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Erläuterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) für das Tarifjahr 2018 1. Ausgangslage

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

Energiewirtschaft

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 058 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch 21. Februar 2017

Erläuterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) für das Tarifjahr 2018

1. Ausgangslage

Die Netznutzungskosten bilden eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusam- men aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebs- und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereit- stellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese Entschädi- gung entspricht dem sogenannten kalkulatorischen Zinssatz (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalgeber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren. Dies gefährdet die Versor- gungssicherheit.

Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital sowie das Netto-Umlaufvermögen der schweizeri- schen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der genannten Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können. Der kalkulatorische Zinssatz für die genannten betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) entspricht gemäss Art 13 Abs. 3 Bst. b der Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 30. Januar 2013 (StromVV, SR 734.71) dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Ka- pitals. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt diesen Satz jährlich nach Anhang 1 fest.

2. Neuberechnung des Zuschlags für die risikogerechte Entschädigung für das Tarifjahr 2018

Der WACC für das Tarifjahr 2018 wird gemäss den Grundlagen berechnet, die von der Firma IFBC AG1 erarbeitet worden sind.

Gemäss Punkt 2.4 im Anhang 1 der StromVV legt das UVEK aufgrund der Berechnung des Bundes- amtes für Energie (BFE) und nach Konsultation der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom)

1 Vgl. „Risikogerechte Entschädigung für Schweizer Stromnetzbetreiber“, Review des bestehenden Kapitalkostenkonzepts, IFBC, Zürich, 28. August 2015, http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&name=de_3569096.pdf

Oder Download-Seite (IFBC 2012 und IFBC 2015): http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/00613/05803/index.html?lang=de&dos- sier_id=05805

Zum besseren Verständnis der gesamten Berechnungsmethode und ihrer Herleitung vergleiche man auch IFBC AG (2012), „Risikoge- rechte Entschädigung für Netzbetreiber im schweizerischen Elektrizitätsmarkt“, Gutachten, Zürich, 25. Juli 2012.

Download unter: Bund (2012), „Abgeschlossene Vernehmlassungen 2012“, Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV), An- hörung, siehe Link Gutachten, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2248/Gutachten_%20IFBC_120725.pdf

oder http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/00613/05803/index.html?lang=de&dossier_id=05805

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den durchschnittlichen Kapitalkostensatz jährlich fest und veröffentlicht ihn im Internet und im Bundes- blatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März. Erstmals ist die neue Berechnungsmethode im Jahre 2013 für das Tarifjahr 2014 zur Anwendung gekommen. Einige Parameter der neuen Berech- nungsmethode sind im Jahr 2015 aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im schweizerischen Ka- pitalmarkt überarbeitet und für das Tarifjahr 2017 erstmals konkret in neuer Form angewendet wor- den. Die Berechnung für das Tarifjahr 2018 erfolgt in gleicher Weise wie für das Tarifjahr 2017.

Der WACC ergibt sich aus der Addition des mit 40% gewichteten Eigenkapitalkostensatzes von 6.96%

und des mit 60% gewichteten Fremdkapitalkostensatzes von 1.75%. Es resultiert ein auf zwei Kom- mastellen gerundeter WACC (Gesamtkapitalkostensatz) in der Höhe von 3.83%.

Für das Tarifjahr 2018 ergibt sich im Vergleich zum Tarifjahr 2017 keine Veränderung. Damit wird deutlich, dass die neue Berechnungsmethode für den Verlauf des WACC stabilisierend wirkt.

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