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Archiv "Nachzahlen oder Nachversteuern?" (30.09.1976)

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Früchte des Vermögens

Vermögenseinkünfte der privaten Haushalte 1975 in Mrd. DM (netto) Selbständige

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Angesteltte u. Beamte ;:

Ft,

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Arbeiter k.

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Pensionäre ;.,

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9670 1990 1200 580

DM DM DM DM

Q 2146

Quelle DIW

79

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 40 vom 30. September 1976

Leserdienst

Hinweise -Anregungen

Nachzahlen

oder Nachversteuern?

53 Milliarden DM brutto oder knapp 47 Milliarden DM netto — so hoch waren die Vermögens- einkünfte der privaten Haushalte 1975. Die Selbständigen haben daran mit 22,2 Milliarden DM einen herausragenden Anteil. EB

Wenn durch ein Konkursverfahren steuerliche Bindungsfristen nicht eingehalten werden können, dann stellen die Initiatoren den Anleger meist vor die Alternative: Nachzah- len oder Nachversteuern. Meist wird dann die Nachversteuerung als das größere Übel hingestellt.

Wenn nämlich ein Verlust von 180 Prozent sich auf 100 Prozent ermä- ßigt, entsteht ein nicht tarifbegün- stigter Veräußerungsgewinn von 80 Prozent, der zum ganzen Durch- schnittssteuersatz von zum Beispiel 50 Prozent nachversteuert werden muß, während die Nachschußauf- forderung nur 25 Prozent betragen mag. Entscheidend ist, wie nachge- schossen wird. Wenn die Sanierung durch eine Auffanggesellschaft er- folgt, so ist dies meist eine reine Nachfinanzierungsgesellschaft ohne jegliche Steuervorteile, und vor al- len Dingen: sie ist meist weder ei- ne Umgründungs- noch Betriebs- übernahmegesellschaft. Der Kon- kurs wird dadurch nicht aufgeho- ben, sondern nur verschoben. An- ders dagegen bei der echten Ge- schäftsübernahme und Vermögens- übernahme mit Gläubigerhaftung in der Rechtsnachfolge. Aber selbst wenn der Anleger einer solchen Nachzahlungsaufforderung nicht Folge leistet, besteht weitere Ge- fahr dadurch, daß die Initiatoren an- dere neue Kapitalgeber suchen, die alten Gesellschafter aber zu einer Einwilligung in eine Kapitalherab- setzung auffordern. Vordergründig sieht das wie die beste Lösung für die Altgesellschafter aus. Doch das ist es nicht. Denn eine Kapitalher- absetzung von beispielsweise 10 zu 1 bei einer angenommenen bisheri- gen Verlustquote von 200 Prozent führt zu einer Reduzierung des ne-

gativen Kapitalkontos von 100 Pro- zent auf 10 Prozent.

Der Finanzsenator von Berlin ist der Meinung, daß die 90 Prozent Reduzierung des negativen Kapi- talkontos einen nichttarifbegünstig- ten Veräußerungsgewinn darstel- len, der zum ganzen Durchschnitts- steuersatz von 50 Prozent nachver- steuert werden müßte. Steuerfach- leute sind dagegen der Meinung, daß selbst unter der Annahme ei- ner Gewinnrealisierung eine Ver- steuerung unterbleiben müsse, weil

§ 22 Umwandlungssteuergesetz dem Steuerpflichtigen zugesteht, statt der sofortigen Versteuerung' (zum halben Satz) eine vorläufige Elimi- nierung des Gewinns über „Ergän- zungsbilanzen" zu erreichen. Wirt- schaftlich ist es unsinnig, daß die Sanierung über den Kapital- schnitt mit neuen Gesellschaftern teurer als der Konkurs ist. Denn meist bringt ein eröffneter, aber quotenlos eingestellter Konkurs noch Abschreibungen auf den Teil- wert des Objekts, so daß der Scha- den geringer als bei der Sanierung gehalten werden kann, weil selbst bei nicht eingehaltenen Sperrfri- sten der Verlust der Sonderab- schreibungen kompensiert werden kann durch Teilwertabschreibung.

Dagegen besteht eine bis jetzt kaum genutzte Möglichkeit der Sa- nierung zum Vorteil aller Beteilig- ten in einem Quotenvergleich, weil der durch den Forderungsverzicht der Gläubigerin entstehende Buch- gewinn das negative Kapitalkonto reduziert. Meist hapert es aber an der Sanierungswürdigkeit und -fä- higkeit durch Vergleich, und meist erhoffen sich die dinglich gesicher- ten Gläubiger mehr durch einen Konkurs. Dr. rer. pol. Harald Rölle

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