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Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19- Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

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Academic year: 2022

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(Ausgegeben am 08.12.2021)

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öffentlich

Gesetzentwurf

Fraktionen CDU, SPD und FDP

Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19- Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besol- dungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

Begründung anliegend.

Siegfried Borgwardt Dr. Katja Pähle

Fraktionsvorsitzender CDU Fraktionsvorsitzende SPD

Andreas Silbersack

Fraktionsvorsitzender FDP

(2)
(3)

Entwurf

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besol- dungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Artikel 1

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334, 364), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 59b folgende Fassung:

„§ 59b Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie“.

2. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

㤠59b

Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Be- amtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 300 Euro gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro. Sie ist spätestens am 31. März 2022 fällig.

(2) Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens ei- nem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 bestanden haben.

(3) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bei der Berechnung des Zuschlages nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bleibt die Sonderzahlung unberücksichtigt.“

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt

In § 67 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 290, 292) wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:

„Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.“

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Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Arti- kel 2 rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

(5)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Tarifvertragsparteien haben am 29. November 2021 den Tarifvertrag über eine Corona- Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) geschlossen. Dieser sieht für Tarifbeschäftigte pauschal eine Prämie in Höhe von 1300 Euro (für Auszubildende 650 Euro) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19.Pandemie vor. Diese Leistung ist steuerfrei, sofern sie bis zum 31. März 2022 geleistet wird (§ 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes).

Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern soll zur Abmilderung der zusätzlichen Be- lastung durch die COVID-19-Pandemie diese Prämie zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt werden.

Eine entsprechende Zahlung soll nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Landesbeam- tenversorgungsgesetz angerechnet werden, um das Ziel der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie nicht zu gefährden. In den Fällen, in denen neben den Versorgungsbezügen eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuer- gesetzes geleistet wird, könnte es bei Anwendung der Ruhensregelung in § 67 des Landes- beamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt dazu führen, dass die Prämie zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Mehrkosten der vorliegenden Regelung betragen einmalig zwischen 32 und 33 Mio. Eu- ro.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes):

Artikel 1 enthält die Regelungen zur Leistung der Corona Sonderzahlung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des § 59b ergänzt.

Zu Nummer 2 (Einfügung des § 59b):

Zu Absatz 1:

Es handelt sich um eine Sonderzahlung, die im Sinn des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuerge- setzes zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise als zusätzliche Un- terstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibt daher nach § 3

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Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, wenn sie bis spätestens zum 31. März 2022 geleistet wird.

Zu Absatz 2:

Zum erleichterten Vollzug der Regelung wurde ein Stichtag geregelt, an dem ein Dienstver- hältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden haben muss.

Ferner ist ein Bezug von Dienstbezügen oder eines Anwärtergrundbetrages in einem Zeit- raum erforderlich. Der Stichtag und der Zeitraum wurden aus dem Tarifergebnis übernom- men.

Zu Absatz 3:

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die einmalige Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

Maßgebend sind dafür die am 29. November 2021 vorliegenden Verhältnisse.

Die einmalige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung von Zuschlägen für Altersteilzeit o- der für eine begrenzte Dienstfähigkeit unberücksichtigt und folgt damit der tariflichen Rege- lung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt):

Mit der Regelung in Artikel 2 wird sichergestellt, dass nicht nur die tarifliche bzw. besol- dungsrechtliche Corona-Sonderzahlung, sondern alle nach § 3 Nummer 11a des Einkommen- steuergesetzes steuerfreien Zahlungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht zu einem Ruhen von Versorgungsbezügen führen.

Solche Leistungen sind kein im Rahmen des § 67 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsge- setzes zu berücksichtigendes Einkommen. Andernfalls könnte die mit einer Corona- Sonderzahlung verbundene finanzielle Anerkennung ganz oder teilweise wieder entfallen.

Anwendungsfälle sind überwiegend Hinterbliebene mit Anspruch auf Witwen- oder Witwer- geld, die einer Beschäftigung nachgehen. Daher soll diese Vorschrift rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, da ab diesem Datum die ersten steuerfreien Corona- Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft geleistet worden sind.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift enthält das Inkrafttreten.

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