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E ORTSPOLIZEILICHE BEKÄMPFUNG DER VORSCHRIFTEN TAUBENPLAGE 12 17. April 2001 - 1 - VERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER TAUBENPLAGE IM BEREICH DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 29.11.1990 und vom 29.3.2001)

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E ORTSPOLIZEILICHE BEKÄMPFUNG DER

VORSCHRIFTEN TAUBENPLAGE 12

17. April 2001 - 1 -

VERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER TAUBENPLAGE IM BEREICH DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

(Gemeinderatsbeschluss vom 29.11.1990 und vom 29.3.2001)

Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 wird zur Beseitigung bestehender, das örtli- che Gemeinschaftsleben störender, durch Tauben verursachter Missstände für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:

§ 1

Fütterungsverbot

Das Ausstreuen von Futter für Haustauben (columba livia) auf bzw. in öffentlichen Straßen, Plätzen oder Anlagen ist verboten.

§ 2

Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 19 Abs. 3 des Stadt- rechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 mit einer Geld- strafe bis zu ATS 5.000,- (EUR 360,-) zu bestrafen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 29.3.2001, betreffend § 2, tritt mit 18.8.2001 in Kraft.

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