragung durch Sponsor

BOB prüft erforderliche Unterlagen hinsichtlich wissenschaftlicher und technischer Aspekte

Frist zur Entscheidungsfindung: 30 Tage ohne Nachfrage, 90 Tage mit Nachfragen

BOB unterrichtet LOB und EK über DIMDI (bei internationalen KP auch die anderen beteiligten Behörden)

§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung durch EK und BOB

(13)

§ 22c Änderungen nach Genehmigungen von klinischen Prüfungen

Wesentliche Änderungen betreffen die Sicherheit des Patienten und somit mögliche Änderungen im CIP sowie Wechsel von Prüfern, da erneute Qualifikationsnachweise eingereicht werden müssen

§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung

„Neben den §§ 20 bis 22c gelten für die Durchführung klinischer Prüfungen von aktiven implantierbaren Medizinprodukten auch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG und für die Durchführung klinischer Prüfungen von sonstigen Medizinprodukten die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG.“

§ 23a Meldung über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen

Innerhalb von 90 Tagen Abmeldung durch Sponsor bei BOB und EK nach regulärer Beendigung

Bei Abbruch innerhalb von 15 Tagen

Abschlussbericht innerhalb von 12 Monaten nach Abbruch oder Beendigung

(14)

§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung

Die §§ 20 bis 23a sind nicht anzuwenden, wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach den

§§ 6 und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzlich invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt.

= Nicht-interventionelle Studie nach AMG

(15)

Nichtintervention → Sicherheit, aber auch Effectiveness

Effektivität (Effizienz) für die Wirksamkeit einer Maßnahme unter Alltagsbedingungen, in routinemäßiger Anwendung

dem Arzt dürfen keine Vorgaben dazu gemacht werden, ob überhaupt bzw. mit welchem Produkt er behandelt

Behandlung erfolgt gemäß Zulassung

Behandlung/Diagnostik/Überwachung folgen ausschließlich der ärztlichen Praxis

⇒ „man schaut dem Arzt über die Schulter“

(16)

Intervention → Wirksamkeit/Leistungsfähigkeit (Efficacy)

Wirkungsvermögen einer Maßnahme in klinischen Prüfungen unter kontrollierten Bedingungen

Verblindung (bei MP oft schwierig) führt zu Randomisierung

zusätzliche oder nicht validierte Fragebögen  (schon eine zusätzliche Frage reicht aus)

zusätzliche Blutentnahmen bzw. Röntgen, CT, MRT usw.

Erhebung zusätzlicher Parameter aus routinemäßig abgenommenem Blut

(17)

Häufige Fragen:

Bei randomisierten Prüfungen mit einem AM und einem MP die nicht zugelassen sind, muss nach beiden Gesetzen genehmigt und bei den zuständigen Behörden gemeldet werden!?

Randomisierte Prüfungen/Studien mit zugelassenem AM (als Kontrolle) und CE-gekennzeichnetem MP:

nach welchem Gesetz genehmigen lassen, NIS (AM) / § 23b (MP) oder risikoarm und Befreiungsantrag??

Kombinationsprodukte - Was ist der Hauptzweck des Produkts?

(18)

⇒ aus dem MPG resultieren 11 nationale Rechtsverordnungen (durch BMG erlassen)

MPKPV: Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (2010)

MPSV: Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-

Sicherheitsplanverordnung) (2010)

BKostV-MPG: Gebührenverordnung zum MPG und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung) (2010)

DIMDIV: Verordnung über das datenbankgestützte

Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI Verordnung - DIMDIV) (2010)

(19)

MPKPV (ähnlich der GCP-Verordnung für AM aufgebaut)

§ 1 Anwendungsbereich → Klinische Prüfungen nach MPG §§ 20-24

§ 2 Kennzeichnung → dient dem Schutz der Probanden, Anwendern und Dritten

§ 3 Antragstellung

über DIMDI

Angaben der benötigten Unterlagen für BOB und EK

§ 5 Bewertungsverfahren (EK)

Eingang der Unterlagen und eventuelle Nachforderungen werden innerhalb von 10 Tagen an Sponsor gemeldet

Beteiligte EKs haben 30 Tage Zeit an federführende EK zu melden

EK kann von Sponsor einmal zusätzliche Infos anfordern, Frist wird gestoppt

Meldung der Bewertung an Sponsor und an BOB über DIMDI

§ 6 Genehmigungsverfahren (BOB)

Bestätigung des Eingangs der Antragsunterlagen durch BOB an Sponsor innerhalb von 10 Tagen

(20)

MPKPV

§ 7 Verfahren bei klinischen Prüfungen und … von MP mit geringem Sicherheitsrisiko → Antrag auf Befreiung von der Genehmigung

§ 8 Änderungen (siehe hierzu auch MPG § 22a)

§ 9 Anforderungen an den Prüfer

§ 10 Durchführung der Klinischen Prüfung

In Übereinstimmung mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik zustimmend bewerteten und genehmigten CIP

Nachvollziehbarkeit der erhobenen Daten muss gewährleistet werden

Regelmäßige Überprüfung durch Sponsor mit geeigneten Maßnahmen muss ermöglicht werden

Gewährleistung des Datenschutzes

Etablierung eines Notfallverfahrens

Archivierung

(21)

MPSV

Abschnitt 1 §§ 1-2:

§ 1 Anwendungsbereich, § 2 Begriffsbestimmungen

§1 (1) „Diese Verordnung regelt die Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher Medizinprodukte.“

Abschnitt 2 §§ 3-7:

Meldungen von Vorkommnissen und Rückrufen

§ 3 Meldepflichten

§ 5 Fristen

§ 7 Modalitäten der Meldung

(22)

Abschnitt 3 §§ 8-13:

Risikobewertung durch die Bundesoberbehörden

§10 Verfahren der Risikobewertung

„… Die Risikobewertung im Falle von klinischen Prüfungen … schließt die Zusammenarbeit mit dem Sponsor oder dem LKP … mit ein.“

Abschnitt 4 §§ 14-16:

Korrektive Maßnahmen

§ 14 a Eigenverantwortliche Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen

(1) Treten während der klinischen Prüfung … Umstände auf, die die Sicherheit der Probanden, Anwender oder Dritter beeinträchtigen können, so ergreifen der Sponsor sowie die die klinische Prüfung … durchführenden Personen unverzüglich alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Probanden, Anwender oder Dritte vor unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr zu schützen.

(23)

BKostV-MPG

§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen (durch BOB)

(1) Die Gebühr für eine Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des MPG beträgt 3000 bis 6130 €.

(2) Die Gebühr für die Begutachtung einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach§ 22 c Abs. 2 des MPG beträgt 600 bis 1630 €.

(3) Die Gebühr für die Beantragung einer Befreiung der Genehmigungspflicht … beträgt 400 bis 700 €.

§ 6 Beratungen (durch BOB)

Die Gebühr für Beratung nach § 5 des MPG … und für Sponsoren nach

§ 32 des MPG beträgt 500 bis 2800 €.

(24)

DIMDIV

gemäß MPG §33

Einrichtung und Betrieb eines datenbankgestützten Informationssystems für Medizinprodukte

Bereitstellung von Daten für die europäische Datenbank für Medizinprodukte EUDAMED ⇒ Eudamed-Nr.

Einzelheiten des Informationssystems sind in der Verordnung über das Datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI- Verordnung) geregelt.

§ 1 Anwendungsbereich

„Verordnung regelt die Erhebung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über MP benötigt werden, ihre Übermittlung an das DIMDI sowie die Verarbeitung und Nutzung der gespeicherten Daten.“

(25)

Ausblick zur baldigen Änderung von Verordnungen!

1. Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Diskussionsentwurf des BMG vom Januar 2013

http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/La ufende_Verfahren/M/Entwurf_einer_Verordnung_ueber_die_Abgabe_von_Medizinprod ukten_und_zur_AEnderung.pdf

(Durch Bundesrat geplante Entscheidung für September geplant)

Änderung MPKPV §3 Abs. 2 Nr.3; §7 Abs. 2 Nr.3

Änderung MPSV: SAE-Meldung soll an AMG (keine Doppelmeldung mehr) angepasst werden

DIMDIV: bezugnehmend auf MPSV

(26)

2. neues Instrument zur Erprobung neuer Methoden mit MP seit August 2013

= BMG-Erprobungsregelung

Der Hersteller eines MP kann beim G-BA einen Antrag stellen

Entscheidungskriterien in G-BA-Verfahrensordnung (2013) http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/42/

Wenn ausgewählt, dann Kostenerstattung über Krankenkassen möglich

Finanzierung erfolgt dann, obwohl Nutzen der neuen Methode noch nicht hinreichend belegt ist

Es muss aber Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweisen

Siehe auch SGB Teil V §§ 135, 137c, 137e

(27)

3. Vorschläge der EU-Kommission für eine Verordnung über Medizinprodukte und eine Verordnung über In-vitro-Diagnostika (September 2012 vorgelegt)

Dazu Positionspapier des BMG (Stand März 2013) unter:

http://www.bmg.bund.de/gesundheitssystem/medizinprodukte/neue-eu- rechtsvorschrften.html

Kernforderungen zur weiteren Harmonisierung in Europa:

a) Transparenz (öffentlicher Zugang zu EUDAMED, bisher können nur Behörden zugreifen)

b) Medizinische und patientenrelevante Nutzenerhebung auf Basis von gut geplanten randomisierten kontrollierten und anderen klinischen Studien (Patientensicherheit =Vigilanz)

c) Höhere Anforderungen an Benannte Stellen sowie CE-Zertifizierung

d) Einführung einer einheitlichen Produktbezeichnung mittels UDI-Code (Unique Device Identification)

(28)

Die Novellierung der RöV und der StrlSchV ist zum 01.11.2011 in Kraft getreten und beinhaltet wesentliche Änderungen im Bereich der Genehmigungsverfahren.

Die Strahlenanwendung im Rahmen von Klinischen Prüfungen bedarf einer Abgrenzung zwischen Heilkunde und medizinischer Forschung.

Heilkunde ⇒ Nutzen/Risiko- Betrachtung für den Einzelnen

Medizinische Forschung ⇒ Nutzen-Risiko-Betrachtung für die Gesellschaft vs. dem Einzelnen

Schlüsselfragen bei klinischen Prüfungen:

Würde der Proband die betreffende Anwendung auch dann erhalten, wenn er nicht an der Prüfung teilnimmt?

Was ist der Primärzweck der Strahlen-/Röntgenanwendung?

(29)

Die Änderungen in der Novelle für den Bereich „medizinische Forschung“

sind in beiden Verordnungen im Wesentlichen identisch.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für die Anwendung der neu eingeführten „Begleitdiagnostik“ für medizinische Forschung

Art und Umfang der Anwendung von Strahlung gehen über den aktuellen Heilkunde-Standard hinaus

Die zuständige Ethikkommission muss sich zur Frage äußern, ob sie für das beantragte Vorhaben ein ausführliches Genehmigungsverfahren für zwingend notwendig hält oder nicht!

(30)

Begleitdiagnostik:

Bereitstellung von Antragsformulare für die Begleitdiagnostik durch das BfS

Der Forschungs- und Kenntnisstand sollte so umfassend dargestellt werden, damit nachvollziehbar ist, dass die bisherigen Forschungsergebnisse und die medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichend sind.

Die Beantragung der Genehmigung beim BfS und der zustimmenden Bewertung bei der EK kann zeitgleich erfolgen.

Die endgültige Genehmigung durch das BfS wird allerdings erst nach Einreichung der Bewertung durch EK erteilt

(max. geplanter Bearbeitungszeitraum seitens BfS ist 3 Monate)

(31)

Versicherung (MPG §20, Abs. 1 Nr.9, Abs. 3)

Neue Betriebshaftpflicht seit 01.01.2013 des Universitätsklinikums MD AöR durch Allianz Versicherung (Verwaltungsrundschreiben 05/2013 vom 28.01.2013)

Probandenversicherung (HDI-Gehrling) bleibt unverändert

→ Vorgehen bei klinische Prüfungen ändert sich nicht

Prüfplan und Patienteninformation werden zusammen mit Antragsformular aus dem Formular-Center (für KP nach MPG Antragsteile A+C ausfüllen) über Frau Schwarz (Stabstelle Recht) an den Versicherungsmakler ECCLESIA weitergeleitet

dort Entscheidung ob Probandenversicherung notwendig ist

oder nicht (z.B. bei schon zugelassenen Produkten)

(32)

VIELEN DANK FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT

(33)

Quellen

1. alle relevanten Gesetze und Verordnungen

2. Internet-Seiten des BMG, BfS, BfArM, DIMDI, der TMF = Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.

3. Schriftenreihe der TMF Band 8: Regulatorische Anforderungen an Medizinprodukte (Becker K. et al 2011)

4. MPG-Seminarunterlagen TMF e.V.: http://www.tmfev.de/Produkte/MPGSeminar.aspx

5. Seminar-Unterlagen FORUM Institut: Klinische Prüfung von Medizinprodukten (Dez.

2011)

6. Matthias Habeck (BfS) „Medizinische Forschung gemäß RöV/StrlSchV – Novelle 2011“ beim ZKS-Symposium „Risikobasierte Planung und Durchführung klinischer Studien“, Köln, 02.05.2012

7. Medizinprodukte Journal 03/2013

8. Newsletter Medizinprodukte FORUM-Institut (August 2013)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Anzeigen nach den §§ 25 und 30 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes sind im Wege der Datenübertragung über das zentrale Erfassungssystem bei dem Deutschen Institut für

Eine Neuerung durch die Umstellung auf eine neue Labor-EDV wird sein, dass mikobiologische Befunde und Aufträge, wie derzeit bereits die klinisch-chemischen Befunde des Institutes

Am Institut für Physiologie (Leiter: Prof. Volkmar Leßmann) der Medizinischen Fakultät an der Otto- von-Guericke Universität Magdeburg ist ab sofort eine Stelle für

Nach der Umstellung sollte ab dem 24.07.2018 ausschließlich der neue Einsendeschein für alle mikrobiologischen Anforderungen verwendet werden.. für den neuen Einsendeschein

Er wird an Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (bis 10 Jahre nach der Promotion) vergeben, die herausragende innovative wissenschaftliche Arbeiten aus der

Ordnung für die Evaluation befristet beschäftigter W2/W3-ProfessorInnen an der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).. Auf der Grundlage des §

Die arbeitsbezogenen Beanspruchungsfolgen, die über KI und EI sowie den GI der IS analysiert wurden, unterschieden sich signi- fikant zwischen den Gruppen mit

Da es jedoch mit steigender körperlicher Aktivität zu einer Erhöhung der HRV in Richtung des Parasympathikus kommt [23, 24] und dieser Effekt gerade bei den übergewichtigen und