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Archiv "Verwaltungskosten bei Dialysen" (16.12.2011)

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A 2742 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 50

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16. Dezember 2011 und Anästhesisten werden ge-

braucht. Eine sich selbst erhaltende Anästhesie in Malawi kann nur er- reicht werden mit einem Minimum an Anleitung, Überwachung, Pla- nung und (finanzieller, logistischer, fachlicher) Unterstützung, wie sie erfahrene Fachärzte in strategisch günstigen Positionen landesweit bieten können.

„Wir brauchen Geld“

„Money“: Wir brauchen Geld.

Mehr Patienten erreichen dank anti- retroviraler Therapie und ausgebau- ter geburtshilflicher beziehungs- weise pädiatrischer Versorgung un- sere OPs und Intensivstationen in schlechterem, aber behandelbarem Zustand als noch vor 15 Jahren. Die Behandlung dieser Patienten ist schwierig und aufwendig – zulasten der Ressourcen einer der ärmsten Fachabteilungen. Die Anästhesie erhält kein Geld von den großen Spendern wie dem Global Fund, der Gates-Stiftung oder der Weltge- sundheitsorganisation. Nicht nur, dass die Anästhesie dieses Geld an sich vorbei zu anderen Fächern strömen sieht – alle klinischen Fä- cher bluten aus, und immer mehr Geld fließt unkoordiniert in die Verwaltung, Managementversuche, epidemiologische Studien, Public Health um seiner selbst willen, in redundante Planungseinheiten und andere schwarze Löcher. Unser Pa-

tient muss sich ständig gegen viele unterschiedliche pathogene Prozes- se wehren. Dieser Kampf erschöpft seine Kräfte so sehr, dass er künst - liche Lebenserhaltungssysteme be- nötigt – und damit noch abhängiger von ausländischer Hilfe wird. Für diese zunehmende Abhängigkeit sind verschiedene Syndrome mit- verantwortlich, die in der (kleinen) malawischen Ärzteschaft ende- misch sind: das Syndrom der

„green pastures“ (Geld im Ausland verdienen zu wollen), das Syndrom, mit dem goldenen Löffel im Mund geboren zu sein, das Syndrom, zu glauben, einer wie auch immer definierten „Elite“ anzugehören, das „Keine-Nachtschicht-Syndrom“

und das Furcht einflößende „Fass den Schreibtisch, nicht den Patien- ten an-Syndrom“.

Fünf Therapieprinzipien Offensichtlich überlebt unser Pa- tient am Rand der Dekompensation.

Auf die überfüllte Intensivstation kann er aufgrund konkurrierender Gesundheitsprobleme des Landes (Aids, Malaria, Kindersterblichkeit, Unterernährung) nicht aufgenom- men werden. In dieser Situation gibt es keinen Goldstandard. Fünf Therapieprinzipien sind jedoch un- verzichtbar.

Hingabe: Sie muss von den Patienten selbst gefordert werden.

Dies bedeutet aber auch, dass die

Ärzte und Acos in die Lage versetzt werden, mit nur einem Arbeitsplatz ein anständiges Auskommen zu er- wirtschaften.

Möglichkeiten: Die Ärzte müssen die Arbeit leisten können, die von ihnen erwartet wird. Dazu gehört eine Grundausstattung an Medikamenten, Medizintechnik und Infrastruktur ebenso wie eine menschenwürdige Wohnung, eine Krankenversicherung und eine Schule für die Kinder.

Menge: Zurzeit werden in Malawi vier anästhesiologische As- sistenzärzte weitergebildet. Sie sol- len die Basis für das Fachgebiet im Land bilden. Darüber hinaus müs- sen die Ausbildungskapazitäten der

„Malawi School of Anaesthesia“ er- höht werden.

Wissen muss über Auffri- schungskurse, klinische Facharzt- programme, CME und echte Kar- riereperspektiven verbreitet wer- den.

Behandlung der Five Big M Yes – we can! Wir glauben da- ran, dass unser Patient nach vielen Rückfällen geheilt werden kann.

Auf Dauer kann dies nicht von wechselnden ausländischen Ärzten vollbracht werden. Malawi braucht unbedingt einheimische Anästhe-

sisten.

Dr. med. Gregor Pollach Head of Department Anaesthesia and Intensive Care, University of Malawi, gipi.bc62@yahoo.de

Die Festsetzung von Verwaltungskosten einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auf geson- dert ausgewiesene Dialysesachkosten ist rechtmäßig. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Rechtsgrundlage für die Festset- zung von Verwaltungskosten ist die Satzung ei- ner KV. Die Höhe der Beiträge beschließt die Vertreterversammlung. Diese Satzungsbestim- mungen beruhen auf der Ermächtigungsgrund- lage in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Der Ge- setzgeber macht keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Beitragserhebung. Er überlässt die Art und Weise der Einnahmener- hebung dem Gestaltungsspielraum der KV, wo- bei die allgemeinen Grundsätze des Beitrags-

rechts sowie der verfassungsrechtliche Gleich- heitsgrundsatz zu beachten sind. Der Beitrags- erhebung unter Heranziehung der abgerechne- ten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit liegt die Annahme zugrunde, dass die Vorteile, die Vertragsärzten aus der KV-Mitgliedschaft und aus der Inanspruchnahme ihrer Verwal- tungstätigkeit erwachsen können, vielfältig sind. Sie bestehen nach Auffassung des Ge- richts darin, dass Ärzte auf die von der KV zur Verfügung gestellten organisatorischen Struk- turen und Einrichtungen zurückgreifen können, welche die ärztliche Tätigkeit wesentlich er- leichtern. Als praktisch bedeutsamste Erleichte- rung gehört auch die vom Risiko eines Forde- rungsausfalls befreite Abrechnung der ver- tragsärztlichen Leistungen im Rahmen des

Sachleistungssystems. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass eine KV als Bemessungs- grundlage für alle Mitglieder in gleicher Weise an den Umfang ihrer über die KV abgerechne- ten Honorarumsätze, einschließlich der darin enthaltenen Anteile zur Refinanzierung der bei den Vertragsärzten anfallenden Kosten an- knüpft. Ein derart generalisierender Maßstab führt dazu, dass auch die Einbeziehung geson- dert abgerechneter Sachkosten nicht zu bean- standen ist. Die Besonderheiten bei den Dialy- sesachkosten haben nach Auffassung des Ge- richts kein solches Ausmaß und Gewicht, dass eine vom Regelfall abweichende Behandlung geboten wäre. Derartige Kosten fallen in jeder Arztpraxis an. (BSG, Urteil vom 17. August 2011, Az.: B 6 KA 2/11 R) RAin Barbara Berner

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Verwaltungskosten bei Dialysen

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