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Parlamentarische Initiative PI

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Kanton Bern Canton de Berne

PI

Letzte Bearbeitung: 13.08.2020 / Version: 7 / Dok.-Nr.: 190533 / Geschäftsnummer: 2019.RRGR.235 Seite 1 von 2

04|00|K|12

Parlamentarische Initiative

Nr.: 189-2019

Art: Parlamentarische Initiative

Geschäftsnummer: 2019.RRGR.235 Eingereicht am: 09.08.2019 Fraktionsinitiative: Nein Kommissionsinitiative: Nein

Eingereicht von: Köpfli (Bern, glp) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Gremium: Grosser Rat

Antrag FiKo: Zustimmung zur vorläufigen Unterstützung

Mehrjahresbetrachtung bei der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung

Ich unterbreite dem Grossen Rat folgenden Entwurf einer Teilrevision der Verfassung des Kan- tons Bern:

Art. 101b Schuldenbremse für die Investitionsrechnung (Absatz 1 unverändert)

Absatz 2 neu: Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, wenn er nicht durch po- sitive Finanzierungssaldi des vorletzten Jahres und der drei vorherigen Jahre ge- deckt ist.

(Absatz 3 bis 5 unverändert) Begründung:

Der Regierungsrat will den drohenden Investitionsstau in den kommenden Jahren mit einem Fonds zur Finanzierung von strategischen Investitionsvorhaben verhindern. Nachdem die Mehr- heit der Finanzkommission – unter anderem gestützt auf ein Gutachten – mehrheitlich zum Schluss gekommen ist, dass das geplante Investitionsfondsgesetz nicht verfassungskonform ist, ist es an der Zeit, alternative Lösungen zu suchen. Da der Regierungsrat weiter dogmatisch am Fonds als einzig mögliche Lösung festhält, muss dies der Grosse Rat selbstständig tun.

Da der geplante Fonds potentiell in Konflikt zur Schuldenbremse für die Investitionsrechnung steht, ist es naheliegend, diese direkt anzupassen. Es reicht dafür die Ergänzung eines Teilsat- zes in Absatz 2. Konkret sollen bei einem Selbstfinanzierungsgrad von unter 100 Prozent im Voranschlag positive Finanzierungssaldi der vorangehenden Rechnungsabschlüsse angerechnet

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 13.08.2020 / Version: 7 / Dok.-Nr.: 190533 / Geschäftsnummer: 2019.RRGR.235 Seite 2 von 2

werden können. Mit dieser Anpassung wird die Einlage von Finanzierungsüberschüssen in einen Fonds obsolet.

Mit dieser Anpassung wird im Weiteren nichts weiter als die Logik von Absatz 3 übernommen:

Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht kann nämlich bereits heute im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre kompensiert werden.

Mit dieser Flexibilisierung der Schuldenbremse wird das wichtigste Ziel der Schuldenbremse, eine Neuverschuldung zu verhindern, nicht tangiert. Die Schuldenbremse erhält betreffend Inves- titionen aber mehr Flexibilität. Konkret erfolgt der betrachtete Horizont über einige Jahre hinweg, wie das beispielsweise auch beim Bund der Fall ist. Das macht bei Investitionen, die meist Mehr- jahresprojekte sind, Sinn. Bei der laufenden Rechnung bleibt die Schuldenbremse hingegen un- verändert: Negative Budgets bleiben nicht zulässig.

Die Kommission kann an der Stelle weiter prüfen, ob die verwendeten Kennzahlen (insb. in Ab- satz 5) aufgrund der neuen Rechnungslegung nicht angepasst werden sollten.

Verteiler

 Grosser Rat

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