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Die Wettbewerbspolitik in Deutschland - Fair Play in der Wirtschaft? (WORD)

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Academic year: 2022

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Fair Play in der Wirtschaft? –

Die Wettbewerbspolitik in Deutschland

© Kostas Koufogiorgos

Die Großen fressen die Kleinen oder Fair Play im ökonomischen Wettbewerb?

Von Dr. Marei Waidmann, Wiesbaden

Dauer 7 Stunden

Inhalt das Konzept des ökonomischen Wettbewerbs verstehen; die rechtlichen Grundlagen zur Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs kennenlernen; den Einsatz recht­

licher Mittel anhand verschiedener Fallbeispiele verstehen; die Vielfalt der von Wettbe­

werbsverstößen betroffenen Branchen begreifen; die gesamtwirtschaftliche Schädlich­

keit von Wettbewerbsverstößen nachvollziehen können

Ihr Plus Zusatzmaterial zum Thema „Digitaler Wettbewerb als Herausforderung für die Politik“

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Fachliche Hinweise

Wettbewerbspolitik als Teil der deutschen Ordnungs- und Wirtschaftspolitik

Das Ziel der Wettbewerbspolitik ist die Sicherstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs. Die rechtliche Grundlage dazu bildet in Deutschland insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbe­

schränkungen, welches regelmäßig novelliert wird, sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe­

werb. Um zu verhindern, dass Unternehmen den Wettbewerb beschränken, hat das Bundeskartellamt die Aufgaben der Missbrauchsaufsicht, der Fusionskontrolle und der Durchsetzung des Kartellver­

bots inne.

Warum ist Wettbewerb erstrebenswert und vorteilhaft?

Ein funktionsfähiger Wettbewerb bringt – gesamtwirtschaftlich betrachtet – die besten Ergebnisse hervor. Verbraucher haben die Wahl zwischen verschiedenen Anbietern, und das zu einem günsti­

gen Preis. Im Wettbewerb pendelt sich der Preis eines Gutes so ein, dass er den Grenzkosten des Produzenten entspricht. Höhere Preise lassen sich auf einem wettbewerblichen Markt nicht durch­

setzen. Dies ist im Interesse der Verbraucher. Zudem führt Wettbewerb dazu, dass Unternehmer sich permanent um bessere Produkte oder effizientere Produktionsmethoden bemühen müssen, und ist daher ein Motor für technischen Fortschritt.

Wettbewerb – ein Merkmal aller Branchen?

Bevor sie liberalisiert wurden, existierten in den netzgebundenen Branchen wie Energie, Post, Tele­

kommunikation und Verkehr staatliche Monopole. In der Zwischenzeit sind in Europa die meisten Netzsektoren für den Wettbewerb geöffnet worden: Die ehemaligen Monopolisten wie die Deutsche Bahn oder die Deutsche Post haben Konkurrenz bekommen. Es ist unter anderem Aufgabe der Wett­

bewerbspolitik, sicherzustellen, dass der Wettbewerb auch in diesen Branchen ermöglicht wird. Da in solchen Fällen ein sogenanntes „natürliches Monopol“ vorliegt und sich der Ausbau einer paral­

lelen Infrastruktur nicht lohnt, muss z. B. dafür gesorgt werden, dass alle Bahnunternehmen Zugang zum Schienennetz haben.

Didaktisch-methodische Hinweise

Um dem Thema „Wettbewerbspolitik“ die Abstraktion zu nehmen und den Schülerinnen und Schü­

lern* das Verständnis zu erleichtern, enthält diese Unterrichtseinheit viele aktuelle Fallbeispiele. Zu jedem thematisierten Aspekt der Wettbewerbspolitik gibt es Beispiele aus den verschiedensten Branchen – vom Lebensmitteleinzelhandel bis zur Lkw­Produktion. Zudem decken die vorgestellten Fälle Themen aus der Lebenswelt der Schüler ab: Es geht um Fusionen, Kartelle oder unlauteren Wettbewerb bei Produkten wie Fruchtgummi, Handys oder Autos. Die Aktualität und Relevanz des Themas auch für die Schüler selbst zeigt sich außerdem an Problemstellungen, mit denen die Wett­

bewerbspolitik durch die fortschreitende Digitalisierung konfrontiert ist: Wie sollen die Wettbewerbs­

hüter z. B. mit mehrseitigen Märkten umgehen, die durch Plattform­Unternehmen wie Amazon oder Airbnb geschaffen wurden? Zu diesem Aspekt der Wettbewerbspolitik finden Sie interessantes Zusatzmaterial auf der beiligenden CD.

Wünschenswert ist es, dass die Schüler im Laufe der Unterrichtseinheit Perspektivwechsel vor­

nehmen: Wie sieht die Wettbewerbspolitik aus Unternehmersicht aus – wie aus Verbrauchersicht?

Wie wichtig ist sie für den gesamtwirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Zusammenhang?

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit immer auch Schülerinnen gemeint.

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Stundenverlauf

Stunde 1/2 Wettbewerb und seine Bedeutung für eine funktionierende Wirtschaft Intention

Die Schüler verstehen, was man unter „ökonomischem Wettbewerb“ versteht.

Ihnen wird bewusst, welchen Vorteil ein funktionierender Wettbewerb für die Gesamtwirtschaft hat.

Materialien M 1–M 2

Die Lernenden definieren anhand von M 1 den ökonomischen Wettbewerb in Abgrenzung vom allgemeinen Wettbewerbsbegriff.

Mithilfe von M 2 begreifen die Schüler die Ziele der Wettbewerbspolitik.

Stunde 3/4 Fair Play im Wettbewerb – die gesetzlichen Grundlagen der Wettbewerbspoli- tik in Deutschland

Intention Die Schüler lernen verschiedene wettbewerbsstörende Verhaltensweisen sowie die gesetzlichen Grundlagen des Wettbewerbsrechts kennen.

Materialien M 3–M 5

M 3 und M 4 beleuchten jeweils das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun­

gen (GWB) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Anhand des Fallbeispiels in M 5 erwerben die Schüler ein tieferes Verständnis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Stunde 5 Gewinner und Verlierer – Konsequenzen von Wettbewerbsverstößen

Intention Die Schüler reflektieren die Folgen von Wettbewerbsverstößen für verschie­

dene ökonomische Akteure.

Materialien M 6

Anhand von M 6 machen sich die Schüler die Konsequenzen von Wettbewerbs­

verstößen für Unternehmen und Verbraucher bewusst.

Stunde 6/7 Das Bundeskartellamt als Hüter eines funktionsfähigen Wettbewerbs

Intention Die Schüler erkennen, dass das Bundeskartellamt in Deutschland die wichtigste Instanz für die Sicherung des funktionierenden Wettbewerbs ist.

Materialien M 7–M 10

Die Grafik auf M 7 dient als Einstieg und ermöglicht den Schülern das Verständ­

nis der Tragweite von Kartellverstößen.

M 8 stellt das Bundeskartellamt als Hüter des Wettbewerbs vor.

Anhand von M 9 und M 10 erarbeiten die Schüler sich Fusionen und Kartelle als Formen des Wettbewerbsverstoßes.

Zusatz Digitaler Wettbewerb – mehrseitige Märkte als Herausforderung für die Wett- bewerbspolitik

Intention Die Schüler verstehen, dass die Digitalisierung neue Geschäftsmodelle hervor­

bringt, für die eine Überarbeitung der Wettbewerbsgesetze notwendig ist.

Materialien ZM 1

Anhand des Interviews in ZM 1 wird den Schülern bewusst, wie mehrseitige Märkte funktionieren und welche Probleme diese für die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs darstellen.

Lernerfolgskontrolle

M 11 ist eine spielerische Lernkontrolle in Form eines Kreuzworträtsels. Die Schüler beantworten Fragen rund ums Thema „Wettbewerbspolitik“.

M 12 ist ein Vorschlag für eine Klausur. Die Schüler bearbeiten Aufgaben zum Thema „Wettbe­

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Ergänzendes Material

Internetadressen

http://www.bundeskartellamt.de/

Auf der Internetseite des Bundeskartellamtes finden sich umfassende Informationen zur Arbeit des Amtes. Verfahren und Entscheidungen der Missbrauchsaufsicht, der Fusionskontrolle und in Kartell­

fragen werden übersichtlich dargestellt. Hinweisgeber können hier anonym Insiderwissen über Kar­

telle preisgeben.

Für Lehrkräfte bietet das Bundeskartellamt kostenloses Unterrichtsmaterial zur Wettbewerbspolitik an. Unter dem Link http://www.bundeskartellamt.de/DE/UeberUns/Schulmaterial/schulmaterial_

node.html stellt das Bundeskartellamt eigenes und externes Material zur Verfügung. Darunter findet sich z. B. ein motivierender Comic zur Wettbewerbsaufsicht der EU.

http://www.monopolkommission.de/

Die Homepage der Monopolkommission gibt einen guten Einblick in die Aufgaben und Themenfel­

der, die von diesem Gremium bearbeitet werden. Haupt­ und Sondergutachten der Kommission können eingesehen und heruntergeladen werden.

https://www.handelsblattmachtschule.de/angebote/unterrichtseinheiten.html

Das Handelsblatt bietet Lehrkräften ein Portal mit Unterrichtsmaterialien rund um das Thema „Wirt­

schaft“ an. Die Broschüren „Wirtschaft und Recht“ sowie „Unsere Wirtschaftsordnung“ enthalten unter anderem Materialien aus dem Handelsblatt zum Thema „Wettbewerbspolitik“. Sie können kostenfrei bestellt werden.

https://www.youtube.com/watch?v=rl73p9W7iIM/

Das Institut für Ökonomische Bildung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat hier ein Erklärvideo zum Thema „Was ist Wettbewerb?“ hochgeladen, das sich gut zum Einstieg in die Unter­

richtsreihe eignet.

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Materialübersicht

Stunde 1/2 Wettbewerb und seine Bedeutung für eine funktionierende Wirtschaft M 1 (Ab) Ein Kampf? Ein Wettlauf? Ein Spiel? – Was ist ökonomischer Wettbewerb?

M 2 (Sb) Konkurrenz ohne Grenzen? – Ziele der Wettbewerbspolitik

Stunde 3/4 Fair Play im Wettbewerb – die gesetzlichen Grundlagen der Wettbewerbspolitik in Deutschland

M 3 (Ab) Kartelle, Missbrauch, Fusionen – das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen M 4 (Ab) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Wer wird hier vor wem geschützt?

M 5 (Ab) 10 % für die Konkurrenz! – Unlauterer Wettbewerb bei Drogeriemärkten?

Stunde 5 Gewinner und Verlierer – Konsequenzen von Wettbewerbsverstößen

M 6 (Ab) Wenn zwei ein Kartell gründen, ärgert sich ein Dritter! – Verstöße gegen Wett­

bewerbsrecht

Stunden 6/7 Das Bundeskartellamt als Hüter eines funktionsfähigen Wettbewerbs M 7 (Fo) Kein Zuckerschlecken für Kartellsünder – erfolgreiche Kartellverfolgung

M 8 (Ab) Kraftstoff, Zement und Bier – Wer garantiert den funktionsfähigen Wettbewerb?

M 9 (Ab) Das Fruchtgummikartell – verbotene Preisabsprachen bei Süßigkeiten M 10 (Tx) Die Großen fressen die Kleinen? – Edeka übernimmt Kaiser’s Tengelmann Lernerfolgskontrolle

M 11 (Lk) Wer weiß denn so was? – Testen Sie Ihr Wettbewerbswissen!

M 12 (Lk) Rund ums Thema „Wettbewerbspolitik“ – Vorschlag für eine Klausur

Bedeutung der Abkürzungen

Ab = Arbeitsblatt; Fo = Farbfolie; Lk = Lernerfolgskontrolle; Sb = Schaubild; Tx = Text

Minimalplan

Sie haben nur zwei Stunden Zeit zur Verfügung? Dann setzen Sie folgende Materialien ein:

Stunde 1 Wettbewerb und seine Bedeutung für eine funktionierende Wirtschaft M 1, M 2 Stunde 2 Maßnahmen zum Schutz des funktionierenden Wettbewerbs M 3, M 4, M 8

Sie finden alle Materialien im veränderbaren Word­Format auf der CD RAAbits Wirt- schaft Berufliche Schulen (CD 30). Bei Bedarf können Sie die Materialien gezielt am Computer überarbeiten, um sie auf Ihre Lerngruppe abzustimmen.

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M 1 Ein Kampf? Ein Wettlauf?

Ein Spiel? – Was ist ökonomischer Wettbewerb?

Es  gibt  sehr  viele  unterschiedliche  Formen  von  Wettbewerben.  Die  folgenden  Schlagzeilen  ver- mitteln davon einen Eindruck. 

Der gnadenlose Wettbewerb der Supermärkte wird noch härter

Riesengemüse- Wettbewerb im britischen

Harrogate

Deutsche Autobauer sehen sich

im Wettbewerb um E-Autos weit vorn Kunstmuseum

ruft zum Kindermalwettbewerb

auf

Wettbewerb:

Martha ist der hässlichste Hund

der Welt

Definition „Wettbewerb“ (allgemein):

Definition „ökonomischer Wettbewerb“:

Aufgaben

1.   Tauschen Sie sich mit Ihrem Partner aus: Haben Sie schon einmal an einem Wettbewerb teilge- nommen? Was für ein Wettbewerb war das?

2.  Ordnen Sie die Schlagzeilen zu: Welche von ihnen beziehen sich auf ökonomischen Wettbewerb?

3.   Erstellen Sie in Partnerarbeit Definitionen für „Wettbewerb“ im Allgemeinen sowie für „ökono- mischen Wettbewerb“.

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M 2 Konkurrenz ohne Grenzen? – Ziele der Wettbewerbspolitik

Um  einen  funktionsfähigen  Wettbewerb  zu  erhalten,  gibt  es  staatliche  Instrumente  der  Wettbe- werbspolitik. 

Wettbewerbspolitik = 

staatliche Maßnahmen zur Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs  und für den Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen

Ziel 1:

Wirtschaftliche Freiheit

➜ Sicherung von Handlungs­ und Wahlfreiheit: Jeder Teilnehmer des Marktes kann frei entscheiden, mit wem er eine Geschäftsbezie­

hung eingeht, und er hat die Wahl zwi­

schen verschiede­

nen möglichen Partnern.

Ziel 2:

Verteilungs- gerechtigkeit

➜ Verhinderung von nicht­leistungs­

gerechten Einkom­

men:

Unterschiedliche Gewinne (= Ein­

kommen) der Unternehmen sind im Wettbewerb auf unterschiedlich gute Leistungen zurückzuführen – das bessere Unter­

nehmen erzielt auch höhere Gewinne.

Im Falle eines Monopols1 dagegen liegen hohe

Gewinne nicht an besserer Leistung, sondern an fehlen­

der Konkurrenz.

Ziel 3:

Optimale Allokation2

➜ Im Wettbewerb werden die Produk­

tionsfaktoren effi­

zient und optimal eingesetzt. Alles wird an der Stelle eingesetzt, wo es den höchsten Nut­

zen bringt. Außer­

dem passen die Unternehmen ihr Angebot im Wettbe­

werb an die jewei­

lige Nachfrage (Kundenwünsche) an, um so gegen Konkurrenz beste­

hen zu können.

Ziel 4:

Realisierung von technischem Fortschritt

➜ Im Wettbewerb sind die Unterneh­

men ununterbro­

chen gefordert, die Gunst der Kunden nicht zu verlieren.

Gleichzeitig sam­

meln sie enormes Wissen über die Bedürfnisse und Wünsche der Kun­

den. Im Wettbe­

werb entwickeln sich Unternehmen stetig weiter und schaffen entweder neue Produkte oder verbessern ihre Pro­

duktionsprozesse.

Aufgaben

1.  Erklären Sie: Welches der vier Ziele der Wettbewerbspolitik ist das wichtigste? Begründen Sie.

2.  Diskutieren Sie: Inwiefern kann ein Unternehmen „besser“ sein als ein anderes? (s. Ziel 2)

3.   Erläutern Sie, inwiefern die Existenz eines Monopols Auswirkungen auf den Preis für ein Produkt  haben kann.

4.  Ordnen Sie zu: Welche Unternehmen stehen jeweils im Wettbewerb um die gleichen Kunden: 

  Burger King, Dacia, Apple, H&M, Samsung, McDonald’s, Prada, Audi, Zara, BMW, Gucci, Fiat.

1 Monopol = Wenn es nur einen einzigen Anbieter auf einem Markt gibt, dann spricht man von einem „Monopol“.

2 Allokation = die Verteilung von begrenzt verfügbaren Produktionsfaktoren (Ressourcen) auf die verschiedenen Produk­

tionsmöglichkeiten

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Erläuterungen (M 1–M 2)

In der Einführungsstunde zur Unterrichtsreihe erarbeiten die Schüler sich den Unterschied zwischen dem allgemeinen Wettbewerbsbegriff und dem ökonomischen Verständnis von Wettbewerb.

Außerdem begreifen sie die grundlegenden Ziele der Wettbewerbspolitik.

Lösungen (M 1)

Zu Aufgabe 1: Diese Frage können die Schüler in Partnerarbeit bearbeiten, um sich auf das Thema einzustimmen und Vorwissen einzuholen. Alternativ können Sie diese Frage als Impuls zum Einstieg nutzen und die Schüler über ihre Wettbewerbserfahrung im Plenum berichten lassen. Die Schüler können so reflektieren, was sie unter einem Wettbewerb verstehen und dass sie selber Wettbe­

werbsteilnehmer sein können (z. B. bei einem Sportwettbewerb etc.). Anschließend können Sie zum speziellen Verständnis von einem ökonomischen Wettbewerb überleiten, dessen Definition in den folgenden Aufgaben näher beleuchtet wird.

Zu Aufgabe 2: Diese Aufgabe können die Schüler ebenfalls in Partnerarbeit bearbeiten. Zwei der abgebildeten Überschriften beziehen sich auf Wettbewerb im wirtschaftlichen Sinn: Wettbewerb der Supermärkte und Wettbewerb um E­Autos.

Zu Aufgabe 3: Anhand von Aufgabe 3 versuchen sich die Schüler an einer ersten Definition von all­

gemeinem und ökonomischem Wettbewerb. Anschließend sollten die Definitionen im Plenum gemeinsam überarbeitet werden.

Musterlösungen:

Definition „Wettbewerb“ (allgemein):

Bei einem Wettbewerb treten mehrere Personen gegeneinander an und versuchen, eine gegebene Aufgabenstellung bestmöglich zu lösen. Das Ziel ist es, Sieger zu werden, die Aufgabe also besser als alle anderen zu lösen.

Definition „ökonomischer Wettbewerb“:

Im ökonomischen Wettbewerb konkurrieren mehrere Unternehmen um möglichst hohe Marktan­

teile und um maximale Gewinne. Ziel ist es, besser zu sein als die Konkurrenz und so beispielsweise möglichst viele Kunden vom eigenen Produkt zu überzeugen.

➜ Voraussetzung für ökonomischen Wettbewerb ist die Existenz mindestens zweier Konkurrenten.

Wenn es dagegen nur einen einzigen Anbieter auf einem Markt gibt, dann spricht man von einem Monopol.

Die Einführung des Monopol­Begriffs kann auch erst bei der Bearbeitung von M 2 erfolgen.

Lösungen (M 2)

Zu Aufgabe 1: Bevor die Schüler diese Aufgabe bearbeiten, erscheint es (vor allem in leistungs­

schwächeren Lerngruppen) sinnvoll, dass die vier Ziele der Wettbewerbspolitik vorentlastet werden und sich z. B. vier Kleingruppen mit jeweils einem Ziel beschäftigen und dieses mit einem Beispiel der Klasse präsentieren.

Anhand der Bewertung der vier Ziele setzen sich die Schüler noch einmal intensiv mit ihnen ausein­

ander. Zudem lernen sie, sich der eigenen Prioritäten bewusst zu werden, da es keine richtige oder falsche Antwort für diese Frage gibt. Wichtig ist allerdings, dass die Schüler ihre Präferenz schlüssig begründen können. Diese Aufgabe kann als Partneraufgabe mit dem Sitznachbarn bearbeitet wer­

den, bevor die Argumente im Plenum ausgetauscht werden.

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Zu Aufgabe 2: In der direkten Konkurrenz mit anderen Unternehmen ist ein Unternehmen (in den Augen der Kunden) dann besser …

– wenn es entweder die gleiche Produktqualität zu einem niedrigeren Preis anbietet oder – wenn es zum gleichen Preis eine bessere Qualität anbietet.

Zu Aufgabe 3: In der Regel sind die Preise eines monopolistischen Anbieters höher, als wenn dieser im Wettbewerb zu anderen Unternehmen stünde. Die Begründung ist ganz ohne theoretischen öko­

nomischen Hintergrund intuitiv zu verstehen: Verlangt ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen sehr hohe Preise, so entscheiden sich die Kunden für einen der anderen Anbieter des gleichen Pro­

duktes, der niedrigere Preise hat. Diese Ausweichoption haben die Kunden im Monopolfall nicht und entsprechend können die Preise hier durch den einzigen Anbieter auch höher festgelegt wer­

den, als der eigentliche Wert des Produktes hergibt. Dies führt zu höheren Gewinnen für das Unter­

nehmen, ist jedoch nicht im Sinne der Kunden.

Zu Aufgabe 4: Implizit lernen die Schüler anhand dieser Aufgabe das Konzept des relevanten Mark- tes kennen. So verkaufen zwar Audi, BMW, Fiat und Dacia alle Autos, doch in unmittelbarer Konkur­

renz zueinander stehen dennoch nicht alle vier Firmen. Audi und BMW verkaufen Autos der Luxusklasse und konkurrieren somit unmittelbar um die gleichen Kunden, während Fiat und Dacia wiederum eher im Segment „Kleinwagen“ um Kunden wetteifern. Genauso verhält es sich mit H&M/Zara und Gucci/Prada. Alle vier Unternehmen verkaufen zwar Kleidung, doch stehen sie nicht um die gleichen Kunden in Konkurrenz.

Burger King – McDonald’s Dacia – Fiat

Apple – Samsung H&M – Zara Prada – Gucci Audi – BMW

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M 3 Kartelle, Missbrauch, Fusionen –

das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist eine der gesetzlichen Grundlagen für die  Wettbewerbspolitik in Deutschland. Ziel ist die Sicherstellung eines funktionsfähigen und ungehin- derten Wettbewerbs. Dabei sind besonders die folgenden drei Instrumente wichtig:

1. Kartellverbot1

§ 1 des GWB verbietet „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.“

→ Unternehmen dürfen also keine Preis­ und Mengenabsprachen untereinander treffen und auch den Händlern keine Vorgaben bezüglich zu verkaufender Mengen oder der Preise machen. Das Gesetz lässt allerdings auch Ausnahmen zu.

2. Missbrauchsaufsicht

Nach § 19 (1) ist „die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stel­

lung durch ein oder mehrere Unternehmen […] verboten.“

→ Eine marktbeherrschende Stellung hat ein Unternehmen inne, wenn es keinem oder kaum Wettbewerb ausgesetzt ist – wenn es also keine oder kaum Konkurrenz gibt.

3. Fusionskontrolle2

Laut § 36 GWB (1) ist „ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, […] vom Bundeskartellamt zu untersagen.“

→ Es soll verhindert werden, dass auf einem Markt eine starke Unternehmenskon­

zentration entsteht, dass also nur noch sehr wenige Unternehmen aktiv sind. Denn dann findet kein echter Wettbewerb statt.

EU blockiert Milliarden-Fusion

auf Mobilfunk- markt

Bußgeld gegen Sodastream

wegen missbräuchlichen

Verhaltens

Auto-Kartell soll sich jahrelang

abgesprochen haben

EU untersagt Hochzeit zwischen

London Stock Exchange und Deutscher Börse

Aufgaben 12

1.  Ordnen Sie die Schlagzeilen jeweils einem der Instrumente des GWB zu.

2.   Ein  Schokoladenhersteller  spielt  mit  dem  Gedanken,  zusammen  mit  seinen  beiden  größten  Konkurrenten ein Kartell zu bilden, um die Preise für Schokolade festlegen zu können. Diskutieren  Sie mit Ihrem Partner Argumente, die dafür und die dagegen sprechen.

1 Kartell = ein Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Ziel, den Wettbewerb auszuschalten und selbst Bedingungen für das Angebot eines Produktes festlegen zu können (z. B. die Preise)

2 Fusion = ein Zusammenschluss von mindestens zwei zuvor rechtlich selbstständigen Firmen zu einem größeren Unter­

nehmen

© Thinkstock/istock

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M 4 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Wer wird hier vor wem geschützt?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die gesetzliche Grundlage zur Bekämp- fung von Geschäftspraktiken, die zu unfairen Wettbewerbsverzerrungen führen. Geschützt werden  die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit.

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient [der Behinderung – dem Schutz – dem Gewinn]

der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen [Großkonzerne – Politiker – Marktteilnehmer] vor unlauteren [sportlichen – geschäftlichen – künstlerischen] Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem [unverfälschten – minimalen – ungerechten] Wettbewerb.

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beein­

flussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegen­

über Verbrauchern sind stets unzulässig [wie z. B.:]

→ 2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

→ 18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funk­

tionsstörungen oder Missbildungen heilen;

→ 20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

→ 21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kosten­

frei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind […].

Wo „Him­

beere“ und

„Vanille“ drauf steht, müssen auch Himbeere und Vanille enthalten sein.

Urteil: Ein Hersteller darf auf der Verpackung einer Ware nicht mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind. Anlass für dieses Urteil war der Tee

„Felix Himbeer­Vanille Aben­

teuer“, in dem als Zutaten weder echte Vanille noch Himbeeren enthalten waren.

Mit dieser Beschriftung ist ein Verkauf des Tees unzu­

lässig.

Urteil: Hotelbuchungs­

portale wie www.hotel.de dürfen nicht mit einer begrenzten Zimmerver­

fügbarkeit werben, wenn weitere Hotelzimmer über andere Buchungs­

kanäle erhältlich sind, wie z. B. die Website des Hotels, andere Buchungs­

portale oder Reisebüros.

Zimmer frei?

Aufgaben

1.   Ergänzen  Sie  den  Lückentext  zu  §  1  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  mit  den  jeweils passenden Begriffen.

2.  Formulieren Sie § 3 Satz 2 in eigenen Worten in einem Satz.

3.   Diskutieren Sie: Welche der im Anhang zu § 3 Satz 3 aufgeführten nicht zulässigen Handlungen 

© Thinkstock/istock © www.colourbox.com (Tee) / Thinkstock/istock (Hotel)

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M 5 10 % für die Konkurrenz! –

Unlauterer Wettbewerb bei Drogeriemärkten?

Für viele Händler sind Rabattcoupons ein beliebtes Marketinginstrument, um Kunden zum Kaufen  zu animieren. Doch was, wenn die Konkurrenten plötzlich den Kunden anbieten, diese Rabattgut- scheine ebenfalls für den Kauf in ihrem Geschäft zu akzeptieren? Ist das noch fairer Wettbewerb?

BGH-Urteil: Müller darf Rabattgutscheine der Konkurrenz annehmen

Die Idee ist gewitzt. Andere Drogerien locken mit zehn Prozent Rabatt auf alles.

Und Müller kontert mit der Werbebotschaft: Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen. Ob das erlaubt ist, musste jetzt der Bundesgerichtshof entschei­

den.

Drogeriemarktketten dürfen auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einlösen. Sich so an Werbeakti­

onen der Mitbewerber zu hängen, sei keine unlautere Beeinträchtigung, entschied der Bundesge­

richtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Im Ausgangsfall hatte die Drogeriemarktkette Müller in einer Werbeaktion Rabattcoupons von Rossmann, dm und der Parfü­

meriekette Douglas akzeptiert.

Die für Verbraucher freundliche Müller­Aktion hat inzwischen Nachahmer gefunden: Auch die Dro­

geriemarktkette dm löse mittlerweile Rabattgutscheine der Konkurrenz ein, hieß es in der mündli­

chen Verhandlung.

Müller hatte 2014 Kunden damit geködert, dass sie Rabattcoupons ihrer Mitbewerber mit einem Preisnachlass bis zu zehn Prozent auch in den bundesweit 500 Müller­Filialen einlösen können.

Da raufhin klagte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Privatwirtschaft. Ihrer Meinung nach wurden durch das „gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbie­

tern deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht“.

Ebenso wie die Vorinstanzen folgte der BGH dieser Ansicht nicht. Unlauter handele ein Unterneh­

men erst dann, wenn es mit einer Werbeaktion gezielt in den Kundenstamm der Konkurrenz ein­

greife. Durch die Müller­Aktion würden Verbraucher aber nicht gehindert, bei dem Unternehmen zu kaufen, das die Gutscheine ausgestellt hat, heißt es im Urteil.

© AFP/dpa: 23.06.2016. Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/bgh­urteil­mueller­darf­rabattgutscheine­

der­konkurrenz­annehmen­14304121.html (28.11.2017).

Aufgaben

1.  Lesen Sie den Artikel und formulieren Sie für jeden Absatz eine passende Überschrift.

2.   Erarbeiten Sie die im Artikel genannten Argumente für und gegen die Ansicht, dass das Verhalten  des Unternehmens Müller unlauter ist. Halten Sie die Argumente in einer Tabelle fest und erläu- tern Sie diese. 

© Thinkstock/istock

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Erläuterungen (M 3–M 5)

In diesem Teil der Unterrichtsreihe beschäftigen sich die Schüler mit den gesetzlichen Grundlagen der Wettbewerbspolitik in Deutschland.

Anhand von M 3 und M 4 erarbeiten sich die Schüler in arbeitsteiliger Gruppen­ oder Partnerarbeit die zwei wichtigsten Gesetze zur Sicherstellung des Wettbewerbs – das Gesetz gegen Wettbewerbs­

beschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Bundeskar­

tellamt als rechtsdurchsetzende Instanz taucht im Text zur Fusionskontrolle bereits auf, wird im Rahmen dieses Materials jedoch nicht weiter betrachtet. M 8 widmet sich ausführlich dem Bundes­

kartellamt als deutscher Wettbewerbsbehörde und stellt auch kurz die Europäische Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde vor.

Tipp zur Differenzierung: Leistungsstärkere Schüler, die mit den Aufgaben zu den beiden Gesetzen schneller fertig sind als ihre Mitschüler, können zusätzlich noch eine Recherche zum Thema „Aus­

nahmen vom allgemeinen Kartellverbot“ betreiben und im Plenum später ihre Ergebnisse präsen­

tieren. Dabei sollten die Schüler allerdings die Information bekommen, dass sie im Gesetzestext des GWB unter § 2 und § 3 nachschlagen müssen, um die Ausnahmen zu finden. Ansonsten wird die Aufgabe schnell zu komplex. Den Gesetzestext finden die Schüler hier: https://www.gesetze­im­

internet.de/gwb/ (abgerufen am 28.11.2017). Folgende Ergebnisse könnten die Schüler präsentieren:

Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot:

Unter bestimmten Umständen sind in Deutschland einige Wettbewerbsbeschränkungen vom allge­

meinen Kartellverbot ausgenommen. Diese Ausnahmen ergeben sich auch aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen:

– § 2 GWB eröffnet die Möglichkeit für Normen- und Typenkartelle. Es dürfen also Absprachen getroffen werden zur Festlegung einheitlicher Normen etwa bezüglich der technischen Beschaf­

fenheit von einer Ware und einheitlicher Typen (z. B. Baumuster).

– Weiterhin eröffnet § 2 GWB die Möglichkeit für Konditionenkartelle. Bei dieser Form der Kartelle verabreden mehrere Unternehmen die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts­, Liefe­

rungs­ und Zahlungsbedingungen.

– Nach § 3 GWB sind außerdem Spezialisierungskartelle möglich. Diese umfassen Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben.

Mittelstandskartelle: Auch Vereinbarungen und Beschlüsse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge von kleinen und mittleren Unternehmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit können u. U. vom allgemeinen Kartellverbot ausgenommen sein (§ 3 GWB).

M 5 liefert den Schülern anschließend ein anschauliches Beispiel dafür, wie es zu dem Verdacht kommen kann, dass ein Unternehmen „unlauteren Wettbewerb“ betreibt. Anhand der Begründung des BGH wird noch einmal deutlich, was man genau unter unlauterem Wettbewerb versteht und wieso sich in dem vorliegenden Fall der Drogeriekonzern Müller dessen nicht schuldig gemacht hat.

Lösungen (M 3)

Zu Aufgabe 1: So müssen die Schlagzeilen zugeordnet werden:

Kartellverbot: Auto­Kartell

Missbrauchsaufsicht: Sodastream

Fusionskontrolle: britischer Mobilfunkmarkt, Deutsche Börse/LSE

Bewusst werden die in Aufgabe 1 dargestellten Fälle nicht ausführlich erläutert. Die Schüler sollen im Verlauf der gesamten Unterrichtseinheit ein Verständnis für die enorme Vielfalt an betroffenen Branchen und Fällen entwickeln. Daher folgen über die Unterrichtsreihe verteilt weitere Beispiele, die zum Teil nur benannt, zum Teil jedoch exemplarisch detailliert erläutert werden. Bei Interesse können die Schüler durch eine Internetrecherche weitere Informationen zu den dargestellten Fällen erhalten.

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Zu Aufgabe 2: Das Beispiel des Schokoladenfabrikanten wurde gewählt, da in diesem Bereich bereits Kartelle aufgedeckt wurden. Vgl. dazu die Fallberichte des Bundeskartellamts:

– 27. Mai 2013: Bußgeldverfahren gegen Hersteller von Süßwaren (http://www.bundeskartellamt.

de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2013/B11­11­08.pdf?__

blob=publicationFile&v=5, abgerufen am 28.11.2017)

– 17. Januar 2017: Bußgeldverfahren gegen Hersteller von Süßwaren (http://www.bundeskartell­

amt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2017/B11­11­08_aktualisiert.

pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 28.11.2017)

Die Schüler könnten folgende Argumente für bzw. gegen die Beteiligung an einem Schokoladenfab­

rikanten­Kartell nennen:

pro contra

– Höhere Gewinne: Durch die Teilnahme am Kartell entfällt die Wettbewerbssituation und die beteiligten Unternehmen erzielen höhere Gewinne, da sie auch höhere Preise für ihre Produkte verlangen können. Im Wettbewerb kann ein Anbieter nicht einfach so höhere Preise verlangen, da die Kunden dann einen anderen Anbieter wählen. Wenn es allerdings Kartellabsprachen gibt, dann fällt der Wettbe­

werbsdruck weg.

–Ausschalten der Konkurrenzsituation: Der Konkurrenzdruck entfällt, wenn mehrere Unternehmen sich zusammenschließen und gleiche Preise absprechen. Somit müssen die Unternehmen auch z. B. weniger Geld in Marketingmaßnahmen stecken, um sich von anderen Marktteilnehmern abzuheben.

–Gesetzeskonformes Verhalten: Die Bildung von Kartellen ist nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbo­

ten. Somit handelt man als Kartellteilnehmer gesetzeswidrig.

– Mögliche Bestrafung: Illegales Handeln wird vom Staat – sofern es aufgedeckt wird – bestraft.

– Reputationsverlust: Sofern ein Kartell aufge­

deckt wird, können die beteiligten Unterneh­

men einen starken Glaubwürdigkeitsverlust erleiden und dadurch auch Kunden verlieren.

– Einschränkung des eigenen Handlungsspiel­

raums: Durch die Kartellvereinbarung wer­

den die zu verkaufenden Mengen und/oder die Preise, zu denen ein Produkt verkauft werden soll, festgelegt. Dadurch haben die Unternehmen keine Möglichkeit der eigenen Preis­ und Mengengestaltung mehr und sind somit in ihrem Handlungsspielraum stark eingeschränkt.

Lösungen (M 4)

Zu Aufgabe 1: Der Text des § 1 des UWG lautet korrekt:

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Inter­

esse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Zu Aufgabe 2: Die Schüler könnten Folgendes formulieren:

Es werden solche Geschäftspraktiken als „unlauter“ bezeichnet, die das Konsumverhalten des Ver­

brauchers aufgrund der Anwendung von „unfairen“ Mitteln beeinflussen.

Zu Aufgabe 3: Das Ziel dieser Aufgabe ist die bewusste Auseinandersetzung der Schüler mit ver­

schiedenen verbotenen Handlungsweisen. Da die Schüler in die Rolle eines Verbrauchers schlüpfen, gewinnt die Verbraucherschutzperspektive hier an Bedeutung. So wird die Sinnhaftigkeit des Geset­

zes unterstrichen.

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VORSC

HAU

(15)

Lösungen (M 5)

Zu Aufgabe 1: Die Schüler könnten folgende Zwischenüberschriften für die Absätze des Artikels fin­

den:

Überschrift 1: BGH: Müller darf Rabattcoupons der Konkurrenz einlösen Überschrift 2: dm löst jetzt auch „fremde“ Rabattcoupons ein

Überschrift 3: Klage gegen Müller durch die Wettbewerbszentrale Überschrift 4: BGH entscheidet: Müller handelt nicht unlauter

Zu Aufgabe 2: Die Schüler könnten folgende Pro­ und Contra­Argumente bezüglich des Handelns der Drogeriemarktkette Müller aus dem Text herausarbeiten:

Das Unternehmen Müller handelt unlauter.

pro contra

Von der Wettbewerbszentrale wird das Argu­

ment vorgebracht, dass durch das „gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von ande­

ren Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht“ werden. Argumentiert wird also, dass ein Konkurrenzunternehmen von Müller den Aufwand etwa für den Druck der Coupons, der zugehörigen Prospekte und Pla­

kate sowie für die allgemeine Vorbereitung der Aktion hat: Müller hat all diese Aufwendungen nicht, profitiert aber dennoch. Einerseits durch zufriedene Kunden, die sich über den Rabatt freuen, jedoch auch ohne diesen Rabatt bei Müller eingekauft hätten. Andererseits

dadurch, dass Kunden, die sonst aufgrund der Rabattaktion zumindest kurzfristig zur Konkur­

renz gewechselt wären, auch während der Aktion weiterhin Müller­Kunden bleiben. Dem Unternehmen, welches die Rabattaktion durch­

führt, gelingt es allerdings nicht, Kunden durch die Aktion von der Konkurrenz (wie etwa Mül­

ler) abzuwerben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist dagegen der Ansicht, „[u]nlauter handele ein Unternehmen erst dann, wenn es mit einer Werbeaktion gezielt in den Kundenstamm der Konkurrenz eingreife. Durch die Müller­Aktion würden Ver­

braucher aber nicht gehindert, bei dem Unter­

nehmen zu kaufen, das die Gutscheine ausgestellt hat.“ Nach dieser Argumentation kommt es bei der Bewertung eines Unterneh­

mens als unlauter alleine auf das Verhalten der Kunden an, ob dieser Vorwurf zutrifft oder nicht: Da die Kunden durch die Aktion von Mül­

ler nicht daran gehindert werden, dennoch zur Rabattcoupons ausstellenden Konkurrenz zu gehen, handelt Müller nicht unlauter. Erst bei einer Hinderung der Kunden am Einkauf bei der Konkurrenz könne von „unlauterem Verhal­

ten“ gesprochen werden („gezielt in den Kun­

denstamm der Konkurrenz eingreife[n]“).

VORSC

HAU

(16)

M 6 Wenn zwei ein Kartell gründen, ärgert sich ein Dritter! – Verstöße gegen Wettbewerbsrecht

Wenn  Verstöße  gegen  das  Wettbewerbsrecht  niemandem  Vorteile  bringen  würden,  würden  sie  nicht begangen. Wenn durch diese Verstöße niemandem Nachteile entstehen würden, würde man  keine Gesetze zum Schutz des Wettbewerbs benötigen. Doch für wen genau haben Kartelle, uner- laubte Fusionen sowie unlauterer Wettbewerb Vorteile bzw. Nachteile?

Art des Wettbewerbs- verstoßes

Teilnehmer in einer

Volkswirtschaft

Vorteil oder Nachteil?

Begründung

Kartelle

beteiligte Unternehmen unbeteiligte Unternehmen Verbraucher

Maßnahmen unlauteren Wettbewerbs

beteiligte Unternehmen unbeteiligte Unternehmen Verbraucher

Fusionen1

beteiligte Unternehmen unbeteiligte Unternehmen Verbraucher

Aufgaben 1

1.   Tragen Sie mit + bzw. – in die Tabelle ein, für welche Teilnehmer in einer Volkswirtschaft welche  Art des Wettbewerbsverstoßes Vor- bzw. Nachteile hat. Begründen Sie.

2.   Diskutieren Sie, ob Unternehmen und Verbraucher die verschiedenen Wettbewerbsverstöße im  Allgemeinen eher positiv oder eher negativ bewerten würden. Begründen Sie.

1 An dieser Stelle geht es nur um Fusionen, die aufgrund der durch sie entstehenden Marktmacht nicht vom Bundeskartell­

amt genehigt würden. Andere Fusionen werden genehmigt und können für die Verbraucher durchaus positive Auswir­

kungen haben.

© Thinkstock/istock

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VORSC

HAU

(17)

Erläuterung (M 6)

In dieser Stunde begreifen die Schüler, dass Wettbewerbsverstöße zwar für Unternehmen sowohl Vor­ als auch Nachteile mit sich bringen können, für Verbraucher jedoch in jedem Fall schädlich sind. Somit wird noch einmal die Bedeutung der Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs herausgestellt.

Tipp zur Differenzierung: Leistungsstärkere Schüler, die mit M 6 schneller fertig sind als ihre Mit­

schüler, können zusätzlich noch eine weitere komplexe Frage zur Bewertung von Wettbewerbsver­

stößen bearbeiten und später im Plenum ihre Ergebnisse präsentieren. Sie beschäftigen sich dabei mit der Frage, wie die gesamtwirtschaftliche Bewertung von Wettbewerbsverstößen ausfällt. Dabei können sie M 2 Konkurrenz ohne Grenzen? – Ziele der Wettbewerbspolitik zu Hilfe nehmen.

Folgende Ergebnisse könnten die Schüler präsentieren:

Ein funktionsfähiger Wettbewerb sorgt für – wirtschaftliche Freiheit,

– Verteilungsgerechtigkeit, – optimale Allokation,

– Realisierung von technischem Fortschritt.

All diese Ziele sind weder bei der Existenz von Kartellen oder marktmächtigen Fusionen noch bei Vorliegen unlauteren Wettbewerbs sichergestellt. Entsprechend negativ fällt die gesamtwirtschaftli­

che Bewertung der wettbewerbseinschränkenden Maßnahmen aus.

Lösungen (M 6)

Zu Aufgabe 1: Musterlösung:

Art des Wettbewerbs- verstoßes

Teilnehmer in einer

Volkswirtschaft

Vorteil oder Nachteil?

Begründung

Kartelle

beteiligte Unternehmen

Mithilfe von Kartellabsprachen können höhere Gewinne erzielt werden als im Wettbewerb.

unbeteiligte

Unternehmen /

Durch die Absprachen des Kartells steigt die Marktmacht der beteiligten Unterneh­

men, was auch zulasten der verbliebenen Konkurrenten gehen kann. Andererseits könnten diese ggf. ihren Absatz steigern, wenn sie niedrigere Preise als die vom Kartell künstlich hoch gehaltenen Preise verlangen.

Verbraucher

Der Konsument muss einen höheren Preis bezahlen, als er dies bei funktionie­

rendem Wettbewerb müsste.

Maßnahmen unlauteren Wettbewerbs

beteiligte Unter­

nehmen

Es können mehr Güter verkauft werden und so höhere Gewinne erzielt werden.

unbeteiligte Unternehmen

Aufgrund der unlauteren Geschäftsprak­

tiken der Konkurrenz wandern Kunden ab – die Gewinne gehen zurück.

Verbraucher

Konsumenten erhalten ggf. falsche Infor­

mationen und treffen andere (Kauf­)Ent­

scheidungen als bei korrekter

© Thinkstock/istock

VORSC

HAU

(18)

Fusionen

beteiligte Unter­

nehmen

Das nach einer Fusion größere Unterneh­

men hat mehr Marktmacht (marktbeherr­

schende Stellung) und kann so mehr Einfluss auf die Bedingungen – insbeson­

dere die Preise – nehmen.

unbeteiligte Unternehmen

Durch die gestiegene Marktmacht des fusionierten Unternehmens sinken die Handlungsmöglichkeiten der kleineren Konkurrenten.

Verbraucher

Aufgrund der schwächeren Wettbe­

werbsintensität sind höhere Preise zu erwarten.

Zu Aufgabe 2: Die Schüler können der ausgefüllten Tabelle folgende Bewertungen entnehmen:

Für Unternehmen fällt die Bewertung von Wettbewerbsverstößen als vorteilhaft als, wenn sie sich am wettbewerbsschädigenden Verhalten beteiligen. In den meisten Fällen sind die Verstöße als eher nachteilig für die nicht am wettbewerbsschädigenden Verhalten beteiligten Unternehmen zu bewerten.

Aus Verbrauchersicht sind Wettbewerbsverstöße immer als negativ zu bewerten. Im funktionsfähi­

gen Wettbewerb sind Konsumenten im Vergleich zu einer Situation ohne oder mit lediglich einge­

schränktem Wettbewerb bessergestellt.

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VORSC

HAU

(19)

M 7 Kein Zuckerschlecken für Kartellsünder – erfolgreiche Kartellverfolgung

Kartelle schädigen besonders die Verbraucher, aber auch die Gesamtwirtschaft. Darum werden bei  der Aufdeckung von Kartellen auch empfindliche Geldbußen verhängt.

Ausgewählte Höchstbußgelder*

Jahr Kartellverfahren Summe der

verhängten Bußgelder in Euro

Davon höchstes verhängtes Einzelbußgeld gegen ein Unternehmen

© Bundeskartellamt, zu finden unter: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/kartellverbot_node.html/

2015 Automobilzulieferer 89.700.00 29.500.000

2014 Bier 338.000.000 160.000.000

2014 Wurst 338.500.000 128.050.000

2014 Zucker 281.700.000 195.500.000

2013 Schienen – DB 134.500.000 103.000.000

2010 Brillengläser 115.000.000 28.760.000

2009 Kaffee 159.000.000 83.000.000

2008 Dekorpapier 61.000.000 25.000.000

2008 Tondachziegel 188.081.000 66.280.000

2007 Flüssiggas 249.000.000 67.200.000

2005 Industrie

versicherungen 151.400.000 33.850.000

2003 Zement 396.000.000** 175.900.000

* Gerundete Werte. Wegen Rechtsanhängigkeit bei Gericht sind noch nicht alle Geldbußen rechtskräftig

** Nach Urteil des BGH im Jahr 2013 insgesamt rechtskräftig gewordene Summe.

Aufgaben

1.  Beschreiben Sie anhand der Tabelle, welche Branchen besonders von Kartellen betroffen sind.

2.   Überlegen Sie, wie ein Kartell aufgedeckt werden und so in die Strafverfolgung kommen könnte. 

Sammeln Sie Ideen.

VORSC

HAU

(20)

M 8 Kraftstoff, Zement und Bier –

Wer garantiert den funktionsfähigen Wettbewerb?

In Deutschland ist das Bundeskartellamt als Wettbewerbsbehörde für den Schutz des Wettbewerbs  zuständig. Zudem gibt es in den deutschen Bundesländern Landeskartellbehörden, die Fälle bear- beiten, die auf ein Bundesland begrenzt sind. Auf europäischer Ebene fällt die Aufgabe des Wettbe- werbsschutzes der Europäischen Kommission zu. Gemeinsam mit den Wettbewerbsbehörden der  Mitgliedsstaaten werden von der „Generaldirektion Wettbewerb“ die EU-Wettbewerbsvorschriften  durchgesetzt. 

Bundeskartellamt – Steckbrief:

© Bundeskartellamt

Gründung:

Hauptsitz:

Präsident:

Mitarbeiter:

Website:

15. Januar 1958 Bonn

Andreas Mundt (seit 2009) 345

www.bundeskartellamt.de Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt ist für die Durchsetzung der im Gesetz gegen Wett­

bewerbsbeschränkungen festgelegten Regelungen zuständig. Damit sind die Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes

• die Kartellaufsicht,

• die Missbrauchsaufsicht,

• die Fusionskontrolle/Zusammenschlusskontrolle.

Ablauf eines Kartellverfahrens beim Bundeskartellamt 1) Einleitung eines Verfahrens

Sobald das Bundeskartellamt Kenntnis von einem möglichen Kartell erlangt, wird das Kartellver­

fahren eingeleitet. Von einem Kartellverdacht erfährt das Bundeskartellamt z. B. durch Tipps von Konkurrenten. Ein anderer Weg zur Informationsgewinnung ist die Kronzeugenregelung: Kartellmit­

glieder kooperieren mit der Behörde und geben Informationen über das Kartell weiter. Sofern diese maßgeblich zur Aufdeckung des Kartells beitragen, wird diesen Kronzeugen die Geldbuße, welche den Kartellmitgliedern auferlegt wird, ganz oder teilweise erlassen.

2) Ermittlungen

Wenn das Bundeskartellamt Kenntnis von einem möglichen Kartell hat, beginnen die Ermittlungen.

Unternehmen werden durchsucht, Zeugen befragt und Beweismittel ausgewertet.

3) Verfahrensabschluss

Sofern sich der Verdacht bestätigt, wird das Kartell verboten und ggf. ein Bußgeld festgesetzt.

Aufgaben

1.   Erstellen Sie ein Schaubild, aus dem ersichtlich wird, wer in den Bundesländern, auf Bundes- ebene und auf europäischer Ebene für die Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs zustän- dig ist.

2.   Erläutern  Sie  die  sogenannte  „Kronzeugenregelung“.  Ist  diese  Regelung  Ihrer  Meinung  nach  sinnvoll?

3.   Angenommen, Sie wären als Unternehmer an einem Kartell beteiligt: Würden Sie das Kartell an  die Behörden melden? Finden Sie ein Pro- und ein Contra-Argument.

* © Bundeskartellamt, zu finden unter: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Bild/DE/Pressefotos/

Logo_BKartA.html?nn=3591568

© siehe unten*

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VORSC

HAU

(21)

M 9 Das Fruchtgummikartell –

verbotene Preisabsprachen bei Süßigkeiten

Das Bundeskartellamt verhängte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Geldbußen gegen Haribo1 und  mehrere Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Bußgelder betrugen insgesamt mehr als  60 Millionen Euro und wurden aufgrund verbotener vertikaler Preisabsprachen2 verhängt.

An den illegalen Preisabsprachen beteiligt waren die Unternehmen

• Edmund Münster GmbH & Co. KG als (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der Haribo GmbH & Co. KG (alt) (Haribo),

• EDEKA Zentrale AG & Co. KG und EDEKA Zentralhandelsgesellschaft mbH (Edeka),

• REWE­Zentral­Aktiengesellschaft und REWE­ZENTRALFINANZ eG (Rewe),

• Kaufland Stiftung & Co. KG und Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG (Kaufland),

• METRO Dienstleistungs­Holding GmbH als (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der MGB Metro Group Buying GmbH (Metro),

• Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Essen (Aldi Nord) und Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Mülheim/

Ruhr (Aldi Süd),

• Lidl Stiftung & Co. KG (Lidl).

Das wettbewerbswidrige Verhalten der betroffenen Unternehmen hatte seit 2004 und bis mindestens 2009 bestanden. Haribo, der bei Frucht­

gummi und Lakritz führende Anbieter, hat intensiv so genannte „Preis­

pflege“ betrieben und ging dabei über das durchaus übliche Aussprechen von Preisempfehlungen deutlich hinaus. Es wurde Einfluss genommen auf die Preise, welche die Händler für Haribo­Produkte verlangen. Dabei wurde die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen sichergestellt.

2004/2005 und 2007/2008 erreichte Haribo eine handelsweite Anhebung

der Ladenpreise und überwachte deren Einhaltung. Die beteiligten Handelsunternehmen (außer Aldi) wurden selbst aktiv und informierten Haribo, wenn ein anderer Händler die Preisuntergrenze unterschritt. Einige Händler forderten Haribo sogar aktiv auf, für eine Wahrung der Preisuntergrenze zu sorgen.

Nach einem Fall des Bundeskartellamtes vom 14. Dezember 2016, Aktenzeichen B 10 – 040/14. Zu finden unter: http://www.

bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2015/B10­40­14.pdf?__

blob=publicationFile&v=4 (11.12.2017).

Aufgabe

Was ist passiert? Füllen Sie dazu den folgenden Fragebogen aus. 

Branche des Kartells:

Mitglieder des Kartells:

Dauer des Kartells:

Entscheidung des Bundeskartellamtes:

Worüber sprach sich das Kartell ab?

Inwiefern war das Kartell schädlich?

1 Die Geldbuße richtete sich gegen die Edmund Münster GmbH & Co. KG als (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der Haribo GmbH & Co. KG.

© Thinkstock/istock

VORSC

HAU

(22)

M 10 Die Großen fressen die Kleinen? – Edeka übernimmt Kaiser’s Tengelmann

Am 1. Januar 2017 wurde die Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann unter den Konkurrenten Edeka  und  Rewe  aufgeteilt.  Dieser  Einigung  war  ein  zweijähriger  Rechtsstreit  vorangegangen,  an  dem  auch das Bundeskartellamt sowie die Monopolkommission beteiligt waren. 

Entscheidungen: Bundeskartellamt und Ministererlaubnis

Im Oktober 2014 teilte das Unternehmen Kaiser’s Tengelmann mit, all seine Supermarkt­Filialen an den Konkurrenten Edeka verkaufen zu wollen. Im April 2015 untersagte das Bundeskartellamt die Übernahme von 450 Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch Edeka, da damit eine starke Einschränkung des Wettbewerbs zulasten der Verbrau­

cher einhergegangen wäre. In der Regel haben die Entscheidungen des Bundes­

kartellamtes bindende Wirkung, nicht jedoch in diesem Fall: Der damalige Wirt­

schaftsminister Sigmar Gabriel erklärte, dass die Gemeinwohlgründe „Arbeits­

platz erhalt und Beschäftigungssicherung“

sowie „Erhalt der Arbeitnehmerrechte“

die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung überwiegen, und nutzte im Jahr 2016 das Instrument der Ministererlaubnis. Damit kann ein Minister unter bestimmten Voraussetzun­

gen die Entscheidung des Bundeskartell­

amtes unwirksam machen.

Beschwerde durch die Konkurrenz

Die Konkurrenten Rewe, Norma und Markant legten gegen die Ministererlaubnis Beschwerde ein.

Mittlerweile wurde diese jedoch wieder zurückgenommen. So kam es schlussendlich zu einer Über­

nahme der meisten infrage stehenden Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch Edeka. Edeka übernahm 338 Filialen, Rewe erhielt immerhin 64 Filialen.

Beschwerde durch die Monopolkommission

Auch die Monopolkommission hatte sich vehement gegen eine Übernahme der Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch Edeka ausgesprochen. Als Minister Gabriel dennoch die Erlaubnis erteilte, trat der Vorsitzende der Monopolkom­

mission, Daniel Zimmer, aus Protest zurück. Die Erlaubnis erschien ihm unter dem Aspekt des Gemeinwohls als „die schlechteste aller Lösungen“. Sie schade dem Wettbewerb und sei damit auch zum Nachteil der Verbraucher, die künftig mit weniger Auswahl und höheren Preisen rechnen müssten. Auf lange Sicht sei davon auszugehen, dass die Ministererlaubnis der Beschäftigung schade. Denn Edeka habe wegen seines dichten Filialnetzes langfristig mehr Anreize zur Schließung von Filialen als irgendein anderes Handelsunternehmen.

Aufgaben

1.  Erläutern Sie, was man unter der sogenannten „Ministererlaubnis“ versteht.

2.  Sammeln Sie die Gründe, die für bzw. gegen ein Verbot der Übernahme sprechen.

3.  Beschreiben Sie die Karikatur. Wie bewertet der Karikaturist wohl die genehmigte Übernahme?

© Kostas Koufogiorgos

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Information:

Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbs­

politik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät und aus fünf Mitgliedern besteht. Diese werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für vier Jahre berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

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VORSC

HAU

(23)

Erläuterungen (M 7–M 10)

In dieser Unterrichtseinheit beschäftigen sich die Schüler mit dem Bundeskartellamt als wichtigster Instanz zur Sicherung des funktionsfähigen Wettbewerbs in Deutschland. Neben den Aufgaben der Behörde erarbeiten sich die Schüler auch Fallbeispiele, um zu verstehen, wie z. B. ein Kartellverfah­

ren funktioniert und welche Strafen für beteiligte Unternehmen vergeben werden können. Anhand der Übernahme von Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch Edeka begreifen die Schüler, was man unter der „Ministererlaubnis“ versteht, ohne die diese Fusion nicht möglich gewesen wäre.

Lösungen (M 7)

Zu Aufgabe 1: Anhand der Grafik lässt sich erkennen, dass die unterschiedlichsten Branchen von Kartellen betroffen sind. Als Beispiele sind hier z. B. die Lebensmittelindustrie (Bier, Wurst, Zucker etc.) aufgeführt, aber auch die Schwerindustrie (Schienen) bzw. verschiedenste weitere Produk­

tions­ und Dienstleistungsbranchen (Automobilzulieferer, Brillengläserhersteller, Industrieversiche­

rer). Es ist also prinzipiell keine Branche vor Kartellen gefeit.

Zu Aufgabe 2: Die Schüler könnten folgende Aspekte zur Aufdeckung von Kartellen nennen:

– Ein Konkurrent erfährt von dem Kartell und meldet es an die Behörden.

– Journalisten könnten ein Kartell aufdecken.

Lösungen (M 8)

Zu Aufgabe 1: Die Schüler könnten folgendes Schaubild erstellen:

Europäische Kommission

• schützt den Wettbewerb auf europäischer Ebene

• setzt die EU­Wettbewerbsvorschriften durch (Generaldirektion Wettbewerb)

Bundeskartellamt

• schützt den Wettbewerb in Gesamtdeutschland

• verantwortlich für: Kartellaufsicht / Missbrauchskontrolle / Fusionskontrolle

Landeskartell- behörde A

• schützt den Wettbewerb in Bundesland A

Landeskartell- behörde B

• schützt den Wettbewerb in Bundesland B

Landeskartell- behörde C

• schützt den Wettbewerb in Bundesland C

Landeskartell- behörde …

• …

Zu Aufgabe 2: Die Schüler könnten die Kronzeugenregelung sowie ihre Vor­ und Nachteile folgen­

dermaßen beschreiben:

Kronzeugenregelung: Als „Kronzeuge“ wird ein Mitglied eines Kartells bezeichnet, das mit der auf­

klärenden Behörde zusammenarbeitet und Informationen bzw. Beweise weitergibt, die zur Auf­

deckung des Kartells beitragen. Abhängig davon, wie wertvoll diese Informationen für die Behörden sind, wird dem Kronzeugen die Geldbuße für die Teilnahme am Kartell ganz oder teilweise erlassen.

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HAU

(24)

Kronzeugenregelung

pro contra

Die meisten Kartelle könnten ohne die Mithilfe von Kronzeugen niemals aufgedeckt werden.

Durch die Strafminderung oder Straffreiheit werden Anreize zum Melden eines Kartells gesetzt. Gesamtwirtschaftlich betrachtet ist die Aufdeckung von Kartellen so wichtig, dass die gemilderte Strafe für den Kronzeugen in Kauf genommen werden kann.

Die Teilnahme an einem Kartell ist strafbar und muss daher unabhängig von der Kooperation mit den Behörden bestraft werden.

Hintergrund: Seit der Einführung der Kronzeugenregelung konnten tatsächlich deutlich mehr Kar­

telle aufgedeckt werden als zuvor. Es handelt sich also um ein sehr erfolgreiches Instrument der Wettbewerbspolitik.

Zu Aufgabe 3: Die Schüler könnten folgende Argumente für bzw. gegen das Melden eines Kartells an die Behörden nennen:

Sollte man als beteiligter Unternehmer ein Kartell an die Behörden melden?

pro contra

Wenn der Unternehmer fürchtet, dass die zuständige Behörde dem Kartell ohnehin bald auf die Schliche kommt, könnte er in diesem Fall von der milderen Strafe profitieren. Um einem anderen Kartellteilnehmer als Kron­

zeuge zuvor zu kommen, kann eine rasche eigene Meldung sinnvoll sein.

Durch die Teilnahme am Kartell konnten die Gewinne gesteigert werden und davon soll auch weiterhin profitiert werden.

Lösungen (M 9)

Zur Aufgabe: Die Schüler könnten den Fragebogen folgendermaßen ausfüllen:

Branche des Kartells: Lebensmitteleinzelhandel

Mitglieder des Kartells: Haribo, Edeka, Rewe, Kaufland, Metro, Aldi Süd, Lidl.

Dauer des Kartells: 2004 bis mindestens 2009

Entscheidung des Bundeskartellamtes: Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mehr als 60 Millionen Euro

Worüber sprach sich das Kartell ab? Es fanden Absprachen über Preise von Haribo­Produkten statt. Haribo gab die Preise vor,

zu denen die Produkte im Einzelhandel verkauft werden sollten.

Mindestpreise wurden vorgegeben. Deren Einhaltung wurde von Haribo überwacht und auch die einzelnen Handelsunternehmen prüften sich gegenseitig auf die Einhaltung der Mindestpreise hin.

Inwiefern war das Kartell schädlich? Die Preisabsprachen ver hinderten einen Wettbewerb zwischen den einzelnen Händlern. Konsumenten mussten einen höheren Preis für Haribo­Produkte zahlen, als sie es in einem wettbewerblichen Umfeld hätten tun müssen.

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VORSC

HAU

(25)

Lösungen (M 10)

Zu Aufgabe 1: Die Schüler könnten die „Ministererlaubnis“ folgendermaßen erläutern:

Ministererlaubnis: Obwohl die Entscheidungen des Bundeskartellamts in der Regel bindend sind, kann ein/e Minister/in diese mit dem Instrument der Ministererlaubnis unwirksam machen. Er/Sie

„überstimmt“ das Bundeskartellamt sozusagen.

Zu Aufgabe 2: Die Schüler könnten folgende Argumente für bzw. gegen ein Verbot der Übernahme der Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch den Konkurrenten Edeka nennen:

Die Übernahme der Kaiser’s Tengelmann-Filialen durch Edeka sollte verboten werden.

pro contra

• Der damalige Vorsitzende der Monopol­

kommission ging davon aus, dass die Erlaubnis zur Übernahme aus Gemein­

wohlperspektive die „schlechteste aller Lösungen“ sei, denn er befürchtete Beschäf­

tigungsabbau, da langfristig vermutlich nicht alle Filialen im ohnehin dichten Edeka­Netz weiterbetrieben werden würden.

• Aus Verbrauchersicht ist ein intensiver Wett­

bewerb wünschenswert, da dieser zu niedri­

gen Preisen führt. Durch die Übernahme der Kaiser’s Tengelmann­Filialen durch Edeka gibt es für die Konsumenten in manchen Regionen keine Auswahl zwischen verschie­

denen Lebensmittelhändlern, sondern aus­

schließlich Edeka­Filialen. Das bedeutet, dass zumindest regional teilweise kein echter Wettbewerb mehr herrscht und die Verbrau­

cher keine Wahlmöglichkeit haben. Sie müssen mit höheren Preisen rechnen.

• Der damalige Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel sprach sich gegen ein Verbot der Übernahme aus, da seiner Meinung nach das Gemeinwohlinteresse in Form von Arbeits­

platzerhalt, Beschäftigungssicherheit und der Erhalt der Arbeitnehmerrechte dadurch gefährdet waren. Deshalb erteile er die Ministererlaubnis.

Zu Aufgabe 3: Die Schüler könnten die Karikatur folgendermaßen beschreiben:

Auf dem Bild sind zwei Fische sowie ein U­Boot im Wasser zu sehen. Der größere Fisch, der mit dem Text „MONOPOL EDEKA­TENGELMANN“ beschriftet ist, reißt das Maul auf, um den kleineren Fisch, auf dem „WETTBEWERB“ steht, aufzufressen. Auf dem U­Boot steht „GABRIEL“.

Das U­Boot wünscht dem großen Fisch „GUTEN APPETIT!“ Der große Fisch antwortet mit „DANKE SEHR …“.

Der Karikaturist stellt die Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch Edeka kritisch dar. Seiner Mei­

nung nach entsteht durch die Übernahme, die durch das Fressen des kleinen Fisches durch den gro­

ßen Fisch bildlich dargestellt wird, ein Monopol. Dadurch hat der Wettbewerb keine Chance mehr – er wird vom Monopolisten „aufgefressen“, da keine Konkurrenz mehr vorhanden ist. Der Karikatu­

rist macht den damaligen Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel für das Ausschalten des Wettbewerbs verantwortlich, da dieser durch seine Ministererlaubnis die Übernahme genehmigt hat.

VORSC

HAU

(26)

M 11 Wer weiß denn sowas? –

Testen Sie Ihr Wettbewerbs-Wissen!

Beantworten Sie alle Fragen und lernen Sie eine Frau kennen, die sehr wichtig für den Wettbewerb  in der EU ist.

1. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht drei Instrumente zur Sicherstellung des Wettbewerbs vor: Missbrauchsaufsicht, Fusionskontrolle und …

2. Aufgrund welcher Regelung können Kartellmitglieder straffrei ausgehen, wenn sie mit den Behör­

den kooperieren?

3. Wie nennt man einen Zusammenschluss von mindestens zwei zuvor rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einem größeren Unternehmen?

4. Aufgrund welcher Regelung konnte Sigmar Gabriel die vom Bundeskartellamt abgelehnte Über­

nahme von Kaiser’s Tengelmann durch Edeka doch noch ermöglichen?

5. Welcher Fruchtgummihersteller war Teil eines Kartells?

6. Die Wettbewerbspolitik verfolgt vier Ziele. Welches fehlt in der folgenden Aufzählung: wirtschaft­

liche Freiheit, optimale Allokation, Realisierung von technischem Fortschritt, … 7. Welche Behörde ist in Deutschland für die Sicherstellung von Wettbewerb zuständig?

8. Wofür steht das „U“ im UWG (Gesetz gegen den _______ Wettbewerb)?

Das Lösungswort lautet: __ __ __ __ __ __ __ __

Aufgabe

Lösen Sie das Rätsel. Tragen Sie dazu die Antworten auf die Fragen waagerecht in Großbuchstaben  in die Tabelle ein.

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VORSC

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