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GS 2020.029 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung)

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GS 2020.029

Verordnung

über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung)

Änderung vom 27. März 2020

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 640.21 (Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahn- verordnung) vom 11. Juni 2013) (Stand 1. Januar 2020) wird wie folgt geän- dert:

§ 70a (neu)

Spezialbestimmungen für die Beurteilung und die Übertritte für das Schuljahr 2019/2020

1 In Abweichung zu den Bestimmungen dieser Verordnung gilt  für das Schul- jahr 2019/2020 Folgendes:

a. Für das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2019/2020 sind grundsätzlich die bis zum 16. März 2020 erbrachten und beurteilten Leistungen aus- schlaggebend. Sämtliche Zeugnisse werden mit einem Verweis auf die verkürzte Beurteilungsperiode gemäss § 11 Abs. 1 Bst. h mit dem Ver- merk «COVID-19» ausgestellt.

b. Sollte der reguläre Schulbetrieb bis spätestens Mitte Mai wiederaufge- nommen werden, können für das Zeugnis ausschlaggebende, beurteilte Leistungen erhoben werden. Diesfalls legen die zuständigen Dienststel- len die maximal möglichen Leistungserhebungen bis Ende Schuljahr schulstufenspezifisch fest.

c. Leistungserhebungen bzw. Lernkontrollen während der Schulschliessung aufgrund von COVID-2019 finden nicht vor Ort an den Schulen statt. Sie fliessen in die Gesamtbeurteilung, jedoch grundsätzlich nicht in die Leis- tungsbeurteilung ein.

d. Bei Nichterfüllung der Grundanforderungen bzw. Nichtbeförderung auf der Primarstufe gemäss den §§ 30 und 31 entscheidet der Klassenkon- vent über die Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr.

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e. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe I gemäss § 42 und Anträ- gen auf Ausnahmen bezüglich der Übertritte bezieht der Klassenkonvent für seine Antragsstellung insbesondere die Gesamtbeurteilung gemäss

§ 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr ein.

f. In der 3. Klasse der Sekundarstufe I gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des 2. Semesters.

g. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Übertrittsbedingungen im 1. Se- mester nicht erreicht haben, entscheidet der Klassenkonvent, ob die Übertrittsbedingungen nach dem 2. Semester gegeben sind. Im Zeugnis wird ein Vermerk «Übertritt gemäss [[§ 70a Abs. 1 Bst. g».

h. In den berufsbildenden Schulen gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des 2. Semesters.

i. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe II gemäss §§ 63 und 64 kann die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents insbesondere un- ter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr Ausnahmen bewilligen.

j. Sind in Fächern, die einen Einfluss auf die Erfahrungsnoten oder den Ab- schluss der Sekundarstufe II haben, bis zum 16. März 2020 an den Gym- nasien und Fachmittelschulen weniger als 4 und an den berufsbildenden Schulen weniger als 2 Noten generiert worden, kann die Schulleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer die Durchführung der fehlenden Leistungserhebungen anordnen.

k. Nicht absolvierte Leistungserhebungen, die einen Einfluss auf die Erfah- rungsnoten oder den Abschluss der Maturität oder die Fachmittelschule haben, können nachgeholt werden, solange und soweit dies den Bundes- vorgaben nicht widerspricht. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

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IV.

Die Teilrevision tritt am 30. März 2020 in Kraft.

 

Liestal, 27. März 2020

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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