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n Parlamentarische Initiative. Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien (SGK-N)

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(1)

Geltendes Recht

I

09.425 - 1

09.425 n Parlamentarische Initiative. Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien (SGK-N)

Bundesgesetz

über die Krankenversicherung (KVG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 20091

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 20092,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

1 BBl 2009 … 2 BBl 2009 … 3 SR 832.10

I Entwurf der Kommission für

soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Nationalrates vom 28. August 2009

Stellungnahme des Bundesrates

vom 18. September 2009

Beschluss des Nationalrates

vom 24. September 2009

Zustimmung zum Entwurf der Kommission, wo nichts vermerkt ist

Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Ständerates vom 10. November 2009

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist

(2)

des Nationalrates

Art. 64a Abs. 1, 2, 5 und 6bis

1 Streichen

(=Gemäss geltendem Recht)

2

... Betreibung an- heben. Der Kanton kann ver- langen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Stelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt.

Art. 64a Abs. 5 und 6bis Art. 64a

1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräu- men und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hin- zuweisen.

2 Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wur- de im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und

Betreibungskosten vollstän- dig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständi- ge kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen.

3 Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und

Betreibungskosten voll- ständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

Art. 64a

1 Bezahlt die versicher- te Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzu- stellen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hin- zuweisen.

2 Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung an- heben. Auf Gesuch des Kantons gibt der Versicherer der zu- ständigen kantonalen Stelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt.

3 Der Versicherer gibt der zu- ständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfleg eversicherung (ausstehende

(3)

des Nationalrates

Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungs- kosten) bekannt, die wäh- rend des berücksichtigten Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. Er ersucht die vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle, die Richtigkeit der Daten, die er dem Kanton bekannt gegeben hat, zu be- stätigen und übermittelt die Bestätigung dem Kanton.

4 Die zuständige kantonale Behörde übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegen- stand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren.

5 Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleich- wertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, er- stattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhal- tenen Betrages an den Kanton zurück.

6 In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicher- te Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien

5 Gemäss Entwurf der Kommission

4 Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und

Betreibungskosten nicht voll- ständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 den Versicherer nicht wechseln.

Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Prämieninkas- sos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs.

5 Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleich- wertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf.

(Rest streichen)

(4)

des Nationalrates

und Kostenbeteiligungen so- wie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht voll- ständig bezahlt hat. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbe- halten.

7 Der Bundesrat legt die Aufgaben der Revisionsstelle fest und bezeichnet die einem Verlustschein gleichzuset- zenden Rechtstitel; er erlässt weitere Bestimmungen zum Mahn- und Betreibungsverfahren und regelt die Einzelheiten der Datenbekanntgabe der Versicherer an die Kantone so- wie der Zahlungen der Kantone an die Versicherer.

8 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

6bis ...

...

Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, ...

… zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kanto- nalen Stelle Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen.

6bis Die Kantone können ver- sicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Mahnung und Betreibung nicht nach- kommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, den Gemeinden und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer erstatten der zuständigen kanto- nalen Stelle Meldung über einen allfälligen Leistungsaufschub und dessen Aufhebung.

(5)

des Nationalrates

der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Art. 65 Abs. 1, 2, 4bis (neu) und 5

1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf ver- sicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.

2 Der Datenaustausch zwi- schen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.

Art. 65 Prämienverbilligung durch die Kantone

1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Der Bundesrat kann die Anspruchs- berechtigung auf versicherungs- pflichtige Personen ohne Wohn- sitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.

1bis Für untere und mittlere Ein- kommen verbilligen die Kan- tone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.

2

3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der

(6)

des Nationalrates versicherten Person, die aktu-

ellsten Einkommens- und Fami- lienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämien- verbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Perso- nen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkom- men müssen.

4 Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilli- gung.

5 Die Versicherer sind verpflich- tet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen von Artikel 82 Absatz 3 hinaus mit- zuwirken, sofern sie dafür vom Kanton angemessen entschädigt werden.

6 Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozi- al- und familienpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bundesrat erlässt die notwendi- gen Vorschriften dazu.

4bis Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine

Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung genü- gend früh, damit der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturation berücksich- tigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberech- tigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.

5 Die Versicherer sind verpflich- tet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen von Artikel 82 hinaus mitzuwirken.

(7)

des Nationalrates

Übergangsbestimmungen der Änderung vom …

1 Der Versicherer vergü- tet die Leistungen an die Versicherten (tiers garant), an die Leistungserbringer (tiers pa- yant) oder an den Kanton, wenn der Kanton folgende Kosten übernimmt:

a. die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben; und b. die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung angefallenen Verzugszinse und Betreibungskosten.

2 Wenn der Kanton die aus- stehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, nicht über- nimmt, bleiben die Aufschübe der Kostenübernahme für die Leistungen, die gestützt auf bisheriges Recht verfügt wur- den bestehen und die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erbrachten Leistungen wer- den nicht zurückerstattet.

Sobald die versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen, sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig

(8)

des Nationalrates

bezahlt hat, übernimmt der Versicherer die Kosten der er- brachten Leistungen.

3 Die Kantone führen innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das System der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 ein. Solange die Prämienverbilligung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird, übernimmt der Kanton an- statt 85 Prozent 87 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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