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Schmankerl aus d.en Gesetzen

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Academic year: 2022

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kolumne

Schmankerl aus d.en Gesetzen

Juni ist's geworden, das Ende des Studiensemesters naht. Was liegt da näher, als die eine oder andere Prüfung abzulegen. Und was folgt da- her wie das Amen im Gebet? Fragen wie, wann, wie oft oder gar ob man diese oder jene Prüfung überhaupt machen muß.

Dieser Artikel hier soll wieder einmal der Versuch ~ein, diese Fragen zu beantworten. Zuanfangs einmal eine kleine Reprise aus früheren "Schman- kerl":

Wiederholung von (negativen) Prüfungen ~wie oft?

"Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen ... im ersten Studienabschnitt ... dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen" (UniStG'97,

§58(2))

Auf gut Deutsch: In einerStudien- richtung dürft Ihr im 1. Abschnitt ins- gesamt 4-mal, im 2. und 3. Abschnitt maximal 5-mal antreten. Wenn Ihr Euch Prüfungen aus anderen Studi- enrichtungen anrechnen lassen wollt, dannmüßtIhr in der Ziel-Studienrich- tung mindestens (nur) noch einen Wiederholungsversuch frei haben (egal ob kommissionell oder nicht - siehe unten!)

Wiederholung von Prüfungen - kommissionell oder nicht?

"Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Stu- dierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung er- folgt." (UniStG'97,§58(4))

Auf gut Deutsch: KeinerkannEuch zwingen, zu einer Prüfung kommis- sionell anzutreten (außer es ist im Studienplan festgeschrieben ...). Ab der 3. Wiederholung dürft Ihreine kommissionelle Prüfung beantragen.

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Konkret heißt das, falls Ihr wirklich

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mehr als 3 Versuche braucht,

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Seite14

um eine Prüfung zu bestehen, dann solltet Ihr spätestens nach dem 3.

Versuch in Eurer "eigentlichen" Stu- d,ienrichtung ein zweites Studium in- skribieren, und bei weiteren Versu- chen in diesem Studium antreten.

Dabei kann das benötigte Fach für die zweite Studienrichtung durchaus auch nur ein Freifach sein, Ihr könnt es Euch trotzdem ohne Probleme anrechnen lassen.

Negative Prüfungen sind bis zum . Ende des Studiums positiv zu

absolvieren?

In den heiligen Hallen der TU-Graz geht schon seit Ia.nger Zeit das Ge- rücht um, .daß man eine Prüfung (Wahlfach oder Freifach), zu der man einmal angetreten ist, unbedingt po- sitiv absolvieren muß, um sein Stu- dium beenden zu können. Hinter die- sem Gerücht steckt schlicht und ein- fach gar nichts.

Es gibt keine Vorschriften (Geset- zessteIlen o.Ä.), die dich zwingen könnten, eine Prüfung positiv zu be- stehen (abgesehen vom Studienplan, dann handelt es sich aber auch nicht um Wahl- oder Freifächer, sondern um Pflichtfächer). Zum Abschluß deines Studiums mußt du einfach eine gewisse Anzahl an positiv be- standenen Frei- bzw. Wahlfächern einreichen. Es steht nirgendwo ge- schrieben, daß du nachweisen mußt, keine negativen Zeugnisse daheim in der Schublade liegen zu haben.

DG-Ergänzungsprüfung In der geltenden Fassung der Univer- sitätsberechtigurigsverordnung (heu- er novelliert) steht zu lesen:

"Vor vollständiger Ablegung der er- sten Diplomprüfung sind für folgende

Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder . zur Reifeprüfung derfolgenden höhe- ren Schulen, abzulegen: ... c) DG - für AHS ohne D.G ..." (UBVO'99, § 4. (1))

Auf gut Deutsch:Falls du also eine Ergänzungsprüfung in DG ablegen mußt, bedeutet das, daß du im Ge- gensatz zu bisher nicht schon nach den ersten 2 Semestem, sondem erst beim Einreichen der 1. Diplomprüfung die positiv abso!Vierte Ergänzungsprü- fung nachweisen mußt.

Ferienzeiten

=

Zeiten ohne Vorlesungen?

Aus aktuellem Anlaß (bald sind ja wieder Ferien) hier noch ein kleiner Hinweis zu Ferienzeiten und Famili- en- bzw. Studienbeihilfe.

Für die Familien- und Studienbeihilfe gelten auf jeden Fall die'vom Senat der TU-Graz beschlossenen Ferien- zeiten als Maßstab für das "Dazu- Verdienen" (Verdienstgrenzen). Die- se Zeiten findet Ihr im Studienführer, für den heurigen Sommer z. B. 3. Juli bis 30. September..

Das bedeutet auch für die Bauinge- nieure, bei denen einigen Vorlesun- gen bis in den Juli hineinreichen, daß die Verdienstgrenzen bereitsabdem offiziellen Ferienbeginn (3. Juli) erhöht sind.

• Peter Felbaumer field@oeh.tu-graz.ac.at

TU INFOJuni 1999

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