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Schmankerl aus den Gesetzen

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Prüfungen

Schmankerl aus den Gesetzen

Am Schluß noch eine kleine Aufmun- terung. laßt Euch nicht von griesgrä- migen Sekretärinnen verunsichern, Ihr habt durchaus Eure Rechte.

Manchmal entstehen Nachteile für Euch, nur weil die betreffenden In- stitute die gesetzlichen Vorschriften nicht wirklich kennen (wollen). Aber wenn Ihr mit sachlich fundierten (also gesetilich gedeckten) Wünschen an die Institute herantretet, wird Euch das auf gar keinen Fall auf den Kopf fallen! Und wenn Ihr Bedenken habt, selbst aktiv zu

werden, dann wendet Euch doch an die Hochschüler- schaft. Wir hel- fen Euch!

Auf gut Deutsch: Bei mündlichen Prüfungen muß Euch die Note so- fortmitgeteilt werden. Wenn Ihr nicht versteht, warum Ihr negativ wart, dürft Ihr eine (sachliche) Begründung verlangen. Die Zeugnisse müssen spätestens nach Vier Wochenfertig sein! Die Studienabteilung (Alte Technik) verursacht hier kaum Ver- zögerungen. Wenn es Probleme mit den Fristen gibt, müßt Ihr Euch di- rekt an den/die Professor(in) oder am besten an uns (die Hochschüler- schaft) wenden.

"Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu be- urteilenden Leistung auszustellen...."

(UniStG '97, §47(5»

Zeugnisse/Noten·

"Das Ergebnis einer mündlichen Prü- fung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt- zugeben. Wurde die Prüfung nega- tiv beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläu- tern." (UniStG '97, §57(7»

Wiederholung von Prüfungen - kommissionell oder nicht?

"Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzu- halten, wenn ein einziger Prüfungs- vorgang am Ende der Lehrveran- staltung erfolgt." (UniStG '97,

§58(4»

Aufg~tDeutsch: In einer Studien- richtung dürft Ihr im 1. Abschnitt ins- gesamt 4-mal, im 2. und 3. Abschnitt maximal 5-mal antreten. Wenn Ihr Euch Prüfungen aus anderen Stu- dienrichtungen anrechnen lassen wollt, dann müßt Ihr in der Ziel-Stu- dienrichtung mindestens noch einen Wiederholungsversuch frei haben (egal ob kommissionell oder nicht- siehe unten!)

Wiederholung von Prüfungen - wie oft?

"Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen ... im ersten Studienabschnitt ... dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen" (UniStG

'97, §58(2»

Ergo: Auch wenn Ihr eine positive Prüfung wiederholen wollt, gibt es Einschränkungen !

Wiederholung von Prüfungen

"Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnitts einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem An- treten zur Wiederholungsprüfung nichtig." (UniStG '97, §~8(1»

Prüfungsanmeldung - Tell 2

"Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprü- fungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Stu- dierende die im Studienplan festge- legten Anmeldevoraussetzungen erfüllt hat." (UniStG '97, §55(1»

Aufgut Deutsch: Ihr müßt minde- stens2 Wochen lang die Möglich- keit haben, Euch zu einer Prüfung anzumelden. (Und wenn Ihr ver- geßt, Euch abzumelden, und nicht antretet, darf Euch auch nichts pas- sieren - siehe letztes Mal.)

Prüfungsanmeldung

"Für die Anmeldung zu den Prüfun- gen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine·Frist von minde- stens zwei Wochen festzusetzen.

Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berech- tigt, die Festsetzung der Anmelde- fristen ... den Leiterinnen und Lei- tern der Lehrveranstaltungen zu übertragen." (UniStG '97, §53(3»

Zu Beginn wieder das schöne Sprüchlein, um eventuellen Miß- verständnissen vorzubeugen:

Diese Auszüge sind nicht dazu gedacht, zu unterstellen, daß es an allen Instituten Mißstände gibt.

Sie sind aber sehr wohl dazu ge- dacht, Euch zu zeigen, daß den- n<Y.:h nicht alles erlaubt ist.

Aufgut Deutsch: Nicht das Institut oder der Professor/die Professorin legt fest, wer zu einer Prüfung an- treten darf oder nicht, sondern die Studienkommission. Diese Anmel-

devoraussetzungen müssen im Stu- Aufgut Deutsch: Keinerkann Euch dienplan(nachzulesen z.8. im Stu- zwingen, zu einer Prüfung kommis-

1!

dienführer, Internet oder bei Eurer sionell anzutreten (außer es ist im

({j H

Fachschaft/Basisgruppe) ste- Studienplan festgeschrieben ...). Ab

hen, sonst sind sie der 3. Wiederholung dürft Ihr eine • Peter

nicht gültig! kommissionelle Prüfung beantragen. Feldbaumer

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TU.:...:INFoJänner1999

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