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Heute ist selbst bei relativ schweren Straffällen eine Wiedergutmachung möglich

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Medienmitteilung

Wiedergutmachung statt Strafe: das Gesetz soll strenger werden

Solothurn, 10. Januar 2017 – Wer eine Wiedergutmachung leistet, wird in gewissen Fällen von der Strafe befreit. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will die Wiedergutmachung nun einschränken, der Regierungsrat unterstützt diese Absicht.

Gemäss Art. 53 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Strafbefreiung möglich, wenn der Täter Wiedergutmachung geleistet hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Nach geltendem Recht ist eine Wiedergutmachung bis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren möglich.

Die Kommission für Rechtsfragen weist nun darauf hin, dass in gewissen Fällen der Eindruck aufgekommen sei, die Anwendung von Art. 53 StGB komme einem „Freikauf von Strafe“ gleich. Um diesem Anschein entgegenzuwirken, soll die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden. Heute ist selbst bei relativ schweren Straffällen eine Wiedergutmachung möglich.

Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion. Unabhängig von den beiden Varianten muss der Täter den Sachverhalt eingestehen:

Staatskanzlei Information

Rathaus / Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Telefon 032 627 20 70 Telefax 032 627 21 26 kanzlei@sk.so.ch www.so.ch

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In der Variante I soll eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein, wenn höchstens eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt.

Diese Variante wird von der Mehrheit der Nationalratskommission unterstützt.

Eine Minderheit schlägt Variante II vor. Dort soll die Obergrenze der Wiedergutmachung auf eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse beschränkt werden.

Der Regierungsrat schliesst sich der Kommissionsmehrheit an und unterstützt Variante I.

Ebenso soll neu die gelebte Praxis, wonach auch bei einer Busse eine Wiedergutmachung möglich ist, gesetzlich verankert werden. Dies wird vom Regierungsrat ebenfalls begrüsst.

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