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(2) Berlin Seite 2 von 2 Die fiktive Kostenerstattung im Gültigkeitszeitraum der BahnCard 100 darf den An- schaffungspreis der BahnCard100 jedoch nicht überschreiten

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HAUSANSCHRIFT

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TEL +49 30 18 681-10657

FAX +49 30 18 681-510657 D6@bmi.bund.de

www.bmi.bund.de

Oberste Bundesbehörden

nachrichtlich:

Für das Reisekostenrecht zuständige oberste Landesbehörden

Betreff: Bundesreisekostengesetz

Bezug: Fahrtkostenerstattung bei Einsatz einer privaten BahnCard 100

Aktenzeichen: D6-30201/7#2 Berlin, 19. September 2018 Seite 1 von 2

Nach § 4 Abs.2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) sind bei der Fahrtkostenerstat- tung mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. In Ziffer 4.2.2 der Verwal- tungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) ist festgelegt, dass die Kosten einer BahnCard zu erstatten sind, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften Bahn- Card können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert ha- ben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.

Im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren ist seither mehrfach entschieden worden, dass die Festlegung in Ziffer 4.2.2 BRKGVwV bei Reisenden mit einer priva- ten BahnCard 100 zu nicht vertretbaren Ergebnissen führt.

Vor dem Hintergrund bitte ich, bei Nutzung einer BahnCard 100 abweichend von Zif- fer 4.2.2 BRKGVwV wie folgt zu verfahren:

Für den Fall, dass ein Berechtigter aus dienstlichem Anlass und zur dienstlichen Nutzung eine von ihm selbst erworbene BahnCard 100 einsetzt, bin ich mit einer Er- stattung von fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard und der fiktiven Fahrkosten unter Verwendungen dieser BahnCard zum Ende der Gültigkeits- dauer der BahnCard 100 auf Antrag einverstanden. Der Antrag kann bis 6 Monate nach Ablauf der BahnCard100 gestellt werden.

(2)

Berlin, 19.09.2018 Seite 2 von 2

Die fiktive Kostenerstattung im Gültigkeitszeitraum der BahnCard 100 darf den An- schaffungspreis der BahnCard100 jedoch nicht überschreiten.

Für die steuerliche Behandlung ist Folgendes zu beachten:

Die nachträgliche fiktive Kostenerstattung kann bis zur Höhe der ersparten Reisekos- ten für Einzelfahrscheine, die für nachgewiesene dienstliche Fahrten ohne Nutzung der BahnCard 100 während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard 100 steuerfrei erfolgen.

Für Inhaber einer privaten BahnCard 25, einer privaten BahnCard 50 oder anderer Netz- und Zeitkarten findet dieses Rundschreiben keine Anwendung.

Ich bitte um Beachtung und Bekanntmachung in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

Im Auftrag elektr. gez.

Menzel

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