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M 181/2000 GEF 13. Dezember 2000 44C
Motion
3942 Renggli, Biel (FDP)
Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 11.09.2000
Laserpointer
Der Regierungsrat wird aufgefordert:
1. alle nötigen Massnahmen zu ergreifen und
2. so rasch als möglich beim Bund vorstellig zu werden,
damit Laserpointer nur noch dann ohne Bewilligung verkauft werden können, wenn sie für die Bevölkerung keine Gefahr mehr darstellen.
Begründung:
Seit einiger Zeit werden Laserpointer der Stärkeklasse II und III frei auf dem Markt gehan- delt, obwohl sie eine grosse Gefahr für die Bevölkerung darstellen.
Nach Angaben eines Artikels, der kürzlich in der Zeitung des Westschweizer Konsumenten- verbands »Fédération romande des consommateurs« erschien, wurden die leistungs- starken Laserpointer vor kurzem in Frankreich und Grossbritannien, nicht aber in der Schweiz, verboten. Das Bundesamt für Gesundheit erklärte, es werde vorerst abwarten, informieren und sehen, ob sich trotz der Information Unfälle ereignen würden.
Es muss aber festgestellt werden, dass es in der Zwischenzeit sehr wohl zu Unfällen ge- kommen ist. Dem Unterzeichner ist beispielsweise bekannt, dass ein Mädchen an der 1. Augustfeier in Biel von einem Laserstrahl geblendet wurde und seither farbenuntüchtig ist. Das Mädchen war sich nicht bewusst gewesen, was geschehen war, sie hatte nur ein diffuses rotes Licht bemerkt, das in ihr Auge strahlte.
Solche Geräte sind aus folgenden Gründen besonders gefährlich:
a. Laserpointer können eine Reichweite von mehreren Hundert Metern haben und auch bei solchen Distanzen erhebliche Schäden anrichten.
b. Wie der oben beschriebene Unfall belegt, können Laserstrahlen zu unheilbaren Augen- schäden oder sogar zu Blindheit führen, ohne dass sich die betroffene Person dessen im Moment der Bestrahlung bewusst ist.
Auf Grund der Tatsache, dass Jugendliche solche Laserpointer kaufen, um sich zu amüsie- ren (wie dies bestimmt auch am besagten 1. August der Fall war), sich dabei aber der Ge- fahren für andere Menschen nicht bewusst sind, ist es unbedingt nötig, den Verkauf solcher Produkte im Kanton Bern und wenn möglich auch auf Bundesebene so schnell als möglich zu regeln.
2
Antwort des Regierungsrates:
Die Anforderungen an Laser-Pointer sind in den geltenden Bundesvorschriften (Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen, Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und Medizinprodukteverordnung) so geregelt, dass sie bei sorgfältiger Verwendung weder Benutzer noch unbeteiligte Personen gefährden können. Eine Bewilligungspflicht für die Abgabe oder Benutzung besteht derzeit nicht. Für die Anwendung von Lasereinrichtungen in Betrieben gelten zusätzliche Vorschriften für die Sicherheit von Arbeitnehmern; für die Verwendung von Laser-Pointern im privaten Bereich bestehen keine speziellen Vorschriften.
Auch wenn Augenverletzungen, wie sie in der Motion erwähnt werden, nach Auskunft der Augenklinik des Inselspitals glücklicherweise sehr selten sind, müssen solche nach Ansicht des Regierungsrates möglichst verhindert werden.
Laut Auskunft des Bundesamts für Gesundheit wurde von den verantwortlichen Bundesämtern erkannt, dass die bisher verbreiteten Warnungen nicht genügten und die freie Abgabe von Laser-Pointern, welche bei unsachgemässer Anwendung Augenverletzungen verursachen können, eingeschränkt werden muss. Daher werden gegenwärtig auf Bundesebene Massnahmen wie Abgabeverbot und Bewilligungspflicht geprüft, ausserdem wird an einer umfassenden Revision der Gesetzgebung gearbeitet und die Problematik soll demnächst in den Medien und an die Adresse der kantonalen Gesundheitsdirektionen aktualisiert werden.
Der Regierungsrat erachtet ein isoliertes kantonales Vorgehen im Bereich der Gesetzgebung nicht als sinnvoll, da kantonale Vorschriften für die Abgabe leicht umgangen werden können und solche für die Verwendung im privaten Bereich nicht durchsetzbar und somit nicht wirksam sind. Er ist aber bereit, das zuständige Departement des Innern im Sinne der Motion aufzufordern, die bekannt gewordenen Verletzungen und deren Ursachen abzuklären und die erforderlichen Massnahmen zur Verminderung der entsprechenden Gefahren unverzüglich einzuleiten. Dabei wird insbesondere verlangt, dass die Schweizer Regelungen nicht grosszügiger sein sollen als diejenigen in den umliegenden Ländern.
Antrag: Annahme der Motion An den Grossen Rat