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Schmankerl aus dem Studienrecht

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Schmankerl aus dem Studienrecht

FAQ

WAS DARF MAN UND WAS DARF MAN EIGENTLICH NICHT? NICHT JEDE UND JEDER IST SICH DA SICHER - HIER IST EINE ÜBERSICHT FÜR DICH, DAMIT DU WEISST WAS IN

DEINEM STUDIUM NICHT PASSIEREN SOLLTE.

Suche dir aus wer dich prüft!

Im Universitätsgesetz (§59 Abs. 1 Z 13) steht, dass du generell, also egal, ob es sich um eine Lehrveranstaltungsprü- fung, Modulprüfung, kommissionelle Lehrveranstaltungsprüfung oder kom- missionelle Gesamtprüfung handelt, immer das Recht auf einen Antrag auf deine Prüferinnen oder Prüfer hast.

Aber es bleibt ein wenig schwammig, wann so ein Antrag durchgeht, denn er ist in diesem Fall nur „nach Möglichkeit zu berücksichtigen“. Konkreter wird es ab der zweiten Wiederholung einer Prü- fung: Da ist deinem Antrag auf eine be- stimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer jedenfalls zu entsprechen.

Der Prüfer/die Prüferin muss allerdings von jener Universität sein, an der die Zulassung des Studiums erfolgte, bei ge- meinsam geführten Studien (z.B. NAWI) können diese von allen beteiligten Unis sein. Die Prüferin oder der Prüfer muss zur Abhaltung der Prüfung natürlich be- rechtigt sein. Wer berechtigt ist, ist auch wieder so ein Thema – jedenfalls sind es jene Lehrenden, die zu dem Thema eine Lehrbefugnis der TU haben, also im rich- tigen Fach habilitiert oder berufen sind.

Das bedeutet, wenn du beispielsweise beim dritten Antritt in Mechanik einen Antrag darauf stellst, dass dich eine der etwa fünf Personen mit passender Lehr- befugnis (verteilt auf Maschinenbau- und Baufakultät) prüft, ist diesem An- trag zu entsprechen, da alle genannten Personen Prüfer/in unserer Universität sind und alle, genau wie die eigentliche

Prüfer/in, eine Lehrbefugnis im Fach Mechanik haben. Ob es eine gute Idee ist, hier auf jemanden von einer anderen Fakultät zu bestehen, sei aber dahinge- stellt – diese Person wird mit dem Stoff- gebiet vermutlich wenig vertraut sein.

Übrigens: Eine kommissionelle Lehr- veranstaltungsprüfung ist ja fast immer auch mindestens die zweite Wieder- holung einer Prüfung. Das bedeutet, in dem Fall kannst du dir quasi die ganze Kommission selbst aussuchen, solange du genügend infrage kommende Prüfer/

innen an der TU Graz findest.

Keine Anwesenheitspflicht in Vorlesun- gen

Der Satzungsteil Studienrecht der TU Graz erwähnt explizit, dass für Lehrver- anstaltungen vom Typ Vorlesung (VO) keine Anwesenheit verlangt werden darf. Wir empfehlen aber trotzdem, zu möglichst vielen Terminen die Lehrver- anstaltung zu besuchen. Besonders bei der ersten Einheit einer Lehrveranstal- tung erhältst du wichtige organisatori- sche Informationen.

Ein Lehrender braucht ewig für die Korrektur - was nun?

Es ist recht allgemein bekannt, dass Prü- fungen innerhalb von vier Wochen kor- rigiert werden müssen. Für die Fälle, in denen das nicht erfolgt, haben wir eine Regelung ausgehandelt: Ist die Lehrver- anstaltung Voraussetzung für andere, kannst du diese per Anmeldung im De- kanat trotzdem absolvieren. Das gleiche gilt, wenn die fehlenden ECTS in Rei- hungsverfahren Probleme ergeben. Soll- te das Ergebnis negativ sein, kann beim nächsten Antritt auf Antrag eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer heran- gezogen werden. (Grundlagen: § 74 Abs.

4 UG, § 26 Abs. 6 Satzungsteil Studien- recht)

6 TU INFO 11/2019

Autor: Robert Schwrzl

Du kannst dir – mit gewissen Einschränkungen – aussuchen,

wer dich prüft.

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§

Paragraphen-Reiter

Zweiwöchige Beeinspruchungsfrist bei Prüfungen

Das Universitätsgesetz spricht hier von sogenannten schweren Mängeln an der Durchführung der Prüfung.

In der Praxis fällt darunter z.B., dass nicht alle Mitglieder einer Kommissi- on die ganze Zeit anwesend sind, In- halte aus nur einem Teilgebiet gefragt werden oder Lärm den Ablauf der Prüfung behindert.

Bei negativen Prüfungen kann in- nerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Beurteilung ein Ein- spruch gegen die Prüfung eingelegt werden – im Zweifel solltest du also schnell das Referat für Bildungspolitik kontaktieren. Im Erfolgsfall wird der Prüfungsantritt aufgehoben und du hast eine weitere Gelegenheit.

Möglichkeiten zur Fortsetzung nach 5.

Antritt (fehlende Äquivalenz bei Studi- enplanänderung)

Nicht immer kommt es so schlimm wie befürchtet: Kürzlich hat ein Studierender den letzten Antritt einer verpflichtenden Lehrveranstaltung negativ beurteilt be- kommen und wurde entsprechend dem Universitätsgesetz von seinem Studium abgemeldet. Normalerweise könnte man in dieser Situation nur entweder einen kompletten Studienwechsel durchfüh- ren oder sein Gebiet an einer anderen Hochschule fortsetzen, was beides zu großen Komplikationen führen würde (man denke an Wohnungssuche, Beihil-

„Prüfung in einem Akt“ - was ist das?

Daran, wie man Prüfungsakte defi- nieren kann, scheiden sich tatsächlich die Geister. Vorlesungsprüfungen haben an der TU Graz immer einen von vier Modi: „schriftlich“, „münd- lich“, „schriftlich und mündlich“ oder

„schriftlich oder mündlich“. Anhand des dritten Punkts kann man schon ein Problem erkennen: Oft sind schriftlicher und mündlicher Teil nicht direkt hinter- einander, sondern werden an mehreren Tagen durchgeführt.

Definitiv nicht erlaubt sind im Rahmen von Vorlesungen das Einfordern von Hausübungen oder das Anbieten eines einzigen Prüfungstermins am Ende des Semesters (mindestens dreimal pro Se- mester muss die Möglichkeit bestehen!).

fen und den eigenen Freundeskreis bzw.

die bereits absolvierten Fächer, wenn sie nicht zum anderen Studium passen).

Hier hat es sich ausgezahlt, über die neu- en Studienpläne Bescheid zu wissen: In- zwischen gibt es ein neues Curriculum, wo dieses Fach nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist. Rechtlich sprach also nichts dagegen, sein Studium im Rah- men einer Neuzulassung fortzusetzen.

Dieser glückliche Umstand kommt lei- der nicht häufig vor – wenn dein letzter Antritt bevorsteht, dann wende dich bes- ser vorher an uns, um mögliche Optio- nen durchzugehen.

TU INFO 11/2019 7

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