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Archiv "Vertragsarztsitze" (22.10.1993)

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(1)

Honorars im entsprechenden Vorjahres- quartal. Sofern gegenüber einer Kran- kenkasse weniger als 20 Kuren im ent- sprechenden Vorjahresquartal abgerech- net worden sind, werden von dieser Kas- se keine Abschläge angefordert.

(6) Sollten die im laufenden Quartal abgerechneten Kurzahlen aller am Ver- trag beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 % von denen des Vorjahresquar- tals abweichen, kann die BASt die Ab- schlagszahlungen des folgenden Quartals so korrigieren, daß die Abschlagszahlun- gen beider Quartale zusammen 70 % des erwarteten Honorars dieser Quartale be- tragen.

(7) Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung übermittelt den vier Bundesver- bänden aus den Abrechnungen nach Abs. 1 und 2 jährlich einmal folgende Zusammenstellungen:

a) Zahl der badeärztlichen Behand- lungsfälle,

b) anerkannte Forderungen für Son- derleistungen in Punktzahlen des BMÄ,

c) Zahlungen an Dritte,

d) anerkannte Forderungen für Lei- stungen bei interkurrenten Er- krankungen in Punktzahlen des BMÄ."

6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fas- sung:

"(1) Die Abrechnung von Sonderlei-

stungen nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Leistungen bei interkurrenten Erkran- kungen nach § 7 wird anhand der Ab- rechnungsunterlagen durch Prüfungsein- richtungen bei der BASt überprüft."

7. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12

(1) Bei der BASt wird ein Prüfungs- und Beschwerdeausschuß gemäß § 106 SGB V errichtet.

(2) Diese Ausschüsse prüfen die Wirtschaftlichkeit der badeärztlichen Be- handlungs- und Verordnungsweise nach Durchschnittswerten. Das Verfahren be- stimmt sich nach der bei der KVWL ab- geschlossenen Prüfvereinbarung mit den Krankenkassen in Westfalen-Lippe, so- fern in diesem Vertrag nichts Abwei- chendes geregelt ist."

8. § 13 erhält folgende Fassung:

"§ 13

(1) Die Ausschüsse nach § 12sind paritätisch mit je 4 Vertretern der Arzte und der Krankenkassen besetzt. Die Ver- treter der Ärzte bestimmt der Vorstand der KVWL. Sie sollen Badeärzte sein.

Die Vertreter der Krankenkassen bestel- len die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe."

9. § 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14

(1) Zur Beurteilung der Wirtschaft- lichkeit der Honorarabrechnung gemäß

§ 106 Abs. 2 Nr. 1 SGB V stellt die BASt Statistiken zur Verfügung, aus denen die durchschnittlichen Honoraranforderun- gen getrennt nach Sonderleistungen und interkurrenten Leistungen je Arzt und Fall hervorgehen. Die Statistiken müssen die im jeweiligen Quartal abrechnenden Badeärzte erfassen und rentnergewichtet sein.

(2) Als Vergleichsgruppe dienen die Abrechnungen aller Badeärzte der Bun- desrepublik, differenziert nach den Ba- deärzten, die in den deutschen Ost- und Nordseebädern einerseits und den übri- gen Badeorten andererseits tätig sind.

(3) Prüfanträge sollen nur gestellt werden, wenn der Durchschnittsfallwert des Arztes den Durchschnittsfallwert sei- ner Vergleichsgruppe um mehr als 1,5 Standardabweichungen übersteigt."

10. § 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15

(1) Die Kosten der Prüfungsinstan- zen tragen Ärzte und Krankenkassen je zur Hälfte.

(2) Für die Zeit vom 1. April1993 bis zum 28. Februar 1994 beträgt der Kosten- anteil der Krankenkassen 0,26 DM pro abgerechnetem badeärztlichen · Behand- lungsfalL Er wird zusammen mit der Kas- senabrechnung in Rechnung gestellt."

11. In § 17 erhält Abs. 2 folgende Fas- sung:

"Die Pauschbeträge gemäß §§ 5 und 6

sowie der Punktwert gemäß § 10 gelten bis zum 28. Februar 1994."

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1993 für Badekuren, die nach dem 31.

März 1993 begonnen haben, in Kraft, so- fern in der Vereinbarung keine anderen Termine genannt sind.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 2. Juni 1993

Kassenärztliche Bundesvereinigung AOK-Bundesverband

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Protokollnotiz

zur Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung, vom 2 . Juni 1993

Bei der Weiterentwicklung der Ver- gütungsregeJungen für die Zeit vom 1. März 1994 an ist zu berücksichtigen, ob die Ausgaben für kurärztliche Lei- stungen im Vertragszeitraum stärker als die voraussichtliche Grundlohnentwick- lung (3,1 %) gestiegen sind. Die Ursa- chen einer Überschreitung der Grund- lohnentwicklung sind zu prüfen. Insbe- sondere ist festzustellen, ob ein Anstieg der ambulanten Kuren durch einen ent- sprechenden Rückgang stationärer Ku-

ren bedingt ist. 0

Vertragsarztsitze

KV Schleswig-Holstein

Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag eines Arztes für Augenheilkunde dessen Vertragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus, da es sich um ein für weitere Zulassungen gesperrtes Ge- biet handelt:

Augenarztpraxis in Kiel.

Der abgabewillige Arzt möchte zu- nächst noch anonym bleiben.

..,.. Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 30. 11. 1993 zu richten an die KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1- 3, 23795 Bad Segeberg, Tel 0 45 51/8 92 55,

8 92 59 oder 8 93 03. 0

BGA-Monographien

Der nachstehend aufgeführte Mono- graphie-Entwurf wurde von der Kommis- sion B 3 ( Neurologie, Psychiatrie) für den humanmedizinischen Bereich erar- beitet:

Chlorprotixen.

Bevor das BGA bei Zulassungsanträ- gen entscheidet, legt es die Monogra- phien der Fachöffentlichkeit vor.

Der Monographie-Entwurf kann beim Bundesgesundheitsamt (GS 13.05) ange- fordert und Stellungnahmen bis zum 20.

November 1993 an das Institut für Arz- neimittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestraße 10-11, 13353 Berlin, eingesandt

werden. WZ

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993 (69) A1-2789

Referenzen

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