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Archiv "Medizinproduktegesetz und Betreiberverordnung: Welche Änderungen für die Ärzte wichtig sind" (27.11.1998)

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ls Medizinprodukte werden nicht nur medizinische Gerä- te, Verbandmaterialien oder orthopädische Hilfsmittel bezeichnet, sondern auch viele Dinge, von denen man es nicht sofort erwarten würde – beispielsweise steriles Wasser für die Atemluftbefeuchtung und Desinfek- tionsmittel für Medizinpro-

dukte. Bis 1995 war der Markt für Medizinprodukte in Deutschland noch relativ unreguliert.

Mit dem seither gelten- den Medizinproduktegesetz (MPG) wurde das Inver- kehrbringen von Medizin- produkten nach europäi- schem Recht vereinheitlicht.

Diese Regelungen sind bis- her von Krankenhäusern und Praxen wenig zur Kenntnis genommen wor- den. Dies wird sich nun än- dern müssen, nachdem in diesem Jahr die Betreiber- verordnung zum MPG in Kraft getreten ist. Diese führt zahlreiche neue Rege-

lungen ein, die Krankenhäuser und Praxen vor einige Probleme stellen dürfte.

Medizinproduktegesetz: Die eu- ropäischen Richtlinien sehen vor, daß alle Medizinprodukte einem Konfor- mitätsbewertungsverfahren unterzo- gen werden müssen, dessen ordnungs- gemäße Durchführung mit einem CE- Zeichen dokumentiert wird. Dahinter steht, daß den Herstellern in Zukunft wieder mehr Verantwortung für ihre Produkte übergeben wird und weni-

ger als bisher staatliche Stellen in die Zulassung von Produkten involviert sind. Die Prüfung der Einzelprodukte wird zu weiten Teilen abgelöst durch die Prüfung der Zuverlässigkeit des Herstellers. Dies geschieht über die Zertifizierung seines Qualitätsma- nagementsystems auf der Basis der

Normenreihe ISO 9000 und ergänzen- der Normen.

Hierbei werden die Produkte in verschiedene Risikoklassen einge- teilt; je nach Risikoklasse seiner Pro- dukte hat der Hersteller verschiedene Möglichkeiten, die Konformitätsbe- wertung durchzuführen. Bei allen Produkten, die über das Risiko der Niedrig-Risiko-Produkte (Klasse I) hinausgehen, braucht der Hersteller eine Zertifizierung durch einen Drit- ten („Benannte Stelle“). Dies wird im

CE-Zeichen dadurch ersichtlich, daß die Registriernummer dieser Benann- ten Stelle an das CE-Zeichen an- gehängt ist.

Neu ist, daß erstmals für Medi- zinprodukte ein Wirksamkeitsnach- weis gefordert wird. Es ist abzuwar- ten, ob die zahlreichen Geräte auf my- stischer Grundlage, die hauptsächlich bei Heilpraktikern zu finden sind, die- se Hürde nehmen werden.

Seit dem 14. Juni 1998 muß diese CE-Kennzeichnung für neu in den Verkehr gebrachte Produkte verbind- lich erfolgen. Doch auch hier gibt es wiederum eine Ausnahmeregelung.

Produkte, die sich noch ohne CE-Zei- chen in der Handelskette befinden, dürfen für weitere drei Jahre abver- kauft werden. Dies schafft für den Käufer die unschöne Situation, daß er nicht ohne weiteres unterscheiden kann, ob ein Produkt, das ihm ohne CE-Zeichen angeboten worden ist, nun rechtmäßig ohne CE-Zeichen verkauft wird oder unrechtmäßig.

Betreiberverordnung:

Die Betreiberverordnung gilt grundsätzlich für alle Medizinprodukte, mit Aus- nahme der In-vitro-Diagno- stika und der Medizinpro- dukte für die klinische Prü- fung. Weiterhin sind ausge- nommen „Medizinproduk- te, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwek- ken dienen und in deren Ge- fahrenbereich keine Arbeit- nehmer beschäftigt sind“.

Hiermit ist offensichtlich der Bereich Homecare, vom Patienten selbst betriebene Medizinprodukte, gemeint.

Neue Meldepflichten:

Nach § 3 der Betreiberver- ordnung hat der Betreiber oder Anwender jede Funktionsstö- rung, jede Änderung der Merkmale oder Leistungen sowie jede Unsach- gemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medi- zinproduktes, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat oder hätte führen können, unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden.

A-3048 (28) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998

P O L I T I K MEDIZINREPORT

Medizinproduktegesetz und Betreiberverordnung

Welche Änderungen

für die Ärzte wichtig sind

Das neue Regelwerk legt Krankenhäusern und Praxen eine große Zahl von nicht hinreichend konkretisierten Verpflichtungen auf. Der bürokratische Aufwand wird weiter wachsen; ob dadurch jedoch ein zusätzlicher Gewinn an Sicherheit für die Patienten erzielt wird, bleibt zu beweisen.

A

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Der Paragraph läßt völlig offen, wer zu melden hat. Er erwähnt auch nicht die Spielregeln des Melde- systems, die zum Beispiel für die Her- steller erlassen sind, um die Vertrau- lichkeit der Meldung zu gewährlei- sten. Es gibt keine Fristen für die Mel- dung, und es ist keine koordinierende oder bewertende Stelle beim Betrei- ber vorgesehen.

Die Anwender müssen also, so- fern ihnen ihr Arbeitgeber keine kla- ren Richtlinien an die Hand gibt, selbst entscheiden, in welcher Weise sie dieser Verpflichtung gerecht wer- den wollen. Die Probleme lassen sich leicht an einem nicht weit hergeholten Beispiel erklären. Während einer Operation, bei der ein Elektrokauter verwendet wird, kommt es unter der EKG-Elektrode des Patientenmoni- tors zu einer Brandmarke. Als Feh- lerursache kommen hier folgende Geräte in Frage:

>der Elektrokauter,

>das Handstück,

>die Neutralelektrode,

>der Patientenmonitor.

Auch die Zahl der beteiligten Anwender ist nicht gering. Der Chir- urg ist verantwortlich für den Um- gang mit dem Elektrochirurgiegerät, das Anlegen der Neutralelektrode obliegt aber dem OP-Pflegepersonal.

Der Anästhesist ist verantwortlich für das Patientenmonitoring, das Anle- gen der EKG-Elektroden macht in der Regel das Anästhesiepflegeper- sonal.

Wir haben hier also vier als Ursa- che in Frage kommende Medizinpro- dukte (nach neuem Recht sind Zu- behörteile, wie zum Beispiel Hand- stück oder Neutralelektrode, eigen- ständige Medizinprodukte), und wir haben vier Anwender, die in das Ge- schehen involviert sind. Ohne Koordi- nation der Aktivitäten und Verant- wortlichkeiten kann die Zahl der hier entstehenden Meldungen zwischen null und 16 variieren, denn keiner der Beteiligten wird in der Regel in der Lage sein zu entscheiden, welches der vier in Frage kommenden Produkte den Zwischenfall verursacht hat, wenn überhaupt eines.

Es ist daher jedem Krankenhaus und jeder Praxis dringend zu empfeh- len, eine hausinterne Vorschrift zum Umgang mit der Meldepflicht zu erar-

beiten. Möglicherweise wäre es in größeren Krankenhäusern auch sinn- voll, eine zentrale Stelle zwischenzu- schalten, wie etwa bei den Herstellern der Sicherheitsbeauftragte, damit die Melderei nicht ins Kraut schießt. Es ist damit zu rechnen, daß die Anwen- der relativ bald durch die Personalrä- te über ihre neuen Pflichten infor- miert werden.

Instandhaltung: Die Betreiber- verordnung fordert, daß die In- standhaltung (Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung) aus- schließlich von Personen ausgeführt werden darf, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Außerdem müssen ihnen die erforderlichen Räu- me und Einrichtungen dafür zur Ver- fügung stehen. Neu ist die Forderung, daß die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten unter Beachtung der Angaben des Herstellers nur mit geeigneten vali- dierten Verfahren durchgeführt wer- den darf, so daß der Erfolg der Ver- fahren nachvollziehbar gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung der neuen europäischen Normen zur Sterilisati- on, die weitgehend physikalische Vali- dierungsmethoden verlangen, kann sich bei enger Auslegung dieser For-

derung ein erheblicher Kostenschub ergeben.

Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte: Für Beatmungs- geräte, Infusionspumpen, Dialyse- geräte, Herz-Lungen-Maschinen et cetera sind einige Sondervorschriften vorgesehen: So dürfen diese Geräte nur in Betrieb genommen werden, wenn zuvor durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person eine Funktionsprüfung und eine Einwei- sung der vom Betreiber beauftragten Personen am Betriebsort vorgenom- men wurde. Betrieben werden dürfen diese Medizinprodukte dann nur von Personen, die von der vom Hersteller eingewiesenen Person wiederum ein- gewiesen sind. Diese Personen müs- sen in den Medizinproduktebüchern benannt sein, die Weitergabe der An- wendungskenntnisse von einem An- wender zum anderen ist nicht zulässig.

Weiterhin sind für diese Produk- te, wie schon bisher, sicherheitstechni- sche Kontrollen vorgesehen. Die Fri- sten hierfür gibt in der Regel der Her- steller an. Tut er das nicht und erklärt er auch nicht ausdrücklich, daß keine sicherheitstechnischen Kontrollen er- forderlich sind, so hat der Betreiber diese in angemessenen Fristen, späte-

A-3049

P O L I T I K MEDIZINREPORT

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998 (29)

Was beim Resterilisieren zu beachten ist

Die Resterilisation von Medizinprodukten, auch von Einmalprodukten, in Krankenhäusern oder Arztpraxen wird durch die neue Betreiberverordnung nicht verboten. Sie erfolge in Verantwortung des Betreibers, sagte Dr. Gert Schorn, zuständiger Referatsleiter im Bundesgesundheitsministerium (BMG), auf einer Euroforum-Veranstaltung in Köln. Die Resterilisation sei keine Auf- bereitung im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG). Ein Konformitäts- bewertungsverfahren, wie es von Herstellern gefordert werde, müsse nicht durchgeführt werden. Wie Schorn weiter sagte, stehe auch die Angabe des Un- ternehmens „Einmalprodukt“, die keine Zweckbestimmung nach dem MPG sei, einer Resterilisation nicht im Weg.

Werde ein solches Medizinprodukt sterilisiert, gehe die Verantwortung vom Hersteller auf den Betreiber über, das Unternehmen sei dabei aus der Haftung entlassen. Für Kliniken und Arztpraxen als Betreiber gelten die allge- meinen Pflichten des MPG, wie zum Beispiel das Verbot, ein Produkt anzu- wenden, das Patienten gefährden kann. Der Hinweis in der Betreiberverord- nung nach einem „geeigneten, validierten Verfahren“ bedeutet laut Schorn nicht, daß die entsprechende europäische Norm (DIN EN 554) in den Kran- kenhäusern angewendet werden muß, da sie für die Herstellung verbunden mit dem erstmaligen Inverkehrbringen gelte. Den Betreibern sei freigestellt, wie sie die Sicherheitsziele erreichen, also gegebenenfalls auch auf anderem Weg als den ursprünglichen des Herstellers. Es sei geplant, mit Beteiligung der be- troffenen Kreise Leitlinien zur Sterilisation/Resterilisation von Medizinpro- dukten unter Berücksichtigung der MPG-Vorschriften zu erarbeiten und be-

kanntzumachen. Susanne Imhoff-Hasse

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stens aber alle zwei Jahre, durch- führen zu lassen. Auch für die Durch- führung von sicherheitstechnischen Kontrollen gelten Mindestanforde- rungen an die Qualifikation und die Ausstattung der ausführenden Perso- nen.

Medizinproduktebuch: Für diese Produkte muß, wie bisher, ein Me- dizinproduktebuch geführt werden.

Dieses darf auf beliebigen Datenträ- gern geführt werden, muß aber eben- so wie die Gebrauchsanweisungen am Betriebsort verfügbar sein. Es erfordert jetzt die Verschlüsselung der Medizinproduktetypen nach der sogenannten UMDMS-Nomenklatur.

Diese wird vom Deutschen Institut

für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgege- ben. Dieser Schlüsselzahlensatz hat jetzt einen Umfang von 5 000 Begrif- fen und wird zur Zeit auf 17 000 Be- griffe erweitert. Die Schlüsselliste ist eine schlechte Übersetzung einer schlechten amerikanischen Liste, der man deutlich ansieht, daß kein erfah- rener Mediziner beteiligt war. Das Medizinproduktebuch muß noch fünf Jahre nach Außerbetriebnahme des Gerätes aufbewahrt werden.

Bestandsverzeichnis: Wie schon unter der MedGV, ist das Bestands- verzeichnis für alle aktiven Produkte zu führen. Auch hier ist die Wahl des Datenträgers frei, und die DIMDI- Nomenklatur muß verwendet wer- den. Unglücklicherweise haben die Verfasser der Betreiberverordnung übersehen, daß unter neuem Recht der Begriff der aktiven Produkte wei- ter gefaßt worden ist als die Gruppen eins und drei der MedGV. Nach neu- em Recht sind auch zahlreiche Pro- dukte aktive Produkte, die früher kei-

ne waren, zum Beispiel Druckregler für medizinische Gase, aber auch Verbrauchsprodukte wie Redonfla- schen.

Das hat zur Folge, wollte man sich an die Betreiberverordnung hal- ten, daß auch Redonflaschen im Be- standsverzeichnis geführt werden müßten. Glücklicherweise sieht der Paragraph 8 unter Punkt 3 vor, daß die zuständige Behörde den Betreiber von der Pflicht zur Führung eines Be- standsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinpro- dukte in das Bestandsverzeichnis be- freien kann. Wenn sich der Gesetzge- ber nicht dazu herabläßt, hier eine Klarstellung vorzunehmen, dürfen in jeder Klinik und Praxis erst einmal Befreiungsanträge geschrieben wer- den.

Aktive Implantate: Für aktive Implantate wie Herzschrittmacher wird vorgeschrieben, daß den Patien- ten eine schriftliche Information mit den Produktdaten und den erforderli- chen Verhaltensvorschriften aus- gehändigt wird. Das Nichteinhalten dieser Vorschrift ist als Ord- nungswidrigkeit bußgeldbedroht.

Meßtechnische Kontrollen: Die bisherige Eichung der Medizinpro- dukte wird durch sogenannte meß- technische Kontrollen ersetzt. Diese müssen nicht mehr von den Eichäm- tern beziehungsweise ihren Nachfol- gebehörden durchgeführt werden, sondern dürfen auch von Privatfirmen und den medizintechnischen Abtei- lungen der Krankenhäuser durchge- führt werden, sofern diese bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen.

Ein Anhang zwei der Betreiber- verordnung regelt, welche Produkte meßtechnischen Kontrollen unterlie- gen und in welchen Abständen diese durchzuführen sind.

Sonderanfertigungen:

Früher war alles einfach. Wenn im Kreiskrankenhaus Wanne-Eickel der Eindruck entstand, daß die Infusi- onsleitung mit 1,50 m zu kurz war und man aufgrund lokaler Gegebenheiten dringend 1,55 m benötigte, so ließ sich das mit dem Hersteller durchaus ver- handeln. Es wurde dann das Infusi- onsbesteck „Typ Wanne-Eickel“, ko- stete ein paar Pfennig mehr, und alle Beteiligten waren zufrieden. So geht das jetzt nicht mehr.

Die europäischen Richtlinien se- hen vor, daß alle Medizinprodukte ei- nem sogenannten Konformitätsbe- wertungsverfahren unterzogen wer- den müssen, dessen ordnungsgemäße Durchführung mit einem CE-Zeichen dokumentiert wird. Das Medizinpro- duktegesetz kennt nur noch eine Art von Sonderanfertigung, dies ist die pa- tientenbezogene. Diese wird auf An- forderung des Arztes für einen be- stimmten, namentlich benannten Pa- tienten hergestellt. Dann ist diese Sonderanfertigung von den aufwen- digen Konformitätsbewertungsver- fahren befreit.

Sonderanfertigungen für Kran- kenhäuser oder für spezielle Anwen- der, zum Beispiel abgewinkelte Darmklemme für Linkshänder nach Meyer-Lüdenscheid, das alles geht nicht mehr so ohne weiteres. Die Chirurgie-Instrumenten-Hersteller, die besonders häufig mit derartigen Fragen zu tun haben, können dem Rechnung tragen, indem sie ihre Un- terlagen zur Konformitätsbewertung in bestimmten Bereichen flexibel hal- ten, beispielsweise die Länge von Operationsinstrumenten nur inner- halb bestimmter Grenzen definieren.

Dann lassen sich unter dem beste- henden CE-Zeichen Sonderanferti- gungen ohne größeren Aufwand reali- sieren. Wenn dies aber nicht der Fall ist, wird die Sache aufwendig, denn für das Produkt muß ein komplettes Kon- formitätsbewertungsverfahren durch- geführt werden. Es ist nicht ohne wei- teres nachzuvollziehen, warum hier ei- ne erhebliche Einschränkung der ärzt- lichen Therapiefreiheit vorgenommen worden ist, und zwar ohne daß es hier- für eine plausible Begründung gäbe.

Klinische Prüfung: Schon im Rahmen der früher geltenden Medi-

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P O L I T I K MEDIZINREPORT

(30) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998 Tabelle

Der Weltmarkt für Medizinprodukte

Gesamt 200 Mrd. DM davon

US 85 Mrd. DM (42 %)

EU 56 Mrd. DM (28 %)

Japan 30 Mrd. DM (15 %)

Kanada 5 Mrd. DM (3 %)

Australien 2 Mrd. DM (1 %)

Rest 22 Mrd. DM (11 %)

Buchtip zum Thema

Nähere Informationen zum Medizinproduktegesetz (MPG) bie- tet ein Taschenbuch des Bundes- fachverbandes Medizinproduktein- dustrie e.V. Unter dem Titel „Medi- zinprodukterecht“ sind bereits das erste MPG-Änderungsgesetz vom 6. 8. 1998 sowie alle Verordnungen und relevanten europäischen Richt- linien abgehandelt. DÄ

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A-3051

P O L I T I K MEDIZINREPORT/AKTUELL

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 48, 27. November 1998 (31) zingeräteverordnung (MedGV) gab

es Regeln für die klinische Erprobung von medizinischen Geräten, die sich durchaus bewährt haben. Man war dort allerdings weise genug, den Gel- tungsbereich für die Formvorschrif- ten auf das unbedingt Notwendige einzuschränken. Das MPG und die Richtlinie fordern nicht für alle Pro- dukte bindend eine klinische Prü- fung, sondern es kann auch durchaus eine klinische Bewertung nach vorlie- genden Daten aus der wissenschaftli- chen Literatur vorgenommen wer- den.

Wenn aber eine klinische Prü- fung gemacht wird, muß sie nach den Paragraphen 17 und 18 des Medi- zinproduktegesetzes erfolgen. Diese führen praktisch den gesamten be- kannten Aufwand der Arzneimit- telprüfung für Medizinprodukte ein.

So war es früher möglich, daß der Entwickler eines neuen chirurgischen Instrumentes dem Arzt einen Proto- typen zum Operieren zur Verfügung stellte. Daraus folgte dann oft die Er- kenntnis, daß noch diese oder jene Kleinigkeit für die Praxis verändert werden sollte. So konnten mit iterati- ven Prozessen, die in der Regel ja durchaus unter verantwortlich han- delnden Personen abgestimmt wur- den, schnelle und praxisbezogene Produktentwicklungen erfolgen. Dies soll nun offensichtlich nicht mehr möglich sein. Das heißt, der Arzt wird in der Wahl seiner Werkzeuge auch hiermit eingeschränkt.

Konsequenzen bei Nichtbeach- tung des Medizinproduktegesetzes:

Zahlreiche Unterlassungstatbestände sind ausdrücklich als Ordnungswid- rigkeiten in Paragraph 13 ausgewie- sen und werden mit Bußgeld bedroht.

Nachdem sich der Gesetzgeber fast dreieinhalb Jahre Zeit gelassen hat, um die Regelungslücke zu schließen, läßt er den Betreibern nun nur ein knappes halbes Jahr Zeit, das Ihre zu tun. Denn nach Paragraph 14 müssen für alle CE-gekennzeichneten Medizinprodukte bis spätestens zum 1. Januar 1999 die Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt sein.

Dr. med. Dipl.-Ing. Hans Haindl

asergeräte haben sowohl in Kliniken als auch in zahlrei- chen Praxen einen festen Platz in der Diagnose und Therapie zahl- reicher Erkrankungen erlangt. Der Einsatz neuer Laserbehandlungsver- fahren (Photodynamische Therapie, interstitielle Thermotherapie) erfolgt interdisziplinär und erfordert neben einer gebietsbezogenen eine gebiets- übergreifende Qualifikation. Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Lasermedizin (DGLM) bedarf es einer hochwertigen Ausbildung auf diesem Gebiet, um einen sich abzeichnenden Mißbrauch aus kom- merziellen Interessen zu verhin- dern.

Bereits die Medizingeräteverord- nung vom 1. Januar 1986 hatte festge- legt, daß der Betreiber von Geräten der Gruppe 1 (dazu gehören nahezu alle in der Medizin angewandten La- sergeräte) eine entsprechende Sach- kunde nachweisen muß. Die Unfall- verhütungsvorschrift „Laserstrahlen“

schreibt bei Betrieb von Lasergeräten der Klasse 4, auch hierzu gehören na- hezu alle in der Medizin eingesetzten Geräte, die Bestellung eines Laser- Schutzbeauftragten vor, der ebenfalls eine entsprechende Sachkunde nach- weisen muß.

Für die an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Institutionen schreibt auch das V. Buch des Sozial- gesetzbuches bei Behandlungsmetho- den, die ihrer Eigenart nach besonde- re Kenntnisse und Erfahrungen vor- aussetzen, eine einheitliche Qualifika- tion vor, die durch entsprechende Richtlinien vorzunehmen ist. Die DGLM hat schon 1988 ein Ausbil- dungskonzept erarbeitet und die Richtlinien für die Durchführung von Sach- und Fachkundekursen im Rah-

men des Zertifizierungsprogramms vorgeschlagen. Dieses Ausbildungs- und Zertifizierungskonzept wurde von dem Komitee „Laser in der Medi- zin“ der Europäischen Gemeinschaft empfohlen und ist nach gewissen Mo- difikationen auch Bestandteil des Zertifizierungsprogramms der Euro- pean Laser Association (ELA) ge- worden. Das Konzept gliedert sich in einen Sachkunde- und einen Fach- kundekurs. Der Sachkundekurs ver- mittelt fachübergreifend die physika- lisch-technischen Grundlagen des La- sers, seine Wirkungen im Gewebe, grundsätzliche Anwendungsprinzipi- en, die Prinzipien von medizinischen Lasersystemen und Zubehör. Ferner werden Informationen über Fehler- quellen beim Lasereinsatz, die gesetz- lichen Sicherheitsvorschriften sowie Normen und die sich daraus ableiten- den praktischen Schutzmaßnahmen vermittelt.

Dies stellt eine Qualifikation für den Laser-Sicherheitsbeauftragten und die erforderliche Sachkunde für den Geräteverantwortlichen nach der Medizinproduktebetreiberver- ordnung (MPBetreibV) dar. Die Fachkundeausbildung erfolgt an re- gionalen fachspezifischen Zentren im Rahmen von Fachkundekursen, bei denen themenbezogen Informationen über Indikationen und Kontraindika- tionen, besondere Anwendungsricht- linien und Nachsorgeprobleme ver- mittelt werden. Die anerkannten Sachkunde- und Fachkundekurse sind durch die Lasermedizinzentren und führende Kliniken organisiert.

Die erfolgreiche Teilnahme wird durch Zertifikate der Deutschen Ge- sellschaft für Lasermedizin bestätigt.

Prof. Dr. Jürgen Waldschmidt Präsident der DGLM

Lasermedizin

Qualitätssicherung durch hochwertige Ausbildung

Das Lehrkonzept der Deutschen Gesellschaft für Lasermedizin gliedert sich in einen Sachkunde- und einen Fachkundekurs.

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Der Autor ist öffentlich bestellter und verei- digter Sachverständiger für Medizinprodukte vor der Industrie- und Handelskammer Han- nover-Hildesheim.

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